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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 2 R 12/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
zum PKH-Verfahren:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch an im Ausland lebende natürliche Personen möglich. Bei diesem Personenkreis kann zur Bestimmung der Bedürftigkeit nicht allein die Vorschrift des § 115 ZPO nebst der Tabelle angewendet werden, da die ggf. im Herkunftsland der antragstellenden Partei bestehenden abweichenden Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden müssen. Als Maßstab für die Berechnung dieser Abweichungen der Lebenshaltungskosten kann dabei die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorgenommene Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an im Ausland lebende Personen einen sachgerechten Anhaltspunkt bieten.

zum Urteil:

1. Bei der Rücknahme der an jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die vor dem 01.01.2005 im sogenannten geregelten Verfahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen ist auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes abzustellen.

2. Die Rücknahmen von unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen, die an im geregelten Verfahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion erteilt wurden, sind rechtswidrig, wenn sich der Betroffene vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat zwar bereits in einem Drittstaat aufgehalten hatte, jedoch nicht dorthin übergesiedelt war.


Tenor:

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. März 2006 - 2 K 111/06 - wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 30.11.2004 - Az. 166 - 169/04 -, mit dem die Bescheide vom 15.07.2003 aufgehoben worden sind, in denen die den Beigeladenen erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen worden waren.

Die Beigeladenen sind ukrainische Staatsangehörige. Der Beigeladene zu 1. ist jüdischer Religionszugehöriger. Mit am 12.10.1999 bei der deutschen Botschaft in Kiew eingegangenem Antrag beantragte der Beigeladene zu 1. für sich, seine am 19.09.1998 geheiratete russischstämmige Ehefrau, die Beigeladene zu 2., sowie deren Kind aus erster Ehe, die Beigeladene zu 3., die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. In der zugehörigen Erklärung verneinten die Beigeladenen zu 1. und 2. die Frage, ob sie schon einmal zur ständigen Wohnsitznahme in einen anderen Staat ausgereist seien. Die Botschaft übersandte den Antrag über das Bundesverwaltungsamt an den Kläger zur Erteilung der sog. Aufnahmezusage. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 19.01.2000 erteilte der Kläger die Aufnahmezusage. Dieses leitete die Zusage an die Botschaft weiter. Ausweislich des Schreibens der Botschaft vom 11.06.2004 (Bl. 56 der Widerspruchsakte) wurde die Aufnahmezusage mit einem Merkblatt zur Visumsbeantragung dem Beigeladenen zu 1. am 20.03.2000 zugestellt.

Nachfolgend wurden durch die Botschaft weitere Befragungen der Beigeladenen zu 1. und 2. u.a. zu ihrer Ehe durchgeführt. In den Verwaltungsunterlagen der Botschaft findet sich ein handschriftlicher Vermerk vom 28.06. u.a. mit folgenden Ausführungen "war noch nie in Israel - war noch nie in Deutschland". Unter dem 07.09.2000 erhielten die Beigeladenen zu 1. bis 3. für die Zeit vom 12.09.2000 bis 11.12.2000 gültige Visa, die die Vermerke "Aufnahme nach dem Kontingent-Flüchtlingsverfahren" und "Aufenthaltsanzeige nach Einreise" trugen. Nach ihrer Einreise am 01.10.2000 stellte die Ausländerbehörde der Beklagten den Beigeladenen zu 1. bis 3. am 04.10.2000 unbefristete Aufenthaltserlaubnisse nebst einem Reisedokument für die Beigeladene zu 3. sowie Bescheinigungen nach dem HumHAG aus. Die am 16.03.2001 in Deutschland als gemeinsames Kind der Beigeladenen zu 1. und zu 2. geborene Beigeladene zu 4. erhielt am 13.06.2002 eine Aufenthaltserlaubnis.

Mit Schreiben vom 02.09.2002 bat die deutsche Botschaft in Kiew den Kläger um Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, weil sich bei einer zusätzlichen Überprüfung ergeben habe, dass der Beigeladene zu 1. bereits früher Aufnahme in Israel gefunden habe und bei der Antragstellung falsche Angaben hierzu gemacht habe. Daraufhin nahm die Ausländerbehörde der Beklagten nach vorheriger Anhörung nach § 28 SVwVfG mit Bescheiden vom 15.07.2003 die Aufenthaltserlaubnisse der Beigeladenen gemäß § 48 SVwVfG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Abschiebung zurück und entzog der Beigeladenen zu 3. das Reisedokument. In dem Bescheid ist ausgeführt, von dem Aufnahmeverfahren für Juden aus der ehemaligen Sowjetunion und deren Familienangehörigen seien keine Personen begünstigt, die zunächst in einen Drittstaat ausgewandert seien, dort Aufenthalt genommen hätten und erst anschließend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Diese Voraussetzung treffe auf die Beigeladenen zu, weil der Beigeladene zu 1. - so der gegen den Beigeladenen zu 1. gerichtete Bescheid - bzw. die Beigeladenen zu 1. und 2. - so die gegen die Beigeladenen zu 2. bis 4. gerichteten Bescheide - bereits einmal in einem anderen Land - nämlich Israel - Aufenthalt gefunden hätten, so dass sie nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehörten. Die ihnen und ihren Kindern erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse seien daher rechtswidrig und könnten gemäß § 48 SVwVfG zurückgenommen werden. Auf Vertrauensschutz könnten sie sich nicht berufen, da sie gegenüber der deutschen Botschaft wissentlich falsche Angaben gemacht hätten. Eine Rückkehr sei ihnen zumutbar, da ihnen eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet nicht gelungen sei.

Gegen die am 17.07.2003 zugestellten Bescheide legten die Beigeladenen mit Schreiben vom 01.08.2003 jeweils Widerspruch ein, zu deren Begründung sie sich auf ihre Ausführungen in den zugleich beim VG des Saarlandes gestellten Aussetzungsanträgen - 12 F 60-63/03 - bezogen. In diesen Verfahren trugen die Beigeladenen im Wesentlichen vor, sie - die Beigeladenen zu 1. und 2. - hätten die Frage über eine Wohnsitznahme in einem Drittstaat im Hinblick darauf, dass sie die Erklärung gemeinsam hätten ausfüllen müssen, dahin verstanden, dass es dabei um ihr gemeinsames eheliches Verhalten gegangen sei. Entsprechend hätten sie die Frage verneint. Außerdem habe sich der Beigeladene zu 1. nur als Minderjähriger für wenige Monate in Israel aufgehalten, was er nicht als ständige Wohnsitznahme betrachte. Danach sei er in die Ukraine zurückgekehrt und habe dort fast 10 Jahre gelebt. Die Ausländerbehörde der Beklagten habe ihre weitgehende Integration in Deutschland sowie ihr Vertrauen auf den Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem sei die zu ihren Gunsten ergangene Aufnahmezusage nicht widerrufen worden.

Die vom Kläger erteilte Aufnahmezusage nahm die Landesaufnahmestelle für Vertriebene und Flüchtlinge in Lebach mit E-Mail vom 14.11.2003 gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zurück.

Durch Beschlüsse vom 12.02.2004 - 12 F 60-63/03 - wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Anträge der Beigeladenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche zurück. Die Beigeladenen legten gegen diese Beschlüsse keine Beschwerde ein und reisten am 02.04.2004 in die Ukraine aus.

Mit aufgrund der Beratung vom 30.11.2004 ergangenem Widerspruchsbescheid (Az. 166-169/04) hob die Beklagte die angefochtenen Bescheide auf. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Ausschussvorsitzenden an das Bundesministerium des Innern vom 23.06.2004 im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 48 SVwVfG und für die Entziehung des Reisedokuments nach § 18 DVAuslG lägen schon deshalb nicht vor, weil die Aufenthaltserlaubnisse der Beigeladenen nicht rechtswidrig gewesen seien, und zwar auch dann nicht, wenn man zu ihren Lasten unterstelle, dass der Beigeladene zu 1. aufgrund seines Voraufenthaltes in Israel und der damit zusammenhängenden Erteilung einer israelischen Identitätskarte nicht zum bevorrechtigten Personenkreis gehöre und diesbezüglich gegenüber der Botschaft falsche Angaben gemacht habe. Denn die Ansprüche der Beigeladenen als Familie eines jüdischen Zuwanderers aus der ehemaligen Sowjetunion auf Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnisse und mittelbar auch der Anspruch der Beigeladenen zu 4. aus § 21 AuslG hingen ausschließlich davon ab, dass der Beigeladene zu 1. im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 1 HumHAG in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen sei. Da diese Aufnahme des Beigeladenen zu 1. bis zuletzt weder durch die angefochtenen Bescheide noch sonst aufgehoben worden sei, sei seine Aufenthaltserlaubnis ebenso wie die davon abhängigen Aufenthaltserlaubnisse der übrigen Beigeladenen rechtmäßig gewesen. Zwar wäre seine Aufnahme wohl durch die zuständige Behörde rücknehmbar gewesen. Die Ausländerbehörde hätte dann als Folgemaßnahme die Aufenthaltserlaubnisse der Beigeladenen zurücknehmen bzw. widerrufen können. Eine solche Rücknahme der Aufnahme sei aber nicht erfolgt, weil der hierfür unzuständigen Ausländerbehörde keine stillschweigende dahingehende Entscheidung unterstellt werden könne und weil der verwaltungsintern aufgehobenen Aufnahmezusage insoweit keine maßgebliche Bedeutung zukomme. Die als zuständig in Betracht kommenden Behörden, nämlich in erster Linie das Bundesministerium des Innern und das Auswärtige Amt, hätten die Rücknahme der Aufnahme auch nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt.

Gegen diesen am 08.12.2004 zugegangenen Bescheid hat der Kläger am 07.01.2005 Aufsichtsklage erhoben.

Er hat ausgeführt, die Voraussetzungen für die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse nach § 48 SVwVfG lägen vor. Die Beigeladenen hätten im Verlaufe des geregelten Aufnahmeverfahrens wissentlich unrichtige Angaben gemacht. Sie hätten verschwiegen, dass sie bereits vor ihrer Antragstellung auf Aufnahme in Deutschland Aufnahme in Israel gefunden hätten und in diesem Zusammenhang eine israelische Identitätskarte erhalten hätten. Diese Tatsachen schlössen den Erhalt des Status als ausländischer Flüchtling nach dem HumHAG grundsätzlich aus. Sie gehörten somit zu keinem Zeitpunkt zum bevorrechtigten Personenkreis der jüdischen Immigranten. Ein Vertrauensschutz habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, da die Aufnahme in Deutschland auf einer Täuschung beruht habe. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde der Beklagten habe ebenfalls auf dieser Täuschung beruht. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen für deren Erteilung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten, führe auch zugleich zum Erlöschen der Rechtsstellung im Sinne von § 1 des sog. Kontingentflüchtlingsgesetzes. In diesem Zusammenhang werde auf die im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen der 12. Kammer verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und das Schreiben des Ausschussvorsitzenden an das Bundesministerium des Innern vom 23.06.2004 verwiesen. Ergänzend trägt sie vor, auf die Rechtmäßigkeit der Aufnahme komme es für die Entscheidung des Stadtrechtsausschusses nicht an, weil die Rechtmäßigkeit der Aufenthaltserlaubnisse lediglich von der fortbestehenden Wirksamkeit der Aufnahme abhänge.

Die Beigeladenen haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung haben sie zunächst vollinhaltlich auf ihr Vorbringen in ihrem Eilrechtsschutzverfahren Bezug genommen. Weiter haben sie ausgeführt, ihre Aufnahme sei rechtmäßig erfolgt und auch weder aufgehoben noch sonst in ihrem rechtlichen Bestand verändert worden. Es könne auch nicht von einer stillschweigenden Aufhebung der Aufnahme durch die Beklagte ausgegangen werden. Sie genössen Vertrauensschutz bezüglich der Aufhebung der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse. Sie seien nicht freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist, sondern lediglich aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte ihnen die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angedroht habe.

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2006 ergangenem Urteil - 2 K 111/06 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2004 sei rechtswidrig. Die in den Bescheiden der Ausländerbehörde vom 15.07.2003 ausgesprochenen Rücknahmen der Aufenthaltserlaubnisse und Abschiebungsandrohungen sowie die Entziehung des Reisedokuments seien rechtmäßig. Es könne dabei offen bleiben, ob die abgegebene Aufnahmezusage eine eigenständige Rechtsposition der Beigeladenen begründet habe oder ob es sich lediglich um ein Verwaltungsinternum gehandelt habe, das möglicherweise sogar durch die zwischenzeitlich zuständig gewordene Landesaufnahmestelle für Vertriebene und Flüchtlinge mit Wirkung vom 14.11.2003 gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben worden sei. Denn die Aufnahmezusage des Landes habe ihre rechtliche Bedeutung dadurch verloren, dass den Beigeladenen nach ihrer Einreise bzw. nach der Geburt der Beigeladenen zu 4. in Deutschland durch die Ausländerbehörde der Beklagten die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden seien. Die den Beigeladenen zu 1. bis 3. zuerkannte "Rechtsstellung im Sinne von § 1 HumHAG" sei ebenfalls von der Ausländerbehörde der Beklagten wirksam aufgehoben worden. Nach der Einreise, Aushändigung der Statusbescheinigung sowie Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei die Ausländerbehörde der Beklagten für den "Widerruf der Rechtsstellung im Sinne des § 1 HumHAG" der Beigeladenen zu 1. bis 3. allein zuständig gewesen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Ausländerbehörde der Beklagten mit der Aufenthaltserlaubnis zugleich auch - konkludent - den Emigrantenstatus widerrufen habe.

Das Urteil wurde den Beteiligten am 16.05.2006 zugestellt. Die Anträge der Beklagten sowie der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gingen am 16.06.2006 bzw. 26.05.2006 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes ein. Die Berufungen wurden mit Beschluss vom 20.12.2006 - 2 Q 24/06 - zugelassen.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung bezieht sich die Beklagte auf ihre Berufungszulassungsantragsbegründung und auf das Vorbringen im Klageverfahren. Darin trägt sie vor, die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis des Beigeladenen zu 1. sei rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 48 SVwVfG nicht vorgelegen hätten. Die Aufenthaltserlaubnis des Beigeladenen zu 1. sei rechtmäßig geblieben, weil seine zu Grunde liegende Aufnahme bzw. Rechtsstellung als jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion nicht aufgehoben worden sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausländerbehörde habe konkludent seine Rechtsstellung im Sinne des § 1 HumHAG aufgehoben, setze die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für diese Aufhebung voraus. Diese Zuständigkeit habe sich jedoch nicht aus dem Erlass des Klägers vom 21.12.1998 - B 5 5511/9 - ergeben. Der Verwaltung stehe nicht frei, die sachliche Zuständigkeit durch einen rein internen Erlass beliebig zu bestimmen. Mangels einer anderweitigen Bestimmung durch Fachrecht sei auf den Grundsatz zurückzugreifen, dass über die Rücknahme von derjenigen Behörde zu befinden sei, die für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig gewesen sei. Für die Einräumung der Rechtsstellung bzw. die Aufnahme ins Bundesgebiet käme nur eine Bundesbehörde in Frage, denn nur dem Bund stehe die Kompetenz zu, die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings für Juden aus der ehemaligen UdSSR zu begründen. Die Aufhebbarkeit der Aufenthaltserlaubnis hänge von der Aufhebung der Rechtsstellung ab. Diese Aufhebung könne nur konkludent durch den Bescheid der Ausländerbehörde erfolgt sein. Da hierfür jedoch keine sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde bestehe, sei die Rechtsstellung nicht aufgehoben worden und die Aufenthaltserlaubnis somit nicht aufhebbar gewesen.

Die Beklagte beantragt,

die Aufsichtsklage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit der durch das Urteil aufgehobene Widerspruchsbescheid den Beigeladenen zu 1. betrifft.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger bezieht sich auf seine Ausführungen im Zulassungsverfahren. Er trägt vor, die Ausländerbehörde der Beklagten sei aufgrund des Erlasses vom 21.12.1998 - B 5 5511/9 - für den Widerruf der Rechtsstellung im Sinne des § 1 HumHAG allein zuständig gewesen und dieser sei durch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis konkludent erfolgt. Die Voraussetzungen für die Einreise und Aufnahme der Beigeladenen zu 1. bis 3. hätten zu keinem Zeitpunkt des geregelten Aufnahmeverfahrens vorgelegen und es seien keine Gesichtpunkte eines besonderen Vertrauensschutzes zu berücksichtigen gewesen. Dem Beigeladenen zu 1. sei zu jeder Zeit bewusst gewesen, dass er aufgrund seiner früheren Aufnahme in Israel nicht zu dem berechtigten Personenkreis nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten vom 09.01.1991 gehört habe. Hierzu habe er bewusst falsche Angaben gegenüber der Auslandsvertretung gemacht. Die Einreisevisa an die Beigeladenen zu 1. bis 3. gäben keine Hinweise darauf, dass die Botschaft diese in Kenntnis einer früheren Aufnahme in Israel ausgestellt habe. Es könne aus einer Aktennotiz der Botschaft geschlossen werden, dass das Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei und die Entscheidung der Botschaft nur vorbehaltlichen Charakter gehabt habe.

Die Beigeladenen beantragen,

unter Aufhebung des Urteils der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. März 2006 die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen tragen zur Begründung ihrer Berufung vor, die Beklagte sei nicht zuständig gewesen, um die Rechtsstellung der Beigeladenen im Sinne von § 1 HumHAG konkludent oder ausdrücklich aufzuheben, weil eine sachliche Zuständigkeit hierfür weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung begründet worden sei. Allein Bundesbehörden seien sachlich zuständig, die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings für Juden aus der ehemaligen UdSSR zu begründen oder aufzuheben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch rechtsfehlerhaft, weil es eine stillschweigende Aufhebung der Rechtsstellung im Sinne von § 1 HumHAG zum Nachteil der Beigeladenen angenommen habe. Schon die Bedeutung und Tragweite dieses rechtlichen Status stehe der Annahme einer stillschweigenden Rücknahme entgegen. Darüber hinaus würde diesem Personenkreis durch die Zulassung einer bloß konkludenten Aufhebung ihres Status gemäß § 1 HumHAG ein effektiver Rechtsschutz genommen bzw. verkürzt. Außerdem sei dem Sachvortrag der Beklagten klar zu entnehmen, dass eine entsprechende Erklärung niemals abgegeben wurde und auch nicht stillschweigend zum Ausdruck gebracht werden sollte. Die Annahme einer stillschweigenden Aufhebung des Status gemäß § 1 HumHAG würde der Beklagten damit eine Erklärung unterstellen, den diese nach ihrem eigenen, ausdrücklich erklärten Willen und prozessualem Sachvortrag gerade nicht gehabt habe.

Die bloß formelhafte Bezugnahme in dem angegriffenen Urteil auf die Begründung der Beschlüsse in den Eilverfahren 12 F 60-63/03 sei im vorliegenden Fall unzulässig und unzureichend, weil es die einzige Auseinandersetzung des Gerichts mit den materiell-rechtlichen Gegebenheiten im gesamten Hauptsacheverfahren darstelle. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 SVwVfG lägen nicht vor, da die Aufenthaltserlaubnis der Beigeladenen zum Zeitpunkt der Aufhebung nicht rechtswidrig gewesen sei, weil der zugrunde liegende Status gemäß § 1 HumHAG nicht von der zuständigen Behörde aufgehoben worden sei und auch von der Beklagten nicht habe inzidenter aufgehoben werden können. Das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 48 Abs. 4 SVwVfG zu prüfen und zu berücksichtigen gehabt, wonach eine Rücknahme der Statusentscheidung nur innerhalb einer Jahresfrist ab Kenntnisnahme zulässig sei. Sie hätten in den einstweiligen Anordnungsverfahren darauf hingewiesen, dass ihnen das Einreisevisum in Kenntnis des anonymen Hinweises über den früheren Auslandsaufenthalt des Beigeladenen zu 1. erteilt worden sei. Der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland seien die erforderlichen Fakten und Tatsachen bekannt gewesen, bevor das Einreisevisum erteilt worden sei. Die zuständige Bundesbehörde müsse sich ebenso wie die Beklagte insoweit die Kenntnis und Aktenlage der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zurechnen lassen. Außerdem sei in der Kenntnis, dass die "Israel-Prüfung" noch ausgestanden habe, den Beigeladenen ein Visum erteilt worden, um als jüdischer Kontingentflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Dies lasse es aus heutiger Sicht in hohem Maße treuwidrig erscheinen, später auf der Grundlage eben dieser Tatsachen eine Aufhebung der Rechtsstellung als jüdischer Flüchtling aus der früheren UdSSR bzw. eine Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis stützen zu wollen. Bei der Ermessensentscheidung über den Widerruf hätte berücksichtigt werden müssen, dass den Beigeladenen die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände von den deutschen Behörden erlaubt worden sei. Insbesondere sei bei den Beigeladenen zu 2. und 3. ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden, das nicht allein wegen des Verhaltens des Beigeladenen zu 1. verneint werden dürfe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Integration der Beigeladenen unzutreffend gewürdigt und keine individuelle Beurteilung der Schutzwürdigkeit und des Vertrauensschutzes sowie des Bestandschutzes der einzelnen Beigeladenen vorgenommen.

Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Bruder des Beigeladenen zu 1. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.06.2007 Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten, der Akten VG 2 K 11/04, VG 2 F 60/03 bis 63/03 und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig. Sie wurden insbesondere innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf die gemäß § 17 Abs. 1 AGVwGO erhobene Aufsichtsklage des Klägers zu Unrecht den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2004 aufgehoben, denn dieser ist zumindest im Ergebnis rechtmäßig.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides unter Berücksichtigung der vom Kläger gerügten Mängel. Der Kläger macht geltend, dass der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2004 rechtswidrig sei, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme der den Beigeladenen erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 48 SVwVfG vorgelegen hätten. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass dies nicht der Fall ist. Der angegriffene Widerspruchsbescheid der Beklagten ist im Ergebnis rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für die Rücknahme der den Beigeladenen erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse nach § 48 Abs. 1 und 3 SVwVfG nicht vorlagen.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Bescheide vom 15.07.2003 auch deshalb rechtswidrig sind, weil nicht zuvor eine eventuelle Rechtsstellung der Beigeladenen zu 1. bis 3. als Kontingentflüchtlinge aufgehoben worden ist. Denn die Rücknahme der den Beigeladenen erteilten Aufenthaltserlaubnisse war jedenfalls rechtswidrig, weil die Beigeladenen zu 1. bis 3. zu Recht als jüdische Emigranten bzw. deren Familienangehörige Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben.

Der Beigeladene zu 1. wurde als jüdischer Emigrant in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen. Die Aufnahme der Beigeladenen zu 2. und 3. erfolgte auf Grund der Familienzugehörigkeit. Die Beigeladene zu 4. wurde zu keinem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen, da sie erst nach der Einreise der Beigeladenen zu 1. bis 3. in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden ist.

Vorliegend ist im Fall der Beigeladenen ungeachtet bereits des Umstandes, dass die Rücknahme der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit den Bescheiden vom 15.07.2003 erfolgte und damit schon vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, auf jeden Fall auf die Rechtslage vor dem 01.01.2005 abzustellen.

Die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der früheren Sowjetunion beruhte auf einem Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder (Ministerpräsidentenkonferenz) vom 09.01.1991 in Bonn. Dabei wurde unter TOP 1.3 beschlossen, dass die Einreise von jüdischen Emigranten aufgrund von Einzelfallentscheidungen in entsprechender Anwendung des "Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge" (KontingentflüchtlingsG - HumHAG - Abkürzung nach juris: HumHiG) zu ermöglichen ist. In der Vollziehung dieses Beschlusses erließ das Auswärtige Amt den Teilrunderlass vom 25. März 1997 - Az. 514-516.20/7 - betreffend die Zuwanderung von Juden aus der ehemaligen UdSSR, in dem die Regelungen für ein geordnetes Aufnahmeverfahren (nachfolgend: geregeltes Verfahren) dargelegt waren. Zu den Grundlagen heißt es in dem Erlass, dass Bund und Länder nach einer Vereinbarung zwischen dem Zentralrat der Juden und dem Bundeskanzler im Januar 1991 der Einreise jüdischer Emigranten aus der früheren Sowjetunion ohne zahlenmäßige und zeitliche Begrenzung, aber entsprechend den Aufnahmekapazitäten der Länder zugestimmt haben. Die Aufnahme wurde danach analog zum Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (KontingentflüchtlingsG) vom 22.07.1980 durchgeführt. Die Emigranten erhielten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie zahlreiche Leistungen, unter anderem Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei bedeutete das in dem Erlass geregelte Verfahren, dass sich die Einreise der betroffenen Personen nach Deutschland im normalen Sichtvermerksverfahren vollzog (Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2004 - 1 L 107/02 -, FEVS 56, 310) .

Mit Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) wurde dem Bundesverwaltungsamt mit Wirkung vom 15.02.1991 die quotengerechte Verteilung der Anträge auf die Länder übertragen. Ab dem 01.01.2003 wurde die Zuständigkeit dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übertragen (So OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2004, a.a.O.) . Nunmehr ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dafür zuständig, wobei sich durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 auch eine Änderung der Rechtslage ergeben hat. Das KontingentflüchtlingsG ist zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten und die Aufnahme von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion erfolgt nunmehr nach § 23 AufenthG.

Der Rechtsstatus jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion ergab sich bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes einzig aus einer an die Vorschriften des KontingentflüchtlingsG angelehnten stetigen Verwaltungspraxis, die zwischen den Ländern und mit dem Bund im Wesentlichen über die Innenministerkonferenz abgestimmt und im Erlasswege landesintern festgeschrieben wurde (Vgl. Erlass des Ministeriums des Innern (MdI) zur Aufnahme von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion, die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge" (HumHAG) in Deutschland Aufnahme gefunden haben, vom 21.12.1998 - B 5 5511/9 -; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 15.05.2002 - 12 CE 02.659 - und vom 20.12.2004 - 12 CE 04.3232 -, juris;) . Dem durch die Verwaltungspraxis vermittelten Rechtsstatus kam eine ausländerrechtliche Sonderstellung zu, da er sich sowohl von dem der klassischen Kontingentflüchtlinge als auch von dem anderer Ausländer, deren Aufenthalt sich nach dem AuslG bestimmte, unterschied (Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 10.07.2006 - 5 A 53/06 -, juris) . Daher können die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion als Gruppe betrachtet nicht als "Kontingentflüchtlinge" im eigentlichen Sinne bezeichnet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall ein Verfolgungs- oder Flüchtlingsschicksal nachgewiesen werden kann. Dies ist jedoch bei den Beigeladenen offensichtlich nicht gegeben.

Eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Juden aus der ehemaligen Sowjetunion hat sich durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht ergeben. Der Gesetzgeber hat die bisherige jüdische Zuwanderer betreffende Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden mit der Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes ausdrücklich gebilligt und auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. So hat er mit § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 20. Juli 1980 oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fortgelten. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: "Für jüdische Emigranten, die in entsprechender Anwendung des HumHAG aufgenommen wurden, gilt § 23 Abs. 2, wobei es sich ebenfalls um einen humanitären Aufenthaltszweck handelt. Die Nennung dieser Personengruppe erfolgt aus Gründen der Klarstellung. Dadurch werden spezielle Überleitungsregelungen, wie sie in den Artikeln 10 und 11 erforderlich wären, überflüssig" (BT/Drs.15/420, S. 100) .

Die ausdrückliche Billigung der bisher nur auf stetiger Verwaltungsübung basierenden Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 09.01.1991 in entsprechender Anwendung des HumHAG erfolgte, wird auch an anderer Stelle in der Gesetzesbegründung deutlich, in der ausgeführt wird: "Das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz) wird aufgehoben. Bereits nach geltender Rechtslage besteht für das Gesetz in seiner ursprünglich konzipierten Form kein Anwendungsbedarf mehr. Zurzeit erfolgt lediglich die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes. Nunmehr wird für diesen Personenkreis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit geschaffen, eine Niederlassungserlaubnis von Anfang an zu erteilen (§ 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz)" (BT/Drs.15/420, S. 64) .

Die Intention des Gesetzgebers, das Verfahren zur Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion anknüpfend an den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 09.01.1991 in Bonn für die Zukunft auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, wird zudem darin augenfällig, dass in der Begründung zu § 23 AufenthG ausgeführt wird: "Die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion seit 1991 (insgesamt bisher über 170.000 Personen) erfolgt bislang lediglich in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes (Ergebnis der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder vom 9. Januar 1991). Die neue Vorschrift schafft für derartige Fälle nunmehr eine sichere Rechtsgrundlage. Das Ergebnis der Besprechung vom 9. Januar 1991 dokumentiert den übereinstimmenden Willen zur Aufnahme dieses Personenkreises, es bedarf deshalb auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes keiner erneuten Anordnung. Die in § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz vorgesehene Gewährung der Rechtsstellung nach den Art. 2 - 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) ist im Hinblick auf die Gewährung einer Niederlassungserlaubnis nicht erforderlich. Darüber hinaus ist eine Reihe der sich aus der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Rechtsfolgen (z.B. Erlöschen der Rechtsstellung, wenn die Person sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut in den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit besitzt, begibt, § 2 a Abs. 1 Nr. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz) der Stellung aufgenommener jüdischer Emigranten nicht angemessen" (BT-Drs. 15/420, S. 78) . Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte somit die künftige Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes allein auf Grundlage der Bestimmungen des AufenthG und der hierzu ergangenen AufenthV erfolgen. Insbesondere hat der Gesetzgeber bekräftigt, unter Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis den jüdischen Zuwanderern nicht mehr eine den früheren Kontingentflüchtlingen gleichgelagerte Rechtsstellung einzuräumen.

Indes folgt daraus nicht, dass auch die bereits seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion künftig strikt nach den neuen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu behandeln sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die generalklauselartige Formulierung des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck gebracht, dass auch der bisherige besondere ausländerrechtliche Status der jüdischen Zuwanderer unangetastet bleiben soll. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bleiben die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, wirksam. Bereits der Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ("insbesondere") verdeutlicht, dass der Gesetzgeber diese Norm als Auffangvorschrift verstanden wissen wollte, um weitere spezielle Überleitungsregelungen, wie sie für Aufenthaltstitel mit § 101 AufenthG getroffen wurden, entbehrlich zu machen. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass die "klassischen" Kontingentflüchtlinge ihre bislang unmittelbar aus dem HumHAG erwachsende besondere Rechtsstellung nicht durch das Außerkrafttreten des HumHAG verloren haben, da andernfalls die Überleitungsvorschrift des § 103 AufenthG entbehrlich gewesen wäre. Nach § 103 Satz 1 finden die §§ 2 a und 2 b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung für Personen, die vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juni 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, weiter Anwendung. Da die §§ 2 a und 2 b des HumHAG für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion keine Anwendung fanden (Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15.11.2002 - 8 SN 258.00 -, EZAR 018 Nr. 2; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2000 - Au 3 K 99.30656 -, NVwZ 2000, 1449) , sondern deren besondere Rechtsstellung nur nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften erlöschen bzw. rückabgewickelt werden konnte (Vgl. dazu Hochreuter, NVwZ 2000, 1376; VG Osnabrück, Urteil vom 10.07.2006, a.a.O.) , war eine Ausdehnung dieser Überleitungsvorschrift auf jüdische Zuwanderer - im Gegensatz zur Überleitung des unbefristeten Aufenthaltstitels durch § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - nicht erforderlich. Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit einer im Rahmen des geregelten Verfahrens erteilten Aufenthaltserlaubnis ist daher allein auf die vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltende Rechtslage abzustellen.

Im Rahmen der Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse ist zu berücksichtigen, dass Fehler bei der Aufnahme der jüdischen Emigranten im geregelten Verfahren auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis durchschlagen. Denn die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde erfolgte in der behördlichen Annahme, dass sich die Betroffenen entsprechend der Vorgaben des geregelten Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten (Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470 = DÖV 2007, 255 .) .

Letztlich dahin gestellt bleiben kann im vorliegenden Fall, ob die Verwaltungshandhabung im Rahmen des geregelten Verfahrens den Rechtsvorschriften des Ausländergesetzes und des Kontingentflüchtlingsgesetzes widersprach und deshalb die erteilten Aufenthaltserlaubnisse generell rechtswidrig sind. Denn auf jeden Fall besteht auf Grund des Willkürverbotes des Art. 3 GG eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gehend, dass eine Rücknahme nach § 48 SVwVfG nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme des betreffenden Ausländers im geregelten Verfahren gemäß des Erlasses vom 25.03.1997 nicht vorlagen. Im Fall der Beigeladenen, insbesondere des Beigeladenen zu 1., kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese zu Unrecht im Rahmen des geregelten Verfahrens Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben.

Die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Beigeladenen zu 1. bis 3. in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des geregelten Verfahrens lagen entgegen der Annahme der Ausländerbehörde der Beklagten und der deutschen Botschaft in Kiew vor. Entscheidend ist dabei auf den Beigeladenen zu 1. abzustellen, da allein dessen jüdische Religionszugehörigkeit die Möglichkeit der Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland im geregelten Verfahren eröffnet hat. Ein Ausschluss eines Anspruchs auf Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland kam im vorliegenden Fall allein nach Ziff. II 2. des Erlasses vom 25.03.1997 in Frage. Danach war Voraussetzung für eine Aufnahme, dass die Antragsteller nicht bereits in einen Drittstatt übergesiedelt waren. Eine Aufnahme war aber auch ausgeschlossen, wenn sie den Drittstaat wieder verlassen und sich erneut in einem Nachfolgestaat der ehemaligen UdSSR wieder angesiedelt hatten. Dies trifft aber auf den Beigeladenen zu 1. nicht zu, da er sich vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht bereits in einem anderen Staat außerhalb der Ukraine angesiedelt hatte. Zwar ist es unstreitig, dass der Beigeladene zu 1. im Dezember 1989 in Israel eingereist und ihm auch eine israelische ID-Karte erteilt worden ist. Dies ergibt sich aus der von der deutschen Botschaft in Tel Aviv beim für die russische Einwanderung zuständigen Referat im Prime Minister's Office eingeholten Auskunft (Vgl. Mitteilung der deutschen Botschaft in Tel Aviv an die deutsche Botschaft in Kiew mit E-Mail vom 29.08.2002) . Die Umstände des Aufenthaltes des Beigeladenen zu 1. in Israel erfüllen nach Ansicht des Senats aber nicht die Ausschlussvoraussetzungen der Ziff. II 2. des Erlasses vom 25.03.1997.

Bei der Auslegung des Erlasses vom 25.03.1997 ist zu berücksichtigen, dass dieser keine Rechtsnorm ist, sondern eine Verwaltungsvorschrift, durch die sich die Verwaltung selbst bindet, um eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den Betroffenen sicherzustellen. Für ihre Auslegung als Willenserklärung kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden an. Sie entfaltet Außenwirkung für den einzelnen Betroffenen nur mittelbar über dessen durch Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der "antizipierten Verwaltungspraxis" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Verwaltungsvorschrift gemäß der vom Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 <199>; vom 30.04.1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 Nr. 20 = ZBR 1982, 174, vom 07.05.1981 - 2 C 5.79 - Buchholz 232 § 25 Nr. 1 = DVBl 1982, 195 und vom 02.03.1995 - 2 C 17.94 -, Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 = DÖD 1995, 137 = ZBR 1995, 238) . Weicht die Behörde von einer einheitlichen Handhabung der Anordnung ab, so erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung. Die Gerichte haben dabei nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei der Anwendung innerhalb des Geltungsbereichs der Anordnung gewahrt worden ist (BVerwG Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = DVBl 2001, 214 = NVwZ 2001, 210-211 = Buchholz 402.240 § 32 AuslG Nr. 4 = InfAuslR 2001, 70 = EzAR 015 Nr 22) .

Im hier zu entscheidenden Verfahren ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass seitens der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere von den vor Ort tätigen Auslandsvertretungen, jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland verweigert wurde, wenn sie vorher bereits einmal in einen anderen Staat übersiedelt waren - unabhängig davon, ob sie sich noch dort aufhielten oder zwischenzeitlich auf das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion zurückgekehrt waren. Voraussetzung für eine willkürfreie Anwendung dieser Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich eine Übersiedlung in einen Drittstaat stattgefunden hat. Begrifflich setzt eine Übersiedlung dabei voraus, dass die betreffende Person aus freiem Willen den Aufenthalt in ihrem Heimatland aufgibt, um sich dauerhaft in einem anderen Staat aufzuhalten. Im Fall des Beigeladenen zu 1. kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Israel vorgelegen haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1. während seines Aufenthalts in Israel noch minderjährig war und er nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nach nur maximal drei Monaten in die Ukraine zurückgekehrt ist.

Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Bruders des Beigeladenen zu 1. hat sich aus dessen glaubhaften Aussagen ergeben, dass der Aufenthalt des Beigeladenen zu 1. in Israel nur ca. zwei bis drei Monate gedauert hat. Die Ausreise nach Israel erfolgte allein mit dem Vater, während die übrige Familie in der Ukraine zurückgeblieben war. Bereits dieser Umstand spricht dagegen, dass schon bei der Ausreise aus der Ukraine ein dauerhafter Aufenthalt in Israel gewollt war. Aber selbst wenn der Vater des Beigeladenen zu 1. zu diesem Zeitpunkt einen dauernden Aufenthalt in Israel beabsichtigt hatte, worauf der vom Zeugen genannte Umstand schließen lässt, dass der Vater seinen Arbeitsplatz gekündigt hatte, so führt dies noch nicht zwangsläufig dazu, dass auch von einer Übersiedlung des Beigeladenen zu 1. ausgegangen werden kann. Denn dieser war zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig und insofern noch nicht frei in seinen Entscheidungen. Auch aus der Inhaberschaft einer israelischen ID-Karte kann nicht geschlossen werden, dass der Beigeladene zu 1. sich ständig in Israel aufhalten wollte oder gar die israelische Staatsangehörigkeit erworben hatte. So ergibt der vom Vertreter der Beklagten vorgelegte E-Mail-Verkehr mit der deutschen Botschaft in Tel Aviv, dass der Besitz einer israelischen ID-Karte nicht den Erwerb einer israelischen Staatsangehörigkeit impliziert, sondern dass auch Ausländer für eine Vielzahl von anderen Fallkonstellationen eine solche ID-Karte erhalten. So ist es im vorliegenden Fall durchaus wahrscheinlich, dass der Vater des Beigeladenen zu 1. für sich und seinen minderjährigen Sohn solche ID-Karten ausstellen ließ, ohne dass daraus hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. etwas für die Frage einer Übersiedlung geschlossen werden könnte. Daher ist davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1. lediglich mit seinem Vater nach Israel ausgereist ist, ohne dass auf seiner Seite selbstbestimmt der Entschluss getroffen worden war, sich dort dauerhaft niederzulassen. Hierfür spricht auch, dass der Beigeladene zu 1. nach seiner Rückkehr aus Israel seine Ausbildung fortgesetzt hat und es keine weiteren Nachweise über seinen Aufenthalt in Israel gibt. Der Aufenthalt des Beigeladenen zu 1. als Minderjähriger für wenige Monate in Israel erfüllt deshalb nicht den Begriff der Übersiedlung, wie ihn der Erlass vom 25.03.1997 benutzt, und deshalb war auch die Verneinung der Frage nach einer Ausreise zur "ständigen Wohnsitznahme" in einem anderen Staat tatbestandlich nicht falsch. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einwand der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zutrifft, dass die deutsche Übersetzung der Erklärung den von den Beigeladenen zu 1. und 2. unterschriebenen Text in russischer Sprache nicht zutreffend wiedergebe. Dies führt dazu, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des Beigeladenen zu 1. und damit auch der Beigeladenen zu 2. und 3. im geregelten Verfahren vorgelegen haben. Daher wurden die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse den Beigeladenen zu 1. bis 3. unter Berücksichtigung des Erlasses vom 25.03.1997 und der Beigeladenen zu 4. auf Grund der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften durch die Beklagte zu Recht erteilt und unter Berücksichtigung des Willkürverbotes aus Art. 3 GG lagen die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 SVwVfG nicht vor.

Die Frage, ob die gegen die Beigeladenen zu 2. bis 4. gerichteten Rücknahmebescheide bereits deshalb rechtswidrig sind, weil sie ermessensfehlerhaft sind, kann vorliegend offen bleiben, da dies im Hinblick auf die darlegten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Rücknahmebescheide nicht mehr entscheidungserheblich ist. Deshalb ist es unerheblich, ob der Umstand, dass die Ausländerbehörde der Beklagten fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass die Beigeladene zu 2. sich ebenfalls in Israel aufgehalten habe, dazu führt, dass die gegen die Beigeladenen zu 2. bis 4. gerichteten Bescheide vom 15.07.2003 ermessensfehlerhaft sind, weil die Behörde bei deren Erlass von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Ebenso kann offen bleiben, ob die weiteren von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen insbesondere zur Frage der Integration der Beigeladenen zutreffend waren und ob das zu Unrecht angenommene Fehlverhalten des Beigeladenen zu 1. den Beigeladenen zu 2. bis 4. zugerechnet werden durfte.

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen sind demnach begründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Abweisung der Klage aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, wobei die Beigeladenen, die einen Antrag gestellt haben, in den Kostenausspruch einzubeziehen waren (§§ 162 Abs. 3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Ausgangspunkt für die Berechnung des Streitwerts ist die sich für den Kläger aus seinem Antrag ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei ist davon auszugehen, dass im Regelfall bei unverändertem Streitgegenstand der Streitwert des ersten Rechtszuges mit dem des Rechtsmittelzuges identisch ist, oder - anders ausgedrückt -, dass sich der Wert des für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Antrags des Rechtsmittelklägers grundsätzlich nach dem von der Bedeutung für den Kläger abhängigen Streitwert der ersten Instanz richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1988 - 4 C 58.84 - Buchholz 406.401 § 1 BNatSchG Nr. 3 und Beschlüsse vom 09.11.1988 - 4 B 185.88 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 3 und vom 01.08.2001 - 3 C 19.00 -, Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6) .

Im Hinblick darauf, dass die Aufsichtsklage das immaterielle Interesse der Rechtmäßigkeit der Verwaltung verfolgt und eine sonst mögliche Weisung ersetzt, die sich als Instrument staatlicher Organisation nicht in einem Geldwert quantifizieren lässt, ist der Auffangwert in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.11.2000 - 3 R 229/00 -) . Da dem vorliegenden Verfahren die Aufhebung von vier Rücknahmebescheiden durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten zugrunde liegt, ist der Streitwert auf 20.000,-- (4 x 5.000,--) Euro festzusetzen.

Der Umstand, dass sowohl die Beklagte - hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. - als auch die Beigeladenen Berufungskläger sind, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes über 20.000,-- Euro hinaus. Denn nach § 47 Abs. 2 GKG ist der Streitwert im Berufungsverfahren durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt, wenn nicht der Streitgegenstand erweitert wird. Da sich jedoch im vorliegenden Fall durch die Berufung von Beklagter und Beigeladenen der Streitgegenstand, nämlich die Aufsichtsklage des Klägers gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten nicht verändert hat, war trotz zweier Berufungen der Streitwert unverändert auf 20.000,-- Euro festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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