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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 2 Q 41/04
Rechtsgebiete: GG, VwGO
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
VwGO § 87b Abs. 3 Nr. 1 | |
VwGO § 108 |
Bei der Anwendung des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO kommt es regelmäßig allein darauf an, ob der Prozess bei der "Zulassung" des entsprechenden Beweisbegehrens länger dauern würde als bei seiner Zurückweisung.
Einer in Form eines förmlichen Beweisantrags beantragten telefonischen Nachfrage bei einem Rechtsanwalt im Herkunftsland könnte für sich genommen nicht mehr Beweiswert beigemessen werden als den entsprechenden nicht weiter belegten Behauptungen des Klägers selbst. Von daher ist ein solches Telefongespräch, bei dem letztlich noch nicht einmal Gewissheit über die Identität des Gesprächspartners erlangt werden könnte, völlig ungeeignet, einen vom Gericht gewonnenen Eindruck der Unglaubhaftigkeit des zur Stützung eines Asylbegehrens gehaltenen Sachvortrag zu "korrigieren".
Die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) ist dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Fehler des Verwaltungsgerichts in diesem Bereich könnten, selbst wenn sie vorlägen, eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs daher schon im Ansatz nicht begründen.
Etwas anderes wäre in dem Zusammenhang nur in Betracht zu ziehen, wenn sich dem angegriffenen Urteil besondere Umstände entnehmen ließen, aus denen deutlich hervorginge, dass tatsächliches Vorbringen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, oder ersichtlich nicht erwogen wurde.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. August 2004 - 6 K 29/04.A - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe:
Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Der statthafte Antrag des im Oktober 2003 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.8.2004 - 6 K 29/04.A -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter sowie zur Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs.1 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 1 AufenthG), hilfsweise eines solchen im Sinne des § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 ff. AufenthG), abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 15.9.2004 kann das darin geltend gemachte Vorliegen eines qualifizierten Verfahrensverstoßes (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 VwGO) nicht entnommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt dem erstinstanzlichen Urteil keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (§§ 138 Nr. 3, 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zugrunde.
Eine solche ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus der Ablehnung des von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10.8.2004 gestellten Beweisantrags auf Einholung einer schriftlichen beziehungsweise einer fernmündlichen Auskunft des Rechtsanwalts I K in Konya und einer Auskunft des Auswärtigen Amts zu dem Beweisthema, dass er - der Kläger - von der "Jandarma der Station Cesmes Sebil gesucht" werde.
Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten allgemein nicht vor jeder nach seiner Meinung sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Gehörsverstoßes sind hier - offensichtlich - nicht erfüllt.
Was die insoweit begehrten Ermittlungen auf schriftlichem Weg anbelangt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend bereits auf eine Präklusion des Beweiserhebungsbegehrens nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO verwiesen. Bei der Anwendung des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO kommt es bis auf Ausnahmefälle, also regelmäßig, allein darauf an, ob der Prozess bei der "Zulassung" des entsprechenden Beweisbegehrens länger dauern würde als bei seiner Zurückweisung. Dass das hier der Fall gewesen wäre, unterliegt keinen Zweifeln. Der Kläger war mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung unter Fristsetzung bis zum 28.7.2004 zum Vortrag aufgefordert und ausdrücklich auf die ansonsten bestehende Möglichkeit der Zurückweisung nach § 87b VwGO hingewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung dieser Beweisanträge unter Überschreitung des dem Gericht insoweit durch § 87b Abs. 3 VwGO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Kläger oblegen hätte, über seinen Rechtsanwalt K in der Türkei, mit dem er nach eigenen Angaben in ständigem Kontakt steht, entsprechende Belege für das angebliche Interesse der türkischen Polizei an seiner Person zu besorgen und - übrigens entsprechend (auch) den Hinweisen seines Prozessbevollmächtigten - rechtzeitig zu den Gerichtsakten zu reichen. Inwieweit es sich dabei auch um einen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag handelte, braucht nicht vertieft zu werden.
Soweit der Kläger in der Antragsschrift darüber hinaus darauf verweist, dass es "ohne großen Aufwand" beziehungsweise im Rahmen einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung "um wenige Minuten" möglich gewesen wäre, eine telefonische Nachfrage bei dem Rechtsanwalt K in der Türkei zu halten, so bleibt festzuhalten, dass dessen - einmal unterstellt - die Angaben des Klägers bestätigenden Einlassungen für sich genommen nicht mehr Beweiswert hätte beigemessen werden können, als den entsprechenden nicht weiter belegten Behauptungen des Klägers selbst und dass nicht ansatzweise eine Beurteilung der Richtigkeit einer solchen "Aussage" am Telefon möglich gewesen wäre. Von daher wäre ein solches Telefongespräch, bei dem im Rahmen der angesprochenen Sitzungsunterbrechung letztlich noch nicht einmal Gewissheit über die Identität des Gesprächspartners hätte erlangt werden können, nicht geeignet gewesen, den seitens des Verwaltungsgerichts gewonnenen Eindruck der Unglaubhaftigkeit des zur Stützung seines Asylbegehrens gehaltenen Sachvortrag des Klägers zu "korrigieren". Die Ablehnung dieses Antrags des Klägers unter Hinwies auf einen "Ausforschungsbeweis" und dem zugrunde liegende "Spekulationen des Klägers" kann daher von vorneherein - und ohne Zweifel - ebenfalls nicht als eine Verletzung des Gehörsgebots gewertet werden.
Ganz überwiegend wendet sich der Kläger in der Antragsschrift vom 15.9.2004 ferner gegen die vom Verwaltungsgericht, das seinen Vortrag insgesamt als unglaubhaft angesehen hat, vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 VwGO). Diese ist indes dem materiellen Recht und nicht dem von dem Kläger als verletzt gerügten Verfahrensrecht zuzuordnen. Soweit der Kläger, was wohl den Hintergrund seines Vortrags bildet, diesbezüglich eine andere Einschätzung vornimmt, so könnten Fehler des Verwaltungsgerichts in diesem Bereich, selbst wenn sie vorlägen, eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs schon im Ansatz nicht begründen. Es ist allgemein anerkannt, dass es dem Gehörsgebot im Regelfall genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat, und dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass auch der sonstige Sachvortrag - einschließlich der zu dessen Begründung eingereichten Schriftstücke - berücksichtigt wurde, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt. Etwas anderes wäre in dem Zusammenhang nur in Betracht zu ziehen, wenn sich dem angegriffenen Urteil besondere Umstände entnehmen ließen, aus denen deutlich hervorginge, dass tatsächliches Vorbringen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen wurde. Hierfür gibt das Antragsvorbringen des Klägers nichts her.
Das Verwaltungsgericht bewegt sich entgegen der Ansicht des Klägers ohne weiteres im Rahmen einer vertretbaren Deutung des Sachvortrags, wenn es die Angaben im Anhörungsprotokoll des Bundesamts vom 23.10.2003 insoweit als widersprüchlich bewertet, als es um die Schilderung der zeitlichen Dauer des Aufenthalts des Klägers in Mersin - nach dem Verlassen des Heimatdorfes und vor der am 2.10.2003 erfolgten Ausreise - geht. Nach der Verhandlungsniederschrift hat er auf die Frage, wann er nach Ankara gefahren sei, zunächst erklärt, er sei "vier Wochen vor seiner Ausreise in Mersin" gewesen, um dann auf Nachfrage, wann er sein Dorf verlassen habe, anzugeben, das sei im Juni 2002, also mehr als ein Jahr vor der Ausreise, geschehen, und anschließend habe er sich die "gesamte Zeit" bis zur Ausreise bei einem Freund in Mersin aufgehalten. Dass das Verwaltungsgericht hierin einen Widerspruch gesehen hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Ob vom Verwaltungsgericht ferner bejahte Widersprüche hinsichtlich der Schilderungen des Klägers beim Bundesamt beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung am 10.8.2004, ob er während des Aufenthalts in Mersin gearbeitet habe oder nicht, damit erklärt werden können, dass der Kläger hierbei (einmal) zwischen "offiziellen" und (dann) nicht offiziellen "Arbeitstätigkeiten" unterschieden haben will, rechtfertigt nach den zuvor genannten Maßstäben ebenfalls mit Sicherheit nicht die Annahme eines Gehörsverstoßes durch das Verwaltungsgericht. Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage, ob abweichendes Vorbringen durch seine nicht hinreichende Fähigkeit zum Unterscheiden zwischen Haftbefehlen und Fahndungsvermerken bedingt ist oder für die Bewertung der Angaben des Klägers zur Urheberschaft des behaupteten Inbrandsetzens seines Caféhauses einmal ausdrücklich durch die "Sicherheitskräfte" und dann aber durch vier Privatpersonen aus einem Nachbarort, die indes mit den Sicherheitskräften zusammengearbeitet hätten. Die insoweit sogar auf die entsprechenden Belegstellen in der Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2003 verweisenden Entscheidungsgründe im erstinstanzlichen Urteil lassen keinerlei Zweifel, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen insgesamt zur Kenntnis genommen und gewertet hat, freilich anders als vom Kläger gewünscht. Letzteres vermag indes - wie gesagt - eine Verletzung des Gehörsgebots nicht zu begründen. Schließlich haben auch unterschiedliche Vorstellungen zwischen Verwaltungsgericht und Kläger hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe in der Türkei nichts damit zu tun, dass Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden wäre.
Daher kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts eine Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zugrunde liegt. Letztlich wendet sich der Kläger, wie aus dem wiedergegebenen Antragsvorbringen deutlich wird, gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in dem seine Klage abweisenden Urteil. Ob diese im Einzelfall zutreffend ist oder nicht, ist aber nach dem Gesagten keine Frage des Verfahrensrechts.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Ende der Entscheidung
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