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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 2 Q 52/05
Rechtsgebiete: VwGO, SVwVfG


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
SVwVfG § 38
SVwVfG § 57
1. Zur Bewertung eines "Nachtrags zum Bauantrag" als neuen Bauantrag.

2. Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung einer doppelten Gebühr für die nachträgliche Genehmigung eines Bauvorhabens.


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juni 2005 - 5 K 86/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 33.243,17 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der fristgerecht gestellte und auch ansonsten zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 II Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 II Nr. 3 VwGO und eines Verfahrensmangels gemäß § 124 II Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrages im Wesentlichen vor: Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne lägen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung "mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt" werden könne. Das Verwaltungsgericht habe als Folge eines Aufklärungsmangels erstinstanzlich bereits vorliegende Tatsachen nicht berücksichtigt. So sei bereits dargelegt gewesen, dass, nachdem sich Abweichungen von dem erteilten Bauschein LV-63-2600/99 abgezeichnet hätten, eine Vereinbarung zwischen verantwortlichem Architekten und verantwortlichem Mitarbeiter der Beklagten getroffen worden sei, dass er einen Nachtrag zum Bauantrag und nicht einen neuen Bauantrag einreiche, damit die Änderungen vom Bauschein vom 14.12.2000 auch tatsächlich abgedeckt würden. Dies hätte eigentlich vom Gericht als wahr unterstellt werden sollen, denn mit dieser Begründung sei der gestellte Beweisantrag abgewiesen worden. Das Gericht habe diese Tatsache aber einfach ignoriert. Der Zeuge E habe vereinbarungsgemäß einen entsprechenden Nachtrag unverzüglich bei dem Beklagten eingereicht. Deshalb könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er unter dem 9.11.2001 einen komplett neuen Bauantrag zur Prüfung vorgelegt habe. Ein Vergleich der beiden Bauanträge zeige, dass sie im Wesentlichen gleich seien und lediglich die Änderungen des ursprünglich beantragten und bereits genehmigten Vorhabens als Abweichungen anzusehen seien. Es wäre ein Leichtes gewesen, nur "die geänderten Bauteile" isoliert zur Genehmigung zu stellen. Dass es tatsächlich ein Nachtragsbauantrag sei, werde aus den absolut gleichen Nebenbestimmungen, für die die Beklagte "doppelt kassiert" habe, deutlich. Der Bescheid vom 21.11.2001 sei nahezu inhaltsgleich mit der ursprünglichen Baugenehmigung. So seien die "Positionen Titel 28" identisch mit denen der Berechnung vom 18.12.2000. Die Abweichungen seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht so gravierend, wie sich schon aus den von ihm genannten Flächen ergebe. Bei dem umbauten Raum habe sich eine leichte Reduzierung von ursprünglich 8.789,11 m³ auf 8.549,38 m³, beim Rohbauwert von 2.399.427,03 DM auf 2.339.440,74 DM ergeben. Auch die Geschossflächen hätten geringfügig divergiert, darüber hinaus auch der Zuschnitt der einzelnen Zimmer. Es sei deshalb durchaus noch von einer "Tektur" auszugehen. Selbst wenn es sich nicht um eine Nachtragsgenehmigung handelte, sei das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit verletzt, da wegen der Absprachen zwischen Behörde und Bauherr eine Verdoppelung der Gebühr nicht gerechtfertigt wäre. Leistung (Gebühr) und Gegenleistung stünden in keinem Verhältnis, da die Beklagte den Erstbescheid fast identisch "abgeschrieben" habe. So seien erneut 225,- DM für Stellplätze berechnet worden, obwohl diese bereits mit 250,- DM abgerechnet worden seien. Unter Titel 28 habe die Beklagte 4.178,- DM zusätzlich errechnet, obwohl kein Unterschied zu den Ausnahmen und Befreiungen der Baugenehmigung vom "18.12.2000" bestehe, wo ein Betrag von 2.405,- DM - für die gleiche Leistung berechnet worden sei. Es sei eklatant gegen das "Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip" verstoßen worden, worauf das Verwaltungsgericht gar nicht eingegangen sei. Aus der vorstehend "näher und dezidiert" erfolgten Darlegung ergebe sich auch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 II Nr. 5 VwGO. Das Gericht habe gegen § 86 I VwGO verstoßen. Eine Einvernahme der Zeugen E bzw. F hätte ergeben, dass die behauptete Absprache erfolgt sei. Das Gericht hätte den für wahr erachteten Sachvortrag entsprechend würdigen müssen. Die Sache habe aber auch grundsätzliche Bedeutung. Wenn vom Gebührenverzeichnis keine Abweichungen möglich sein sollten, also keine Berücksichtigung des Einzelfalls möglich sei, sei die Verordnung materiell rechtswidrig, weil sie den Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigung und den allgemeinen rechtsstaatlichen, an Normen zu stellenden Anforderungen (Verhältnismäßigkeit) widerspreche. Selbst wenn die Generalisierung und Typisierung des Gebührenverzeichnisses noch zulässig sein sollten, sei das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit verletzt, soweit das Verzeichnis "starre Grenzen" vorsehe.

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 II Nr. 1 VwGO, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen nicht. Gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids des Beklagten vom 22.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2003 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat der Beklagte den am 9.11.2001 bei ihm eingegangenen "Nachtrag zum Bauantrag" zu Recht als neuen Bauantrag gewertet. Denn die zur Genehmigung gestellten Änderungen in der Bauausführung waren nicht lediglich geringfügig, sondern betrafen im Ergebnis ein anderes Bauvorhaben. Das hat das Verwaltungsgericht in seiner ausführlichen Gegenüberstellung der ursprünglich genehmigten Bauvorlagen mit der Vielzahl der nunmehr geplanten Änderungen zutreffend festgestellt. Hierauf kann verwiesen werden. Diese Grundlagen der Feststellung werden von dem Kläger auch nicht angegriffen. Ob sein Bauantrag noch als Nachtragsbauantrag gewertet werden kann, kann entgegen der Meinung des Klägers nicht aus einem Vergleich der Fassung der neuen Baugenehmigung gegenüber der Fassung der ursprünglichen abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass der neue Bauschein eine Vielzahl von Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber dem Bauschein vom 14.12.2000 aufweist, geben die Bauscheine nur das Ergebnis der durchgeführten Prüfung des jeweils zur Genehmigung gestellten Vorhabens wieder, lassen aber keinen Rückschluss auf die konkreten der Prüfung zugrunde liegenden Bauvorlagen zu. Gleiches gilt für die Gebührenermittlung. Soweit der Kläger die Erhöhung der Gebühr hinsichtlich Titel 28 von 2.405,- DM (betreffend den ersten Bauschein) auf 4.178,- DM für den neuen Bauschein "für die gleiche Leistung" beanstandet, übersieht er, dass sich die angegriffene Berechnung auf insgesamt geänderte Bauvorlagen einschließlich der erstmaligen Erteilung einer Befreiung von der TVO bezieht. Gegen die Einstufung des Antrags vom 9.11.2001 als neuen Bauantrag kann der Kläger ferner nicht einwenden, dass zwischen Architekt und zuständigem Mitarbeiter lediglich die Einreichung eines Nachtrags vereinbart worden sei. Der Kläger verkennt insofern, dass eine Vereinbarung nicht die inhaltliche Natur eines Bauantrags zu bestimmen vermag und sie außerdem, da sie allenfalls mündlich getroffen wurde, als ein entsprechender Vertrag gemäß § 57 SVwVfG bzw. als Zusicherung seitens des Mitarbeiters, den Antrag in jedem Fall als Nachtragsbauantrag zu werten, gemäß § 38 SVwVfG mangels Schriftform unwirksam wäre.

Die Erhebung der doppelten Gebühr widerspricht entgegen der Meinung des Klägers nicht dem Gebot der Einzelfallgerechtigkeit. Denn sie berücksichtigt, dass der Kläger, der sich nicht an die Bauvorlagen der ursprünglichen Baugenehmigung - aus welchen Gründen auch immer - hielt, rechtlich ohne Genehmigung baute und seine Bautätigkeit erst nachträglich zur Genehmigung stellte. Zwar ergibt sich aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Äquivalenzprinzip, das besagt, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. In dieser Weise überhöht ist eine Gebührenregelung aber nicht schon dann, wenn mit einem höheren Gebührensatz eine begrenzte Verhaltenssteuerung angestrebt wird. Bei der Gebühr, die für die nachträgliche Genehmigung eines "Schwarzbaus" erhoben wird, liegt es auf der Hand, dass mit der Erhöhung des Gebührensatzes nicht zuletzt auch dem rechtswidrigen Verhalten entgegengewirkt werden soll, das in der ungenehmigten Errichtung einer - genehmigungsbedürftigen - baulichen Anlage zu sehen ist. (BVerwG, Beschluss vom 21.9.2001 - 9 B 51/01 -, NVwZ 2002, 482 (für eine Verdreifachung des Gebührensatzes), m.w.N.)

Der Rechtssache kommt auch nicht die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 II Nr. 3 VwGO zu.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

Der Kläger hat keine konkrete, aus seiner Sicht zu klärende Frage in seinem Zulassungsantrag formuliert. Sofern sein Vortrag dahin aufzufassen sein sollte, dass zu klären sei, ob ein Gebührenverzeichnis, das keine Berücksichtigung des Einzelfalls zulasse, rechtswidrig sei, wäre eine derart allgemein gestellte Frage nicht grundsätzlich klärungsbedürftig und würde eine auf seinen Fall zugeschnittene - hier aber nicht gestellte - Frage nicht die Voraussetzung der fallübergreifenden Bedeutung erfüllen. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, dass angesichts des neuen und zudem nachträglich gestellten Bauantrags das vom Kläger in Anspruch genommene "Gebot der Einzelfallgerechtigkeit" eine Ausnahmeregelung erfordern würde.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 II Nr. 5 VwGO vor. Dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers, zum Beweis der Behauptung, dass zwischen dem Architekten und dem zuständigen Sachbearbeiter der UBA bereits im Sommer 2001 die Einreichung eines Nachtragsbauantrags vereinbart worden sei, die Architekten E und F als Zeugen zu vernehmen, zurückgewiesen hat, stellte weder einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das Gericht hat nämlich diese Behauptung als wahr unterstellt, und zwar nicht nur in seiner Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags, sondern - mangels jeglicher entgegen stehender Anhaltspunkte - offensichtlich auch in seiner Urteilsbegründung. Dass es daraus nicht die vom Kläger für richtig gehaltenen rechtlichen Folgerungen gezogen hat, ändert daran nichts. Ein Verfahrensfehler ist folglich nicht ersichtlich.

Der Berufungszulassungsantrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 52 I, 47 GKG 2004.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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