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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 2 Q 35/06
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 34
BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
1. Allein der Umstand, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich im Verständnis der §§ 34, 35 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einem Eindruck der Örtlichkeit beruhende Ergebnis der Beurteilung dieser Fragen durch das Verwaltungsgericht begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch die Bejahung "besonderer" Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist - anders als in einem Rechtsmittelverfahren - keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage.

3. Die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich ist wegen ihrer Abhängigkeit allein von den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen nicht an abstrakten mathematisch-geografischen Maßstäben zu orientieren und muss deswegen nicht "gerade" verlaufen, sondern kann im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein.

4. Einem nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben, hier einem geplanten Wohnhaus, kann auch dann eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der unerwünschten Zersiedelung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) entgegen gehalten werden, wenn sich sein Standort im Bereich der Darstellung von Wohnbaufläche im einschlägigen Flächennutzungsplan befindet und dies für die von einer möglichen "Vorbildwirkung" betroffenen Grundflächen im benachbarten Außenbereich nicht der Fall ist, deren Verwirklichung also zusätzlich den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beeinträchtigen würde.


Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 190/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Errichtung eines Wohngebäudes auf ihrer Parzelle 36/1 in Flur 12 der Gemarkung G. Das bisher unbebaute Grundstück liegt östlich des die rechte Hälfte eines Doppelhauses bildenden Wohnhausanwesens Am R (Unterer R) Nr. 47 (Parzelle Nr. 36/2). Östlich des Grundstücks der Klägerin schließen sich bebauungsfreie Flächen der Gewanne "Hinter der A-heck " an. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Die Bauvoranfrage der Klägerin datiert bereits vom 29.11.1993. In einer zugehörigen Planzeichnung wird auf eine mit Schotter befestigte "vorhandene provisorische Zufahrt" mit einer Breite von 2,50 m hingewiesen. Dabei handelt es sich um einen von der nördlich gelegenen F Straße nach Süden abzweigenden Feldweg, an dem nach einer Antragsergänzung vom 25.11.1994 drei Garagen vorgesehen sind.

Durch negativen Vorbescheid vom 25.8.1995 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Straße Oberer R, die Bestandteil einer oberen Hangterrasse sei, sei in ihrem gesamten Verlauf ausschließlich an der gegenüber liegenden südöstlichen Seite mit Wohnhäusern bebaut. Die im Hangverlauf darunter angeordnete Bebauung werde durch den Unteren R erschlossen. Hier bilde das Doppelhaus auf den Parzellen Nr. 36/3 und 36/2 das nordöstliche Ende der Bebauung. Hiermit ende die Ortslage und der Siedlungszusammenhang erhalte an dieser Stelle einen sinnvollen Abschluss. Es handele sich daher um ein nicht genehmigungsfähiges Außenbereichsvorhaben, was sich im Übrigen bereits einem Urteil des Senats betreffend ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft entnehmen lasse (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.10.1985 - 2 R 143/84 -, BRS 44 Nr. 51).

Der Bescheid wurde der Klägerin am 23.9.1995 zugestellt. Am 11.10.1995 legte sie Widerspruch ein. Nachdem die Klägerin im Februar 1998 um eine neuerliche Überprüfung gebeten hatte, teilte die Beklagte ihr mit, dass keine andere Entscheidung möglich sei, und legte die Sache dem Stadtrechtsausschuss vor.

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 4.2.1999 ergangenem Bescheid wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Entscheidung heißt es, die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin ergebe sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1985, das die Bebauung der Fläche zwischen dem Ende der Straße Unterer R und dem damals bereits vorhandenen Doppelhaus auf den Parzellen Nr. 36/3 und 36/2 betroffen habe. Dort sei trotz Außenbereichslage eine Lückenschließung für zulässig gehalten und dabei eine Vorbildwirkung hinsichtlich einer Bebauung auch der jetzt zur Rede stehenden Fläche verneint worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei diese Beurteilung auch nicht durch Veränderung im Baubestand "überholt".

Am 26.4.1999 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, das vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Vorhaben sei inzwischen ausgeführt. Die Lücke zwischen Ortslage und ehemaligem Siedlungssplitter sei ausgefüllt und letzterer damit in den Bebauungszusammenhang einbezogen worden. Ihr - der Klägerin - Vorhaben sei siedlungsstrukturell nicht zu missbilligen. Das Grundstück sei im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Hangaufwärts ende die Bebauung am Oberen R auf der Parzelle Nr. 39/24 an der Grenze dieser Darstellung. Diese Grenze folge von der tiefer liegenden F Straße aus einer durchgehenden Grundstücksgrenze, der entlang ein Feldweg verlaufe. Ihr Vorhaben "bilde die Lücke zwischen der Grenze der Darstellung als Wohnbaufläche und der geschlossenen Ortslage". Die wegemäßige und die sonstige Erschließung ihres Grundstücks sei gesichert und zwar sowohl über die F Straße als auch über die Straße Am unteren R. Allerdings grenze die Fläche nicht selbst an eine öffentliche Verkehrsfläche; die Anbindung erfolge jedoch "durch entsprechende Baulasten der vermittelnden Grundstücke".

Nachdem die Beklagte (Stadtplanung) den Erlass einer Ortsabrundungssatzung in Erwägung gezogen hatte, wurde durch Beschluss vom 23.6.1999 - 5 K 80/99 - das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Diese Planungsabsichten wurden nicht realisiert, da die geplante Zuwegung von der F Straße aus über Außenbereichsgrundstücke führte. Ein daraufhin Ende 2000 eingeleitetes Bebauungsplanaufstellungsverfahren für das Gelände zwischen F Straße und der Straße Am R einschließlich des Grundstücks der Klägerin wurde im Februar 2003 eingestellt.

Daraufhin hat die Klägerin das Verfahren im Jahre 2004 wieder aufgenommen, zusätzlich auf die Möglichkeit der Erschließung über das benachbarte Grundstück ihres Bruders verwiesen und beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 25.8.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufgrund der mündlichen Verhandlung des Stadtrechtsausschusses vom 4.2.1999 den Beklagten zu verpflichten, ihr die Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Wohnhausneubaus auf dem Grundstück in der Gemarkung G, Flur 12, Parzelle 36/1 gemäß dem Antrag vom 25.11.1994 zu erteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die genannten Verwaltungsentscheidungen verteidigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch Urteil vom 26.4.2006 - 5 K 190/04 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, das Grundstück liege im Außenbereich und die vorgesehene Bebauung sei mit § 35 BauGB nicht vereinbar. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich an der fraglichen Stelle sei bereits Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 16.10.1985 - 2 R 143/84 - gewesen. Damals sei es um die Frage gegangen, ob zwei dem Doppelhaus auf den Parzellen Nr. 36/3 und Nr. 36/2 zur Ortslage hin vorgelagerte Grundstücke noch dem Bebauungszusammenhang zugeschlagen werden konnten und von daher eine Baulücke darstellten. Schon zum damaligen Zeitpunkt seien die hangaufwärts am Oberen R gelegenen Gebäude Nr. 20 bis Nr. 30 (Parzelle Nr. 39/24) vorhanden gewesen. Die besondere topografische Situation, die durch eine aus dem Saartal nach Nordosten treppenartig ansteigende Hangfläche des G Bergs und durch an den einzelnen Hangterrassen orientierte Erschließungsstränge unterschiedlicher Ausdehnung gekennzeichnet sei, habe sich nicht verändert. In dem Urteil seien diese jeweils unterschiedlich hinsichtlich der Ausdehnung der Ortslage von G nach Osten betrachtet und hinsichtlich des für die Klägerin maßgeblichen Bebauungsstrangs entschieden worden, dass das Doppelhaus (Nr. 45/47) nicht mehr zur Ortslage gehöre. Das damals zur Rede stehende Vorhaben sei nur als im Sinne eines Lückenschlusses zulässig angesehen worden, wobei bezogen auf das Grundstück der Klägerin ausgeführt worden sei, dass seiner Bebauung durchschlagend das öffentliche Interesse daran entgegenzuhalten sei, ein weiteres Ausufern der Bebauung zu vermeiden und den bestehenden Abschluss der Ortslage zu erhalten. Die nunmehr durchgeführte Ortsbesichtigung habe unter Berücksichtigung dieser Lückenfüllung ergeben, dass der Ortsrand auf der Ebene der Hangterrasse des Unteren R heute in der Tat bei dem Doppelhaus auf den Parzellen Nr. 36/3 und Nr. 36/2 ende. Die Parzelle der Klägerin (Nr. 36/1) sei hingegen Teil der von Osten hereinstreichenden unbebauten Flächen der freien Feldmark und liege im Außenbereich. Für diese Beurteilung sei die weiter nach Osten vordringende Bebauungszeile in der Verlängerung der Straße Oberer R ohne Belang. Sie befinde sich auf einer anderen Hangterrasse und könne deshalb den darunter liegenden Flächen nicht den Eindruck der Zugehörigkeit zur westlich gelegenen Ortslage vermitteln. Entgegen der Ansicht der Klägerin stehe die Darstellung im Flächennutzungsplan der Annahme einer Beeinträchtigung anderer öffentlicher Belange, insbesondere einer negativen Vorbildwirkung des Vorhabens für die unkontrollierte Ausuferung der Ortslage nach Nordosten nicht entgegen. Allein die Darstellung im Flächennutzungsplan könne nicht die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Anschlussbebauung im Außenbereich begründen. Der von der F Straße heranführende Feldweg könne ebenso wenig wie ein Birnbaum oder ein Wegkreuz als Grenze für das Ende der aus der Ortslage heraus drängenden Bebauung angesehen werden. Ein - wie hier daher - unorganischer, nicht durch förmliche Planung bewirkter Besiedlungsvorgang beeinträchtige regelmäßig den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Gerade die Bebauung am Oberen R zeige, dass trotz fehlender Erschließungsanlagen eine solch negative Vorbildwirkung zu einem unkontrollierten Ausufern der Bebauung führe. Das gelte erst Recht für die unterhalb gelegenen Grundstücke, die infolge ihrer Lage näher am Talgrund leichter zu bebauen seien. Auch insoweit sei ein weiterer unerwünschter Impuls im Sinne einer regellosen Bebauung etwa nach dem Muster des Gebäudes auf der Parzelle Nr. 28/5 im südlichen Anschluss an die F Straße zu besorgen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der fristgerecht eingelegte und mit Begründung versehene Berufungszulassungsantrag der Klägerin.

II.

Der statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.4.2006 - 5 K 190/04 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Vorbescheids (Bebauungsgenehmigung) für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 36/1 in Flur 12 der Gemarkung G unter Hinweis auf die Belegenheit der Fläche im Außenbereich und das Fehlen der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsanforderungen (§ 35 BauGB) abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 2.10.2006 kann das Vorliegen der darin angeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt weder die Annahme grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ihrer besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Dem Antragsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern das angestrebte Rechtsmittelverfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen über den Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit allgemein klärungsbedürftigen Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Anlass bieten könnte. Die Klägerin trägt in der Antragsbegründung insoweit vor, von der Durchführung des Berufungsverfahrens sei eine Klärung zu erwarten, "ob die Darstellung eines Flächennutzungsplans mit der von Parzellengrenzen gewohnten Genauigkeit bestimmt sein" dürfe. Diese Frage würde sich in dem angestrebten Berufungsverfahren so nicht stellen; es trifft insbesondere nicht zu, dass das Verwaltungsgericht "die Darstellung des Flächennutzungsplans für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Anschlussbebauung daran <habe> scheitern lassen, dass der Flächennutzungsplan kraft Gesetzes nicht parzellenscharf sei". Ausweislich der Entscheidungsgründe ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, dass für das Grundstück der Klägerin die Darstellung von Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) im Flächennutzungsplan enthalten ist, so dass der öffentliche Belang eines Widerspruchs zu den Darstellungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) gerade ihrem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden könne, dass dieses aber gleichwohl andere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt und dass die Darstellung im Flächennutzungsplan mit Blick hierauf die Annahme einer ausnahmsweise zulässigen Anschlussbebauung in ihrem Fall nicht rechtfertigt.

Dass eine Darstellung im Flächennutzungsplan - wie "parzellenscharf" sie auch sein mag - für sich genommen, anders als im Falle einer so genannten Abrundungssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB), nicht geeignet ist, die anhand der jeweiligen faktischen Gegebenheiten vor Ort zu ermittelnde Grenze zwischen Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und Außenbereich mitzubestimmen, bedarf keiner Erläuterung und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Mit Frage der "Parzellenschärfe" von Darstellungen in Flächennutzungsplänen beschäftigt sich die erstinstanzliche Entscheidung dann (nur) insoweit, als es darin um die - zu Recht verneinte - Frage geht, ob das Vorhaben der Klägerin eine ausnahmsweise zulässige Anschlussbebauung darstellt, weil andere Außenbereichsvorhaben, die nicht von der Darstellung der Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan erfasst werden, zusätzlich auch noch diesen öffentlichen Belang (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) beeinträchtigten. Dabei mag dahinstehen, wie die insoweit einleitende Passage im zweiten Absatz auf Seite 8 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 26.4.2006, auf die die Klägerin mit ihrem Vorbringen (wohl) abhebt, zu verstehen ist. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in dem Zusammenhang aber zusätzlich ("zudem") darauf hin, dass es sowohl bei dem streitgegenständlichen als auch bei denkbaren anderen Vorhaben auf angrenzenden Außenbereichsflächen (jeweils) "um einen Belang unter vielen" geht und dass jeweils verschiedene andere öffentliche Belange im Verständnis des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt sind. Das sind insbesondere die gerade dem Vorhaben der Klägerin ausdrücklich entgegengehaltenen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB, nämlich der natürlichen Eigenart der Landschaft und der Zersiedelung des Außenbereichs. Von einer trotz Außenbereichslage fehlenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange und damit einer ausnahmsweise zulässigen "Anschlussbebauung" kann daher keine Rede sein. Entscheidend für die unter dem Gesichtspunkt unerwünschter Zersiedelung des Außenbereichs (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) diskutierten Fälle (ausnahmsweise) zulässiger Anschlussbebauungen sind letztlich die jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, etwa wenn eine "natürliche" Schranke einer baulichen Weiterentwicklung nicht überwindbare Schranken setzt. Dass solche Gegebenheiten hier nicht vorliegen, wurde in dem angegriffenen Urteil ebenfalls zutreffend herausgestellt. Diesem Fall kann es nicht gleichgestellt werden, dass sonstigen Bauvorhaben im benachbarten Außenbereich - im Vergleich zu dem konkret zu beurteilenden Bauvorhaben - möglicherweise sogar noch weitere öffentliche Belange aus dem Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB entgegengehalten werden könnten.

Die vom Senat in dem Urteil vom 16.10.1985 - 2 R 143/84 - angestellten Erwägungen hinsichtlich der positiven städtebaulichen Aspekte des damals zur Rede stehenden Vorhabens westlich des Doppelhauses Nr. 45/47 wegen dessen "Anbindung" an die Ortslage von G sind auf den vorliegenden Fall offensichtlich nicht übertragbar, was im Übrigen in der damaligen Entscheidung auch bereits unmissverständlich zum Ausdruck gekommen ist.

Daher rechtfertigt auch die von der Klägerin formulierte "Anschlussfrage", ob bei einem Zusammenfallen der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich mit der Darstellung im Flächennutzungsplan dies geeignet sei, die "Frage nach dem Schulemachenkönnen der beabsichtigten Anschlussbebauung verneinend zu beantworten", die Zulassung der Berufung mit Blick auf den § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht.

Ergänzend bleibt festzustellen, dass die von der Klägerin ferner beanstandeten Formulierungen einer "breiartigen oder perlschnurförmigen Ausdehnung der Siedlung", die es nach ihrer Auffassung konkret zu belegen gelte, vom Verwaltungsgericht in Zusammenhang mit der Feststellung der den Genehmigungsanspruch ausschließenden Beeinträchtigung der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB in dem Zusammenhang nicht verwandt worden sind. Dass es hierbei zudem immer um die Umstände des Einzelfalls und nicht um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geht, belegt das diesbezügliche Antragsvorbringen der Klägerin.

Die Rechtssache weist entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das gilt zunächst hinsichtlich der notwendigen Abgrenzung von Innen- und Außenbereich, das heißt der Bestimmung des Endes der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von G, als deren Bestandteil die Klägerin ihr Grundstück ansieht, an der konkreten Stelle.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Abgrenzung von Außenbereich (§ 35 BauGB) und Ortslage im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf den vorliegenden Fall angewandt. Zusammengefasst ist danach mit Blick auf die negative Umschreibung des Außenbereichs durch den Bundesgesetzgeber im Einzelfall eine Bestimmung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils beziehungsweise der Zugehörigkeit der zur Bebauung ausersehenen Grundflächen hierzu vorzunehmen. Dabei ist neben dem Merkmal der Ortsteilsqualität einer Bebauung entscheidend, ob die zur Rede stehenden Flächen nach dem äußeren Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtung an einem den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Bebauungszusammenhang teilhaben. Notwendig ist dabei eine am konkreten Sachverhalt orientierte umfassende Bewertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Eine solche hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil auf der Grundlage einer von ihm am 5.4.2006 durchgeführten Ortseinsicht vorgenommen und den in der Bauvoranfrage der Klägerin ausgewiesenen Bauplatz - anders als diese - mit ausführlicher Begründung ohne weiteres nachvollziehbar dem Außenbereich zugeordnet. Es hat dabei insbesondere die bereits vom Senat in seinem Urteil vom 16.10.1985 vorgenommene, ebenfalls auf einer am selben Tag durchgeführten Ortsbesichtigung beruhende Bewertung geteilt, dass aufgrund der topografischen Gegebenheiten die an den beiden Strängen der Straße Am R vorhandenen Bebauungsstränge hinsichtlich der Reichweite des Bebauungszusammenhangs in östlicher Richtung einer getrennten Bewertung unterliegen.

Allein der Umstand, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich im Verständnis der §§ 34, 35 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle abschließend nicht allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einem Eindruck der Örtlichkeit beruhende Ergebnis der Beurteilung dieser Fragen durch das Verwaltungsgericht begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch die Bejahung "besonderer" Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. etwa zur Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung der Ortslage (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2005 - 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25, sowie zu einer vom Nachbarn eingewandten Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.12.2001 - 2 Q 28/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 50, vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 17.5.2004 - 1 Q 70/03 -, SKZ 2005, 71 Leitsatz Nr. 25). Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier - einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können (vgl. speziell für die Abgrenzung von bebauter Ortslage und Außenbereich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.7.2005 - 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25, vom 31.8.1999 - 2 Q 27/99 -, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 52, und vom 4.1.2000 - 2 Q 34/99 -, SKZ 2000, 215, Leitsatz Nr. 48; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38).

Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat das für seine Zuordnungsentscheidung maßgebliche Tatsachenmaterial detailliert beschrieben und nicht etwa nur die von der Klägerin angesprochene "Faustregel", dass ein Bebauungszusammenhang "am letzten Haus ende", angewandt. Auch kommt es nicht darauf an, ob sich "baulustige Eigentümer" des dem letzten Haus an einer Straße folgenden Grundstücks "in vielen Fällen" erfolglos auf die Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite berufen. Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang einzelfallbezogen seine gesonderte Bewertung hinsichtlich der an den verschiedenen Strängen der Zuwegungen Am R begründet, indem es auf die besondere topografische Situation hingewiesen hat. Vor dem Hintergrund zeigt der allgemeine Hinweis der Klägerin auf Fälle mit einem Baugrundstück an der Straße gegenüberliegender Bebauung und deren dann möglicherweise einen Bebauungszusammenhang vermittelnde Kraft keine besonderen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist - anders als in einem Rechtsmittelverfahren - keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage.

Im Ergebnis nichts anderes gilt für die allgemeinen Rechtsprechungshinweise zur so genannten Anschlussbebauung. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht "die Möglichkeit einer Ausuferung" der Bebauung "pauschal postuliert". Vielmehr sind in der erstinstanzlichen Entscheidung ganz konkrete - und ebenfalls ohne weiteres verständliche - Ausführungen zu einer städtebaulich negativen Vorbildwirkung des Vorhabens insbesondere auf die hangabwärts zur Bebauung in der Tallage hin gelegenen Flächen enthalten. Auch in dem Zusammenhang spielen die Darstellungen im Flächennutzungsplan entgegen der Ansicht der Klägerin für die Beurteilung ihres Vorhabens keine entscheidende Rolle. Es geht nicht darum, dass dem Vorhaben eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange aufgrund eines - gerade bei ihr nicht vorhandenen - Widerspruchs zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan entgegengehalten worden wären. Im Gegenteil: Diese Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht, wie gesagt, ausdrücklich verneint.

Mit Blick auf die hier zur Rede stehende Grenzziehung zwischen Ortslage und Außenbereich (§ 35 BauGB) bleibt festzuhalten, dass diese Grenzlinie wegen ihrer bereits angesprochenen Abhängigkeit (allein) von den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen nicht an abstrakten mathematisch-geografischen Maßstäben zu orientieren ist und deswegen nicht "gerade", hier etwa dem an den Parzellengrenzen orientierten Feldwirtschaftsweg folgend, verlaufen muss, sondern dass sie im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4.7.1990 - 4 B 103.90 -, BRS 50 Nr. 83, st. Rspr., ebenso OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.8.1999 - 2 Q 27/99 -, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 52 und vom 22.7.2005 - 2 Q 16/05 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 25).

Da das Antragsvorbringen der Klägerin demnach keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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