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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 05.08.2005
Aktenzeichen: 2 R 21/03
Rechtsgebiete: SPolG, KÜO, SchfG, BImSchG, BImSchV, VwGO


Vorschriften:

SPolG § 1 Abs. 2
SPolG § 8 Abs. 1
SPolG § 44 Abs. 1
SPolG § 45 Abs. 1 Nr. 2
SPolG § 47
SPolG § 50
KÜO § 2
KÜO § 2 Abs. 1 Satz 1
KÜO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KÜO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
KÜO § 3
KÜO § 3 Abs. 2
KÜO § 4
KÜO § 4 Abs. 2 Nr. 4
KÜO § 6
KÜO § 6 Abs. 1 Nr. 1
KÜO § 6 Abs. 1 Nr. 4
KÜO § 7
KÜO § 11
KÜO § 11 Abs. 1
KÜO § 11 Abs. 2
KÜO § 14 n.F.
SchfG § 1 Abs. 3
SchfG § 1 Abs. 2
SchfG § 1 Abs. 3 Satz 1
SchfG § 2 Abs. 2
BImSchG § 1
BImSchG § 4
BImSchG § 2
BImSchG § 22
BImSchG § 23
BImSchV § 6
BImSchV § 8
BImSchV § 9
BImSchV § 10
BImSchV § 11
BImSchV § 14
BImSchV § 15
VwGO § 113 Nr. 202
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
VwGO § 125 Abs. 2 S. 3
VwGO § 130a
VwGO § 130a S. 2
Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Falle geänderter Rechtslage.
3 R 1/05 2 R 21/03

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 24/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1996 in seinem Anwesen .B-Straße, B-Stadt, als Heizanlage eine raumluftunabhängige Gasfeuerstätte. Erstmals im September 1998 verweigerte er dem zuständigen Schornsteinfeger die Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten an dieser Anlage.

Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.03.1999 darauf hingewiesen hatte, dass die von ihm betriebene raumluftunabhängige Gasfeuerstätte gemäß § 4 der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung) -KÜO- von der Kehr- und Überprüfungspflicht befreit sei, nicht aber die dazugehörige Abgasleitung und der Kläger äußerte, er werde dem zuständigen Schornsteinfeger auch zukünftig den Zutritt zu seinem Anwesen verwehren, forderte der Beklagte den Kläger nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen des Beigeladenen, der Schornsteinfegerinnung sowie der Stadtwerke B-Stadt hinsichtlich der Überprüfungspflicht der Brennwertanlage des Klägers auf, den Zutritt zur Feuerungsanlage zu gestatten, um die notwendige Überprüfung des Abgas- und Zuluftweges der Gasfeuerstätte zu ermöglichen. Am 18.08.1999 ordnete der Beklagte unter Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 DM aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 2, 47 und 50 des Saarländischen Polizeigesetzes -SPolG- in Verbindung mit § 11 KÜO für den 22.09.1999, 15.00 Uhr, Überprüfungsarbeiten an der Abgasführung und Verbrennungsluftzuführung der Gasfeuerstätte durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger mit der Begründung an, gemäß § 11 KÜO sei der Kläger als Eigentümer verpflichtet, die entsprechenden Anlagen überprüfen zu lassen. Darüber hinaus setzte er nach den Vorschriften des allgemeinen Gebührenverzeichnisses für das Saarland (Gebührenstelle Nr. 610.1.1) für den Erlass dieser polizeilichen Verfügung zur zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- DM fest.

Auf den am 7.9.1999 von dem Kläger eingelegten Widerspruch änderte der Beklagte seinen Bescheid unter Beibehaltung der übrigen Anordnungen mit Bescheid vom 10.09.1999 dahingehend ab, dass der Kläger die vorgeschriebenen Überprüfungsarbeiten durch den verantwortlichen Bezirksschornsteinfeger innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieser Verfügung zu ermöglichen habe. Zu einem Vollzug dieser Verfügung kam es nicht.

Gegen den am 28.9.1999 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 27.10.1999 Widerspruch und trug vor, er habe, als im Oktober 1998 ein Mitarbeiter des Beigeladenen die Anlage habe reinigen wollen, diesem den Zutritt verweigert, um Schaden an den hochwertigen wartungsfreien, doppelwandigen Edelstahlrohren durch das Reinigen mit Bürsten zu verhindern. Auf das Angebot, das Reinigen mit einem Schwamm durchzuführen, sei er nicht eingegangen, da seiner Ansicht nach gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO eine raumluftunabhängige Gasfeuerstätte ausdrücklich von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sei. Gründe der Feuersicherheit könnten auch nicht angeführt werden, da die Sicherheit dank neuer Technologien gegeben sei.

Der Widerspruch wurde mit am 9.1.2001 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17.11.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Darin ist ausgeführt, aus der Systematik der Kehr- und Überprüfungsordnung, welche in ihrem § 4 Abs. 2 Nr. 4 die raumluftunabhängige Gasfeuerstätte als solche von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausnehme, in § 3 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 KÜO aber explizit eine Überprüfungspflicht der Abgas- und Zuluftwege von Gasfeuerstätten festlege, folge, dass der Kläger verpflichtet sei, die Abgas- und Zuluftwege der Gasfeuerstätte einmal jährlich überprüfen zu lassen. Wie sich aus einem Gutachten der Fachhochschule G. vom August 1998 ergebe, entspreche es gesicherten Erkenntnissen, dass wiederkehrende Überprüfungstätigkeiten an raumluftunabhängigen Brennwertfeuerstätten mit konzentrischen Überdruck-Abgasleitungen notwendig seien.

Hiergegen erhob der Kläger Klage und trug ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren vor, bei der Abnahme seiner raumluftunabhängigen Brennwertanlage habe sich der Beigeladene dahingehend geäußert, dass es für ihn nunmehr im Anwesen des Klägers nichts mehr zu tun gäbe. Diese Aussage decke sich auch mit derjenigen des Energieberaters der Stadt B-Stadt. Nach der Begriffsdefinition in § 2 KÜO stellten die Gasfeuerstätte, Verbindungsstück und Schornstein oder Feuerstätte und Abgas/Rauchgasleitung eine Einheit dar. Entsprechend den Regelungen der KÜO und aufgrund des hohen technischen Standes solcher Anlagen seien raumluftunabhängige Gasfeuerstätten von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen. So verfüge die Anlage über eine Überwachungseinrichtung, die sicherstelle, dass im Falle einer gestörten Verbrennungszuluft eine Regelabschaltung stattfinde. Auch könnten von dem Abgasrohr keinerlei Gefahren ausgehen, da aufgrund der Ausführung in Edelstahl Undichtigkeiten, Querschnittsveränderungen und Korrosionserscheinungen auszuschließen seien. Darüber hinaus werde der allgemeine Gerätezustand der Anlage durch eine Wartungsfirma regelmäßig überprüft.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18.08.1999, abgeändert durch Bescheid vom 10.09.1999, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses für den Stadtverband C-Stadt vom 17.11.2000 aufzuheben.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die ergangenen Verwaltungsentscheidungen schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Mit am 25.6.2002 ergangenem Urteil - 6 K 24/01 - wurde die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Rechtliche Grundlage für die Anordnung der Überprüfungsarbeiten an der Abgasführung und Verbrennungsluftzuführung der Gasfeuerstätte sei § 1 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz -SchfG- i.V.m. §§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 KÜO (i.d.F vom 21.12.1993 - ABl. 1236 ff - im folgenden a.F). Danach seien die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die der Kehr- und Überprüfungspflicht nach § 3 KÜO unterliegenden Anlagen zu den angegebenen Fristen durch den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bei diesem beschäftigten Mitarbeiter reinigen oder überprüfen zu lassen und zu diesem Zweck Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.

Unter Darlegung im Einzelnen wird sodann ausgeführt, dass der Beklagte auch zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig sei. Diese sei auch rechtmäßig. Unstreitig betreibe der Kläger in in seinem Eigentum stehenden Räumen eine raumluftunabhängige Gasfeuerstätte, die über einen Luft-Abgas-Schornstein Verbrennungsluft zuführe und Abgase abführe. Gemäß § 3 Abs. 2 KÜO unterliege dieser Luft-Abgas-Schornstein der Überprüfungspflicht und sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 KÜO jährlich auf seine einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Dem stehe nicht entgegen, dass raumluftunabhängige Gasfeuerstätten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO ausdrücklich von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen seien. § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO betreffe nämlich ausschließlich die Feuerstätte, nicht dagegen auch die Abgas- und Zuluftwege der Anlage. Den Begriffsbestimmungen des § 2 KÜO könne nichts dafür entnommen werden, dass die Feuerstätte und die Abgasleitung eine Einheit darstellten, und daher die gesamte Anlage gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO von der Überprüfungspflicht ausgenommen sei. Vielmehr folge aus den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1 KÜO, dass die Einheit aus Feuerstätte, Verbindungsstück und Schornstein oder aus Feuerstätte und Abgas-/Rauchgasleitung als Feuerungsanlage bezeichnet werde und dass mit dem Begriff Feuerstätte allein die an einen Schornstein oder eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe gemeint sei. Auch aus der Bestimmung des Begriffs "raumluftunabhängige Gasfeuerstätte" in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KÜO ergebe sich nichts anderes. Hierin werde nämlich lediglich die Funktionsweise dieser Gasfeuerstätte erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass die in § 3 Abs. 2 KÜO festgelegte Überprüfungspflicht bezüglich der Abgasanlagen von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten gegen höherrangiges Recht verstoße, bestünden nicht. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber mit der Festlegung dieser Überprüfungspflicht den von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 1 Abs. 2 SchfG gezogenen Rahmen der Beachtung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) überschritten habe. Der Auffassung des Klägers, von den Zuluft- und Abgaswegen einer raumluftunabhängigen Gasfeuerstätte könnten keinerlei Gefahren für die Feuersicherheit ausgehen, könne nicht gefolgt werden. In einem Gutachten der Fachhochschule G. über die Notwendigkeit von wiederkehrenden Überprüfungstätigkeiten an modernen Gasfeuerungsanlagen durch das Schornsteinfegerhandwerk vom August 1998 sei eindeutig ausgeführt, dass auch bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten Mängel an den Gasschornsteinen aufträten, die sich auf die Brand- und Betriebssicherheit der Feuerungsanlage auswirken könnten. Die Behauptung des Klägers, die in dem Gutachten aufgeführten Gefährdungssituationen könnten nur bei Abgasleitungen aus Aluminium auftreten und aus diesem Grunde müsse die Überprüfung auf Anlagen mit Aluminiumleitungen beschränkt sein, finde in dem Gutachten keine Grundlage, da dort hinsichtlich des Materials der Abgasleitungen keine Differenzierung vorgenommen worden sei.

Die angegriffene Verfügung sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, die gesetzliche Duldungspflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfG durchzusetzen. Auch sei sie erforderlich zur Wahrung der Betriebs- und Brandsicherheit, da durch die fristgerechte Überprüfung der Abgas- und Zuluftwege von der Abgasleitung ausgehende Gefährdungspotentiale rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können. Der Erforderlichkeit einer Überprüfung der Abgas- und Zuluftwege durch den Schornsteinfeger stehe auch nicht entgegen, dass die Anlage des Klägers über eine Überwachungseinrichtung für einen Störfall verfüge. Während nämlich eine solche Sicherheitseinrichtung darauf abziele, im Falle einer erheblichen Störung eine konkrete Gefährdung zu verhindern, sei die regelmäßige Überprüfung der Anlage durch den Schornsteinfeger darauf gerichtet, sämtliche die Gebrauchsfähigkeit der Anlage beeinträchtigende Mängel schon im Ansatz zu erkennen, so dass keine größeren Gefährdungen entstehen könnten. Die regelmäßige Überprüfung der Anlage durch eine Wartungsfirma gebiete keine andere Beurteilung. Insoweit sei nämlich in § 2 Abs. 2 SchfG ausdrücklich geregelt, dass solche Arbeiten nur vom Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Gesellen ausgeführt werden dürfen, um dadurch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verrichtung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten festzulegen.

Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch die mit der Überprüfung verbundene Gebührenerhebung in Höhe von 50,-- DM unverhältnismäßig belastet würde. Gegen die auf der Grundlage der §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, 47, 50 SPolG erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes bestünden ebenfalls keine rechtliche Bedenken.

Gegen das am 24.7.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.8.2002 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem mit Beschluss des damals zuständigen 2. Senats vom 21.3.2003 - 2 Q 75/03 - entsprochen wurde.

Zur Begründung trägt er zunächst ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, er betreibe eine nicht genehmigungsbedürftige Kleinfeuerungsanlage i.S.d. § 1 BImSchG i.V.m § 4 BImSchG, die höherrangige Rechtsnormen darstellten. Nach der Legaldefinition des § 2 BImSchG stellten die Feuerstätte, das Verbindungsstück und die Abgaseinrichtung eine Einheit dar. Aufgrund der Konstruktion der Anlage erfülle der Schornstein nicht die übliche Funktion eines solchen, sondern diene lediglich der Aufnahme des Luft/Heizgasrohres. Diese konstruktionsbedingten Angaben führten dazu, dass nicht abweichend von der Definition der BImSchV nach der KÜO angenommen werden könne, dass Feuerstätte und Luftabgasschornstein keine Einheit darstellten. Nach der BImSchV sei aber eine sicherheitstechnische Überprüfung durch den Schornsteinfeger nicht erforderlich, sondern lediglich Immissionsmessungen nach den §§ 22, 23 BImSchG i.V.m den §§ 6, 8-11, 14, 15 BImSchV.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 27.4.2004 erneut aufgefordert wurde, die Überprüfungsarbeiten zu ermöglichen, was dieser mit Schreiben vom 5.5.2004 verweigerte, ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 14.6.2004 auf der Grundlage neuen Rechts - der §§ 4, 6, 7 und 11 KÜO vom 10.12.2003 in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung (ABl. 2003, 2997) - an, dass am 30.6.2004 eine Überprüfung stattfinde.

Eine solche fand auch am 30.6.2004 statt.

Mit Schreiben vom 12.7.2004 legte der Kläger gegen die Verfügung vom 14.6.2004 Widerspruch ein, über den - nach Aktenlage - noch nicht entschieden ist, und beantragte Aussetzung der Vollziehung der erhobenen Verwaltungsgebühr von 60,-- Euro.

Der Kläger erklärt nunmehr, er sei nach wie vor der Auffassung, dass seine Heizungsanlage nicht unter die Kehr- und Überprüfungspflicht falle. Wegen zu erwartender künftiger Überprüfungen bestehe eine Wiederholungsgefahr, so dass er ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse habe. Im Übrigen sei zu betonen, dass von seiner Anlage keinerlei Gefahren ausgingen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

festzustellen, dass der Bescheid vom 10.9.1999 rechtswidrig ist.

Der Beklagte, der zunächst in der Sache argumentiert hatte, hält den - zu keiner Zeit vollzogenen - streitgegenständlichen Bescheid durch Erlass des Bescheides vom 14.6.2004 und die tatsächliche Durchführung der Überprüfungsarbeiten für erledigt.

Er beantragt schriftsätzlich,

die Klage als unzulässig zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten sind über das beabsichtigte schriftliche Verfahren nach § 130 a VwGO informiert worden unter ausdrücklichem Hinweis auf die Absicht des Senats, die Berufung mangels relevanter Wiederholungsgefahr aus prozessualen Gründen zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a S. 2 i.V.m § 125 Abs. 2 S. 3 VwGO unter Hinweis auf die beabsichtigte Berufungszurückweisung gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht.

Das von dem Kläger nunmehr mit seinem Antrag geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist unzulässig.

Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kann der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes verlangen, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist, hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 - 4 C 4/98 -, NVwZ 1999, 1105.

An der Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage besteht kein Zweifel. Nach Rechtshängigkeit ist eine Erledigung in zweierlei Hinsicht eingetreten und zwar im Hinblick auf die Rechtsänderung der hier entgegen der Auffassung des Klägers allein maßgeblichen Spezialvorschrift der KÜO ab 1.1.2004 (im folgenden KÜO n.F.), die nicht durch Rechtsvorschriften des BImSchG verdrängt wird dazu, dass Rechtsänderungen als Erledigung anerkannt sind, BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 - 4 C 4/98 -, a.a.O. und durch die am 30.6.2004 erfolgte Durchführung der Überprüfungsarbeiten an der Heizungsanlage des Klägers.

Das erledigende Ereignis liegt mithin im vorliegenden Fall darin, dass für das Duldungsobjekt - die raumluftunabhängige Gasfeuerstätte des Klägers - ab 1.1.2004 gemäß § 14 KÜO n.F. neues Recht in Kraft getreten ist, das raumluftunabhängige Gasfeuerstätten anders definiert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KÜO n.F.), die Überprüfungsausnahmen wesentlich verändert (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO n.F.) und die Überprüfungsfristen gegebenenfalls auf zwei Jahre verlängert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 KÜO n.F.) und außerdem bereits eine Überprüfung nach neuem Recht durch Bescheid vom 14.6.2004 angeordnet und durchgeführt wurde, womit auch der Zweck der streitgegenständlichen Anordnung im Änderungsbescheid vom 10.9.1999 erreicht worden ist.

Da sich der feuerpolizeiliche Überprüfungsbedarf für das Gerät nunmehr ausschließlich nach neuem Recht richtet, scheidet ein künftiges Zurückgreifen auf die Überprüfungsanordnungen von 1999 nach dem außer Kraft getretenen (§ 14 KÜO n.F.) alten Recht endgültig aus; die nie verwirklichten Überprüfungsanordnungen sind obsolet.

Auch der Beklagte hat zutreffend die Anordnungen von 1999 für "endgültig" erledigt erklärt.

Das Gegenargument des Klägers fehlender Freiwilligkeit der Überprüfung 2004 ändert nichts an der Maßgeblichkeit des neuen Rechts und damit der Obsoletheit der für altes Recht ausgesprochenen Duldungsverfügungen.

Ein - prinzipiell - klärungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gleichfalls gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es aber an einer weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung seines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens im Berufungsverfahren, dem berechtigten Feststellungsinteresse.

Für das berechtigte Interesse an einer Feststellung ist darauf abzustellen, dass die Partei nicht ohne Not um die "Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden soll" und das erstrebte Urteil geeignet sein muss, die Position des Klägers konkret zu verbessern, hierzu Schoch/Gerhardt, VwGO, Stand: 2003 § 113 Rdnr. 90, BVerwG, Entscheidung vom 16.10.1989 - 7 B 108/84 -, NVwZ - 1990, 360.

Maßgeblich sind Rechtsschutzerwägungen, die typisierend gefasst sind als Wiederholungsvorbeugungs, Rehabilitierungs- und Schadensersatzinteresse.

Vom Kläger vorgetragen ist - pauschal - eine Wiederholungsgefahr, da er spätestens im Jahr 2006 mit erneuter Überprüfung und gegebenenfalls entsprechender Duldungsverfügung rechnen muss.

Ein derartiges Wiederholungsvorbeugungsinteresse setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, hierzu etwa Entscheidungen vom 28.4.1999, vom 16.10.1989 jeweils a.a.O, vom 9.5.1989 - 1 B 166.88 -, Buchholz § 113 VwGO Nr. 202, und obergerichtlicher Rechtsprechung, hierzu etwa OVG Münster, Urteile vom 24.11.1998 - 5 A 1107/96 -, DVBl. 1999, 1226 und vom 13.11.1992 - 12 A 949/90 -, DVBl. 1993, 567, vom 23.12.1993 - 23 A 865/91 - DVBl. 1994, 541, OVG Lüneburg, Urteil vom 19.2.1997 - 13 L 4115/95 -, NVwZ-RR 1998, 236; Thüringisches OVG, Beschluss vom 6.3.1996 - 5 PO 718/94 -, zitiert nach Juris; VGH Mannheim, Entscheidungen vom 9.1.1996 - 4 S 1092/94 -, vom 4.8.1993 - 1 S 1888/92 -, vom 4.8.1993 - 1 S 1888/92 -, vom 3.9.1991 - 9 S 15/91 - jeweils zitiert nach Juris und vom 12.2.1990 - 1 S 1646/89 -, DÖV 1990, 572; OVG Hamburg, Urteil vom 10.11.1998 - Bf VI 12/96 -, zitiert nach Juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.1998 - 2 R 6/98 - amtl. Umdruck, die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ob in diesem Sinne vergleichbare Fälle vorliegen, ist - wenn die tatsächlichen Umstände gleich bleiben - nur unter Berücksichtigung der die Entscheidung steuernden Rechtsvorschriften zu klären.

Im vorliegenden Fall hat sich die Rechtslage für die streitige Anlage des Klägers wesentlich geändert.

Wie eingangs dargelegt, ist bereits die Definition der raumluftunabhängigen Gasfeuerstätte geändert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KÜO n.F.).

Änderungen sind auch in der Festsetzung der Kehr- und Überprüfungspflichten beziehungsweise deren Ausnahmen eingetreten und damit gerade im Hauptstreitpunkt der Beteiligten. Wesentlicher Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist, ob die Anlage des Klägers von der Überprüfungspflicht gänzlich ausgenommen ist.

Nach altem Recht - § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO a.F. - war die Ausnahme von der Kehr- und Überprüfungspflicht nach ihrem Wortlaut umfassend auf "raumluftunabhängige Gasfeuerstätten" bezogen.

Nach neuem Recht - § 4 Abs. 2 Nr. 4 KÜO n.F. - ist die Ausnahme wesentlich enger gefasst und betrifft nur noch die "Heizgaswege" von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten.

Das Recht ist also gerade im Hauptstreitpunkt der Beteiligten wesentlich geändert.

Ein positives Urteil über die alte - großzügige - Ausnahme hat mithin keinen konkreten Nutzen für die Frage der neuen - engen - Ausnahme für überdies anders definierte Heizanlagen.

Damit scheidet eine konkrete Verbesserung der Position des Klägers aus, wie sie das Bundesverwaltungsgericht verlangt, hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 7 B 108/89 -, NVwZ 1990, 360, und lässt sich mithin aus der behaupteten Wiederholungsgefahr kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen.

Ein Rehabilitationsinteresse i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und obergerichtlicher Rechtsprechung, hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989, a.a.O., Urteil vom 1.7.1975, - IC 35.70 - E 49, 36, Beschluss vom 28.8.1987 - 1 B 91/87 -; etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.12.1997 - 19 A 3881/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 24.1.1997 - 24 B 94.1426, BayVBl 1998, 406; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.2.1997 - 13 L 4115/95 -, a.a.O., OVG Hamburg, Urteil vom 10.11.1998, a.a.O. ist vorliegend nicht erkennbar.

Ein derartiges Feststellungsinteresse setzt voraus, dass jemand "diskriminiert", d.h. in seiner Persönlichkeit (Menschenwürde) beeinträchtigt worden ist. Grundrechtsbeeinträchtigungen können bei Fortsetzungsfeststellungsklagen angesichts der Weite des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) regelmäßig geltend gemacht werden. Ein beeinträchtigtes Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung reichen für die Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresses dann nicht aus, wenn der mögliche Eingriff in das Grundrecht jedenfalls nicht schwerwiegend ist, hierzu OVG Münster, Urteil vom 13.11.1992 - 12 A 949/90 -, DVBl. 1993, 567, OVG Bremen, Urteil vom 4.11.1986 - 1 BA 15/86 -, NVwZ 1987, 235.

So bejaht auch das Bundesverfassungsgericht bei Erledigung eines Eingriffs durch Vollzug das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses für eine Verfassungsbeschwerde nur im Fall besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße, hierzu Beschluss vom 30.4.1993 - 2 BvR 1605/92 -, NJW 1994, 3087.

Abträgliche Nachwirkungen in einem schwerwiegenden grundrechtsrelevanten persönlichen Bereich, denen durch eine gerichtliche Entscheidung entgegengewirkt werden könnte, sind von dem Kläger weder explizit vorgetragen worden noch ersichtlich. Dass eine Person von ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahmen betroffen worden ist und etwa im polizeirechtlichen Sinne als Störer angesehen wird, reicht für eine Diskriminierung allein nicht aus, hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 - 1 B 91/87 -.

Nötig ist, dass der Betroffene gerade hierdurch in diskriminierender Weise behandelt worden ist und dass diese Diskriminierung nur durch die begehrte Entscheidung beseitigt werden kann. Durch die Verfügung, die Überprüfungsarbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung zu dulden, ist der Kläger jedoch nicht in diskriminierender Weise behandelt worden. Er ist durch diese - rein sachbezogene - Maßnahme nicht in seiner Persönlichkeit betroffen worden. Die genannten Maßnahmen, vgl. in diesem Zusammenhang für die stärker persönlichkeitsbezogene Volkszählung BverwG Beschluss vom 16.10.1989, a.a.O. waren mithin nicht geeignet, ihn in seinem Ansehen persönlich herabzusetzen.

Allein der mögliche Wunsch des Klägers, "abstrakt" beziehungsweise aus ideellen Gründen die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit der an ihn ursprünglich ergangenen Verfügung klären zu lassen, reicht nicht aus, hierzu Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2005 - 1 Q 13/04 -; OVG Hamburg, Urteil vom 10.11.1998, a.a.O..

Unbenommen bleibt ihm, die nach neuem Recht ergangene Verfügung vom 14.6.2004 einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen, was er bereits durch Einlegung des Widerspruchs initiiert hat. Der Rechtschutz gegen die auf Grundlage neuen Rechts durchgeführten Überprüfungsarbeiten, nachdem die ursprüngliche Überprüfungsanordnung obsolet geworden war, ist damit gewährleistet.

Auch ein Schadenersatzinteresse, hierzu Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2005 - 1 Q 3/05 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.1.1996 - 4 S 1092/94 -, zitiert nach Juris, ist bereits angesichts des Umstandes, dass keinerlei Beitreibung des in der ursprünglich angegriffenen (nunmehr obsoleten) Verfügung vom 10.9.1999 verhängten Zwangsgelds und der dort festgesetzten Verwaltungsgebühr erfolgt ist und nicht mehr erfolgen wird, nicht erkennbar.

Liegt nach allem kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers vor, ist die Berufung bereits aus prozessualen Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; zu einem Kostenausspruch zugunsten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat, besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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