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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: 2 Q 15/06
Rechtsgebiete: DVAuslG, AuslG, AufenthG


Vorschriften:

DVAuslG § 15 Abs. 1 Nr. 2b
AuslG § 30 Abs. 3
AuslG § 55 Abs. 2
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 25 Abs. 5 Satz 1
AufenthG § 60
Zu der Frage einer unverschuldeten Unmöglichkeit der Ausreise (Reichweite des deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommens 2002).
Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2006 - 11 K 155/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen für die Bundesrepublik Deutschland durch den Beklagten.

Der Kläger zu 1) reiste im April 1991 gemeinsam mit seiner Mutter, Frau J J, und vier Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie gaben an, sie seien albanische Volkszugehörige, hätten in Split im heutigen Kroatien gelebt und seien im Januar 1991 aufgefordert worden, in den Kosovo zurückzukehren. Dort, in P, hätten sie dann Probleme mit den Serben bekommen. Ein unmittelbar nach der Einreise von dem Kläger zu 1) eingeleitetes (erstes) Asylverfahren blieb erfolglos.

Im September 1997 stellte der Kläger zu 1) einen Folgeantrag, mit dem er geltend machte, er habe 10 Jahre vor seiner Ausreise mit seiner Familie in Kroatien gelebt, wohin er wegen der veränderten Lage nicht zurückkehren könne. In den Kosovo, wo er nicht gemeldet gewesen sei, habe er keinerlei Verbindungen und keine Wohnung. Dieser Antrag führte zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen bezüglich der Bundesrepublik Jugoslawien (später: Serbien und Montenegro) im Falle des Klägers mit Blick auf die Lebensverhältnisse albanischer Volkszugehöriger in der damals noch serbisch dominierten Provinz Kosovo.

Der entsprechende Anerkennungsbescheid wurde vom Bundesamt im Februar 2003 widerrufen, wobei der Kläger zu 1) in diesem Verfahren, in dem ebenfalls - wie stets zuvor - von einer "jugoslawischen Staatsangehörigkeit" ausgegangen worden ist, erstmals auf seine Zugehörigkeit zu der ethnischen Minderheit der Ägypter und deren Gefährdung im Kosovo hingewiesen hatte. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs dagegen lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Im Jahre 2002 haben die Klägerinnen zu 2) und 3) ein erfolgloses Asylverfahren durchgeführt.

Die an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) bis 5), Frau A., geborene K aus R, die eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma geltend machte, war vom Bundesamt im Jahre 1999 als Asylberechtigte anerkannt worden. Im März 2003 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung von "Aufenthaltsbefugnissen" zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter, die damals aufgrund ihrer Anerkennung als Asylberechtigte im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Daraufhin teilte der Beklagte den Klägern mit, dass Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 1) die Vorlage eines "gültigen jugoslawischen Reisepasses" sei. Außerdem verwies der Beklagte auf ein gegen den Kläger zu 1) eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zu Lasten der Ehefrau und die hierdurch eröffnete Aussetzungsmöglichkeit im ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahren. Daraufhin beantragte dieser beim Beklagten, ihm ein Reisedokument nach § 15 Abs. 1 Nr. 2b DVAuslG zu erteilen. Auch der Anerkennungsbescheid für Frau A. wurde dann noch im Jahre 2003 widerrufen. Der Widerruf ihrer Aufenthaltserlaubnis erfolgte unter dem 26.8.2004.

Mit Schriftsatz vom 24.8.2004 teilte der Kläger zu 1) mit, er habe im Oktober 2002 gemeinsam mit seinem Bruder R beim serbischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main vorgesprochen und unter Vorlage seiner UNMIK-Papiere die Ausstellung eines serbischen Reisepasses beantragt, woraufhin ein Staatsangehörigkeitsnachweis von ihm verlangt worden sei. Im Februar 2003 habe er seine serbische Geburtsurkunde und seinen in Split ausgestellten Personalausweis vorgelegt, was dem Konsulat aber ebenfalls nicht gereicht habe. Daraufhin habe er einen Rechtsanwalt in Belgrad mit der Beschaffung eines Staatsangehörigkeitsnachweises betraut. Dieser habe ihm schriftlich bestätigt, dass sein - des Klägers zu 1) - Name in den serbischen Registern nicht zu finden gewesen sei.

Durch Bescheid vom 11.11.2004 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und auf Ausstellung des begehrten Reisedokuments ab. In der Begründung heißt es, eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne der §§ 30 Abs. 3, 55 Abs. 2 AuslG liege bei ihm nicht vor. Da auch die Ehefrau inzwischen ausreisepflichtig sei, ergebe sich nichts anderes aus Art. 6 GG. Die Anwendung des Härtefallerlasses komme hier schon wegen des seit Jahren währenden Sozialleistungsbezugs durch die Familie nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokuments, ungeachtet der Frage, ob der Kläger zu 1) einen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise erlangen könne, nicht vor.

Mit Bescheid vom selben Tag lehnte der Beklagte auch den Antrag der Kläger zu 2) bis 5) auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab, forderte sie zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Serbien und Montenegro oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an.

Die Bescheide wurden am 25.11.2004 zugestellt. Mit Eingang am 14.12.2004 erhoben die Kläger Widerspruch und verwiesen darauf, dass der Kläger zu 1) staatenlos sei. Beigefügt waren unter anderem eine vom 12.11.1997 datierende Erklärung des Generalkonsulates der Republik Kroatien, wonach die Mitglieder der "Familie A." keine kroatischen Staatsbürger seien, und Ablichtungen einer Bescheinigung der Republik Serbien (Autonome Provinz Kosovo und Metohija) vom 17.3.2003 nebst Übersetzung, nach der der Kläger zu 1) im Staatsangehörigkeitsregister des Gebiets P (P) nicht eingetragen sein soll.

Nachdem bis zu dem Zeitpunkt über die Widersprüche nicht entschieden worden war, haben die Kläger am 4.3.2005 erneut (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und auf das Widerspruchsvorbringen Bezug genommen.

Nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurden von Amts wegen auch für die Kläger zu 4) und 5) Asylverfahren eingeleitet und vom Bundesamt negativ beschieden.

Die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 11.11.2004 wurden im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens vom Beklagten zurückgewiesen. In dem den Kläger zu 1) betreffenden Widerspruchsbescheid heißt es, die Voraussetzungen der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem - nunmehr - allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Ein rechtliches Ausreisehindernis sei nicht ersichtlich. Weder bestehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG, noch könne ein solches aus Art. 6 GG hergeleitet werden, da auch die Ehefrau und die Kinder ausreisepflichtig seien. Ebenso wenig bestünden tatsächliche Ausreisehindernisse. Ungeachtet der Frage ihrer serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit bestehe für alle Familienmitglieder die Möglichkeit einer Rückführung in den Kosovo, wo der Kläger zu 1) geboren und aufgewachsen sei und wo seine Ehefrau vor der Flucht ununterbrochen gelebt habe. Der Kläger zu 1) sei mehrere Monate vor seiner Ausreise in den Kosovo zurückgekehrt, wo seine Familie noch ein Haus besitzen solle. Er sei nach eigenem Vortag im Besitz von UNMIK-Papieren, die nach den Erfahrungen eine jederzeitige Einreise ermöglichten. Zwischenzeitlich seien auch Abschiebungen von Angehörigen der Minderheit der Ägypter in den Kosovo wieder möglich. Die vorgelegten Dokumente seien nicht zum Nachweis geeignet, dass der Kläger zu 1) kein Staatsangehöriger Serbien-Montenegros sei und keinen Reisepass dieses Landes erhalten könne. Inzwischen seien auch seinen in Deutschland lebenden Brüdern R und A vom Konsulat Reisepässe ausgestellt worden, was bei gebotener Bemühung auch im Falle des Klägers zu 1) möglich sein müsse. Das sei aber letztlich unerheblich, da bei einer Rückführung nach vorheriger Zustimmung der UNMIK ein von ihm - dem Beklagten - auszustellendes EU-Laissez-Passer ausreiche. Komme daher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, so bestehe auch kein Anspruch auf Ausstellung des beantragten Reisedokuments.

Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens verwies der Beklagte ferner darauf, dass auch die Mutter des Klägers zu 1) zwischenzeitlich einen Ausweis der Bundesrepublik Jugoslawien erhalten habe. Ferner sei zwischenzeitlich hinsichtlich der Kläger und der Ehefrau beziehungsweise Mutter das Überprüfungsverfahren für eine Rückführung in den Kosovo über das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina durchgeführt worden. Nachdem die UNMIK nach Überlassung der notwendigen Informationen keine Bedenken erhoben habe, sei von einer Rückführungsmöglichkeit auszugehen.

Durch Urteil vom 15.3.2006 - 11 K 155/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden Bezug genommen. Weiter heißt es hier, nach dem vom Beklagten durchgeführten Überprüfungsverfahren könne nicht vom Vorliegen zwingender Hindernisse für eine Einreise in den Kosovo ausgegangen werden. Im Übrigen regele der Art. 4 des seit 1.11.2002 anwendbaren Regierungsabkommens auch eine Rückübernahme von Staatenlosen mit letztem Wohnsitz im Kosovo. Von daher könne auch im Falle des Klägers zu 1) nicht davon ausgegangen werden, dass in seiner Person Hinderungsgründe für eine Rückkehr bestünden.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.3.2006 - 11 K 155/05 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von "unbefristete" Aufenthaltserlaubnissen abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 5.4.2006 kann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Dieses vermag die insoweit (allein) geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), in der ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem hier allenfalls in Betracht zu ziehenden § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verneint wurde, nicht zu begründen. Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die dort als Anspruchsvoraussetzung genannte - von den Klägern geltend gemachte - unverschuldete Unmöglichkeit ihrer Ausreise auf absehbare Zeit. Ein solches Abschiebungshindernis hat das Verwaltungsgericht im Falle der ausreisepflichtigen Kläger, insbesondere auch bei dem Kläger zu 1), zu Recht verneint.

Die Kläger wenden dagegen zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe die Rückkehrmöglichkeit der "staatenlosen Kläger" aus Art. 4 des deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommens hergeleitet. Dieses sei auf sie jedoch nicht anwendbar, da der Kläger zu 1) aus Kroatien stamme und deshalb seine Rückkehrmöglichkeit nicht durch ein "deutsch-serbisches" Abkommen geregelt werden könne.

Insoweit bleibt zunächst festzuhalten, dass der Kläger zu 1) nach dem durchgängigen Vorbringen in allen seinen seit 1991 betriebenen Asylverfahren, in denen im Übrigen jeweils von einer jugoslawischen beziehungsweise - später - serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit ausgegangen worden ist, aus der zu Serbien gehörenden, derzeit unter internationaler Verwaltung stehenden Provinz Kosovo stammt. Er wurde dort 1969 in P (...) geboren und hat während seiner Jugend mit seiner Familie, das heißt mit den Eltern S und J J sowie einer Reihe von Geschwistern, über Jahre unter der Anschrift "H No. 17" in P gelebt, bevor die Familie nach Kroatien umgezogen ist. Im Zuge der sich zu Beginn der 1990iger Jahre verschärfenden Spannungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen des früheren Jugoslawien (SFRJ) ist die Familie aus Kroatien an den Heimatort (P) zurückgekehrt. Von dort aus erfolgte dann - immer die eigenen Angaben des Klägers zu 1) zugrunde gelegt - nach mehreren Monaten Aufenthalt am 30.3.1991 die Ausreise nach Deutschland. Von daher konsequent hat der Kläger zu 1) bei seiner Asylantragstellung Anfang April 1991 die vorerwähnte Anschrift ("H No. 17") als letzte Adresse im Herkunftsland angegeben. Dabei hat er im Übrigen auch eine im Januar 1982 ausgestellte "Geburtsurkunde" (Registerauszug) der Stadt P vorgelegt, deren Inhalt die Vermutung begründet, dass sich das Problem des Auffindens des Klägers zu 1) in den Registern seiner Heimatstadt, sofern es überhaupt real ein solches gibt, dadurch lösen lässt, dass auf den Jahresband 1973 im Geburtsregister zurückgegriffen wird. Erst in diesem Jahr wurde der bereits 1969 geborene Kläger zu 1) nach dem Inhalt dieses Auszugs registriert. Dem entsprechend enthält die Urkunde einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Registrierung - bezogen auf das ausgewiesene Geburtsjahr ("1969") 1973 "mit Verspätung" ("me vones 1973") erfolgt ist. Schließlich weist auch der 1986 in Kroatien ausgestellte Personalausweis (licna karta) des Klägers zu 1) P (...) im Kosovo als Geburtsort aus. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners haben inzwischen (zumindest) sowohl die Mutter J J. wie auch der ältere Bruder R J. (1967) und der jüngere Bruder A H, geborener J., in den Jahren 2002, 2003 beziehungsweise 2005 über das Konsulat in Frankfurt/Main Pässe der Bundesrepublik Jugoslawien erhalten.

Warum dies dem Kläger zu 1), an dessen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit eigentlich ernsthaft keine Zweifel bestehen dürften, nicht gelungen sein sollte, erschließt sich vor dem Hintergrund nicht, muss aber für die vorliegende Entscheidung abschließend nicht beurteilt werden. Dass er jedenfalls vom Art. 4 des erwähnten deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommens, der unter anderem eine so genannte Letztwohnsitzklausel enthält, erfasst wird, ist ebenso wenig zweifelhaft. Auch das mag aber, wie schon das Verwaltungsgericht, das die Vorschrift nur zusätzlich angesprochen hat, zu Recht herausgestellt hat, dahinstehen. Entscheidend ist, dass nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Antragsgegners das in dem Abkommen verabredete Übernahmeverfahren (Übernahmeersuchen) im Falle der Kläger mit den zuständigen Stellen der UNMIK-Verwaltung des Kosovo durchgeführt worden ist und von dort keine Einwände gegen deren Rückführung erhoben wurden, so dass sowohl die Einreise der Kläger wie ein Verbleib im Kosovo möglich sind. Zumindest von daher ist nicht davon auszugehen, dass den Klägern, auch dem Kläger zu 1), eine Erfüllung der bestehenden Ausreisepflichten im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich wäre. Das schließt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift einen mit der Klage reklamierten Anspruch auf Erteilung der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis aus.

Nicht entscheidend ist daher ferner der weitere Vortrag in der Antragsschrift vom 5.4.2006, wonach das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass "der Kläger zu 1) jemals im Besitze von UNMIK-Papieren war", zumal es zu dem Zeitpunkt, als er in die Bundesrepublik Deutschland "eingewandert" sei, die UNMIK noch gar nicht gegeben habe. Nur ergänzend sei daher hier herausgestellt, dass letzteres nicht heißen kann, dass die internationale Verwaltung im Kosovo - als es sie gab - auch dem Kläger zu 1), aus welchem Anlass auch immer, auf seinen Antrag hin entsprechende Papiere ausgestellt hat. Bei diesem Vorbringen müssen sich die Kläger im Übrigen an ihre prozessualen Wahrheitspflichten erinnern lassen. Sie selbst haben im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.8.2004, in dem sie die (angeblichen) Schwierigkeiten des Klägers zu 1) bei den (angeblich erfolglosen) Versuchen einer Passbeschaffung über das Konsulat in Frankfurt/Main geschildert haben, darauf hingewiesen, dass "er dort seine Unmik-Papiere vorgelegt" habe. Da es - wie gesagt - für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, soll dem hier ebenfalls nicht weiter nachgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG, wobei für jeden der (fünf) Kläger der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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