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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 2 R 7/06
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 161 Abs. 2
Nach Eingang übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist die Beantwortung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen allein mit Blick auf die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht (mehr) geboten.
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Mai 2006 - 6 K 41/06.A - ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Gleichzeitig ist das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entspr.) und nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO insgesamt über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens wie geschehen gegeneinander aufzuheben. Bestimmend hierfür sind folgende Erwägungen:

Nach den übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist die Beantwortung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen allein mit Blick auf § 161 Abs. 2 VwGO nicht (mehr) geboten. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 - 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 66, und vom 29.12.2004 - 1 U 3/04 und 1 U 4/04 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 67, zuletzt Beschlüsse vom 26.5.2006 - 2 R 5/06 - und vom 31.5.2006 - 2 Q 3/06 -, SKZ 2006, 227, Leitsatz Nr. 82) Durch die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 -, bei juris) ist jedoch einerseits geklärt, dass die seitens der Klägerinnen zur Stützung ihres Anfechtungsbegehrens vertretene und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Ansicht, dass für bereits vor dem Inkrafttreten des § 14a Abs. 2 AsylVfG (2005) in Deutschland geborene Kinder von Asylbewerbern auf dieser Grundlage kein Asylverfahren durchgeführt werden dürfe, nicht zutrifft. Entgegen der vorliegend gewählten Verfahrensweise der Beklagten (Bundesamt) kann andererseits ein - wie hier - auf der Grundlage des § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, der eine missbräuchliche Aneinanderreihung der Asylanträge von Familienangehörigen verhindern soll, als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Darauf haben die Beteiligten in dem Termin am 24.5.2007 angemessen reagiert.

Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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