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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 27.03.2006
Aktenzeichen: 2 Q 45/05
Rechtsgebiete: GG, AsylVfG, AufenthG
Vorschriften:
GG Art. 6 | |
GG Art. 6 Abs. 1 | |
AsylVfG § 42 | |
AufenthG § 23a | |
AufenthG § 25 Abs. 4 | |
AufenthG § 25 Abs. 5 |
Für den Fall einer geltend gemachten Betreuungsbedürftigkeit unter erwachsenen Geschwistern, in deren Verhältnis regelmäßig (lediglich) noch vom Bestehen einer Begegnungsgemeinschaft ausgegangen werden kann, können die in der Rechtsprechung für das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern entwickelten Maßstäbe allenfalls sehr eingeschränkt gelten.
Wie bei der Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 6 GG für eine erwachsene familienangehörige Betreuungsperson eines seinerseits erwachsenen Familienmitglieds kann in der umgekehrten Fallkonstellation der Betreuungsbedürftigkeit eines ausreisepflichtigen Ausländers ein (ganz) ausnahmsweises Zurücktreten des einwanderungspolitischen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des ausreisepflichtigen Ausländers auf diesem Wege allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn eine unabweisbare Betreuung des ausreisepflichtigen Ausländers zwingend nur durch die in Rede stehende (volljährige) zur Familie gehörende Person oder nur durch andere Familienangehörige in Deutschland sichergestellt werden kann (hier konkret verneint).
Ehemalige Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. Verschlimmerungen einer Krankheit, die sich daraus ergeben, dass die Einnahme von Medikamenten durch den betroffenen Ausländer überwachungsbedürftig ist, können hinsichtlich der Übergangsschwierigkeiten bei der Rückführung besondere Sorgfalt und Maßnahmen der Ausländerbehörde erforderlich machen, sind aber ansonsten ebenfalls regelmäßig zielstaatsbezogen.
Es bleibt offen, ob die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 4 AufenthG einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt und für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei - wie hier - vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern ohnehin nur die (dann speziellen) §§ 23a, 25 Abs. 5 AufenthG anwendbar sind.
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juli 2005 - 6 K 44/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Bei der aus Midyat stammenden Klägerin zu 1) handelt es sich um die Mutter der sämtlich in Deutschland geborenen Kläger zu 2) bis 4). Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen für die Bundesrepublik Deutschland.
Die Klägerin zu 1) reiste gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann, Herrn M A., dem Vater der Kläger zu 2) bis 4), im August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein von beiden betriebenes Asylverfahren blieb erfolglos. Gleiches gilt für nach deren Geburt für die Kläger zu 2) bis 4) gestellte Asylanträge.
Nach Scheidung der im Juli 1992 in Midyat geschlossenen Ehe beantragten die Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG unter Hinweis darauf, dass sich ihre gesamte Familie in Deutschland aufhalte und die Klägerin zu 1) im Falle der Rückführung in die Türkei nicht in der Lage sei, Lebensunterhalt, Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung der Kläger sicherzustellen. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten abgelehnt; Rechtsbehelfe der Kläger blieben ohne Erfolg.
Mit Schriftsatz vom 11.3.2002 suchten die Kläger dann bei dem Beklagten um die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach. Zur Begründung verwiesen sie auf die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts für die Kläger zu 2) bis 4) durch ihre Eltern, die zwischenzeitliche Eheschließung des früheren Ehemanns beziehungsweise Vaters mit der deutschen Staatsangehörigen L B im März 2002, auf das sich hieraus für diesen ergebende Bleiberecht und auf aus Art. 6 GG für die bei der Klägerin zu 1) lebenden Kläger zu 2) bis 4) ableitbare Aufenthaltsrechte in Deutschland.
Mit Bescheid vom 8.8.2003 lehnte der Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf das Vorliegen der Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG und des besonderen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (Visumspflicht) ab. Auch eine Aufenthaltsbefugnis wegen Vorliegens von Duldungsgründen aufgrund einer Unmöglichkeit der Abschiebung komme nicht in Betracht. Ein rechtliches Abschiebungshindernis lasse sich insbesondere nicht aus Art. 6 GG herleiten. Der Kontakt der Kläger zu 2) bis 4) zu ihrem Vater erschöpfe sich nach dessen Angaben in unregelmäßigen Besuchen ein- bis zweimal im Monat und in sporadisch gemeinsam verbrachten Ferien.
Gegen den am 4.9.2003 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 8.9.2003 Widerspruch und beantragten gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Auch dieser Antrag hatte keinen Erfolg.
Mit Eingang am 15.1.2004 haben die Kläger sodann vorliegende Klage, zunächst in Form der so genannten schlichten Untätigkeitsklage, erhoben und Anfang Februar 2004 unter Hinweis auf eine ärztlich bescheinigte Suizidalität der Klägerin zu 1) einen Abschiebungsschutzantrag gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Fehlen einer Eilbedürftigkeit und damit eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin zu 1) Beschwerde eingelegt. Mit Blick auf die Selbstmordversuche veranlasste der Beklagte dann eine amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt in N. In dem Bericht des Gesundheitsamts vom 16.3.2004 heißt es unter anderem, die Klägerin zu 1) sei "aus amtsärztlicher Sicht ... nicht reisefähig auf nicht absehbare Zeit". Unter Hinweis darauf wurde der Beklagte auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) sodann verpflichtet, ihr eine Duldung zu erteilen.
Unter dem 22.10.2004 betraute der Beklagte unter Verweis auf "Zweifel" seinerseits an der Richtigkeit der Aussagen des Gesundheitsamts einen Facharzt mit einer neuerlichen Begutachtung der Reisefähigkeit der Klägerin zu 1). Mit Gutachten vom 29.1.2005 stellte dieser fest, dass die Klägerin zu 1) die Begutachtung durch ihn verweigere, und teilte nach Auswertung der Akten mit, das Gesundheitsamt habe nicht einmal den Versuch unternommen, ein Bild der Patientin zu beschreiben und auf ihre Sorgen und Ängste einzugehen. Schon aufgrund der zeitlichen Abläufe könne auf keinen Fall von einer posttraumatischen Belastungsstörung als Ursache ihrer Selbstmordgedanken ausgegangen werden. Als solche komme vielmehr die drohende Abschiebung, verstärkt durch die Trennung von dem Ehemann, in Betracht. Je länger sich eine Abschiebung hinausziehe, umso stärker seien die Belastungen für die Betroffene. Ärztlich begleitete Abschiebungen von Probanden mit Suizidgefahr hätten gezeigt, dass nach der Rückführung der Belastungsdruck abgeklungen sei. Deshalb sei eine zeitnahe Rückführung mit ärztlicher Begleitung zu empfehlen.
Mit Bescheid vom 30.3.2005 wurde der Widerspruch der Kläger gegen die Verfügung vom 8.8.2003 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem inzwischen in Kraft getretenen Aufenthaltsrecht, insbesondere nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG, lägen nicht vor. Die Vorschrift setzte eine Mitwirkung des Ausländers bei der Beseitigung der seiner Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse voraus, und nur wo dies nicht gelinge, komme die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der geltend gemachten krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin zu 1) habe im Zusammenhang mit den tatsächlichen Umständen einer Abschiebung keine zu befürchtende wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorgetragen. Das werde durch das infolge ihrer fehlenden Mitwirkung nach Aktenlage erstellte fachärztliche Gutachten vom 29.1.2005 bestätigt. Danach werde die Selbstmordgefahr durch die drohende Abschiebung "unterhalten".
Die daraufhin auf das Verpflichtungsbegehren in der Sache umgestellte Klage hat das Verwaltungsgericht mit auf die mündliche Verhandlung am 14.7.2005, in der Beweisanträge der Kläger zurückgewiesen worden waren, ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung wurden die Verwaltungsentscheidungen in Bezug genommen, deren Richtigkeit durch von den Klägern zur Akte gereichte Arztberichte nicht in Frage gestellt werde. Diesen lasse sich insbesondere keine dauernde Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) entnehmen. Einer Suizidgefährdung im Rahmen der Abschiebung könne durch die vom Beklagten bereits im Vorverfahren zugesicherte ärztliche Begleitung begegnet werden. Das geltend gemachte dringende Angewiesensein auf die Betreuung durch Angehörige ihrer Familie, insbesondere durch ihre Schwester S A, sei durch keine ärztliche Stellungnahme belegt. Die Überwachung einer ordnungsgemäßen Medikamenteneinnahme, die Beaufsichtigung der Kläger zu 2) bis 4) und die Führung des Haushalts, wozu die Klägerin zu 1) lediglich aufgrund ihrer psychischen Kraft- und Antriebslosigkeit nicht in der Lage sei, sei in der Türkei durch Familienmitglieder oder auch familienfremde Personen möglich.
Gegen das am 8.8.2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 6.9.2005 die Zulassung der Berufung beantragt.
II.Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.7.2005 - 6 K 44/04 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 5.9.2005 kann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.
Das gilt zunächst, soweit die Kläger auf eine aus ihrer Sicht bestehende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweisen. Hierzu heißt es in dem Zulassungsantrag, der vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Zurückweisung ihres in der mündlichen Verhandlung am 14.7.2005 gestellten Beweisantrags auf Vernehmung der Schwester der Klägerin zu 1) angeführte Umstand, dem Vorbringen der Kläger sei nicht zu entnehmen, dass es zwingend erforderlich sei, zu ihrer Betreuung eine bestimmte Person aus dem unmittelbaren Familienkreis heranzuziehen, stehe nicht in Einklang mit zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1989 und 1996. Danach brauche sich die Klägerin zu 1) nicht auf eine Unterstützung durch familienfremde Personen verweisen zu lassen. Vielmehr liege ein "zwingendes Abschiebungshindernis" (§ 25 Abs. 5 AufenthG) mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vor, wenn es dem (ausreisepflichtigen) Ausländer nicht zuzumuten sei, "seine familiären Beziehungen durch die Ausreise zu unterbrechen". Dem kann in dieser Allgemeinheit (sicher) nicht gefolgt werden.
Dabei soll nicht der Frage nachgegangen werden, ob dieses Vorbringen überhaupt den Anforderungen an eine Divergenzrüge (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügen kann. Sie greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Geht man zugunsten der Kläger davon aus, dass mit der von ihnen angeführten Entscheidung "2 BVR 111/96" der unter dem angegebenen Datum (1.8.1996) ergangene Beschluss mit der Geschäftsnummer 2 BvR 1119/96 gemeint ist, so betraf dieser die Frage eines Anspruchs eines (ausländischen) Vaters auf Duldung zum Zwecke der Betreuung und Erziehung seiner nichtehelichen Tochter. In einer - nach Verneinung bereits der Zulässigkeit der dortigen Verfassungsbeschwerde - ergänzenden Anmerkung hat das Bundesverfassungsgericht bezogen auf diesen Sachverhalt darauf hingewiesen, dass Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden verpflichtet, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen, wobei es dann in dem Fall unter anderem nicht darauf ankomme, ob eine tatsächlich geleistete Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Entsprechende Ausführungen lassen sich auch dem zweiten von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1989 entnehmen, in dem es ebenfalls um das Verhältnis eines Elternteils zu einem Kind, dort im Falle der (Erwachsenen-)Adoption, ging. Diese Entscheidungen, die im Übrigen ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung entsprechen, betreffen die von dem Grundrecht aus Art. 6 GG in den Blick genommene Familie im Sinne einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, also das Verhältnis von Ehegatten oder der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. Dort kann beispielsweise der Erziehungsbeitrag eines (ausländischen) Vaters nicht durch den der Kindsmutter "ersetzt" werden.
Für den Fall einer - wie von den Klägern - geltend gemachten Betreuungsbedürftigkeit unter erwachsenen Geschwistern, in deren Verhältnis regelmäßig (lediglich) noch vom Bestehen einer Begegnungsgemeinschaft aufgegangen werden kann, können diese Maßstäbe jedoch allenfalls sehr eingeschränkt gelten, so dass schon von daher die geltend gemachte "Divergenz" nicht festgestellt werden kann. Wie bei der Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 6 GG für eine erwachsene familienangehörige Betreuungsperson eines seinerseits erwachsenen Familienmitglieds kann in der hier vorliegenden umgekehrten Fallkonstellation ein ausnahmsweises Zurücktreten des einwanderungspolitischen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des ausreisepflichtigen Ausländers auf diesem Wege allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn eine unabweisbare Betreuung des ausreisepflichtigen Ausländers zwingend nur durch die in Rede stehende (volljährige) zur Familie gehörende Person oder nur durch andere Familienangehörige in Deutschland sichergestellt werden kann.
Dass hier eine derart qualifizierte Beistandsgemeinschaft nicht angenommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt. Dabei soll das nicht unerhebliche persönliche Engagement von Frau A, die nach ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14.7.2005 "eigentlich" in der Nähe von Aachen lebt und nach den Ausführungen im Schriftsatz der Kläger vom 11.7.2005 regelmäßig zur Unterstützung der Klägerin zu 1) im Haushalt und bei der Betreuung der Kläger zu 2) bis 4) ins Saarland kommen muss, nicht in Abrede gestellt werden. Das hat allerdings nichts damit zu tun, dass hier etwa die auf der Grundlage der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verkannt oder nicht beachtet worden wären.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass insoweit entgegen der Ansicht der Kläger auch keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) festgestellt werden kann.
Der Sachvortrag der Kläger begründet ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das gilt zunächst unter den schon angesprochenen Aspekten. Die Kläger räumen in der Begründung ihres Zulassungsantrags selbst ein, dass - was der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wesentlich zugrunde liegt - den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen "nicht unmittelbar das Angewiesensein auf familiäre Betreuung und Unterstützung" entnommen werden kann. Wenn sie dann weiter darauf verweisen, dass sich aber insbesondere dem Schreiben der Saarland Klinik/Kreuznacher Diakonie vom 4.7.2005 deutliche Hinweise auf eine erneute Eigengefährdung der Klägerin zu 1) entnehmen ließen, so belegen insbesondere die dabei wiedergegebenen Passagen dieses Schreibens, dass diese Verschlechterung des psychischen Zustands der Klägerin zu 1) ganz offenbar in untrennbarem Zusammenhang mit dem seinerzeit anstehenden Verhandlungstermin des Verwaltungsgerichts (14.7.2005) standen. Das wiederum deutet mit Gewicht auf die Richtigkeit der Einschätzung des vom Beklagten eingeschalteten "Obergutachters" Dr. med. M hin, wonach die drohende Abschiebung - als Vorgang - den wesentlichen Auslöser für die psychischen Beschwerden der Klägerin zu 1) darstellt. Dem Umstand, dass die Klägerin zu 1) entgegen ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 70 AuslG (heute: § 82 AufenthG) nicht bereit war, sich diesem Gutachter persönlich vorzustellen, braucht hier nicht nachgegangen zu werden. Rückschlüsse zu ihren Gunsten lässt das jedenfalls nicht zu.
Wenn die Kläger mit Blick auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1) darüber hinaus reklamieren, das Verwaltungsgericht habe einer mit Blick auf Selbstmordabsichten bestehenden Eigengefährdung lediglich die Qualität eines tatsächlichen, nicht aber eines darin zu sehenden Ausreisehindernisses aus rechtlichen Gründen (Art. 1 und 2 GG) beigemessen, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Unabhängig von der begrifflichen Einordnung hat sich das Verwaltungsgericht sachbezogen, ohne eine entsprechende Differenzierung vorzunehmen, mit der Problematik auseinander gesetzt, eine "dauernde" Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1) unter Würdigung unter anderem der Stellungnahme des Dr. M verneint und zutreffend darauf hingewiesen, dass einer Selbstmordgefahr bei der Abschiebung durch die vom Beklagten bereits im Vorverfahren zugesagte ärztliche Begleitung hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Entsprechendes gilt für die Argumentation der Kläger, auch die Befassung des Verwaltungsgerichts mit § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG in seinem im Urteil vom 14.7.2005 in Bezug genommenen Beschluss vom 18.4.2005, durch welchen den Klägern auf der Grundlage des besagten Gutachtens die zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe (für die "echte" Untätigkeitsklage) mit Wirkung vom 7.4.2005 versagt wurde, lasse eine gebotene Differenzierung zwischen tatsächlichen und rechtlichen Abschiebungshindernissen vermissen.
Soweit die Kläger auch mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einwenden, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht auf eine Unterstützung durch Familienmitglieder in der Heimat (Türkei) verwiesen und hinsichtlich der ebenfalls in den Raum gestellten Möglichkeit der Betreuung durch familienfremde Personen - insoweit unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht (§ 86 VwGO) - rechtsfehlerhaft offen gelassen, wie dies im Heimatland geschehen solle, zumal es eine Betreuungsmöglichkeit durch karitative Einrichtungen in der Türkei nicht gebe. Die Möglichkeiten der Kläger, in ihrem Heimatland eine gegebenenfalls - sei es wegen der Krankheit der Klägerin zu 1) oder wegen sonstiger Hindernisse bei der Bewältigung des Lebens in der Türkei - die notwendige Unterstützung durch Dritte zu erlangen, spielen in dem vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren keine Rolle. Die Kläger als ehemalige Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. Diese Fragen waren Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2003, das in dem nach der Ehescheidung im Jahre 2001 eingeleiteten Abänderungsverfahren hinsichtlich der negativen Feststellung zu - damals - § 53 Abs. 6 AuslG erging. Daher hatte das Verwaltungsgericht unter dem Aspekt im vorliegenden Rechtsstreit von vorneherein auch keine Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung. Im Zusammenhang mit einer Angewiesenheit der Klägerin zu 1) auf Medikamente ist anzumerken, dass Verschlimmerungen einer Krankheit, die sich daraus ergeben, dass die Einnahme von Medikamenten durch den Betroffenen überwachungsbedürftig ist, zwar hinsichtlich der Übergangsschwierigkeiten bei der Rückführung besondere Sorgfalt und Maßnahmen der Ausländerbehörde erforderlich machen können, ansonsten aber ebenfalls regelmäßig zielstaatsbezogen sind.
Soweit die Kläger auf § 25 Abs. 4 AufenthG hinweisen, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen "vorübergehenden Aufenthalt" aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, so begründet das ebenfalls keine "ernstlichen Zweifel" an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift in dem angegriffenen Urteil und in dem darin in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.3.2005 nicht gesondert angesprochen wird. Die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf 0 mit dem Ergebnis eines Erteilungsanspruchs liegen hier erkennbar nicht vor. Die Klägerin zu 1) bedarf insbesondere mit Blick auf "dringende persönliche Gründe" keiner lediglich vorübergehenden Behandlung in überschaubarem Zeitraum, wie dies etwa bei einer Operation mit eventueller Nachsorge der Fall ist, zumal - wie erwähnt - die wesentliche Ursache für die psychischen Probleme der Klägerin zu 1) die ihr drohende Abschiebung in die Türkei ist, bei der es sich nicht um einen "vorübergehenden" Umstand handelt. Von daher bedarf es hier keiner abschließenden Klärung, ob die Vorschrift von vorneherein einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt und für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei - wie hier - vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern ohnehin nur die (dann speziellen) §§ 23a, 25 Abs. 5 AufenthG anwendbar sind. Da es sich bei dem § 25 Abs. 4 AufenthG nicht um eine allgemeine Auffangvorschrift nach dem Vorbild des früheren § 30 Abs. 3 AuslG handelt, lässt sich den von den Klägern auch in dem Zusammenhang angesprochenen familiären Gesichtspunkten (Art. 6 GG) hierüber nicht "ergänzend" Rechnung tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG, wobei für jeden der (vier) Kläger der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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