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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 2 Q 37/06
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO, BauNVO 1968


Vorschriften:

BauGB § 34
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 124 Abs. 2
BauNVO 1968 § 15 Abs. 1
1. Nach dem geltenden deutschen Verwaltungsprozessrecht kann im baurechtlichen Nachbarstreit gleich in welcher Verfahrenskonstellation keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung vorgenommen werden. Bei Anfechtung einer Baugenehmigung muss also ein Verstoß gegen zumindest auch dem Schutz des sich gegen das Bauvorhaben wendenden Nachbarn dienende und zum behördlichen Prüfungsgegenstand im konkreten Genehmigungsverfahren gehörende materiellrechtliche Bestimmungen festgestellt werden.

2. In den Fällen, in denen die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten, hier einem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen, mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, ist gerade auch die Pflichtigkeit desjenigen in den Blick zu nehmen, der sich mit seinem Bauvorhaben sehenden Auges den Wirkungen von Immissionen ausgesetzt hat.

3. Die Duldungspflicht einer Baulast, durch die sich ein Wohnnachbar vor Errichtung seines Gebäudes verpflichtet hat, von einem angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiet ausgehende Belästigungen in Form von Lärm, Gerüchen und dergleichen "entschädigungslos" hinzunehmen, findet allenfalls dort eine Grenze, wo die Einwirkungen eine Qualität und Intensität erreichen, die eine Gesundheitsgefährdung befürchten lassen oder bei der die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt wird.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 114/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat im Jahre 2002 das Wohnhausgrundstück Parzellen Nr. 98/15 und Nr. 98/17 in Flur 8 der Gemarkung A-Stadt (B-Straße) von seinen Eltern M und C B. erworben. Etwa 50 m von dem Grundstück entfernt beginnt der Geltungsbereich des von der Verbandsversammlung des damaligen Planungsverbands des Amtsbezirks A-Stadt im Oktober 1973 als Satzung beschlossenen und im Januar 1974 bekannt gemachten Bebauungsplans zur Erweiterung und Änderung des Bebauungsplans "A" und "Am G/Im S", der Gewerbe- und Industriegebiete ausweist. Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten unter anderem zum Einbau einer Autolackieranlage in einer ehemaligen Lagerhalle im Rahmen seines Kfz-Reparaturbetriebs. Der Standort des Gebäudes wird vom Bebauungsplan erfasst. Dieser enthält hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung hierfür die Festsetzung eines Gewerbegebiets.

Am 14.4.1976 gaben die Eltern des Klägers als damalige Eigentümer seines Grundstücks im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das Wohnhaus folgende Erklärung ab:

"Es ist uns bekannt, dass unser Wohngebäude neben dem in einem rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesenen Industrie- und Gewerbegebiet zu stehen kommt und dass die in diesem Gebiet sich ansiedelnden Betriebe sich belästigend (Lärm, Geruch usw.) auf unser Grundstück auswirken können. Wir sind bereit, diese Belästigungen entschädigungslos zu dulden."

Nach der Eintragung einer entsprechenden Baulast zugunsten sämtlicher Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans aus dem Jahre 1974 wurde die Baugenehmigung für das Wohnhaus erteilt und dieses bis 1978 errichtet. In der zugrunde liegenden Verpflichtungserklärung der Eltern zur Baulast heißt es:

"Uns ist bekannt, dass diese Erklärung unwiderruflich ist und die Baulasten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern des belasteten und der begünstigten Grundstücke wirksam sind."

Im Zusammenhang mit dem Streit um die Einrichtung eines Möbellagers in dem Gewerbegebiet verlangten die Eltern des Klägers, die damals noch Grundstückseigentümer waren, im Jahre 1998 die Löschung der Baulast. Der Beklagte lehnte das ab. Rechtsbehelfe der Eltern gegen diese Entscheidung blieben in allen Instanzen erfolglos. (vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2000 - 5 K 191/99 -, OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 - 2 R 2/01 -, BRS 65 Nr. 188, SKZ 2002, 302 Leitsatz Nr. 56, und BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 -) In dem damals ergangenen Urteil des Senats ist unter anderem ausgeführt, der Versuch der Eltern des Klägers, die Löschung der Baulast herbeizuführen und sich damit letztlich von der durch sie übernommenen Duldungsverpflichtung zu lösen, sei treuwidrig. Sie hätten mit der Bewilligung der Baulast und der hierdurch erst ermöglichten Errichtung ihres Wohnhauses entscheidend zum Entstehen der jetzt von ihnen beanstandeten, sich aus dem Nebeneinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung ergebenden Konfliktlage beigetragen. Zwar könne eine solche Duldungsbaulast nicht die objektivrechtliche Zulässigkeit und damit Genehmigungsfähigkeit eines unter Immissionsschutzgesichtspunkten unzulässigen Vorhabens herbeiführen. Des ungeachtet könne zulässiger Inhalt einer solchen Baulast ein materieller Nachbarrechtsverzicht sein. Die konkrete Erklärung sei auch in ihrer Reichweite mit dem verwandten Begriff der "Belästigung" ausreichend bestimmt. Eine Belästigung im immissionsschutzrechtlichen Verständnis bezeichne Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens eines Menschen, ohne dass darin zugleich eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung und damit ein Gesundheitsschaden oder eine mit der Gewährleistung privatnützigen Eigentums nicht mehr zu vereinbarende Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks liege. Die Eltern des Klägers seien daher verpflichtet, auch erhebliche Belästigungen durch Lärm, Gerüche und dergleichen zu dulden. Die Grenze des von ihnen Hinzunehmenden werde erst überschritten, wenn die Einwirkungen eine Qualität und Intensität erreichten, die eine Gesundheitsgefährdung befürchten ließen oder bei der die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit ihres Grundstücks zu Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt würde.

Unter dem 28.5.2004 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen nachträglich die hier streitgegenständliche Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung einer vorhandenen Lagerhalle auf der Parzelle Nr. 47/18 zu "einer Karosseriewerkstatt mit Lackieranlage wie Erstellung eines rückseitigen Anbaus". (vgl. den Bauschein vom 28.5.2004 - 00116-2004-04 -, Blatt 21 der Bauakte) In dem Bauschein wurden mehrere Auflagen des damaligen Landesamts für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (vgl. das bei den Bauakten (Blatt 26) befindliche Schreiben dieses Amtes vom 14.4.2004) sowie eine vom Beigeladenen vorgelegte ergänzende gutachterliche Stellungnahme zur Abluftleitung (vgl. das Gutachten "zu der erforderlichen Mindesthöhe der Abluftleitung der Reparatur-Lackieranlage der Firma Auto Woll in Illingen" der pro terra Umweltschutz und Managementberatung GmbH vom 4.7.2003, Blätter 32 ff. der Bauakte, das unter Hinweis auf "Betreiberangaben" von etwa 10 Lackiervorgängen im Monat mit einer Dauer von jeweils 2 Stunden ausgeht) für verbindlich erklärt.

Die noch auf die Bestimmungen der Landesbauordnung 1996 Bezug nehmende Baugenehmigung wurde den Eltern des Klägers am 2.6.2004 zugestellt, die Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom 21.12.2004 legte auch der Kläger Widerspruch ein.

Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses in Ottweiler vom 22.6.2005 - Ws 54/05 -) am 26.7.2005 erhobenen Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der Kläger sich auf das Vorbringen der Eltern in deren damals bereits anhängigem Klageverfahren - VG 5 K 196/04 - bezogen. Diese hatten die Unwirksamkeit des Bebauungsplans und eine Unzulässigkeit des Vorhabens sowohl in einem Gewerbegebiet als auch bei Zugrundelegung des § 34 BauGB geltend gemacht. Die Baulast stehe der Geltendmachung von Abwehrrechten nicht entgegen. Gegen ihrer Art nach rechtswidrige Einwirkungen verlange das öffentliche Recht Primärrechtsschutz, um "das Rechtswidrige abzuwehren". Die Duldungspflicht erstrecke sich nur auf rechtmäßige Bauvorhaben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers durch Urteil vom 24.5.2006 - 5 K 114/05 - abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans komme eine Rechtsverletzung des Klägers nur bei Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht. Eine solche liege nicht vor. Bei Geltung des Bebauungsplans handele es sich um ein plankonformes Vorhaben. Aufgrund der unter Berücksichtigung benachbarter Wohngebäude gutachterlich ermittelten Höhe des Abluftkamins, der sonstigen Auflagen und der Kapazität der Lackieranlage sei nicht von einem erheblich belästigenden Gewerbebetrieb auszugehen. In der lediglich 25 m² großen Lackierkabine könnten Lackierarbeiten nur von Hand ausgeführt werden. Unzumutbaren Einwirkungen auf das 80 m vom Aufstellungsort des 12,5 m hohen Kamins entfernte Wohnhaus des Klägers seien nicht zu erwarten. Freiflächen und Zufahrt befänden sich auf der vom Grundstück des Klägers abgewandten Seite. Auch müsse sich der Kläger die Baulast, die hinsichtlich der Duldungspflicht nicht nur rechtmäßige Anlagen erfasse, anrechnen lassen. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen seien weder vorgetragen noch auch nur ansatzweise ersichtlich.

Das Urteil wurde dem Kläger am 3.8.2006 zugestellt. Hiergegen richtet sich der am 30.8.2006 eingegangene Berufungszulassungsantrag.

II.

Der statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.5.2006 - 5 K 114/05 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung einer Lagerhalle auf der Parzelle Nr. 47/18 zu "einer Karosseriewerkstatt mit Lackieranlage sowie Erstellung eines rückwärtigen Anbaus" (vgl. den Bauschein vom 28.5.2004 - 00116-2004-04 -, Blatt 21 der Bauakte) abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 4.10.2006 kann das Vorliegen der darin angeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt weder die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einer besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Das Vorbringen des Klägers (auch) im Zulassungsverfahren ist gekennzeichnet von dem Versuch, die dabei ganz in den Vordergrund gestellte Frage der objektiven baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des genehmigten Bauvorhabens zum zentralen Betrachtungsgegenstand zu machen. Hierauf kommt es indes im Ergebnis nicht entscheidend an. Nach dem geltenden deutschen Verwaltungsprozessrecht kann im baurechtlichen Nachbarstreit gleich in welcher Verfahrenskonstellation keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung vorgenommen werden. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 - betreffend einen Antrag des Nachbarn auf Erlass einer sog. "Zwischenregelung" (vorläufiger Baustop) für das Beschwerdeverfahren auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG) Diese seit langem in der Rechtsprechung gesicherte Erkenntnis folgt für die hier vorliegende Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ohne weiteres aus dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dessen eindeutigem Wortlaut ("und") setzt der Erfolg der Klage zwingend voraus, dass - über die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hinaus - zusätzlich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte vorliegt. Es muss also ein Verstoß gegen zumindest auch dem Schutz des sich gegen das Bauvorhaben wendenden und einwendungsberechtigten Nachbarn dienende, zum behördlichen Prüfungsgegenstand im konkreten Genehmigungsverfahren gehörende materiellrechtliche Bestimmungen festgestellt werden. Was den Verwaltungsgerichten, wie der Kläger meint, in diesen Verfahrenskonstellationen Anlass geben, geschweige denn eine verbindliche Arbeitsvorgabe liefern könnte, für die Entscheidung zunächst eine umfassende objektivrechtliche Überprüfung des vom Nachbarn bekämpften Vorhabens vorzunehmen, erschließt sich nicht. Es gibt entgegen der Ansicht des Klägers insoweit kein vorgegebenes "richterliches Prüfungsprogramm", nach dem "vorab" die umfassende "materielle Rechtmäßigkeit des VA" auch unter Gesichtspunkten zu prüfen wäre, die für die Entscheidung letztlich keine Rolle spielen. Ein Bauvorhaben beziehungsweise eine Baugenehmigung kann objektiv offensichtlich rechtswidrig sein. Ohne die angesprochene subjektive Rechtsverletzung des konkreten Nachbarn kann er im Klageverfahren keinen Erfolg haben. Aus dieser prozessrechtlichen Vorgabe ergibt sich das richterliche "Prüfungsprogramm" in solchen Verfahren unter dem Aspekt der Entscheidungserheblichkeit und nicht nur - wie der Kläger dem Verwaltungsgericht unterstellt -, weil das als (bloß) "arbeitserleichternd und also praktisch" angesehen wurde. Das hat auch nichts mit einer "Umkehr der Beweislast", die sich ohnehin streng genommen auf Tatsachen, nicht auf die Rechtsanwendung bezieht, oder gar mit einer Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu tun. Es geht daher hier nicht um einen "Baunachbarrechtsstreit" allgemein "über die bodenrechtliche Zulässigkeit einer Karosseriewerkstatt mit Lackieranlage neben Wohnbebauung", sondern um eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch die konkrete Bauerlaubnis.

Dass eine Nachbarrechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 28.5.2004 nicht vorliegt, hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil dargelegt und das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen. Ein von tatsächlichen Beeinträchtigungen unabhängiger Gebietsgewährleistungsanspruch unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung (§§ 30 Abs. 1 BauGB, 8 BauNVO 1968) auf der Grundlage des für die Beurteilung des Vorhabens - bei Gültigkeit seiner Festsetzungen - standortbezogen maßgeblichen Bebauungsplans "Auf " scheidet aus. Der Kläger nimmt aufgrund der Belegenheit seines Grundstücks außerhalb des Plans und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise plangebietsübergreifende Einbeziehung in die Schutzwirkung der planerischen Festsetzung (vgl. speziell dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, RNrn. 156) nicht am durch diese begründeten nachbarlichen Austauschverhältnis (vgl. zu den Grundlagen und der Reichweite von Gebietserhaltungsansprüchen in festgesetzten oder faktischen Baugebieten im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, RNrn. 134 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) teil. Das Verwaltungsgericht hat ferner unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des zugelassenen Vorhabens und der Umstände des Falls nachvollziehbar einen allgemein durch wertende Betrachtung nach den Kriterien gegenseitiger Zumutbarkeit zu ermittelnden Verstoß gegen das dem § 15 Abs. 1 BauNVO 1968 beziehungsweise - bei unterstellter Ungültigkeit des Bebauungsplans - dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entnehmende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen bereits bezogen auf die Eltern des Klägers zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, gerade auch die Pflichtigkeit desjenigen in den Blick zu nehmen ist, der sich den Wirkungen von Immissionen aussetzt. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision) Das rechtfertigt die Abweisung der Klage, da anderweitige rechtliche Betroffenheiten des Klägers nicht erkennbar sind.

Letztlich kann all das in dem vorliegenden Fall ohnedies dahinstehen. Nach dem Ergebnis des von den Eltern des Klägers 1999 eingeleiteten, im Ergebnis erfolglosen gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Löschung der auf das Wohnhausgrundstück (wohlgemerkt:) als Voraussetzung seiner Bebaubarkeit eingetragenen Baulast steht fest, dass der darin zu sehende materielle Nachbarrechtsverzicht, den auch der Kläger als Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen muss, sich sinnnotwendig nicht nur auf "rechtmäßige" Bauvorhaben auf den begünstigten Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans bezieht. Der Kläger als nunmehriger Eigentümer ist - wie die Rechtsvorgänger - verpflichtet, auch erhebliche Belästigungen durch Lärm, Gerüche und dergleichen zu dulden. Die Grenze des von ihm Hinzunehmenden wäre erst dann überschritten, wenn die Einwirkungen eine Qualität und Intensität erreichen würden, die eine Gesundheitsgefährdung befürchten lassen oder bei der die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit ihres Grundstücks zu Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt würde. Hierfür gibt es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auf der Grundlage der Baugenehmigung nicht die geringsten Anhaltspunkte. Das wird auch von dem Kläger nicht geltend gemacht. Die Grenze der aufgrund der Baulast hinzunehmenden Immissionen lässt sich dem im Verfahren 2 R 2/01 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 - 2 R 2/01 -, BRS 65 Nr. 188, SKZ 2002, 302 Leitsatz Nr. 56) der Eltern ergangenen Urteil des Senats unzweifelhaft entnehmen. Daran ist festzuhalten. Weshalb - wie der Kläger jetzt meint - der Senat im Rahmen dieser Entscheidung nicht berechtigt oder in der Lage gewesen sein sollte, den Inhalt der Baulast "rechtskräftig zu bestimmen", erschließt sich nicht. Seinerzeit war gerade die angebliche inhaltliche Unbestimmtheit von den Eltern des Klägers als Grundlage des von ihnen geltend gemachten Löschungsanspruchs in den Prozessstoff eingeführt worden.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache keine die begehrte Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden "besonderen" tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist.

Da das Antragsvorbringen des Klägers demnach keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten des Beigeladenen bestand kein Anlass. Er hat keinen Antrag gestellt und damit auch keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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