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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 2 Q 47/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 7
1. Dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Gewährung (ausreichenden) rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 108 Abs. 1, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist regelmäßig genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch der sonstige Sachvortrag berücksichtigt wurde, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt.

2. Ob die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs.


Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 2006 - 6 K 26/06.A - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

Die von der Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren konnte wegen von Anfang an fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Der statthafte Antrag der Klägerin, einer kurdischen Volkszugehörigen aus Nusaybin/Türkei, auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.11.2006 - 6 K 26/06.A -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Aus dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 22.12.2006 ergibt sich kein Zulassungsgrund (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG).

Dem Antragsvorbringen kann der hierin allein geltend gemachte qualifizierte Verfahrenmangel in Form einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Gewährung (ausreichenden) rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 108 Abs. 1, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht entnommen werden. Allgemein ist anerkannt, dass es dem Gehörsgebot regelmäßig genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat und dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass auch der sonstige Sachvortrag berücksichtigt wurde, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt. Nach diesen Maßstäben liegt der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor.

Die Klägerin wendet sich in der Sache dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihre im Juli 2005 erfolgte Wahl in den Vorstand der Kurdischen Gemeinde Saarland e.V., einer Nachfolgeorganisation des Kurdischen Kulturvereins B-Stadt e.V., selbst für den Fall des Bekanntwerdens dieses Umstands in der Türkei, nicht als ausreichend angesehen hat, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsinteressen des türkischen Staates hinsichtlich ihrer Person im Rückkehrfall zu bejahen. Die darin - ausdrücklich - liegende Abweichung von der bisherigen ständigen Rechtsprechung der (6.) Kammer wurde in dem angegriffenen Urteil unter Hinweis auf eine in diesem Fall gebotene abweichende Betrachtungsweise damit begründet, dass die Klägerin ansonsten nie in besonderer Weise exilpolitisch in Erscheinung getreten sei, dass sie sich - nachdem sie zuvor psychisch sehr krank gewesen sei - überhaupt erst seit Juni 2005 in der genannten Vereinigung engagiert habe, dann "sofort" in ein Vorstandsamt gewählt worden sei und dass sie auch im Rahmen ihrer Tätigkeit dann als "Jugendbeauftragte" des Vereins "allenfalls völlig untergeordnete Aufgaben" zu erfüllen gehabt habe.

Eine der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Verletzung des Gehörsgebots erblickt die Klägerin nun darin, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren eine "Teilnahme an einer Vielzahl kurdischer Veranstaltungen im Bundesgebiet, in Belgien und in Frankreich vorgetragen" und dazu mit Schriftsatz vom 16.11.2006 "zahlreiche Fotos vorgelegt" habe. Deswegen sei es nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht sie - die Klägerin - in seinem Urteil als "weitgehend unpolitisch" eingestuft habe.

Demgegenüber lässt sich nach dem Inhalt dieser Entscheidung nicht ernsthaft bezweifeln, dass sich das Verwaltungsgericht mit den von der Klägerin vorgetragenen sonstigen exilpolitischen Betätigungen auseinandergesetzt hat. Die Teilnahme an "Großveranstaltungen und Festivals" mit kurdischen Hintergrund in Deutschland ("Gelsenkirchen, Bonn Frankfurt und Köln"), in Straßburg (Frankreich) und in Brüssel (Belgien) sind sogar in dem Urteil ausdrücklich angesprochen und bewertet worden. Das Verwaltungsgericht hat diese Aktivitäten indes "insgesamt als niedrig profiliert" und daher nicht als ausreichend für die Bejahung einer beachtlichen Rückkehrgefahr angesehen. Daran knüpft offensichtlich auch die von der Klägerin beanstandete Formulierung in der Wertung ihrer "Vorstandstätigkeit" an, dass sie zuvor "weitgehend unpolitisch" gewesen sei.

Letztlich wendet sich die Klägerin daher, wie aus diesem Antragsvorbringen ohne weiteres deutlich wird, gegen das Ergebnis der dem Gericht obliegenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 VwGO) in dem ihre Klage abweisenden Urteil. Ob diese im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, ist jedoch mit Sicherheit keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs.

Entsprechendes gilt für die von der Klägerin am Ende der Antragsschrift nochmals beanstandete Verneinung einer Verfolgungsgefährdung für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei trotz Mitgliedschaft im Vorstand der Kurdischen Gemeinde Saarland e.V.. Das mag richtig sein oder nicht; mit einer Verletzung des Gehörsgebots hat das nichts zu tun.

Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zugrunde liegt.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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