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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 06.01.2006
Aktenzeichen: 2 Q 37/05
Rechtsgebiete: LBO 2004, LBO 1996


Vorschriften:

LBO 2004 § 73 Abs. 2 Satz 1
LBO 2004 § 81 Abs. 1 Nr. 1
LBO 1996 § 77 Abs. 1 Satz 1
Bei der Ermittlung des Inhalts einer Baugenehmigung im Wege ihrer Auslegung, hier speziell unter Berücksichtigung modifizierender Grüneintragungen in den genehmigten Bauvorlagen, kann vom Bauherrn behaupteten mündlichen Äußerungen und angeblichen mündlichen Zusagen von Mitarbeitern der Genehmigungsbehörde während des Genehmigungsverfahrens gerade mit Blick auf das zwingende Schriftformerfordernis in § 73 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 (bisher: § 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996) keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

Bei der Überprüfung einer mit dem Hinweis auf das Fehlen einer notwendigen Bauerlaubnis zur Ausführung eines Bauvorhabens (formelle Illegalität) begründeten Baueinstellungsanordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004, vormals § 86 Nr. 1 LBO 1996) kommt einer vom Pflichtigen eingewandten materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage allenfalls dann unter Ermessensgesichtspunkten ausnahmsweise eine Relevanz zu, wenn diese ohne jeden Zweifel "offensichtlich", das heißt ohne nähere Prüfung einzelner Genehmigungsanforderungen, festgestellt werden kann.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 194/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Verfahren in zweiter Instanz auf 6000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger wendet sich in dem Rechtsstreit gegen eine bauaufsichtsbehördliche Anordnung des Beklagten, mit der ihm unter Androhung und aufschiebend bedingter Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung die sofortige Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung einer etwa 1,50 m hohen Einfriedung aus "grünummantelten Stahlgeflechtelementen" an "grünen Befestigungsposten" auf der Parzelle 74/2 in Flur 2 der Gemarkung O aufgegeben worden ist. Ein gegen die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung gerichtetes Aussetzungsbegehren des Klägers ist erfolglos geblieben.

Der statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.6.2005 - 5 K 194/04 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung der unter dem 7.1.2004 ergangenen Baueinstellungsverfügung und des seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 30.9.2004 abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 9.9.2005 kann das Vorliegen der darin angeführten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO nicht entnommen werden.

Der Sachvortrag des Klägers begründet zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die auf der Grundlage des § 86 Nr. 1 LBO 1996 ergangene Baueinstellung vom 7.1.2004 zutreffend als rechtmäßig angesehen, dementsprechend die für den Erfolg der Klage notwendige Rechtsverletzung des Klägers verneint (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und zur Begründung unter Bezugnahme auf die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen richtig auf eine sich aus dem Fehlen der notwendigen Bauerlaubnis ergebende formelle Illegalität der seinerzeit im Gange befindlichen Ausführung der Einfriedungsanlage auf der Parzelle Nr. 74/2 verwiesen (§§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 6 LBO 1996, nunmehr entsprechend §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 6 LBO 2004).

Der in verschiedenen Facetten des umfangreichen Antragsvorbringens immer wiederkehrenden Argumentation des die materielle Illegalität der Einfriedung wegen ihrer fehlenden Genehmigungsfähigkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts (§ 35 BauGB) eigentlich nicht ernsthaft in Abrede stellenden Klägers, der Beklagte habe die Zaunanlage durch den Bauschein vom 28.8.2002 betreffend den "Neubau eines Wohnhauses (2 WE) mit Doppelgarage sowie Errichtung einer Einfriedung" - möglicherweise rechtswidrig, aber jedenfalls den Erlass einer Baueinstellung hindernd wirksam - (mit) genehmigt, kann auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht gefolgt werden.

Zur Begründung seiner Auffassung weist der Kläger "vorab" darauf hin, das Verwaltungsgericht habe den Regelungsgehalt dieser Baugenehmigung für das Wohngebäude des Klägers auf der Parzelle Nr. 74/1 verkannt. Dieses Grundstück wurde anders als die Restfläche (heute: Parzelle Nr. 74/2) auf der Grundlage einer "Abrundungssatzung" (§ 34 Abs. 4 BauGB) als Teilfläche aus der ursprünglichen Außenbereichsparzelle Nr. 758/74 der Ortslage von O (A-Stadt) zugeordnet. Für ihn - so der Kläger weiter - habe "unzweifelhaft festgestanden", dass die Genehmigung entsprechend seinem Bauantrag auch die Einfriedung der über 2 ha großen Parzelle Nr. 74/2 umfasst habe. Ansonsten stelle die Baugenehmigung eine Teilablehnung seines Bauantrags dar, was für ihn wiederum nicht hinreichend erkennbar geworden sei.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, ob die Verfahrensweise des Beklagten, das heißt eine entsprechende vom Bauantrag abweichende Reduzierung des (genehmigten) Vorhabens, korrekt war, oder ob eine Ablehnung des Bauantrags insgesamt geboten gewesen wäre. Den Schluss auf das Vorliegen einer positiven Genehmigungsentscheidung ließe das indes offensichtlich nicht zu. Man mag die Baugenehmigung - aus den in den ergangenen Eilrechtsschutzentscheidungen dargelegten Gründen - in mancherlei Hinsicht als interpretationsbedürftig ansehen. Dass ihr jedoch eine Genehmigung der vom Kläger mit beantragten Einfriedung der Parzelle Nr. 74/2 entnommen werden kann, ist auszuschließen. Dazu bedarf es hier keiner Wiederholung der schon in mehreren Entscheidungen zu dem Fall dargestellten inhaltlichen Elemente, die - auch aus Sicht des Senats - jedenfalls klar gegen eine derartige Auslegung sprechen. Der Wille des Beklagten, die erteilte Genehmigung nicht auf diese Einfriedungsanlage zu erstrecken, ergibt sich deutlich aus den genehmigten Bauunterlagen, wenn man auch darüber streiten mag, wie gut die textliche und zeichnerische Umsetzung dieses Anliegens gelungen ist. Bereits der Bauschein vom 28.8.2002 selbst nennt jedenfalls auf Seite 1 ausschließlich die Parzelle Nr. 74/1 als räumlichen Bezug der Genehmigungsentscheidung. In den mit Genehmigungsvermerken (Grünstempeln) versehenen Bauvorlagen ist die vom Kläger zusätzlich genannte Parzelle Nr. 74/2 ausdrücklich (in Grün) gestrichen. Das gilt beispielsweise für den Bauantrag (Vordruck), den Befreiungsantrag vom 8.7.2002, die Erklärung des Entwurfsverfassers und die Beschreibung der genehmigten baulichen Anlage.

Der vom Kläger in seinem Antragsvorbringen erneut angeführte handschriftliche Zusatz am Ende der "Legende" des Freiflächengestaltungsplans ("offene Einfriedung für landwirtschaftlich genutztes Grundstück 74/2") kann allenfalls als ein im Vorfeld der Genehmigungsentscheidung angesiedelter - und wie bereits im Beschluss des 1. Senats vom 19.4.2004 ausgeführt, mit Blick auf die sich aus §§ 65 Abs. 1 Nr. 6 LBO 1996, 35 BauGB ergebenden Anforderungen im Endeffekt untauglicher - Versuch angesehen werden, der Anlage einen "landwirtschaftlichen" Hintergrund zuzuschreiben und sie damit letztlich bereits aus dem Genehmigungserfordernis "herauszunehmen". Von der Umsetzung dieses Gedankens hat der Beklagte in der anschließenden Genehmigungsentscheidung, wie sich aus den zuvor beschriebenen ausdrücklichen Beschränkungen in den genehmigten Bauunterlagen ergibt, indes eindeutig Abstand genommen. Das ist entscheidend und - wie der weitere Akteninhalt verdeutlicht - entgegen der Darstellung des Klägers von ihm und seinen Bevollmächtigten auch so verstanden worden. Der Kläger selbst geht im Übrigen inzwischen - zu Recht - davon aus, dass eine Genehmigungsfreistellung nach § 65 Abs. 1 Nr. 6 LBO 1996 beziehungsweise (heute) eine Verfahrensfreistellung nach der Nachfolgereglung in § 61 Abs. 1 Nr. 6 LBO 2004 für die teilweise ausgeführte und vom Beklagten aufgegriffene Zaunanlage schon bauartbezogen nicht in Betracht kam und kommt. Andernfalls läge übrigens auch keine "Genehmigung" vor, was der Kläger in Verkennung der zugegebenermaßen nicht einfachen Ausgestaltung des Bauverfahrensrechts, das aber ohnehin für die materielle Beurteilung der Anlage nach Bau- und hier auch Landesnaturschutzrecht bedeutungslos bleibt (§§ 65 Abs. 3 LBO 1996, 60 Abs. 2 LBO 2004), missverstanden haben mag.

Wenn der Kläger in dem Zusammenhang auf angebliche Abreden oder den Inhalt von Gesprächen zwischen seinem beauftragten Architekten und dem zuständigen Sachbearbeiter beim Beklagten oder zwischen ihm selbst und dem früheren Landrat des Beklagten hinweist, so verdeutlicht das vor allem zweierlei: Erstens dass der Gesetzgeber aus sehr gutem Grund ein zwingendes Schriftformerfordernis für die Baugenehmigung normiert hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996, nunmehr ebenso § 73 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004), so dass derartigen Abreden auch auf dem "Interpretationsweg" keine die positive Genehmigungsentscheidung im Bauschein und den zugehörigen Unterlagen "auffüllende" oder gar ersetzende Bedeutung beigemessen werden kann, und dass zweitens die vom Kläger beantragte Vernehmung der an solchen Gesprächen "in der Genehmigungsphase" beteiligten Personen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt war. Der im Zusammenhang mit der Ablehnung entsprechender Beweisanträge erhobene Vorwurf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 VwGO), das übrigens die vom Kläger als Beweisthemen benannten Sachverhalte in der Begründung für die Ablehnung sogar als "unstreitig" angesehen beziehungsweise als "wahr unterstellt" hat, geht daher ins Leere. Ergänzend sei erwähnt, dass zumindest die hinsichtlich der äußeren Abläufe und der Äußerungen umstrittenen Kontakte zwischen dem Kläger und dem damaligen Landrat erst im Jahr 2003 im Zusammenhang mit einem weiteren - abgelehnten - Bauantrag für die Einfriedung der Parzelle Nr. 74/2 stattgefunden haben sollen. Von daher hätte es sich bei wie auch immer gearteten Aussagen des Landrats zur Frage des Vorliegens einer Genehmigung gegenüber dem Kläger allenfalls um nachträgliche (mündliche) Interpretationsversuche hinsichtlich des Inhalts der Baugenehmigung vom 28.8.2002 handeln können, denen aus sich heraus keine eigenständige Bedeutung für die Frage einer Genehmigung durch den Bauschein hätte entnommen werden können. Die unter dem Aspekt in der Antragsschrift (Abschnitt 4.) geltend gemachten Verfahrensmängel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen daher nicht vor.

Auch der vom Kläger ebenfalls unter verfahrensrechtlichen Aspekten erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe selbst in seiner in dem im hier angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Eilrechtsschutzentscheidung der Frage des Inhalts der im Jahre 2003 erteilten "Auskünfte" des damaligen Landrats des Beklagten unter Verhältnismäßigkeitsaspekten eine wesentliche Rolle beigemessen, sei dem Aspekt aber im erstinstanzlichen Urteil nicht mehr nachgegangen, sondern habe ohne weiteres seine - des Klägers - Behauptung als richtig unterstellt, dass der Landrat "keineswegs eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe", dass er "eine Genehmigung zur Errichtung des Zauns um die Parzelle 74/2 nicht habe", rechtfertigt die Rechtsmittelzulassung nicht. Bei Wahrunterstellung seiner - des Klägers - Behauptungen über die Aussagen des ehemaligen Landrats habe das Verwaltungsgericht eine neuerliche Prüfung der ordnungsgemäßen Ausübung des Einschreitensermessens bei Erlass der Baueinstellungsverfügung vornehmen müssen, was - wie gesagt - im Urteil nicht geschehen sei. Dieser Einwand des Klägers ist im Formalen zwar nachzuvollziehen; ebenso ist aber auch klar, dass der Sachvortrag nicht geeignet ist, die Baueinstellungsanordnung vom Januar 2004 als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft erscheinen zu lassen. Derartige Anordnungen dienen, wie der Tatbestand des § 86 Nr. 1 LBO 1996 verdeutlicht, der Sicherung des nach dem zuvor Gesagten - auch für den Kläger erkennbar - nicht eingehaltenen formellen bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bedeutsam ist insoweit allenfalls - und schon das ist umstritten - eine offen zu Tage liegende materielle Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, wovon hier, wie bereits erwähnt, keine Rede sein kann. Lag die notwendige Baugenehmigung aber nicht vor und musste der Kläger dies nach dem zuvor Gesagten bei objektiver Würdigung des Inhalts des Bauscheins vom 28.8.2002 auch ohne weiteres erkennen, so ist im Ergebnis nicht ersichtlich, wie das behauptete Verhalten, dass der vom Kläger kontaktierte, in persona sicherlich nicht mit der Bearbeitung des Baugenehmigungsbegehrens des Klägers im Jahre 2002 befasste Landrat nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass keine Genehmigung vorliege, ein schutzwürdiges Vertrauen bei dem Kläger dahingehend hätte begründen können, dass der Beklagte im Falle der Ausführung der Anlage nicht tätig werden oder sogar die Einfriedung letztlich hinnehmen werde. Vor dem Hintergrund ist es auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht insoweit nicht in weitere Ermittlungen eingetreten ist, sondern die Behauptungen des Klägers für seine Entscheidung als zutreffend unterstellt hat. Dementsprechend im Ergebnis sicher richtig hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil - wenn auch wohl primär in Bezug auf die Genehmigungsentscheidung aus dem Jahre 2002 - ausgeführt, dass sich der Kläger nicht auf ein unklares oder widersprüchliches Verhalten des Beklagten und einen dadurch bei ihm entstandenen "guten Glauben" berufen könne. Aus dem Inhalt der weiteren Bauakten des Beklagten ergibt sich auch, dass der Kläger im Rahmen des von ihm eingeleiteten weiteren Baugenehmigungsverfahrens zur "Errichtung einer Einfriedung" schon unter dem 31.7.2003 auf die verschiedenen rechtlichen Hinderungsgründe für die Errichtung - ganz generell - "einer Einfriedung" entlang der Grenzen der Parzelle Nr. 74/2 hingewiesen worden ist, wobei die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten auch insoweit nicht ansatzweise den Eindruck vermittelt hat, als läge bereits eine letztlich diese rechtlichen Vorgaben missachtende Genehmigungsentscheidung für einen vergleichbaren Zaun vor.

Aus den vorstehenden Ausführungen erschließt sich auch, dass die Rechtssache keine "besonderen" rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist und dass der Sache auch die vom Kläger ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zukommt, weil der Rechtsstreit keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen, im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftigen Fragen aufweist. Soweit der Kläger unter dem erstgenannten Gesichtspunkt ausführt, es könne dahinstehen, ob ein "vernünftiger Landwirt" eine derartige Zaunanlage mit dem entsprechenden wirtschaftlichen Aufwand ins Werk setzen würde, was aber jedenfalls für einen mit seiner Familie hoch gefährdeten ehemaligen Regierungschef und Bundesminister zutreffe, so rechtfertigt das die begehrte Rechtsmittelzulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deswegen nicht, weil dabei die Frage einer materiellen Genehmigungsfähigkeit des Zaunes angesprochen ist. Dieser kommt auf der Tatbestandsseite der Ermächtigung zum Erlass einer Baueinstellung nach § 86 Nr. 1 LBO 1996 (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) keine Bedeutung zu. Das Sachargument begründet auch keinesfalls die Annahme einer nach verbreiteter Ansicht auf der Rechtsfolgenseite der Norm unter Verhältnismäßigkeitsaspekten (allenfalls) beachtlichen evidenten Genehmigungsfähigkeit, ohne dass hier auf Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes im Einzelnen eingegangen werden müsste. Im Gegenteil spricht alles dagegen, dass sich derartigen Erwägungen im Rahmen des einschlägigen § 35 BauGB überhaupt Rechnung tragen lässt. Bei Vorliegen eines weder nach Absatz 1 privilegierten noch eines begünstigten Bauvorhabens gemäß Absatz 4 im Außenbereich und Feststellung des Vorliegens einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) eröffnet die bei den so genannten sonstigen Vorhaben maßgebende Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB keine Möglichkeit einer Interessenabwägung, in deren Rahmen den genannten - sicher nicht von der Hand zu weisenden - individuellen Sicherungsbedürfnissen des Klägers Rechnung getragen werden könnte. Insofern ist die Sache daher rechtlich gesehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht "außerordentlich komplex" beziehungsweise "besonders" schwierig im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Soweit sich der Kläger ferner unter dem Aspekt grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Abschnitt 3. seiner Antragsbegründung (erneut) mit der (gängigen) bauaufsichtsbehördlichen Praxis modifizierender Grüneintragungen in vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen im allgemeinen und mit der Handhabung durch den Beklagten im konkreten Fall auseinandersetzt, rechtfertigt auch das nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Es kommt im Zusammenhang mit der - wie bereits mehrfach ausgeführt zu verneinenden - Frage, ob der Bauschein vom 28.8.2002 auch eine bauaufsichtliche Genehmigung der beantragten Zaunanlage enthält, nicht darauf an, ob es sich dabei um eine "mehr als nur geringfügige" Änderung der Pläne handelte oder ob insoweit "ein Einverständnis des Klägers erwartet werden konnte", ob der Beklagte in der geschehenen Weise "verfahrensökonomisch" gehandelt hat, ob es nicht vielmehr angezeigt gewesen wäre, einen gesonderten Ablehnungsbescheid hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 74/2 zu realisierenden Teile des Bauvorhabens - also im Wesentlichen bezogen auf den Zaun - zu erlassen, oder ob die ergangene Genehmigungsentscheidung dem rechtsstaatlichen Gebot hinreichender Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 37 Abs. 1 SVwVfG) genügt. All diese Gesichtspunkte wären gegebenenfalls von dem Kläger gegenüber der Entscheidung des Beklagten geltend zu machen gewesen und könnten gegebenenfalls nicht dazu führen, dass der Baugenehmigung eine bauaufsichtsbehördliche Zulassung der Zaunanlage entnommen werden könnte. Allein deren Vorliegen ließe die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Beklagten auf der Grundlage des § 86 Nr. 1 LBO 1996 entfallen.

Liegt daher keiner der von dem Kläger reklamierten Berufungszulassungsgründe vor, so konnte sein Antrag keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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