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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 2 R 4/06
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 46 Nr. 1
AuslG § 46 Nr. 1 1. Alt. n.F.
AuslG § 46 Nr. 2
§ 46 Nr. 1 AuslG i.d.F. des Terrorismusbekämpfungsgesetzes findet nur auf die Ausweisungsverfahren Anwendung, die sich auf Falschangaben stützen, die in Befragungen abgegeben wurden, denen ein Hinweis auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hatte vorausgehen müssen.

Da für Altfälle keine Hinweispflicht bestand und auch nicht nachträglich begründet werden konnte, weil eine rechtzeitige Belehrung bei abgeschlossenen Befragungen nicht mehr möglich war, werden diese offensichtlich von § 46 Nr. 1 1. Alt. AuslG n.F. nicht erfasst; sie sind an § 46 Nr. 2 AuslG zu messen.


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene, die ihre eigenen Kosten selbst tragen, tragen die Kosten des Berufungsverfahrens im Übrigen je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids der Beklagten, mit dem die gegenüber dem Beigeladenen ergangene Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde aufgehoben wurde.

Der Beigeladene, der die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, reiste am 8.1.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein am 31.1.1991 gestellter Asylantrag blieb ohne Erfolg. Am 9.11.1992 schloss er die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Aufgrund der Erklärung der Eheleute vom 11.6.1993, dass sie seit dem Tag der Eheschließung eine eheliche Lebensgemeinschaft führten, erhielt der Beigeladene eine zunächst bis zum 11.6.1994 befristete Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung vom 13.5.1994 erklärte der Beigeladene schriftlich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach wie vor unverändert fortbestehe. Unter dem 6.11.1995 erklärten der Beigeladene und seine Ehefrau, dass die eheliche Gemeinschaft "seit dem 1.9.1995 wieder vorliegt". Darauf erhielt der Beigeladene am selben Tag eine bis zum 8.11.1996 gültige Aufenthaltserlaubnis. Nachdem der Beigeladene und seine Ehefrau am 2.1.1997 erklärt hatten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft "vom Tag der Eheschließung an bis heute ununterbrochen vorliegt" und "weiter vorliegt", erhielt er am selben Tag auf seinen Antrag vom 6.11.1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach der Erklärung der Ehefrau bei ihrer Vernehmung vom 7.1.1998 durch das LKA, dass es sich bei ihrer Ehe um eine Scheinehe handele und nie eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, wurde am 15.6.1998 ein Strafbefehl gegen diese wegen unrichtiger Angaben (§§ 92 a I i.V.m. 92 II AuslG) erlassen. Sodann wurde der Beigeladene durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 12.4.1999 wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz (§§ 92 II Nr. 2 AuslG, 53 StGB) in zwei Fällen zu einer Geldstrafe (80 Tagessätze à 50,- DM) verurteilt.

Nach vorheriger Anhörung wurde der Beigeladene mit Bescheid der Ausländerbehörde der Beklagten vom 22.3.2002 gemäß § 45 I i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG für dauernd aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die dem Beigeladenen am 11.6.1993 erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis sei § 23 I Nr. 1 i.V.m. § 17 I AuslG gewesen. Wesentliche Voraussetzung hierfür sei neben der Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Aus der strafgerichtlichen Verurteilung des Beigeladenen durch das Amtsgericht B-Stadt gehe hervor, dass er mehrfach bei der Ausländerbehörde schriftlich bestätigt habe, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem Ehepartner vorliege, obwohl sie zu keinem Zeitpunkt begründet worden sei. Eine vorsätzliche Straftat sei grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG. Der Beigeladene habe durch sein Verhalten die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Ausländerbehörde empfindlich gestört. Die Zuordnung des Tatbestandes unrichtiger und unvollständiger Angaben in § 92 II Nr. 2 AuslG erhärte die Auffassung, dass in der Angabe unzutreffender Daten bei der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung ein gravierender Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht liege. Hierbei sei maßgebend, dass die Ausländerbehörde aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben eine Entscheidung getroffen habe, die ansonsten nicht getroffen worden wäre. Dieses Verhalten könne nicht hingenommen werden, weil ansonsten die Ausländerbehörde nicht mehr in der Lage wäre, die Zuwanderung von Ausländern zu kontrollieren und zu steuern. Dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG könne die Ausländerbehörde nicht mehr in ausreichendem Maß Geltung verschaffen. In einem derartigen Verhalten sei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zugleich ein Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht zu sehen, die sowohl dem weiteren Aufenthalt des Beigeladenen im Bundesgebiet wie auch den privaten Interessen an Aufrechterhaltung der beruflichen bzw. sozialen Existenz vorginge. Durch die Ausweisungsverfügung werde es ihm unmöglich gemacht, künftig in Deutschland gegen ausländerrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Außerdem werde auch dadurch anderen Ausländern deutlich, dass der Verstoß gegen die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen eine Ausweisung nach sich ziehe. Sie würden dadurch veranlasst, sich ordnungsgemäß zu verhalten.

Unter dem 26.4.2002 legte der Beigeladene gegen die Ausweisungsverfügung Widerspruch ein und führte im Wesentlichen aus: Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die ihm vorgeworfene Tat nicht geringfügig sei. Dass es sich um eine vorsätzliche Tat handele, reiche hierfür jedenfalls nicht aus, ebenso wenig, dass die Beklagte lapidar ausführe, dass die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten keinen Widerspruch in dem Aussageverhalten der früheren Ehefrau des Beigeladenen habe deutlich werden lassen. Tatsächlich sei das aber der Fall gewesen. Im Übrigen werde nicht deutlich, dass die Beklagte ihr pflichtgemäßes Ermessen im Rahmen des Erlasses der Ausweisungsverfügung ordnungsgemäß ausgeübt habe. Ausführungen darüber, ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, fehlten völlig. Es hätte auch die Möglichkeit bedacht werden müssen, dass seine frühere Ehefrau sich seiner habe entledigen wollen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7.7.2003 hat der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid mit dem Inhalt Ausweisung und Setzung einer Ausreisepflicht ohne Abschiebungsandrohung sei rechtswidrig und verletze den Beigeladenen in seinen Rechten. Der angefochtenen Ausweisung habe von vornherein die Rechtsgrundlage gefehlt. Zwar spreche alles dafür, dass die Voraussetzungen der von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage des § 46 Nr. 2 AuslG vorlägen, wonach insbesondere ein Ausländer ausgewiesen werden könne, der einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Der Beigeladene habe auch nicht ernsthaft in Zweifel ziehen können, dass er entsprechend seiner Verurteilung gegen die Rechtsvorschrift des § 92 II Nr. 2 AuslG verstoßen habe. Mit den jeweiligen schriftlichen Bestätigungen gegenüber der Beklagten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau fortbestanden habe bzw. wieder bestanden habe, habe er wohl unrichtige Angaben gemacht, um die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen. Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft habe zwischen den Eheleuten wohl niemals bestanden. Das Amtsgericht habe dies offenbar aufgrund der Aussage der früheren Ehefrau für erwiesen erachtet. Die vom Beigeladenen geltend gemachten Widersprüche in deren Aussagen beträfen eher nicht die Kernpunkte ihrer Angaben, sondern Details, was regelmäßig mehr für als gegen den Wahrheitsgehalt einer Aussage sprechen könne. Die Meldung der Eheleute für den gleichen Wohnsitz entspreche dem üblichen Vorgehen beim planmäßigen Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Gleichwohl komme die Ausweisung auf der Grundlage des § 46 Nr. 2 AuslG nicht in Betracht, der nämlich seit Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes am 1.1.2002, also schon zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, auf einen Fall wie den Vorliegenden nicht mehr anwendbar sei. Durch dieses Gesetz sei die Nr. 1 des § 46 AuslG dahingehend geändert worden, dass u. a. ausgewiesen werden könne, wer in Verfahren nach diesem Gesetz falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung gemacht habe, allerdings nur, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen worden sei. Die Ausweisung des Beigeladenen wäre also nur noch auf der Grundlage des § 46 Nr. 1 AuslG in der neuen Fassung möglich gewesen, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Die Nrn. 1 und 2 des § 46 AuslG stünden ohne ausdrückliche Anordnung einer Reihenfolge hintereinander. Sie könnten jedoch nicht beide auf denselben Sachverhalt angewendet werden, soweit es um Falschangaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung gehe, denn dieselbe Rechtsfolge, nämlich die Ermächtigung zu einer ermessensgerechten Ausweisung, trete nach Nr. 1 nur unter dem Vorbehalt einer hinreichenden Belehrung des Ausländers ein, nach Nr. 2 jedoch auch ohne solche. Der Wortlaut der Tatbestände spreche deutlich dafür, dass die Nr. 1 im Umfang ihres Anwendungsbereiches hinsichtlich Falschangaben als spezieller Tatbestand Anwendungsvorrang vor der Nr. 2 als generellen Tatbestand habe. Denn einerseits sei das Tatbestandsmerkmal der Nr. 1 "falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung machen" deckungsgleich mit dem Tatbestandsmerkmal der Nr. 2 i.V.m. § 92 II Nr. 2 AuslG "unrichtige oder unvollständige Angaben machen, um für sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen". Ein unterschiedlicher Anwendungsbereich ergebe sich auch nicht aus dem Tatbestandsmerkmal der Nr. 2 "nicht nur vereinzelt oder geringfügig", weil die Falschangaben nach beiden Tatbeständen wegen der beabsichtigten Genehmigungserlangung vorsätzlich gemacht werden müssten und eine vorsätzliche Falschangabe grundsätzlich nicht als geringfügiger Verstoß betrachtet werden könne. Andererseits sei der Tatbestand der Nr. 1 enger als der der Nr. 2, weil er die Belehrung voraussetze. Wer wegen Falschangaben aufgrund der Nr. 1 ausgewiesen werden könne, habe grundsätzlich immer auch einen nicht geringfügigen Verstoß im Sinne der Nr. 2 gegen die Rechtsvorschrift des § 92 II Nr. 2 AuslG begangen. Umgekehrt führe aber nicht jeder Verstoß gegen diese Rechtsvorschrift zu einem Ausweisungsgrund nach Nr. 1, weil es an der Belehrung fehlen könne. Allerdings habe der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum Terrorismusbekämpfungsgesetz keineswegs den Anwendungsbereich der Nr. 2 einschränken, sondern lediglich mit der Neufassung der Nr. 1 zusätzliche Ausweisungsgründe schaffen wollen, und zwar zum speziellen Zweck der Unterstützung der Terrorismusbekämpfung. Dabei sei offensichtlich übersehen worden, dass Falschangaben im Genehmigungsverfahren schon bisher zur Ausweisung nach Nr. 2 hätten führen können. Die vermeintliche Neuschaffung des Ausweisungsgrundes der Falschangabe habe er wohl durch die Belehrungspflicht begrenzen wollen. Der Wortlaut spreche deutlich für eine Spezialität der Nr. 1. Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass Falschangaben grundsätzlich von Nr. 2 und nur ergänzend von Nr. 1 erfasst würden, sondern dass sämtliche Falschangaben unter die neue Nr. 1 fielen, da er davon ausgegangen sei, dass sie bisher keinen Ausweisungsgrund darstellten. Für die Nr. 1 verbleibe auch kein eigenständiger Anwendungsbereich hinsichtlich Falschangaben, weil alles vom Geltungsbereich des deckungsgleichen Tatbestandes der Nr. 2 erfasst würde. Insbesondere könne nicht unterstellt werden, dass Nr. 1 nur den Bereich der für die Terrorismusbekämpfung relevanten Angaben abdecken solle. Die Neufassung des Gesetzes gelte auch für den Beigeladenen mangels einer Übergangsregelung, da die Ausweisungsverfügung nach dem 1.1.2002 bekannt gegeben worden sei. Eine Ausweisung auf der Grundlage der Nr. 1 komme nicht in Betracht, da der Beigeladene nicht jeweils vor der Befragung über das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich auf die Folgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen worden sei.

Am 11.8.2003 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid Aufsichtsklage erhoben. Er hält ihn für rechtswidrig. Rechtsgrundlage der verfügten Ausweisung sei § 45 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG. Die Voraussetzungen des § 46 Nr. 2 AuslG lägen vor. Die Vorschrift sei auch anwendbar, wie sich aus der Begründung zu der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz erfolgten Neufassung des § 46 Nr. 1 AuslG ergebe. Die in § 46 Nr. 1 AuslG n.F. am Ende statuierte Hinweispflicht der Ausländerbehörde gelte in Ermangelung einer Übergangsregelung nur für Verfahren nach dem Ausländergesetz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Terrorismusbekämpfungsgesetzes, d.h. am 1.1.2002, noch nicht im Sinne des § 9 SVwVfG abgeschlossen gewesen seien, in denen also noch ein solcher Hinweis vor dem Abschluss habe erfolgen können. Nach dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Willen des Gesetzgebers sei nicht beabsichtigt gewesen, zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Verfahren mit der Folge zu erfassen, dass die in diesen Verfahren getätigten Falschangaben eine Ausweisung nicht mehr rechtfertigen könnten. Im Falle des Beigeladenen habe dieser in zwei Verfahren auf Verlängerung seiner ehebedingten Aufenthaltserlaubnis 1995 und 1997 falsche schriftliche Bestätigungen über das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau abgegeben. Beide Verfahren seien vor dem Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes jeweils durch Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgeschlossen worden. Eine Hinweispflicht nach § 46 Nr. 1 AuslG n.F. habe in diesen Verfahren nicht bestanden. Da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlägen, habe die Ausweisung des Beigeladenen nicht auf § 46 Nr. 1 AuslG n.F. gestützt werden können, so dass eine "Sperrwirkung" zu Ungunsten des Ausweisungsbeispiels in § 46 Nr. 2 AuslG nicht in Betracht komme. Selbst wenn Nr. 1 der Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden könnte, ergebe sich aus dem Verhältnis zwischen den Ausweisungsbeispielen der Nr. 1 und Nr. 2 kein Anwendungsausschluss des § 46 Nr. 2 AuslG. Nach der Systematik des Ausländergesetzes stünden die sieben Ausweisungsbeispiele des § 45 AuslG in § 46 AuslG unabhängig nebeneinander. Die beiden streitgegenständlichen Beispiele lägen bei Falschangaben in einem Verfahren nach dem Ausländergesetz usw. gleichzeitig nur dann vor, wenn sich die Falschangaben im konkreten Einzelfall als nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften darstellten. Der Umstand, dass § 92 II Nr. 2 AuslG u.a. vorsätzliche Falschangaben zum Zwecke der Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung unter Strafe stelle, lasse nicht darauf schließen, dass beide Ausweisungsbeispiele nur alternativ, jedoch niemals kumulativ erfüllt sein könnten. Ein Verhältnis der Spezialität des § 46 Nr. 1 AuslG n.F. gegenüber § 46 Nr. 2 AuslG bedürfe außerdem einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung, die sich im Wortlaut der Norm widerspiegeln müsse. Dies sei nicht der Fall und werde durch die Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Normen gestützt. Als gesetzgeberischen Willen könne der Begründung nur entnommen werden, dass die Ausweisungsbeispiele um ein weiteres teilweise klarstellendes, teilweise neues Beispiel habe vervollständigt werden sollen. Dabei sei Hauptzielrichtung die Verschärfung der Folgen für Falschangaben in Visumsverfahren vor deutschen und Auslandsvertretungen von anderen "Schengenanwenderstaaten" gewesen. Keineswegs sei eine Einschränkung des bestehenden Ausweisungsbeispiels in § 46 Nr. 2 AuslG beabsichtigt gewesen. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum auf ein und denselben Fall nicht beide Ausweisungsbeispiele Anwendung finden können sollten. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er davon ausgegangen sei, dass sämtliche Falschangaben nur noch unter § 46 Nr. 1 AuslG n.F. fielen oder sie bislang keinen Ausweisungsgrund dargestellt hätten. Auch wenn der Gesetzgeber die bestehende Möglichkeit einer Ausweisung nicht bedacht hätte, genügte dies nicht für die Annahme, dass Falschangaben überhaupt nur noch nach diesem neuen Beispiel mit Hinweispflicht eine Ausweisung rechtfertigen könnten. Für § 46 Nr. 1 Alt. 1 AuslG n.F. verbleibe auch gegenüber § 46 Nr. 2 AuslG ein beachtlicher eigenständiger Anwendungsbereich, da jede Falschangabe eines Ausländers einen tauglichen Anknüpfungspunkt für eine Ausweisung darstelle, die wegen dieser geringen Eingriffsschwelle jedoch nur dann zulässig sei, wenn vor der dolosen Angabe eine ausdrückliche Belehrung über die möglichen Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben erfolgt sei. Demgegenüber setze § 46 Nr. 2 AuslG einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften usw. voraus, also dass der Rechtsverstoß ein gewisses "Gewicht" erreicht habe. Gerade für den vorliegenden Fall einer Scheinehe würde die von der Beklagten vorgenommene Auslegung zu einer mit dem gesetzgeberischen Willen nicht zu vereinbarenden privilegierenden Behandlung von Straftätern im Ausweisungsrecht führen. Dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung könne keine Absicht des Gesetzgebers zur Regelung von in der Vergangenheit abgeschlossenen "Verfahren nach dem Ausländergesetz" entnommen werden. Eine Gesetzeslücke bestehe nach der teleologischen Auslegung der Vorschriften nicht.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 7.7.2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt: Das eigentliche Problem des Falles bestehe darin, dass sich der Gesetzgeber zur Frage des Anwendungsbereiches infolge Verkennung der bestehenden Gesetzeslage keine Gedanken gemacht habe. Eine stillschweigende Übergangsregelung mit der Wirkung einer teilweisen Vorenthaltung der durch die Hinweisobliegenheit bewirkten Vergünstigung im Hinblick auf Wesentlichkeit und Bestimmtheit wäre wohl nicht zulässig. Der Wortlaut gebiete sie nicht und Unklarheiten gingen im Bereich der Eingriffsverwaltung im Zweifel zu Lasten des Gesetzgebers. Es sei seine Sache zu entscheiden, ob er eine Gesetzeslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen wolle. Es sei demnach eine ausdrückliche Übergangsregelung erforderlich gewesen, um die Anwendung der Nr. 1 auf alle vom Wortlaut erfassten noch nicht abgeschlossenen Ausweisungsverfahren zu vermeiden. Schutzwürdiges Vertrauen der Ausländerbehörde, dass in der Vergangenheit entstandene Ausweisungsgründe zukünftig zur Ausweisung berechtigen würden, gebe es nicht. Im Übrigen habe sie die Möglichkeit, unter Beachtung der einschlägigen Fristen Aufenthaltserlaubnisse zurückzunehmen. Regelungsgegenstand der Nr. 1 sei nicht die Hinweispflicht, bei der es sich tatsächlich um eine Hinweisobliegenheit handele, sondern die Ausweisungsbefugnis.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert .

Mit Urteil vom 28.1.2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausweisungsvoraussetzungen gemäß § 45 I i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG lägen vor, da der Beigeladene wenigstens zweimal vorsätzlich falsche Angaben über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht und dadurch bei der Ausländerbehörde über Jahre hinweg eine entsprechende falsche Vorstellung hervorgerufen habe. Dieser Verstoß gegen Rechtsvorschriften sei weder vereinzelt noch geringfügig gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass noch vor Erlass der streitigen Ausweisungsverfügung vom 22.3.2002 im Zuge des Terrorismusbekämpfungsgesetzes eine Neufassung des § 46 Nr. 1 AuslG in Kraft getreten sei. Dessen Voraussetzungen seien im Falle des Beigeladenen nicht erfüllt, da er vor Abgabe der falschen Angaben im Aufenthaltserlaubnisverfahren nicht auf die Rechtsfolgen bezüglich einer Ausweisung hingewiesen worden sei. Dass das Terrorismusbekämpfungsgesetz keine Übergangsregelung enthalte und daher sofort anzuwendendes Recht sei, spreche zwar dafür, die Neuregelung auch dann zur Anwendung kommen zu lassen, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vor Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes gemacht worden seien. Allerdings bedeute dies, dass nachträglich Anforderungen für eine Ausweisung wegen Falschangaben aufgestellt würden, die die Ausländerbehörde bei Abgabe der Falschangaben nicht habe beachten können, und somit in bereits erfüllte Ausweisungstatbestände eingegriffen werde. Ob dieses Gesetzesverständnis dem Sinn und Zweck des Terrorismusbekämpfungsgesetzes, das die Ausweisungsmöglichkeiten habe erweitern und nicht einschränken wollen, Rechnung trage, könne aber offen bleiben. Eine Auslegung beider Tatbestände lasse nach Auffassung des Gerichts nicht die Feststellung zu, dass § 46 Nr. 1 AuslG im Falle von Falschangaben eine Anwendung des § 46 Nr. 2 AuslG ausschließe. Eine Spezialität ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschriften nicht. Vielmehr spreche die ungewöhnliche Formulierung in § 46 Nr. 1 AuslG, dass die Ausweisung "auf dieser Grundlage" nur zulässig sei, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen worden sei, dafür, dass das Belehrungserfordernis nur für "diese Grundlage" der Ausweisung gelte, es mithin im Falle von Falschangaben auch noch andere Grundlagen für eine Ausweisung - und zwar ohne Belehrungserfordernis - gebe. Die Beklagte, die eine Spezialität aus dem Wortlaut ableite, widerspreche sich selbst, wenn sie an anderer Stelle darlege, der Gesetzgeber habe übersehen, dass Falschangaben im Genehmigungsverfahren schon bisher zur Ausweisung nach Nr. 2 hätten führen können. Nach der Systematik des Ausländergesetzes konkretisierten die sieben Ausweisungsbeispiele des § 46 AuslG die in § 45 Abs. 1 AuslG niedergelegten Tatbestandsmerkmale "öffentliche Sicherheit und Ordnung" und "sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik" und stünden grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Es könne also ohne weiteres zu "Überschneidungen" kommen; Identität des Anwendungsbereichs beider Ausweisungsbeispiele liege im Falle der Falschangaben in einem Aufenthaltserlaubnisverfahren nicht vor. Während § 46 Nr. 1 AuslG jede Falschangabe - auch die fahrlässige - erfasse und bei einer derart niedrigen Eingriffsschwelle für die Rechtsfolge einer Ausweisung eine entsprechende Belehrung verlange, müsse im Anwendungsbereich des § 46 Nr. 2 AuslG die Falschangabe nicht nur eine vorsätzliche Straftat im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sein, sondern der Gesetzesverstoß dürfe nicht vereinzelt oder geringfügig sein. Damit sei die Eingriffsschwelle bei § 46 Nr. 2 AuslG ungleich höher und die Klägersicht, dass deshalb eine Ausweisung keiner Belehrung bedürfe, plausibel. Auch sei nicht von der Hand zu weisen, dass ein Straftäter nicht nur deshalb, weil er nicht belehrt worden sei, besser gestellt werden sollte als ein zwar belehrter Ausländer, der sich aber nur eine geringfügige fahrlässige Falschangabe habe zu Schulden kommen lassen. Eine teleologische Auslegung ergebe, dass kein gesetzgeberischer Wille erkennbar sei, dass derartige Falschangaben nicht auch auf anderer Grundlage und unter anderen Tatbestandsvoraussetzungen zur Ausweisung führen könnten.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung bezieht sich die Beklagte auf ihre Berufungszulassungsantragsbegründung und auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids. Danach sei dieser rechtmäßig, die Ausweisung des Beigeladenen mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. § 46 Nr. 2 AuslG habe nach dem Inkrafttreten des § 46 Nr. 1 AuslG i.d.F. des Terrorismusbekämpfungsgesetzes am 1.1.2002 auf die streitgegenständlichen Falschangaben des Beigeladenen nicht mehr angewendet werden dürfen. Die Formulierung "auf dieser Grundlage" in § 46 Nr. 1 AuslG habe der Gesetzgeber nicht gewählt, um mit Blick auf § 46 Nr. 2 AuslG zum Ausdruck zu bringen, dass es im Fall von Falschangaben auch noch andere Grundlagen für eine Ausweisung ohne Belehrungserfordernis geben solle, denn er sei ausweislich der Gesetzesbegründung der Meinung gewesen, einen neuen Ausweisungsgrund einzufügen, so dass aus seiner Sicht kein Bedürfnis für eine Abgrenzung zu anderen Ausweisungstatbeständen für den Fall von Falschangaben ohne Hinweisobliegenheit bestanden habe. Viel näher liege die Annahme, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung die Hinweisobliegenheit des § 46 Nr. 1 AuslG von der des gleichzeitig neu gefassten § 47 II Nr. 5 AuslG habe unterscheiden wollen. Der Neuregelung des § 46 Nr. 1 AuslG die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, Falschangaben im Erlaubnisverfahren ausschließlich - abgesehen von § 47 II Nr. 5 AuslG - unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung mit einer Ausweisung zu sanktionieren, heiße daher allenfalls, den wohl auf einem Irrtum über die bestehende Rechtslage beruhenden geäußerten Willen, einen neuen Ausweisungstatbestand zu schaffen, ernst zu nehmen. Der gesetzgeberische Wille, die Instrumente der Terrorismusbekämpfung zu erweitern und nicht einzuschränken, werde damit zwar nicht gefördert, aber keineswegs durch die Rechtsanwendung missachtet. Zwar stünden die Ausweisungstatbestände des § 46 AuslG grundsätzlich unabhängig nebeneinander, so dass es zu Überschneidungen, also zum gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Ausweisungsbeispiele kommen könne. Die Ausnahme vom Grundsatz liege aber vor, wenn zwei Tatbestände den identischen Sachverhalt zur freien, also willkürlichen Auswahl mit oder ohne Hinweisobliegenheit erfassen sollten. Werde hingegen die Falschangabe verschiedenen Tatbeständen zuzuordnen sein, bestehe also ein Verhältnis der Subsidiarität oder Exklusivität zwischen den Tatbeständen, wäre das kein Fall von Überschneidung oder gleichzeitigem Vorliegen. Das Verwaltungsgericht versuche die beiden Tatbestände über das Gewicht der jeweils erfassten Falschangaben voneinander abzugrenzen und so zu verschiedenen Anwendungsbereichen zu gelangen. Fahrlässige Falschangaben seien jedoch kein Anwendungsbereich für § 46 Nr. 1 AuslG. Wollte man den Anwendungsbereich des § 46 Nr. 1 AuslG bezüglich Falschangaben auf die vereinzelte und geringfügige Falschangabe beschränken, würde dies bedeuten, dass der Gesetzgeber zur Umsetzung seines übergeordneten Willens, die Instrumente der Terrorismusbekämpfung zu erweitern, gerade dieses kaum mit einem praktischen Anwendungsbereich versehene und allenfalls die "kleinsten Fische" erfassende Instrument eingeführt hätte, ohne dies in der Gesetzesbegründung auch nur ansatzweise zu erklären. Das Verwaltungsgericht treffe keine - zumindest keine ausdrückliche - Aussage dazu, in welchem Verhältnis die beiden Ausweisungstatbestände zueinander stünden. § 46 Nr. 1 AuslG sei mangels entgegenstehender Übergangsregelung auch dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - die Ausländerbehörde zur Zeit der Befragungen noch gar nichts von ihrer Hinweisobliegenheit habe wissen können. Dies habe auch der erkennende Senat im Beschluss vom 17.5.2004 - 2 Y 2/04 - festgestellt und auch das OVG Bremen habe in seinem Beschluss vom 31.3.2003 - 1 B 348/02 - die Rechtsauffassung der Beklagten in sachlicher und zeitlicher Hinsicht geteilt.

Die Beklagte beantragt,

die Aufsichtsklage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.2.2005 - 12 K 127/03 - zurückzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil und auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beigeladene beantragt,

die Aufsichtsklage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (2 Bände Ausländerakten, 1 Hefter Widerspruchsverfahren) sowie des staatsanwaltlichen Verfahrens 46 VRs 499/99, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf die gemäß § 17 I AGVwGO erhobene Aufsichtsklage des Klägers den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7.7.2003 zu Recht aufgehoben, denn dieser ist rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde fehlt dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 22.3.2002, durch den der Beigeladene ausgewiesen wurde, nicht die Rechtsgrundlage.

Die Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde vom 22.3.2002 ist zutreffend auf §§ 45 I i.V.m. 46 Nr. 2 AuslG gestützt. Nach § 46 Nr. 2 AuslG kann gemäß § 45 I AuslG insbesondere ausgewiesen werden, wer "einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist".

Der Verstoß des Beigeladenen, der 1992 mit einer deutschen Staatsangehörigen nach Aktenlage eine "Scheinehe" eingegangen war, gegen eine Rechtsvorschrift ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 12.4.1999, mit dem er wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz (§§ 92 II Nr. 2 AuslG, 53 StGB) in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt wurde. Nach § 92 II Nr. 2 AuslG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer "unrichtige und unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht".

In dem Urteil wurden dem Beigeladenen unter Bezugnahme auf den vorausgegangenen Strafbefehl vom 2.3.1999, den er angegriffen hatte, unrichtige Angaben über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft zur Last gelegt, die er am 6.11.1995 und am 2.11.1997 vor der Ausländerbehörde gemacht hatte, um sich eine - Verlängerung seiner befristeten bzw. eine unbefristete - Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Zudem ergibt sich aus den Verwaltungsunterlagen, dass der Beigeladene diesbezüglich auch zuvor unrichtige Angaben gemacht hatte, die jedoch wegen Verfolgungsverjährung ungeahndet blieben. (Bl. 90, Akte der Staatsanwaltschaft - 46 VRs 499/99 -) Während der Beigeladene in seinem Widerspruch sowohl die Richtigkeit des Strafurteils wegen widersprüchlicher Äußerungen seiner Ehefrau (Im Scheidungsverfahren - 39 F 479/97 - haben beide Eheleute - wie bei Scheinehen keineswegs unüblich - einen Zeitpunkt angegeben, seit dem sie - angeblich - getrennt lebten .) als auch die Bedeutung seines Rechtsverstoßes ("geringfügig") und die Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung der Ausländerbehörde in Zweifel zog, hat er sich im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Sache schriftlich nicht mehr geäußert. Dass seine Einwände nicht durchgreifen, ergibt sich aus den erstinstanzlichen Ausführungen. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1996 - 1 C 9/94 -, BVerwGE 102, 63 = InfAuslR 1997, 63) grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG. Für das Vorliegen einer Ausnahme spricht zudem angesichts eines verhängten Strafmaßes von 80 Tagessätzen nichts. Vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Nr. 2 AuslG kann somit ausgegangen werden.

Entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde wurde § 46 Nr. 2 AuslG auch nicht durch § 46 Nr. 1 AuslG in der Neufassung, die er durch Art. 11 Nr. 7 des gemäß Art. 22 I am 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9.1.2002 (BGBl. I 2002, 361) erhalten hatte, verdrängt. § 46 Nr. 1 AuslG n.F. lautet wie folgt:

"Nach § 45 I kann insbesondere ausgewiesen werden, wer 1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,"

Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob § 46 Nr. 1 1. Alt. AuslG für zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung von Ausländern gemachte Falschangaben - etwa aus den von der Beklagten ausführlich dargestellten Gründen - gegenüber § 46 Nr. 2 AuslG die speziellere Regelung darstellt oder beide Vorschriften - wie der Kläger meint - lediglich als gleichrangige Beispiele für eine Ermessensausweisung nach § 45 I AuslG aufzufassen sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn § 46 Nr. 1 1. Alt. AuslG ist auch bei Annahme einer grundsätzlichen Spezialität dieser Regelung gegenüber § 46 Nr. 2 AuslG für die Entscheidung der Beklagten über die Ausweisung des Beigeladenen (noch) nicht anwendbar.

Das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das keine ausdrückliche Übergangsregelung enthält, ist zwar bereits am 1.1.2002 und damit vor Erlass der Ausweisungsverfügung durch die Ausländerbehörde in Kraft getreten und hat in der neuen Fassung des § 46 Nr. 1 AuslG festgelegt, dass eine Ermessensausweisung wegen Falschangaben voraussetze, dass der Ausländer ordnungsgemäß über die Folgen von Falschangaben belehrt worden sei. Diese (Neu-)Fassung findet jedoch nur auf die Ausweisungsverfahren Anwendung, die sich auf Falschangaben stützen, die in Befragungen abgegeben wurden, denen ein Hinweis auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hatte vorausgehen müssen, wie dies nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz ab dem 1.1.2002 bzw. ab dessen Verkündung am 11.1.2002 der Fall ist. An der gegenteiligen, im Anschluss an OVG Bremen in dem in einem Prozesskostenhilfe-Verfahren ergangenen Beschluss vom 17.5.2004 - 2 Y 2/04 - vertretenen Auffassung, dass § 46 Nr. 1 1. Alt. AuslG auf alle Entscheidungen über Ausweisungen ab dem 1.1.2002 anwendbar sei, hält der Senat nicht mehr fest.

Der Gesetzgeber hat durch Art. 11 Nr. 7 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes § 46 Nr. 1 1. Alt. AuslG neu gefasst und dort die Ermessensausweisung wegen Falschangaben zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung umfassend geregelt, ihre Zulässigkeit aber davon abhängig gemacht, dass der Befragte vor der Befragung auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde. Damit stellt die Belehrung ein - weiteres - Tatbestandsmerkmal im Rahmen des § 46 Nr. 1 1. Alt. AuslG dar. Da die Zielsetzung des Gesetzes, den Terrorismus zu bekämpfen, nur zu erreichen ist, wenn § 46 Nr. 1 1. Alt. AuslG angewandt werden kann, dies aber von der erfolgten Belehrung abhängt, ist offensichtlich, dass es nicht im Belieben der - deutschen - Behörde steht, den Ausländer zu belehren oder nicht, sondern sie vielmehr zur Belehrung durch den erforderlichen Hinweis - seit der Verkündung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes am 11.1.2002 - verpflichtet ist. In Altfällen, in denen Ausländer - wie vorliegend - zwar Falschangaben in Aufenthaltsgenehmigungsverfahren gemacht hatten, diese aber vor diesem Zeitpunkt lagen, hatte die Behörde seinerzeit zur Belehrung keine Veranlassung gehabt und sie zweifellos auch durchweg nicht vorgenommen. Bestand für diese Altfälle aber keine Hinweispflicht und konnte - und sollte - eine solche auch nicht nachträglich begründet werden, weil eine rechtzeitige Belehrung bei den abgeschlossenen Befragungen nicht mehr möglich war, können diese Fälle zwangsläufig noch nicht an der Neufassung des § 46 Nr. 1 1. Alt. AuslG gemessen werden. Diese Altfälle werden daher offensichtlich von § 46 Nr. 1 1. Alt. AuslG nicht erfasst. Da die betreffenden Ausländer durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz aber auch andererseits keinesfalls begünstigt und von einer ohne die Neufassung des § 46 Nr. 1 1. Alt. AuslG drohenden Sanktion ihrer Falschangaben verschont werden sollten, bleibt für diese Personen jedenfalls weiterhin § 46 Nr. 2 AuslG anwendbar.

Hat somit die Ausländerbehörde zu Recht ihre Ausweisungsverfügung gegenüber dem Beigeladenen auf § 46 Nr. 2 AuslG gestützt, weil § 46 Nr. 1 1. Alt. AuslG in diesem Altfall noch keine Anwendung fand, so ist der Widerspruchsbescheid der Beklagten rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden.

Die Berufung der Beklagten ist demnach unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 II, 159 VwGO, 100 ZPO, wobei der Beigeladene, der einen Antrag gestellt hat, in den Kostenausspruch einzubeziehen war (§ 154 III VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§§ 63, 47, 52 I GKG 2004).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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