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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 2 R 6/05
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO, LBO 1996, LBO 2004


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 2
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 36
BauGB § 36 Abs. 2 Satz 2
BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO § 20
LBO 1996 § 2 Abs. 4
LBO 2004 § 2 Abs. 5
Bei den unter dem Gesichtspunkt der Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung an die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen, hier einer sich gegen ein zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids verpflichtendes Urteil wendenden Gemeinde, unabhängig von Erfolg oder Nichterfolg eines erstinstanzlich angebrachten Antrags zu stellenden Anforderungen ist zu untersuchen, ob dieser durch das Urteil in seinen Rechten "nachteilig betroffen" wird. Dabei sind entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO lediglich die Rechtmittel als unzulässig anzusehen, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit des jeweiligen Beigeladenen durch das erstinstanzliche Urteil erkennbar ausscheidet.

Das ist regelmäßig nicht der Fall bei einer sich auf ihre Planungshoheit berufenden Gemeinde, die ihr Einvernehmen (§ 36 BauGB) zur Erteilung eines auf die planungsrechtliche Vorausbeurteilung eines Bauvorhabens zielenden Vorbescheids vor Ablauf der Verschweigungsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht fehlende Genehmigungsfähigkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts (§ 34 Abs. 1 BauGB) verneint hat.

Unter dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB benannten städtebaulichen Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche lässt der Gesichtspunkt, dass die geplante Baumaßnahme - hier die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses im straßennahen Bereich vor einem vorhandenen Wohngebäude - zur Entstehung eines "Hinterhauses" auf einem bereits baulich ausgenutzten Grundstück führt, nicht per se den Schluss auf eine städtebaulich unerwünschte Verteilung von Baumassen beziehungsweise ein Nichteinfügen im Sinne der Vorschrift zu.

Beim Vergleich der vorhandenen Bebauung unter dem Aspekt des Maßes der baulichen Nutzung ist vor allem ein Größenvergleich mit den in der Umgebung vorhandenen Baukörpern nach der Grundfläche und der Höhenentwicklung vorzunehmen. Allenfalls sehr bedingt aussagekräftig ist dabei die regelmäßig, insbesondere was Keller- und im Dachraum befindliche Geschosse anbelangt, nur durch abstrakte Berechnungen exakt ermittelbare Anzahl der Vollgeschosse (§§ 20 BauNVO, 2 Abs. 4 LBO 1996, 2 Abs. 5 LBO 2004). Nicht abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung für den beplanten Bereich regelmäßig konkretisierenden relativen Maße der Grund- und Geschossflächenzahlen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO), weil es sich dabei um für eine Beurteilung im Rahmen des § 34 BauGB ungeeignete Bezugsgrößen handelt, die in der Örtlichkeit nur schwer ablesbar sind und regelmäßig nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung errechnet werden müssen. Bei der Vergleichsbetrachtung von Rahmen bildenden Gebäuden in der näheren Umgebung und dem Bauvorhaben nach Höhe und Grundfläche sind die Gebäude nicht isoliert voneinander mit Blick (nur) auf eines dieser Merkmale zu betrachten.

Bei der Streitwertbemessung ist für auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses gerichteten Verpflichtungsklagen ein Betrag von 7.500,- EUR je Wohnung in Ansatz zu bringen. Zielt die Klage auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, ist ein prozentualer Abschlag von regelmäßig einem Viertel vorzunehmen.


Tenor:

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2003 - 5 K 127/02 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beabsichtigt die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf seinem Grundstück Parzellen Nr. 133/2 und Nr. 134/6 in Flur 3 der Gemarkung H (Anwesen Dorfstraße 23) in dem Ortsteil H der Beigeladenen. Auf dem Grundstück befinden sich bereits mehrere Gebäude. Dabei handelt es sich um eine straßennahe größere eingeschossige Garagenanlage, ein dahinter liegendes dreigeschossiges Wohnhaus, an das rückseitig ein weiterer 28 m langer Garagentrakt angebaut ist, und schließlich um ein 71 m von der Dorfstraße abgerücktes eingeschossiges Lagergebäude im hinteren Teil der Parzelle Nr. 134/6. Für die zuletzt genannte Anlage hat der Beklagte unter dem 14.12.1999 die Beseitigung angeordnet; von dem Kläger hiergegen eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren blieben ohne Erfolg. Ein Bebauungsplan existiert nicht.

Mit Eingang beim Beklagten am 16.11.2001 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für den "Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses" am Standort der zum Abbruch vorgesehenen Garagenanlage im straßennahen Bereich. Ausweislich der beigefügten Pläne soll das beidseitig Grenzabstände von mindestens 3 m wahrende, in den Außenmaßen 21,49 m auf 14,99 m große Gebäude ein unterirdisches Kellergeschoss und ein Erd-, ein Ober- sowie ein nach der Beschreibung als "Nicht-Vollgeschoss" ausgebautes Dachgeschoss aufweisen. In den Grundrissen der drei letztgenannten Geschosse sind jeweils drei Wohnungen dargestellt. Die Höhe des Gebäudes bis zum First des Satteldaches ist mit (2,80 m + 2,80 m + 5,18 m =) 10,78 m vermaßt.

Die Aufforderung des Beklagten zur Stellungnahme an die Beigeladene ging am 18.12.2001 bei dieser ein. Mit Eingang beim Beklagten am 18.2.2002 verweigerte die Beigeladene das Einvernehmen zu dem Vorhaben. In der Begründung heißt es, das geplante Mehrfamilienhaus füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach dem Willen der zuständigen gemeindlichen Gremien gebe es in B-Stadt "keine doppelte Wohnbebauung von Grundstücken". Eigentümer von im hinteren Bereich bebauten Grundstücken sollten nicht dadurch belohnt werden, dass eine "Vorderhausbebauung" möglich und so das "Verbot der Doppelhausbebauung" hintertrieben werde. Durch die Realisierung des Vorhabens werde eine Bebauung der Grundstücke in B-Stadt "in zweiter Reihe" und damit eine städtebauliche Entwicklung eingeleitet, die es in einer Vielzahl von Fällen in der Dorf- und der H Straße ermögliche, eine Straßenrandbebauung vor einem bestehenden Wohnhaus durchzuführen.

Mit Bescheid vom 28.3.2002 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers unter Hinweis auf seine Bindung an die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ab. Der Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger am 30.3.2002 zugestellt; mit Eingang am 8.4.2002 erhob dieser Widerspruch. Unter dem 13.8.2002 lehnte es der Beklagte in seiner Eigenschaft als Kommunalaufsichtsbehörde ferner ab, entsprechend einer Anregung des Klägers das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen zu ersetzen.

Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2002 ergangenem Widerspruchsbescheid vom Rechtsausschuss zurückgewiesen. In der Begründung wird zunächst auf die Bindung auch der Widerspruchsbehörde an die negative Stellungnahme der Beigeladenen hingewiesen. Darüber hinaus heißt es in dem Bescheid, die Versagung des Bauvorbescheids sei rechtmäßig. Das Vorhaben des Klägers füge sich nicht ein, da die Grundstücke in der näheren Umgebung, hier der Dorf- und der H Straße, durch eine Bebauung mit jeweils nur einem Wohnhaus geprägt seien. Die geplante Verwirklichung des "sehr großen Mehrfamilienhauses" habe Vorbildwirkung und stifte daher erhebliche Unruhe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 5.2.2003 zugestellt.

Bereits am 2.9.2002 war die mit einem Hinweis auf die Untätigkeit der Widerspruchsbehörde versehene Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Kläger hat vorgetragen, bereits ein Blick auf die Flurkarte sowie ein Spaziergang genügten, um festzustellen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in der maßgebenden Umgebung einfüge. In Wirklichkeit gehe es hier darum, dass sich sein Vorhaben in die "vorhandene Straßenrandbebauung" einfügen solle und dass auf seinem Grundstück weiter zurückversetzt bereits eine Bebauung vorhanden sei. Hierbei gehe es letztlich um das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche bezogen auf die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Wer eine derartige Straßenrandbebauung trotz entsprechender Bebauung auf den Nachbargrundstücken nicht zulassen wolle, müsse die Betrachtung zwangsläufig auf das Baugrundstück verengen. Eine solche Betrachtungsweise sei mit § 34 BauGB nicht zu vereinbaren.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28.3.2002 und des auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2002 ergangenen Widerspruchsbescheids des Rechtsausschusses für den Stadtverband A-Stadt zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 16.11.2001 einen positiven Vorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte hat den Ablauf des Verfahrens geschildert und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Urteil vom 29.10.2003 entsprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben des Klägers füge sich im Sinne des hier maßgeblichen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich der Nutzungsart stehe ein Konflikt des auf die Errichtung eines Wohnhauses gerichteten Projekts mit der benachbarten Bebauung von vorneherein nicht im Raum. Insoweit sei die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude rechtlich nicht bedeutsam. Für die übrigen städtebaulichen Kriterien ergebe sich als maßstabsbildende nähere Umgebung die beidseits der Dorfstraße gelegene Straßenrandbebauung, die von der Einmündung der H Straße her im Nordwesten auf der Höhe des Anwesens Dorfstraße Nr. 9 beginne und bis zur Höhe der Anwesen Dorfstraße Nr. 39/41 reiche. Was die überbaubare Grundstücksfläche und insoweit insbesondere die vorhandenen Bautiefen anbelange, so sei die Umgebungsbebauung durch eine "große Variabilität" geprägt. Aus ihr ergebe sich eine in etwa parallel zur Dorfstraße verlaufende rückwärtige Baugrenze, die auf der Nordseite "in einem Abstand von im Mittel 50 m" zur Straße verlaufe. Der dazwischen liegende Bereich stehe in dieser Tiefe grundsätzlich für eine Bebauung mit Hauptgebäuden zur Verfügung. Soweit unter dem Aspekt auch Anforderungen an die räumliche Lage und die Anordnung der Baukörper auf den Grundstücken gestellt würden, bestünden gegen das Vorhaben ebenfalls keine Bedenken, da es die Bauflucht der westlich benachbarten Wohnhäuser Nr. 19 und Nr. 21 sowie die Anwesen Nr. 29 und Nr. 31 im Osten aufnehme. Soweit die Beigeladene auf das Entstehen einer städtebaulich unerwünschten Hinterhausbebauung hinweise, so liege dem die Verwechslung von Ursache und Wirkung zugrunde sowie die unzutreffende Annahme, die so genannte "Hinterlandbebauung" widerspreche um ihrer selbst willen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen. Hiervon könne indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausgegangen werden. Das auf dem Grundstück des Klägers zurückversetzt stehende Wohnhaus Nr. 23 habe gemeinsam mit den ebenfalls weiter von der Straße abgerückt stehenden Häusern Nr. 37 und Nr. 9 die zur Überbauung zur Verfügung stehende Tiefe derart "aufgebrochen", dass nunmehr planungsrechtlich zwei hintereinander stehende Hauptbaukörper auf dem Grundstück möglich seien. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werde der in der Umgebung vorhandene Rahmen eingehalten. Wesentlich seien dabei die nach außen in Erscheinung tretenden Maße, vor allem die absolute Größe der Baukörper nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch das Verhältnis zur umgebenden Freifläche. Von Bedeutung sei in dem Zusammenhang zunächst der Baubestand auf dem Grundstück des Klägers mit Ausnahme des zu beseitigenden rückwärtigen Lagergebäudes. Das Vorhaben solle an die Stelle des vorhandenen Garagenbauwerks treten, das eine überbaute Grundfläche von rund 320 qm aufweise. Die geplante Grundfläche des Mehrfamilienhauses gehe mit (21,5 m x 15 m =) 322 qm nicht wesentlich darüber hinaus. Soweit mit dem Vorhaben gegenüber dem Garagenbauwerk mit zwei Vollgeschossen und einem unter geneigten Dachflächen liegenden ausgebauten Dachgeschoss eine höhere Geschosszahl und auch eine größere Gebäudehöhe verwirklicht werden solle, als das bislang an diesem Standort der Fall war, so halte sich die zu verwirklichende Baumasse ebenfalls innerhalb des in der Umgebung vorhandenen Rahmens, wie bereits ein Vergleich mit dem benachbarten Wohnhaus Nr. 29 zeige. Dieses verfüge gegenüber dem Grundstück des Klägers infolge der Hängigkeit des Baugebiets über ein freiliegendes Kellergeschoss und zwei Vollgeschosse. Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass das Vorhaben den vorhandenen Rahmen sprenge, könne hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich nicht einfüge. Auch den Umgebungsrahmen überschreitende Vorhaben könnten sich einfügen, wenn sie weder selbst noch infolge Vorbildwirkung geeignet seien, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung erstrecke sich die große Variabilität der näheren Umgebung des Baugrundstücks nicht nur auf die Stellung der Gebäude, sondern erfasse auch die Ausgestaltung der einzelnen Baukörper. Gerade in den Bereichen, in denen die Dorfstraße ein stärkeres Gefälle aufweise, also nach Westen zur H Straße hin, lägen die Kellergeschosse regelmäßig fast vollständig frei, so dass die Gebäude dort mit ihrer westlichen Giebelwand immer wieder als zweigeschossig mit zusätzlich ausgebautem Dachgeschoss in Erscheinung träten. Infolge völlig inhomogener Dachgestaltung und Firstrichtung ergebe sich ein vielgestaltiges Erscheinungsbild, das die Gebäude von der Straße aus, je nachdem, ob man sie aus Westen oder von Osten in Augenschein nehme, mal eingeschossig, mal dreigeschossig wirken lasse. In diesem Umfeld falle das Neubauprojekt des Klägers, das zudem an einem flacher geneigten Teilstück der Dorfstraße ausgeführt werden solle, trotz seiner Zweigeschossigkeit und einer maximalen Giebelhöhe von 10,78 m nicht aus dem Rahmen, wenn es, wie in den Plänen dargestellt, in Traufenstellung zur Straße stehe und das Kellergeschoss vollständig eingegraben sei. Insgesamt lasse sich daher die im Vorbescheidsantrag aufgeworfene Frage dahingehend beantworten, dass sich der geplante Neubau nach Art und Maß der baulichen Nutzung und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.

Das Urteil wurde der Beigeladenen am 9.12.2003 zugestellt. Die Berufung wurde auf deren Antrag hin zugelassen. Die Beigeladene vertritt weiterhin die Auffassung, dass sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, eine Beeinträchtigung des Ortsbildes hervorrufe und dass sie nach dem Inhalt ihrer im Genehmigungsverfahren abgegebenen negativen Stellungnahme auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Geltendmachung dieses Genehmigungshindernisses berechtigt sei. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beigeladene im Einzelnen aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem zu beseitigenden Garagengebäude nicht um eine Nebenanlage handele. Bereits die Funktion der Anlage mache deutlich, dass dieses Gebäude dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet liegenden Grundstücke dienend zu- und untergeordnet sei. Trotz seiner flächenmäßigen Ausdehnung sei auch eine räumlich-gegenständliche Unterordnung zu bejahen. Im Übrigen liege die überbaute Fläche mit insgesamt 327 qm deutlich über den seinerzeit genehmigten 267,82 qm und auf eine "illegal überbaute Fläche" könne sich der Kläger nicht berufen. Dem komme insofern Bedeutung zu, als sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht nur mit der vergleichsweise höheren Geschosszahl und Gebäudehöhe beschäftigt habe, nicht aber mit der entstehenden "Baudichte", also dem Verhältnis von Grundfläche zu den umliegenden Freiflächen. Insoweit füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch das Verhältnis der überbauten zur insgesamt vorhandenen anrechenbaren Grundstücksfläche werde vom Verwaltungsgericht nicht angesprochen. Die Ausnutzung eines Grundstücks durch zwei Mehrfamilienhäuser, von denen jedes für sich schon den Umgebungsrahmen sprenge, sei in der näheren Umgebung ohne Vorbild. Das rückwärtige dreigeschossige Wohnhaus weise bereits eine Grundfläche von 209 qm auf. Bei Realisierung des Vorhabens belaufe sich die überbaute Grundfläche auf dem Grundstück des Klägers insgesamt auf 531,5 qm. Eine derartige Größenordnung werde in der Umgebung nirgendwo erreicht. Hinzu kämen noch die "gewaltigen Ausmaße" des Vorhabens nach Länge und Tiefe. Berücksichtige man die Masse des bereits auf dem Grundstück vorhandenen Wohngebäudes und den geringen Abstand zwischen beiden Anlagen, so ergebe sich eine derart massive Bebauung, dass von einem Einfügen keine Rede mehr sein könne. Dies ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass überhaupt zwei Wohngebäude auf demselben Grundstück vorhanden wären. Von dem Vorhaben gehe eine negative Vorbildwirkung aus, wie ein Blick auf den Katasterplan deutlich mache.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.10.2003 - 5 K 127/02 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezweifelt ein Rechtsschutzinteresse der Beigeladenen mit Blick auf die Formulierung ihrer negativen Stellungnahme im Verwaltungsverfahren. Die Beigeladene habe sich erstens gegen die Bebauung eines Buchgrundstücks mit mehr als einem Wohngebäude und zweitens gegen eine "Bebauung in vorderer Reihe" gewandt. Hieran sei sie festzuhalten, auch wenn beide Aspekte "rechtsuntechnisch" als Überschreitung des Nutzungsmaßes bezeichnet worden seien. Die fristgebundene Pflicht zur Geltendmachung der Einwände der Gemeinden verbiete ein Nachschieben von Gründen für die planungsrechtliche Verweigerung des Einvernehmens. Ferner spreche vieles dafür, dass die zwischenzeitlich eröffnete Möglichkeit des § 34 Abs. 3a BauGB (2004), der bei städtebaulicher Vertretbarkeit eines Vorhabens ein Abweichen vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall ermögliche, auch für sein Wohnbauvorhaben gelte. Die Vorschrift verdeutliche aufgrund der ihr zugrunde liegenden Wertung jedenfalls, dass der Bundesgesetzgeber eine maßvolle Überschreitung des sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden Maßes der baulichen Nutzung nicht grundsätzlich missbillige. Das Verwaltungsgericht habe nach Durchführung einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung "positiv einfüge" und dass hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche der Umgebungsrahmen unterschritten werde. Die von der Beigeladenen vertretene "Ein-Haus-These" und die These von der Unzulässigkeit einer Bebauung in vorderer Reihe fänden keine Grundlage im Gesetz. Selbst durch Planungsentscheidung könnten die Gemeinden die Zahl der Wohnungen nicht bezogen auf Buchgrundstücke, sondern nur hinsichtlich der Gebäude beschränken. Auch bezüglich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche, das neben der Frage der konkreten räumlichen Anordnung des Baukörpers die absolute Zahl der zu überbauenden Fläche betreffe, unterliege das Vorhaben keinen Bedenken. Dieses solle ein 327,25 qm Grundfläche umfassendes und damit größeres Gebäude ersetzen, das abgerissen werde. Ob es sich dabei um ein Nebengebäude handele, sei irrelevant. Sowohl auf dem Baugrundstück als auch in der Umgebung finde sich eine Vielzahl von Gebäudekomplexen, die eine Grundfläche von 320 qm und weit mehr einnähmen. Ob sich ein auf dem Grundstück bereits vorhandenes Gebäude insoweit einfüge, spiele dabei keine Rolle.

Der Beklagte hat sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Im Dezember 2003 hat der Kläger einen Bauantrag für den Neubau des Mehrfamilienwohnhauses gestellt, den der Beklagte nach neuerlicher Verweigerung des Einvernehmens durch die Beigeladene mit Bescheid vom 19.11.2004 ebenfalls abgelehnt hat. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger eingeleitete Klageverfahren ist beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 84/05 anhängig.

In seiner Sitzung am 5.7.2004 hat der Rat der Beigeladenen die Aufstellung eines Bebauungsplans für den hier fraglichen Bereich der Ortslage von H beschlossen; die Planung ist bisher nicht zum Abschluss gelangt. Mit Urteil vom 5.7.2005 - 1 N 4/04 - hat der 1. Senat eine gleichzeitig beschlossene Satzung der Beigeladenen über den Erlass einer Veränderungssperre (§14 BauGB) auf den Normenkontrollantrag des Klägers hin wegen eines Bekanntmachungsfehlers für unwirksam erklärt.

Daraufhin hat der Rat der Beigeladenen in der Sitzung am 18.7.2005 erneut eine Veränderungssperre "für den Bereich H " beschlossen. Die Satzung (VS) wurde am 27.7.2005 im "Wochenspiegel - " öffentlich bekannt gemacht.

Der Senat hat am 12.9.2005 eine Besichtung der Örtlichkeit durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren OVG 2 R 13/01 (VG 5 K 97/01/BVerwG 4 B 19.03), VG 5 K 84/05, und OVG 1 N 4/04 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der mit Blick auf die so genannte Kommunalisierung in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 vorgenommenen Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Stadtverband A-Stadt und die Landeshauptstadt A-Stadt veranlasst.

Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO begründete Berufung der Beigeladenen unterliegt hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt insbesondere unter dem Aspekt der erforderlichen Beschwer eines Rechtsmittelführers durch die angegriffene Entscheidung. Bei den unter diesem Gesichtspunkt an die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen - anders als bei Hauptbeteiligten - unabhängig von Erfolg oder Nichterfolg eines erstinstanzlich angebrachten Antrags zu stellenden Anforderungen ist zu untersuchen, ob dieser durch das Urteil in seinen Rechten "nachteilig betroffen" wird. Dabei sind entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO lediglich die Rechtsmittel als unzulässig anzusehen, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit des jeweiligen Beigeladenen durch das erstinstanzliche Urteil erkennbar ausscheidet. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die den Gemeinden als Ausfluss der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 GG, 117 Abs. 3 SVerf) im Rahmen bauplanungsrechtlicher Zulassung von Bauvorhaben erwachsenden eigenen Rechte sichert der Bundesgesetzgeber über das in § 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelte Einvernehmenserfordernis unter anderem bei - wie hier - Bauvorhaben in der unbeplanten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB). Die Beigeladene ist im vorliegenden Verfahren auch nicht gehindert, diese Rechtsposition mit Erfolg geltend zu machen. Sie hat ihr Einvernehmen zu der auf eine planungsrechtliche Vorausbeurteilung des Vorhabens des Klägers zielenden Bauvoranfrage mit Eingang am 18.2.2002 am letzten Tag vor Ablauf der Verschweigungsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht fehlende Genehmigungsfähigkeit am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB verneint. Ein weitergehendes Erfordernis der Differenzierung nach einzelnen von den Gemeinden im Rahmen der Begründung für die Verweigerung des Einvernehmens angeführten Argumenten lässt sich dem Gesetz entgegen der Ansicht des Klägers jedenfalls unter dem Aspekt "Rechtsschutzbedürfnis" nicht entnehmen. Von daher stellt sich hier die Frage eines - gar unzulässigen - "Nachschiebens" von Gründen in dem Zusammenhang nicht. Daher kommt es dabei auch nicht darauf an, ob die seinerzeit vorgebrachte Argumentation in den Einzelheiten die Ablehnung des Genehmigungsanspruchs in jeder Hinsicht getragen hätte.

Die Berufung der Beigeladenen ist auch begründet. Die die nach der Überleitungsbestimmung in § 88 Abs. 1 LBO 2004 nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Verfahrenrecht (§ 76 LBO 1996) zu behandelnde Bauvoranfrage ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig. Dem Kläger steht unter den mit der Bauvoranfrage zur Vorausbeurteilung durch den Beklagten gestellten bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheids in Form der so genannten Bebauungsgenehmigung (§ 76 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996) für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf den Parzellen Nr. 133/2 und Nr. 134/6 in Flur 3 der Gemarkung H zu. Das einen solchen Zulassungsanspruch bejahende erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt daher die Beigeladene in ihrer Planungshoheit.

Ob dem Zulassungsanspruch des Klägers für sein Vorhaben nunmehr bereits der § 3 der am 28.7.2005 als Ortsrecht (Satzung) in Kraft getretenen, von ihrem räumlichen Geltungsbereich auch den ins Auge gefassten Standort des Bauvorhabens erfassenden "Veränderungssperre für den Bereich H " (VS) entgegensteht, wonach während der Geltungsdauer der Satzung, gegenwärtig für zwei Jahre (§§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB, 6 VS), in ihrem Geltungsbereich keine Bauvorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 BauGB) dürfen, bedarf aus Sicht des Senats keiner abschließenden Entscheidung.

Nach den im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnissen fügt sich das nach § 29 BauGB bodenrechtlichen Anforderungen unterworfene und mit Blick auf den in Aussicht genommenen Bauplatz in der (bisher) unbeplanten Ortslage insoweit an den Anforderungen des § 34 BauGB zu messende Bauvorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Als von vorneherein unproblematisch sind insofern die - jeweils selbständig zu beurteilenden - städtebaulichen Kriterien der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) und der Bauweise (§ 22 BauNVO entspr.) anzusehen. Dem Kläger ist ferner zuzugestehen, dass sich unter dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darüber hinaus benannten Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche der von der Beigeladenen mit dem quasi "umgedrehten" Hinterhausargument bezeichnete Gesichtspunkt, dass die neue Bebauung des bereits derzeit baulich ausgenutzten straßennahen Bereichs des Grundstücks des Klägers zu einer aus Sicht der Beigeladenen unerwünschten Baumassenverteilung führen wird, nicht fassen lässt. Das hat bereits das Verwaltungsgericht richtig herausgestellt.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fügt sich das Vorhaben indes hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben des Klägers überschreitet insoweit den aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmen und es würde im Falle seiner Realisierung zudem bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen auslösen beziehungsweise erhöhen.

Beim Vergleich der Rahmen bildenden vorhandenen Bebauung ist unter dem Aspekt des Maßes der baulichen Nutzung ein Größenvergleich mit den in der Umgebung vorhandenen Baukörpern vorzunehmen. Allenfalls sehr bedingt aussagekräftig ist dabei die regelmäßig, insbesondere was Keller- und im Dachraum befindliche Geschosse anbelangt, nur durch abstrakte Berechnungen exakt ermittelbare Anzahl der Vollgeschosse (§§ 20 BauNVO, 2 Abs. 4 LBO 1996, 2 Abs. 5 LBO 2004). Nicht abzustellen ist in diesem Zusammenhang ferner auf die das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung für den beplanten Bereich regelmäßig konkretisierenden relativen Maße der Grund- und Geschossflächenzahlen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO), so dass die im Verfahren vorgelegte Erfassung der Umgebungsbebauung durch den Beklagten nach Bauakten unter dem Blickwinkel hier letztlich nicht entscheidend ist. Diesbezüglich handelt es sich um für eine Beurteilung im Rahmen des § 34 BauGB nicht geeignete Bezugsgrößen, weil sie in der Örtlichkeit nur schwer ablesbar sind und regelmäßig nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung errechnet werden müssen. Entscheidend sind beim Vergleich der Baukörper vielmehr speziell im unbeplanten Innenbereich wegen der generellen Anknüpfung des Gesetzgebers an die faktischen baulichen Gegebenheiten in § 34 BauGB solche Gebäudeabmessungen, die nach außen für den Betrachter wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die Gebäude in der Umgebung leicht zueinander in Beziehung setzen lassen. Beachtlich sind daher mit Blick auf den Katalog der den Gemeinden für den Bereich betätigter Planung in § 16 Abs. 2 BauNVO eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten die Größe der Grundflächen der in die Beurteilung einzustellenden Gebäude (Nr. 1) und deren Höhe (Nr. 4).

Bei der Ortsbesichtigung am 12.9.2005 konnte in der überwiegend inhomogenen Umgebungsbebauung kein Gebäude festgestellt werden, das hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung (Grundfläche) und der Höhenentwicklung insgesamt dem Vorhaben des Klägers entsprechende Ausmaße erreicht, geschweige denn diese überschreitet. Die hier maßgebende, weil im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB das Baugrundstück hinsichtlich des Nutzungsmaßes "prägende" Bebauung beidseits der Dorfstraße beginnt im Westen in Höhe des Anwesens Nr. 9 (Baugrundstücksseite), in dessen Bereich die Straße eine Rechtsbiegung macht und im weiteren Verlauf recht stark abfällt, und reicht im Osten bis zur Höhe des noch mit zu fassenden Hauses Nr. 39 ( ), wo die Dorfstraße eine Linksbiegung aufweist, in deren Folge der optische Kontakt zum Baugrundstück abreißt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die von dem Kläger persönlich bei der Begehung der Örtlichkeit abschließend unter dem Aspekt "Mehrfamilienhaus" angesprochene Bebauung weiter oberhalb in der Dorfstraße, insbesondere das nach dem äußeren Eindruck über sechs Wohneinheiten verfügende Anwesen Nr. 34, hat zweifellos nach den Maßstäben des § 34 BauGB aufgrund der Entfernung und wegen des Fehlens jeglichen optischen Bezugs keine prägende Wirkung für das Grundstück des Klägers mehr.

Zu einer den in dem genannten Bereich von Gebäuden ermittelten Umgebungsrahmen nicht überschreitenden Betrachtung gelangte man nur, wenn man unterschiedliche äußerliche Maße, insbesondere Grundfläche und Höhe der Gebäude isoliert voneinander betrachtet, und so einen einheitlichen Rahmen im Sinne einer Art "Höchstgrenze" aus einer Kombination von Einzelmerkmalen verschiedener Gebäude herleitet. Eine derartige Vorgehensweise ist nach Auffassung des Senats im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine taugliche Art der Rahmenbestimmung. Bei einer solchen Vorgehensweise ließe sich im Ergebnis - ins Extreme gedacht - aus einem schmalen, aber sehr hohen Gebäude und einem in der Fläche raumgreifenden flachen Gebäude ein "Rahmen" für ein Hochhaus ermitteln.

Es ist nach den Feststellungen vor Ort sicher so, dass etwa die ausgedehnte eingeschossige Garagenanlage am Bauplatz, die zwar im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens abgebrochen werden soll, dennoch gegenwärtig als prägender baulicher Umgebungsbestandteil in der vorhandenen, trotz fehlender entsprechender Genehmigung von dem Beklagten offensichtlich hingenommenen Größe zu berücksichtigen ist und insbesondere in räumlicher Hinsicht - was freilich ohnedies Bedeutung nur im Rahmen des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche erlangen würde (§ 23 Abs. 5 BauNVO entspr.) - nicht als untergeordnete Nebenanlage angesehen werden kann, flächenmäßig in etwa dem Baukörper des geplanten Mehrfamilienhauses entspricht. Letzteres mag - einmal zugunsten des Klägers unterstellt - auch auf das eingeschossige Wohngebäude Nr. 16a zutreffen. Nicht zulässig ist es aber, die in beiden Fällen offensichtlich mit dem Bauvorhaben nicht vergleichbare Höhenentwicklung mit entsprechender Kubatur durch die Höhe anderer Gebäude, die (bei weitem) diese Gebäudegrundfläche nicht erreichen, zu "kompensieren". Das gilt insbesondere für die verschiedenen Häuser mit geländebedingtem "Kellerfreistand", die von den flächenmäßigen Ausdehnungen her deutlich kleiner sind als das Vorhaben des Klägers. Das etwa über einen teilweisen Kellerfreistand, ein Erd-, ein Ober- und ein Geschoss im Dachraum verfügende Haus Nr. 35 weist zwar möglicherweise eine dem Vorhaben des Klägers vergleichbare Höhenentwicklung auf, hat aber eine wesentlich geringere Grundfläche von nur etwa (8,85 m x 9,40 m = gerundet:) 83 qm. Das zurückversetzt stehende, ältere, allerdings deutlich niedrigere Anwesen Nr. 37 auf der Parzelle Nr. 127/5 (W ) weist nach den Bauunterlagen eine Grundfläche von (12,49 m x 15,49 m =) 193,47 qm auf. Im Ergebnis nichts anderes gilt für das auf dem Baugrundstück bereits vorhandene Wohngebäude. Das vom Baukörper her "mächtigste" Haus der Umgebung ist das Anwesen M (Dorfstraße Nr. 39), das nach den Erkenntnissen vor Ort mindestens drei Vollgeschosse aufweist. Dieses umfasst nach den zur Baugenehmigung gehörenden Bauzahlenberechnungen eine Grundfläche ("bebaute Fläche") von 162,27 qm und bleibt insoweit ebenfalls deutlich hinter dem Vorhaben des Klägers mit rund 322 qm zurück. Anhaltspunkte dafür, dass diese Größen bei der für die Beurteilung im Rahmen des § 34 BauGB maßgebenden tatsächlichen Bauausführung in nennenswertem Umfang überschritten wurden, ergeben sich nicht. Im Übrigen gäbe das Grundstück des Hauses Nr. 39 schon auf Grund seiner im Vergleich zu dem des Klägers erkennbar geringeren Breite bezogen auf die Grundfläche eine vergleichbare Ausmaße erreichende Bebauung nur her, wenn diese deutlich in die Tiefe orientiert wäre, was aber nicht der Fall ist. Die bestehende Anlage (Haus Nr. 39) mag daher eine vergleichbare Höhenentwicklung aufweisen, bezogen auf die Grundfläche des Gebäudes wird das Ausmaß des Vorhabens des Klägers aber klar auch hier nicht erreicht.

Ist vor dem Hintergrund bei dem geplanten Mehrfamilienhaus von einem den Rahmen der maßgeblichen Umgebungsbebauung überschreitenden Bauvorhaben auszugehen, so unterliegt es keinen Zweifeln, dass dessen Verwirklichung unter dem Gesichtspunkt der Vorbildwirkung städtebauliche Spannungen verursachen, ein potentielles Planungsbedürfnis auslösen und sich daher am Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht einfügen würde. Dem Vorhaben käme eine Vorbildwirkung für die Realisierung entsprechender, den bisherigen Rahmen des Nutzungsmaßes überschreitender Bebauung beispielsweise auf dem unmittelbar rechts benachbarten Grundstück zu. Das brächte den städtebaulichen Zustand ungeachtet der ohnehin inhomogenen Bebauungsstruktur negativ in Bewegung und würde daher zumindest potentiell ein Bedürfnis nach einer die bauliche Weiterentwicklung des Bereichs städtebaulichen Planung durch die Beigeladene auslösen.

Wie sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung unschwer entnehmen lässt, lassen sich schließlich weitergehende Zulassungsansprüche für den Kläger nicht aus dem in Anlehnung an den früheren § 34 Abs. 3 BauGB (1987) mit der Novelle 2004 (wieder) eingefügten § 34 Abs. 3a BauGB (EAG-Bau) herleiten. Diese Vorschrift eröffnet spezielle Ausnahmemöglichkeiten hinsichtlich der Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB für Erweiterungen und Änderungen zulässigerweise errichteter Gewerbe- und Handwerksbetriebe in so genannten Gemengelagen (§ 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 BauGB). Das Wohn- und Neubauvorhaben des Klägers wird davon offensichtlich nicht erfasst.

Liegen damit aber die Voraussetzungen für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 (sog. Bebauungsgenehmigung) ungeachtet der Frage einer Sperrwirkung durch die von dem Rat der Beigeladenen (erneut) beschlossenen Veränderungssperre bereits mit Blick auf die materiellen planungsrechtlichen Anforderungen des § 34 BauGB nicht vor, so ist das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne der letztgenannten Bestimmung, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in erster Instanz für erstattungsfähig zu erklären, da sie bereits beim Verwaltungsgericht einen eigenen Antrag gestellt und damit eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.625,- EUR festgesetzt (§§ 72 Nr. 1 GKG 2004, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 GKG a. F., vgl. allgemein in dem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 12.4.2001 - 4 KSt 2.01 -, BauR 2001, 1565), wobei aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen für den Vorbescheidsantrag ein Wertansatz von 3/4 gegenüber einem entsprechenden Baugenehmigungsbegehren gerechtfertigt erscheint.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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