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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 2 R 9/05
Rechtsgebiete: VwGO, LBO 1996, BauNVO


Vorschriften:

VwGO § 124a Abs. 3 Satz 4
VwGO § 124a Abs. 6 Satz 1
VwGO § 124a Abs. 6 Satz 3
LBO 1996 § 18
LBO 1996 § 44
LBO 1996 § 44 Abs. 3
BauNVO § 3 Abs. 2
BauNVO § 3 Abs. 4
1. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine ordnungsgemäße und zeitgerechte Berufungsbegründung im Sinne von § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will.

2. Abstandsflächenberechnung bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden sowie mit Vorbauten

3. Sofern durch mangelhafte, einschlägigen technischen Normen zuwiderlaufende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer erteilten Genehmigung.

4. Im Falle des Vorliegens einer geprüften und genehmigten Statik für ein Bauvorhaben bedarf es ausdrücklicher und nachvollziehbarer konkreter Hinweise auf Mängel der statischen Berechnung, um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unter dem Aspekt einer Gefährdung der Standsicherheit von Nachbargebäuden bzw. der Tragfähigkeit des Baugrundes eines Nachbargrundstückes in Frage zu stellen.

5. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung im Sinne von § 44 Abs. 3 LBO 1996 bestehen regelmäßig allein im öffentlichen Interesse und dienen nicht dem Nachbarschutz. Nachbarschutz kommt § 44 LBO nur ausnahmsweise zu.

6. Die Brandschutzanforderungen der LBO sind insoweit nachbarschützend, als sie die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus auf die Nachbargrundstücke verhindern sollen. Zudem kommt § 18 LBO 1996 nachbarschützender Charakter dergestalt zu, dass im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit eine durch die Baugenehmigung zwingend vorgegebene Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch die Feuerwehr infolge einer den Brandschutzanforderungen nicht genügenden Zugänglichkeit des Vorhabengrundstücks abgewehrt werden kann.

Führt der zweite Rettungsweg nicht notwendig über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so bedarf es keiner Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge.

7. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 und 4 BauNVO, nach denen zu den Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, findet erst dort seine Grenze, wo aufgrund des im Vordergrund stehenden Klinikcharakters der Einrichtung von einem "Wohnen" nicht mehr gesprochen werden kann.


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Altenwohn- und Pflegeheimes in C-Stadt.

Er ist Eigentümer des aus den Parzellen 263/1, 263/2, 264/1, 264/2, 270/2, 270/5, 262, 935/261, 934/260, 933/259 und 1086/257 in Flur 7 der Gemarkung C-Stadt bestehenden, etwa 66,8 Ar großen Grundstücks D.Straße 6/6a, einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen. An dieses Grundstück grenzt im Straßenbereich nach Osten das aus den Parzellen 252, 251/1, 250/1, 249/1, 247/2, 246/1, 966/280, 937/279, 936/279, 1116/278, 1117/278, 1118/276, 274, 1085/257, 1037/256, 1036/256, 255, 254 und 253 bestehende etwa 53,7 Ar große Vorhabengrundstück. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Mit Bauschein vom 13.3.2002 - 63-969-2001 - erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Altenwohn- und Pflegeheimes mit 29 Pkw-Stellplätzen.

Mit Schreiben vom 11.4.2002, eingegangen beim Beklagten am 15.04.2002, legte der Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Hinblick auf die Abwasserentsorgung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung habe. Zudem sei es durch die bisherigen Bauarbeiten bereits zu Schäden an seinem Wohnhaus gekommen. Der vorhandene Boden bilde keinen ausreichend festen Untergrund, so dass insbesondere durch die Nutzung der Fahrfläche auch weitere Gebäudeschäden zu befürchten seien.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.10.2002 ergangenem Widerspruchsbescheid hat der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist darin im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze den Kläger weder in bauplanungs- noch in bauordnungsrechtlich geschützten Nachbarrechten. Bauplanungsrechtlich beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks stelle sich als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO dar. In diese Umgebung füge sich das genehmigte Altenwohn- und Pflegeheim als Wohngebäude ein. Nach § 3 Abs. 4 BauNVO gehörten zu den nach den §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Selbst wenn man aufgrund des Umfangs der vorgesehenen Pflegeeinrichtungen nicht mehr von einem Wohngebäude ausgehen wollte, wäre das Vorhaben jedenfalls als Anlage für soziale und gesundheitliche Zwecke im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässig. Wollte man die Umgebung nicht als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO qualifizieren, sei eine Verletzung der Rechte des Klägers in bauplanungsrechtlicher Hinsicht unter dem dann allein maßgeblichen Rücksichtnahmegebot nicht zu erkennen. Von dem Vorhaben gingen insbesondere unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Vorbelastungen sowohl durch den Verkehr auf der Hauptverkehrsstraße als auch durch vorhandene gewerbliche Betriebe keine Immissionen aus, die dem Kläger gegenüber unzumutbar wären. Insbesondere werde sich das Verkehrsaufkommen insgesamt kaum bemerkbar erhöhen. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht verletze das Vorhaben den Kläger nicht in seinen Rechten. Die erforderlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Soweit der Kläger vortrage, dass es im Zuge der durchgeführten Bauarbeiten wegen des Baugrundes zu Schäden an seinem Wohnhaus gekommen sei, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zwar verlange auch § 16 Abs. 1 Satz 2 LBO, dass eine bauliche Anlage die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes nicht gefährden dürfe. Vorliegend gebe es jedoch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Bestimmung. Vielmehr habe im Rahmen eines Zivilprozesses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ein Bodenseismograph die aufgetretenen Erschütterungen dokumentiert und in dem eingeholten Gutachten seien keine Auswirkungen auf die Standsicherheit der Gebäude des Klägers festgestellt worden.

Mit gesondertem Bescheid des Beklagten vom 25.11.2002 erhielt die Beigeladene eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Bereich des Seniorenheimes in einen seit alters her vorhandenen Entwässerungsgraben.

Am 11.12.2002 hat der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Zu deren Begründung machte er geltend, die Baugenehmigung und der Widerspruchsbescheid erfassten die tatsächlichen und rechtlichen Probleme des Falles nicht. Das Vorhaben sei ihm gegenüber rücksichtslos. Primär gehe es sowohl um die Standsicherheit des genehmigten Bauvorhabens als auch um die Standsicherheit und Schadensfreiheit seines Hausanwesens. Bekanntermaßen sei der Baugrund insbesondere für größere Bauten sehr problematisch. So sei etwa ein Einkaufsmarkt schon regelrecht "in der Mitte auseinander gerissen". In einem beim Landgericht A-Stadt anhängigen Beweissicherungsverfahren sei festgestellt worden, dass es bereits im Zuge der Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens zu erheblichen Bauschäden an seinem Anwesen gekommen sei. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit seien durch den Anfahrt- und Lieferverkehr für das Objekt mit 80 Betten auch künftig Schäden erheblichen Ausmaßes an seinem Anwesen zu befürchten. Außerdem fehle ein ausreichender öffentlicher Kanalanschluss für das anfallende Abwasser und Oberflächenwasser. Das vorhandene Kanalsystem sei nicht ausreichend dimensioniert. Insbesondere sei der Entwässerungsgraben, der teilweise auch über sein Grundstück verlaufe, nicht ausreichend, um darüber auch noch das Oberflächenwasser des Vorhabengrundstücks abzuleiten. In der Zukunft werde es vermehrt zu Überschwemmungen seines Grundstücks kommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Bauschein vom 13.03.2002 und den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2002 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben;

2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt.

Die Beigeladene hat sich in der Sache nicht geäußert.

Mit Bauschein vom 17.09.2003 - 63-1159-2002 - wurde der Beigeladenen eine Nachtragsbaugenehmigung betreffend eine Änderung der Raumaufteilung, der Raumnutzungen und der Brandabschnitte erteilt.

Mit Urteil vom 9.10.2003 - 5 K 173/02 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, die Baugenehmigung verletze weder in bauordnungsrechtlicher noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht Rechte des Klägers. Insbesondere halte das genehmigte Vorhaben die nach § 6 LBO 1996 im Verhältnis zum Kläger erforderlichen Abstandsflächen ein. Auch unter dem bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Standsicherheit lasse sich eine Nachbarrechtsverletzung des Klägers nicht feststellen. Im Falle des Vorliegens einer geprüften und genehmigten Statik für ein Bauvorhaben müsse der Nachbar die Fehlerhaftigkeit dieser Statik glaubhaft machen; bloße Mutmaßungen über die Gefährdung des Nachbargrundstücks unter Hinweis auf die Geländeverhältnisse genügten insoweit nicht. Vorliegend sei insbesondere die Gefährdung des Baugrundes des Grundstücks des Klägers Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens beim Landgericht A-Stadt gewesen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Tragfähigkeit des Baugrundes hätten sich dabei nicht ergeben. Soweit der Kläger seine Klage auf die Behauptung mangelhafter Abwasserentsorgung des zugelassenen Altenwohn- und Pflegeheimes stütze, vermittle die Vorschrift des § 44 LBO 1996 allein insoweit Nachbarschutz, als er verbiete, Abwässer auf das Nachbargrundstück abzuleiten, was durch die angegriffene Baugenehmigung aber nicht zugelassen werde. Die Baugenehmigung stehe auch nicht im Widerspruch zu nachbarschützendem Bauplanungsrecht. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB. Bei der näheren Umgebung handele es sich entweder um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO oder aber um ein Gebiet eigener Prägung mit sowohl Wohn- als auch gewerblicher Nutzung. In beiden Fällen könne der Kläger aus der Art der genehmigten baulichen Nutzung kein Abwehrrecht herleiten. Bei Annahme eines Mischgebietes im Sinne von § 6 BauNVO sei das genehmigte Altenwohn- bzw. Pflegeheim von der Art der baulichen Nutzung her zulässig. Gehe man von einem Gebiet eigener Prägung aus, so beurteile sich die nachbarrechtliche Zulässigkeit allein nach dem Gebot der Rücksichtnahme. Das vom Kläger beanstandete Altenwohn- und Pflegeheim sei ihm gegenüber aber weder im Hinblick auf die Baumasse noch auf die Entwässerung rücksichtslos. Zwar habe das genehmigte Gebäude eine Höhe von ca. 14 m auf einer Tiefe bzw. Länge von mehr als 45 m. Allerdings seien in diesem Zusammenhang auch die Größe des Grundstücks des Klägers und dessen Bebauung mit mehreren Häusern sowie die Größe des Vorhabengrundstücks nicht zu vernachlässigen. Soweit der Kläger geltend mache, die Entwässerung erfolge ab dem Anwesen D.Straße 10 (in Richtung B.Straße) über ein unzureichendes Kanalsystem, das letztlich in den Saaraltarm führe und wiederholt zu Hochwasserüberschwemmungen geführt habe, betreffe dies nicht das genehmigte Vorhaben. Zum einen befinde sich das Vorhaben vor dem Anwesen D.Straße 10; zum anderen lasse die Baugenehmigung die vom Kläger monierte Ableitung gerade nicht zu.

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Abstandsflächenberechnungen seien nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die in den Bauvorlagen mit A 16 gekennzeichnete Abstandsfläche den gesetzlichen Anforderungen genüge. Auch verletze die Baugenehmigung ihn deshalb in öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten, weil auf dem Vorhabengrundstück keine ausreichenden Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr entsprechend der DIN 14090 vorhanden seien. Die an der Grenze zu seinem Grundstück befindliche Zufahrt sei zu schmal und unzureichend befestigt, so dass ohne Inanspruchnahme seines Grundstücks eine ordnungsgemäße Feuerwehrzufahrt nicht gegeben sei. Rettungsfahrzeuge könnten dort, wie eine Übung der Feuerwehr ergeben habe, jedenfalls keine Seitenstützen ausfahren und auch nicht ohne Inanspruchnahme des Luftraumes über seinem Grundstück großes Rettungsgerät wie Drehtürme mit Leitern zum Einsatz bringen. Auch hätten die Feuerwehrleute erklärt, dass im Brandfall möglicherweise sein Privatweiher in Anspruch genommen werde.

Des Weiteren gefährde das Bauvorhaben die Standsicherheit seiner Gebäude. Dies ergebe sich aus dem im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachten des Dipl.-Ing. B sowie aus einem Kurzgutachten des Ingenieurs B vom 27.10.2003. Auch werde der Kläger durch die Wasser- und Regenwasserableitung des genehmigten Vorhabens in subjektiven Rechten verletzt. Soweit im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt sei, dass die Baugenehmigung eine Abwasser- oder Oberflächenwasserableitung in einen teilweise über sein Grundstück verlaufenden Wassergraben nicht erlaube, sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene sich insoweit offenkundig nicht an die Baugenehmigung halte, sondern das Oberflächenwasser statt in die Kanalisation in den vorgenannten Wassergraben ableite, der zudem massiv befestigt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass einerseits in der Baugenehmigung die Absicht festgehalten sei, das Oberflächenwasser in den Ortskanal einzuleiten, andererseits der Beigeladenen aber mit Bescheid der Unteren Wasserbehörde die Ableitung des Niederschlagswassers durch einen offenen Erdgraben erlaubt worden sei. Letzteres sei infolge regelmäßiger Rückstauungen von der Saar her sehr problematisch und habe zu einer weiteren Durchfeuchtung seines Grundstücks geführt. Abgesehen davon reiche das vorhandene Kanalsystem nicht aus, um das gesamte Abwasser- und Oberflächenwasser abzuleiten. Hinzu komme, dass die Beigeladene durch das Verlegen von Verbundsteinen und das Aufbringen großflächiger Teerbeläge Flächen versiegelt habe, die nach der Baugenehmigung zum Zweck der Versickerung von Oberflächenwasser wasserdurchlässig hätten gestaltet werden sollen. Ferner füge sich das genehmigte Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Das genehmigte Altenwohn- und Pflegeheim sei einem gewerblichen Großbetrieb gleichzusetzen, da über das Wohnen hinausgehende soziale, ärztliche und ähnliche Leistungen mit einem erheblichen Personalaufwand im Rahmen eines 24stündigen Dauerschichtbetriebes erbracht würden. Insoweit sei auch das Rücksichtnahmegebot verletzt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.10.2003 - 5 K 173/02 - die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.3.2002 in der Gestalt des Nachtragsbauscheines vom 17.09.2003 und den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.10.2002 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben,

und

die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im Urteil des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass die Baugenehmigung den brandschutzrechtlichen Anforderungen der vorliegend einschlägigen §§ 5, 18 LBO 1996, 1 und 2 TVO in Verbindung mit den Richtlinien über die Flächen der Feuerwehr auf Grundstücken genüge. Zu diesem Ergebnis seien auch der zuständige Gemeindewehrführer sowie der Kreisbrandinspekteur des Landkreises Merzig-Wadern gekommen. Die Anfahr- und Stellmöglichkeiten für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren seien ausreichend. Im Übrigen handele es sich bei den Vorschriften betreffend die Bewegungsflächen der Feuerwehr nicht um nachbarschützende Vorschriften.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

In der Sache nimmt sie Bezug auf die Ausführungen des Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass die Standsicherheit der Nachbargebäude nicht gefährdet und die Feuerwehrzufahrt ordnungsgemäß sei. Bei Feuerwehrübungen sei festgestellt worden, dass das Gebäude über einen ausreichenden Brandschutz und hinreichende Evakuierungsmöglichkeiten verfüge. Die Abwasserentsorgung sei ebenfalls gewährleistet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des Beweissicherungsverfahrens beim Landgericht A-Stadt - 3 OH 6/02 - sowie der - nach Verlust zum Teil rekonstruierten - Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Wegen der mit Blick auf die sogenannte Kommunalisierung in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 vorgenommenen Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Stadtverband A-Stadt und die Landeshauptstadt A-Stadt ist gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren die Bezeichnung der Beklagtenseite zu ändern.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 124a Abs. 6 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt. Nach den vorgenannten Vorschriften ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen, wobei die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten muss. Zwar wurde in dem innerhalb der Monatsfrist eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 13.5.2004 kein ausdrücklicher Berufungsantrag formuliert und beschränkte sich die Berufungsbegründung auf eine Bezugnahme der im Berufungszulassungsverfahren seitens des Klägers dargelegten Gründe. Dennoch genügt dieser Schriftsatz im konkreten Fall den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.

Denn aus dem Schriftsatz des Klägers vom 13.5.2004 geht eindeutig hervor, dass dieser die Berufung durchführen will. Durch die Bezugnahme auf sein Zulassungsvorbringen in den Schriftsätzen vom 18.12.2003 und 2.4.2004 hat er ferner erkennbar zum Ausdruck gebracht, weshalb er die Berufung für begründet hält. Schließlich ist - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - sein Begehren auch unzweifelhaft darauf gerichtet, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils seinen Klageanträgen - unter Berücksichtigung auch des Nachtragsbauscheins - vollumfänglich stattzugeben, das heißt die Baugenehmigung vom 13.3.2002 in Gestalt des Nachtragsbauscheines vom 17.09.2003 und den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2002 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Steht das Berufungsziel eindeutig fest, so kann - wie im vorliegenden Fall erfolgt - die ausdrückliche Formulierung des Berufungsantrags noch in der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden.

Die damit zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung vom 13.03.2002 in der Gestalt der Nachtragsbauscheins vom 17.09.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 23.10.2002 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage und damit auch der vorliegenden Berufung setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen.Dementsprechend ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, ob die tatsächliche Bauausführung der erteilten Baugenehmigung entspricht.

Der rechtlichen Prüfung zu Grunde zu legen ist dabei die Baugenehmigung in der Gestalt, die sie durch die Nachtragsgenehmigung vom 17.09.2003 erhalten hat. Zwar bestehen angesichts des Umfangs der erfolgten Änderungen Zweifel, ob der Bescheid vom 17.09.2003 lediglich die Genehmigung sogenannter Tekturen beinhaltete. Entscheidend ist jedoch, dass der Beklagte auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen die letztgenannte Genehmigung im Sinne einer Nachtragsgenehmigung als inhaltliche Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung erteilt hat. Soweit im Nachtrag Änderungen enthalten sind, wurde die ursprüngliche Genehmigung damit konkludent aufgehoben. Die derart modifizierte Baugenehmigung ist auch Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

Diese Baugenehmigung ist im Verhältnis zum Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des Bauordnungs- (I.) noch des Bauplanungsrechts (II.).

I. 1. Die nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 6 LBO 1996) werden von dem genehmigten Vorhaben im Verhältnis zum Kläger eingehalten. Das gilt auch für die in den Bauvorlagen mit A 16 bezeichnete Abstandsfläche, die vom Kläger als einzige explizit in Frage gestellt wird. Die Tiefe dieser Abstandsfläche genügt ebenfalls den Anforderungen der einschlägigen Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 LBO 1996. Insoweit ist bei Gebäuden mit - wie hier - gestaffelten Wänden die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt gesondert zu ermitteln.

Ausgehend davon gilt für den in den Bauvorlagen mit A 16 gekennzeichneten Wandabschnitt folgendes: In den drei unteren Geschossen befinden sich im Bereich der Fenster 0,67 cm vor die Hauswand hervortretende Vorbauten, die ausweislich der Bauvorlagen im Erd- und im ersten Obergeschoss mehr als die Hälfte und auch im Untergeschoss mehr als ein Viertel der entsprechenden Wandlänge einnehmen, so dass diese nicht mehr als untergeordnet im Sinne von § 6 Abs. 6 LBO 1996 angesehen werden können. Hinsichtlich der Vorbauten ist somit bezogen auf deren Wandhöhe eine eigenständige Abstandsflächentiefe zu berechnen. Diese beträgt ausgehend von einer aus den Bauvorlagen ersichtlichen Wandhöhe der Vorbauten von 9,45 m: 9,45 m x 0,4 = 3,78 m, abzurunden auf 3,70 m. Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen befinden sich die Außenwände der Vorbauten in einem Abstand von 5,212 m - 0,67 m = 4,542 m zur Grenze des Grundstücks des Klägers, so dass insoweit eine ausreichende Abstandsfläche vorhanden ist.

Die Hauswand selbst ist im zweiten Obergeschoss um 0,5 m zurückversetzt, so dass zwei weitere Abstandsflächenberechnungen erforderlich sind, nämlich zum einen betreffend die Außenwand in den drei unteren Geschossen und zum anderen betreffend die im zweiten Obergeschoss zurückversetzte Hauswand. Ausweislich der Bauvorlagen beträgt die maßgebliche Wandhöhe der drei unteren Geschosse 10,38 m. Daraus errechnet sich eine erforderliche Abstandsflächentiefe von 10,38 m x 0,4 = 4,152 m, abzurunden auf 4,10 m. Nach den Plänen befindet sich diese Wand in einem Abstand von 5,212 m zur Grenze des klägerischen Grundstücks, so dass auch insoweit die erforderliche Abstandsflächentiefe gewährleistet ist.

Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der Außenwand des Obergeschosses, die sich in einem Abstand von 5,212 m + 0,5 m = 5,712 m zur Grenze befindet. Bezüglich dieser Wand ist ausgehend von einer dokumentierten Wandhöhe von 13,35 m eine Abstandsflächentiefe von 13,35 m x 0,4 = 5,34 m, abzurunden auf 5,30 m erforderlich, so dass insgesamt auch in dem mit A 16 gekennzeichneten Wandbereich die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind.

2. Unter dem bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Standsicherheit lässt sich eine Nachbarrechtsverletzung des Klägers ebenfalls nicht feststellen. Nach dem maßgeblichen § 16 Abs. 1 LBO 1996 muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher und dauerhaft sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung, bei der Änderung und dem Abbruch gewährleistet sein.

Satz 1 der vorgenannten Vorschrift ist im Hinblick auf seinen neutralen Wortlaut nicht nachbarschützend, so dass der Kläger sich bereits von daher nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass der Baugrund auf dem Vorhabengrundstück für die Errichtung eines Gebäudes der hier genehmigten Größe nicht hinreichend tragfähig sei und deshalb am Gebäude der Beigeladenen Schäden drohen würden.

Drittschützende Wirkung kommt vielmehr allein § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO 1996 hinsichtlich der Standsicherheit anderer Gebäude und der Tragfähigkeit der Nachbargrundstücke zu. Auch insoweit fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Nachbarrechtswidrigkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch § 16 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 ebenso wie Satz 3 in erster Linie Anforderungen an die Bauausführung beinhaltet, deren Nichtbeachtung die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung als solcher nicht berührt. Jede Baugenehmigung geht immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des zugelassenen Vorhabens aus. Sofern durch mangelhafte, einschlägigen technischen Normen zuwiderlaufende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies daher ebenso wenig wie eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung.

Im Übrigen ist es grundsätzlich Aufgabe der statischen Berechnung, den Nachweis der Standsicherheit zu erbringen, wobei gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 BauVorlVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 9.8.1996 insbesondere auch die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit anzugeben waren. Im Falle des Vorliegens einer geprüften und genehmigten Statik für ein Bauvorhaben bedarf es nachvollziehbarer konkreter Hinweise auf Mängel der statischen Berechnungen - etwa dass ihnen unzutreffende Ausgangsdaten zugrunde lagen, sie in sich fehlerhaft sind oder sonstige Unzulänglichkeiten aufweisen -, um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unter dem Aspekt einer Gefährdung der Standsicherheit von Nachbargebäuden bzw. der Tragfähigkeit des Baugrundes eines Nachbargrundstücks in Frage zu stellen; bloße Mutmaßungen über die Gefährdung des Nachbargrundstücks unter Hinweis auf die Geländeverhältnisse genügen insoweit nicht.

Vorliegend fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass bei einer technisch einwandfreien Ausführung des zugelassenen Vorhabens die Standsicherheit der Gebäude des Klägers bzw. die Tragfähigkeit des Baugrundes seines Grundstücks gefährdet wären. Zunächst ist nach Auskunft des Beklagten davon auszugehen, dass eine von einem Prüfingenieur geprüfte Statik vorgelegen hat. Angesichts dessen rechtfertigt weder der Hinweis des Klägers auf die örtlichen Bodenverhältnisse noch auf an seinen Gebäuden festgestellte Risse die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung durch die Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt der Standsicherheit. Anhaltspunkte für eine - bereits - baugenehmigungsbedingte Beeinträchtigung der "Tragfähigkeit" seines Grundstücks lassen sich auch den im Beweissicherungsverfahren 3 OH 6/02 vom Landgericht A-Stadt eingeholten Gutachten bzw. dem vom Kläger im vorliegenden Klageverfahren vorgelegten Kurzgutachten des Dipl.-Ing. B vom 27.10.2003 nicht entnehmen. Zwar werden in den Gutachten verschiedene Schäden, insbesondere Risse, an den Häusern des Klägers festgestellt, jedoch fehlt es an hinreichenden Feststellungen zu deren Ursachen. So ist im Kurzgutachten des Dipl.-Ing. B lediglich pauschal die Rede davon, dass es "durch Bauaktivitäten am linken Nachbargrundstück" in Folge mechanischer Einwirkungen zu Gebäudeschäden am gesamten Wohnkomplex gekommen sei, ohne dass diese Annahme jedoch näher begründet wird.

In dem im Verfahren 3 OH 6/02 von Prof. Dr. Ing. S erstatteten Gutachten ist dazu ausgeführt, dass ursächlich für die Schäden "nach Aussage des Klägers und dessen Mieter" Erd- und Verdichtungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück gewesen sein sollten. Diese Ursache sei nach Ansicht des Sachverständigen plausibel. Diese Feststellungen begründen nicht die Annahme einer Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Aus ihnen ist nicht herzuleiten, dass die festgestellten Schäden - wenn überhaupt - tatsächlich auf eine schon genehmigungbedingte Beeinträchtigung der Tragfähigkeit des Baugrundes der klägerischen Grundstücke und nicht vielmehr auf unsachgemäß durchgeführte Bauarbeiten am Vorhaben der Beigeladenen, etwa die vom Kläger- und dem Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung angesprochenen wenig schonenden Verdichtungsarbeiten, zurückzuführen sind. Im Übrigen haben sich die Gutachten auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit möglicherweise Baumängel der klägerischen Gebäude für die entstandenen Schäden mitursächlich gewesen sein können.

Den Gutachten lässt sich auch von vorneherein keine Gefährdung der Standsicherheit der Gebäude des Klägers i.S.v. § 16 Abs. 1 LBO 1996 entnehmen. So lautet die zusammenfassende Stellungnahme des Gutachtens GA 105/2003 vom 23.06.2003 des Dipl.-Ing. B dahingehend, dass die beanstandeten Rissbildungen - soweit es sich um Trennrisse handelt - nur nichttragende Bauteile betreffen und - soweit sie tragende Bauteile betreffen - bisher feststellbar nur in den Oberflächenschichten (Putz) vorliegen und deshalb dem Bereich der Schönheitsfehler zuzuordnen sind. Auch in dem im vorliegenden Verfahren vorgelegten Kurzgutachten von Dipl.-Ing. B werden lediglich Gebäudeschäden wie etwa Rissbildungen und Ablösungen beschrieben. Hinsichtlich des zweigeschossigen Neubaus im vorderen linken Grundstücksteil wird ausdrücklich festgestellt, dass die dort erkennbaren Rissbilder keine akute Gefährdung der Standsicherheit darstellen. Auch bezüglich der anderen Gebäude finden sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Standsicherheit; vielmehr ist in der Abschlussbemerkung von einem guten Gesamtzustand der baulichen Anlagen des Klägers die Rede. Auch der Hinweis des Klägers auf die von Dipl.-Ing. B unter Ziffer 6.4.3 seines Gutachtens getroffene Feststellung bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, da diese Anmerkung nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern im Zusammenhang mit der unter Ziffer 6 erfolgten, oben dargestellten zusammenfassenden Stellungnahme gesehen werden muss, in der von einer Gefährdung der Standsicherheit der Gebäude nicht die Rede ist. Auch lassen die Ausführungen unter Ziffer 6.4.3 erkennen, dass der dort angesprochene Deckenbereich ohne weiteres sanierungsfähig ist und damit die Schäden behebbar sind.

Eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung ist aber lediglich bei einer schon durch die Genehmigung als solche begründeten Gefährdung der Standsicherheit von Nachbargebäuden oder der Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke anzunehmen. Betreffend sonstiger an seinem Anwesen im Zusammenhang mit der Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen entstehender Schäden oder auch Schäden, die auf eine unsachgemäße Bauausführung zurückzuführen sind, hat der Kläger die Möglichkeit, diese zivilrechtlich gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen.

Dass die Standsicherheit der Gebäude des Klägers bzw. die Tragfähigkeit des Baugrundes seiner Grundstücke - wie vom Kläger behauptet - durch den mit dem Betrieb des Altenwohn- und Pflegeheimes notwendig verbundenen Zuliefer- und Besucherverkehr gefährdet sein könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch wenn das Altenwohn- und Pflegeheim für 80 Betten konzipiert ist, so ist andererseits zu sehen, dass sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Anwesen des Klägers an der stark befahrenen D.Straße, einer der Hauptverkehrsstraßen des Ortes C-Stadt liegen, so dass das durch das Altenwohn- und Pflegeheim zusätzlich bedingte Verkehrsaufkommen im Verhältnis zu der bereits vorhandenen Vorbelastung kaum ins Gewicht fällt. Zudem sind ausweislich der Bauvorlagen sowohl die zum streitgegenständlichen Vorhaben gehörenden Parkplätze als auch die für die Anlieferung vorgesehene Fläche vom Grundstück des Klägers relativ weit entfernt. Entlang der gemeinsamen Grenze ist lediglich eine Feuerwehrzufahrt vorgesehen.

3. Soweit der Kläger eine mangelhafte Abwasserentsorgung des zugelassenen Altenwohn- und Pflegeheimes geltend macht, vermag dies seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch hinsichtlich der Abwasserableitung verletzt die Baugenehmigung den Kläger nicht in eigenen Rechten.

Auszugehen ist dabei von § 44 Abs. 3 LBO 1996, wonach bauliche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die schadlose Ableitung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Diese Anforderungen korrespondieren mit den entsprechenden planungsrechtlichen Anforderungen einer gesicherten Erschließung nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB. Die Erschließung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse und dienen nicht dem Nachbarschutz. Nachbarschutz kommt § 44 LBO 1996 insoweit nur ausnahmsweise zu, beispielsweise dergestalt, dass die hier in Rede stehenden Oberflächenwasser nicht direkt auf ein Nachbargrundstück abgeleitet werden dürfen. Ausgehend davon verstößt die Baugenehmigung auch unter dem Gesichtspunkt der durch sie zugelassenen Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts.

Hinsichtlich der Ableitung des Abwassers ist in der Baugenehmigung vom 13.03.2002 ausgeführt, dass "die Einleitung des Schmutzwassers sowie des Regenwassers in den vorhandenen Ortskanal geplant" sei. Demnach lässt die angegriffene Baugenehmigung - der Nachtragsbauschein enthält insoweit keine weitergehende Regelung - selbst keine Ableitung von Abwasser auf das Grundstück des Klägers und auch nicht in den entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze verlaufenden "Wassergraben" zu.

Ob die Baugenehmigung hinsichtlich der Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers den entsprechenden formalen Anforderungen der LBO 1996 in Verbindung mit § 9 BauVorlVO in der maßgeblichen Fassung vom 9.8.1996 genügte, ist für die Nachbarposition ohne Belang. Voraussetzung für das Bestehen eines nachbarlichen Abwehranspruchs gegen ein Bauvorhaben ist die Verletzung einer zumindest auch dem Schutz des jeweiligen Nachbarn bezweckenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts. Auch wenn der Erteilung der Baugenehmigung noch keine genauen Entwässerungspläne zugrunde lagen, so geht aus der Baugenehmigung vom 13.03.2002 jedoch hinreichend eindeutig hervor, dass darin eine Ableitung sämtlicher Abwässer in den vorhandenen Ortskanal vorgesehen war.

Konkrete Umstände, die darauf schließen lassen, dass der vorhandene Ortskanal für die Ableitung des Abwassers des genehmigten Altenwohn- und Pflegeheims nicht ausreichend dimensioniert sein könnte und von daher vermehrte Überschwemmungen der Nachbargrundstücke drohen könnten, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche ansonsten ersichtlich, so dass auch unter diesem Aspekt keine Nachbarrechtsverletzung durch die Baugenehmigung anzunehmen ist.

Die vom Kläger im Berufungsverfahren in der Hauptsache monierte tatsächliche Einleitung des Oberflächenwassers in einen im rückwärtigen Bereich der Grundstücke verlaufenden sog. "Wassergraben", den die Beigeladene zu diesem Zweck auch noch verbreitert habe, beruht nicht auf der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Baugenehmigung; vielmehr liegt dem eine der Beigeladenen mit Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 25.11.2002 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG zur Einleitung des Niederschlagswassers des Vorhabengrundstücks in ein Gewässer III. Ordnung (den vom Kläger bezeichneten "Wassergraben") zu Grunde. Insoweit kommt § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 LBO 1996 zum Tragen, wonach die Baugenehmigungspflicht für Abwasseranlagen bzw. Entwässerungsanlagen entfällt, soweit eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen ist, was vorliegend entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG erfolgt ist. Soweit die ursprüngliche Genehmigung vom 13.03.2002 eine Ableitung auch des Niederschlagswassers in den vorhandenen Ortskanal vorsah, ist sie daher durch die später erteilte abweichende wasserrechtliche Erlaubnis gegenstandslos geworden. Auf die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung im Verhältnis zum Kläger hat dies keine Auswirkung. Einwände gegen die Einleitung des Niederschlagswassers in das Gewässer III. Ordnung kann der Kläger nunmehr allenfalls gegenüber der wasserrechtlichen Erlaubnis geltend machen. Diese ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4. Auch unter brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten verletzt die erteilte Baugenehmigung keine öffentlich-rechtlich geschützten Rechte des Klägers.

Die Brandschutzanforderungen der LBO 1996 sind im Grundsatz nur insoweit nachbarschützend, als sie die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus (auf die Nachbargrundstücke) verhindern sollen. Zudem kommt dem im vorliegenden Fall maßgeblichen § 18 LBO 1996 nachbarschützender Charakter dergestalt zu, dass im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit eine durch die Genehmigung zwingend vorgegebene Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch die Feuerwehr infolge einer den Brandschutzanforderungen nicht genügenden Zugänglichkeit des Vorhabengrundstücks abgewehrt werden kann. Gemäß § 23 Abs. 4 Saarländisches Brandschutzgesetz (BSG) ist der Grundstücksnachbar generell verpflichtet, das Betreten und die Benutzung seines Anwesens durch die Feuerwehr zur Bekämpfung eines auf dem Baugrundstück entstandenen Brandes zu dulden. Eine Verstärkung dieser Duldungspflichten wegen einer den Brandschutzanforderungen nicht genügenden Erschließung des Baugrundstücks oder durch die Art der Anordnung der genehmigten Gebäude kann der Nachbar mittels einer gegen die Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage abwehren.

Auch diesbezüglich verletzt die angefochtene Baugenehmigung keine öffentlich-rechtlich geschützten Rechte des Klägers. Sie verstößt weder gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die die Ausbreitung von Feuer auf das Grundstück des Klägers verhindern sollen, noch droht im Brandfall eine im genannten Sinn erhöhte Inanspruchnahme seines Grundstücks.

Das Vorbringen des Klägers, wonach die an der Grenze zu seinem Grundstück befindliche Feuerwehrzufahrt zu schmal sei und keine ausreichenden Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr entsprechend der DIN 14090 vorhanden seien, so dass im Brandfall ohne eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke eine ordnungsgemäße Feuerwehrzufahrt nicht gegeben sei, trifft nicht zu.

Die Anforderungen an eine Feuerwehrzufahrt sowie die Erforderlichkeit von Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr beurteilen sich für das angefochtene Vorhaben nach den §§ 5 Abs. 1 und 18 Abs. 1 LBO 1996 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 TVO sowie der als technische Baubestimmung im Sinne von § 3 Abs. 4 LBO 1996 eingeführten "Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" von Juli 1998 (Amtsblatt 1999, S. 646).

Nach § 18 Abs. 1 LBO 1996 müssen bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Wirksame Löscharbeiten sind bei einem Brand nur möglich, wenn die Feuerwehr schnell und ungehindert an die Brandstelle herankommen und ihre Löschangriffe vortragen kann und wenn die baulichen Anlagen so auf dem Grundstück angeordnet sind, dass die Feuerwehr eine ausreichende Bewegungsfreiheit hat. Konkretisiert werden diese Anforderungen - soweit im vorliegenden Fall maßgeblich - zunächst durch § 1 Abs. 4 TVO, wonach bei Gebäuden, die - wie im vorliegenden Fall - mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten nach Absatz 2 der Vorschrift zu den hinter dem Gebäude gelegenen Grundstücksteilen angelegt werden sollen. Dementsprechend hat der Beklagte unter Ziffer 15 der im Bauschein vom 13.03.2002 enthaltenen allgemeinen Auflagen zunächst angeordnet, dass um das Gebäude eine Feuerwehrumfahrt mit den dazugehörigen Aufstell- und Bewegungsflächen anzulegen sei. Die Zufahrten, Kurvenradien, Aufstell- und Bewegungsflächen seien gemäß den technischen Bestimmungen der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken - Fassung Juli 1998 - herzustellen. Mit dem Nachtragsbauschein vom 17.09.2003 wurde dies dahingehend abgeändert, dass statt der ursprünglichen durchgehenden Feuerwehrumfahrt nunmehr von beiden Seiten des Gebäudes jeweils eine Feuerwehrzufahrt zu den hinter dem Gebäude liegenden Grundstücksteilen genehmigt wurde. Die erforderliche Breite der Zufahrt von 3 m (§ 1 Abs. 2 TVO) ist ausweislich der Darstellung im Freiflächengestaltungsplan gegeben.

Darüber hinausgehende Aufstellflächen sind nach den vorgenannten brandschutzrechtlichen Vorschriften entlang der Grenze zu den Grundstücken des Klägers nicht erforderlich. Denn diese dienen entsprechend Ziffer 3.3 der DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken) dem Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen. Sie wären demzufolge entlang der Grenze zu den Grundstücken des Klägers nur dann unumgänglich, wenn der brandschutzrechtlich notwendige zweite Rettungsweg auf der dieser Grenze zugewandten Gebäudeseite über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen würde (vgl. dazu auch § 2 Abs. 1 TVO). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auszugehen ist insoweit von § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 LBO 1996, wonach jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen (nicht jeder einzelne Aufenthaltsraum) in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein muss. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder - allerdings mit Einschränkungen - eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein. Beide Rettungswege müssen aus dem Geschoss ins Freie und dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Im vorliegenden Fall sind in dem genehmigten Altenwohn- und Pflegeheim drei Evakuierungsabschnitte mit jeweils einem notwendigen Treppenhaus, also insgesamt drei Rettungswege vorhanden, die nicht über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen. Alle drei Rettungswege führen im Untergeschoss über Notausgänge ins Freie. Das genehmigte Vorhaben genügt insoweit der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime (auch Kurzzeitpflege) und Wohnheime für Behinderte (HeimR) (GMBl. 2000, S. 146 f.), nach deren Ziffer 1 die vorgenannten Gebäude in mindestens zwei Evakuierungsabschnitte mit jeweils mindestens einem notwendigen Treppenraum unterteilt werden müssen. Führt somit im streitgegenständlichen Fall der zweite Rettungsweg nicht notwendig über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so bedarf es auch keiner Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge entlang der Grenze zu Grundstücken des Klägers.

Auch stehen auf dem Vorhabengrundstück insgesamt ausreichende Bewegungsflächen für die Feuerwehr zur Verfügung. Gemäß Ziffer 3.4 der DIN 14090 dienen Bewegungsflächen dem Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen, der Entnahme und Bereitstellung von Geräten sowie der Entwicklung von Rettungs- und Löscheinsätzen. § 2 Abs. 4 Satz 1 TVO bestimmt insoweit, dass Bewegungsflächen in Abstimmung mit der Feuerwehr so zu bemessen sind, dass eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Vorhabengrundstück diesen Anforderungen genügt. So hat der Brandinspekteur des Landkreises Merzig-Wadern bereits in einem Schreiben vom 15.6.2004 mitgeteilt, dass bei einer mit dem Wehrführer K und dem Löschbezirksführer B durchgeführten Begehung festgestellt worden sei, dass aus Sicht der Feuerwehren die Anfahr- und Stellmöglichkeiten für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren auf dem Gelände des Altenwohn- und Pflegeheimes ausreichend seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.01.2006 haben sowohl der Kreisbrandinspekteur als auch Frau Dipl. Ing. S Ministerium für Umwelt des Saarlandes (Oberste Bauaufsichtsbehörde) das Vorhandensein ausreichender Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Vorhabengrundstück nochmals ausdrücklich bestätigt. Angesichts der vorhandenen großen Freifläche zwischen der D.Straße und dem Eingangsbereich des Altenwohn- und Pflegeheimes sowie der im Freiflächengestaltungsplan der Nachtragsbaugenehmigung im rückwärtigen Grundstücksbereich darüber hinaus ausdrücklich ausgewiesenen Flächen für die Feuerwehr ist dies ohne weiteres nachvollziehbar. Dass die im rückwärtigen Grundstücksbereich verzeichneten Flächen für die Feuerwehr im Einzelnen nicht in vollem Umfang die Anforderungen erfüllen, die die DIN 14090 an eine Bewegungsfläche für ein Feuerwehrfahrzeug stellt - für ein Feuerwehrfahrzeug ist eine Fläche von 7 m x 12 m erforderlich - ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Bewegungsflächen in ihrer Gesamtheit in Abstimmung mit der Feuerwehr so bemessen sind, dass eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet ist, was vorliegend anzunehmen ist. Es kommt entscheidend darauf an, dass auf dem Grundstück insgesamt die erforderlichen Bewegungsflächen zur Verfügung stehen; in diesem Falle braucht der Kläger nämlich keine erhöhte Inanspruchnahme seines Grundstücks infolge einer den Brandschutzanforderungen nicht genügenden Zugänglichkeit des Vorhabengrundstücks zu befürchten. Auch wenn die örtliche Feuerwehr - wie vom Kläger behauptet - bei der Aufstellung eines Feuerwehrfahrzeugs im Rahmen einer vor Ort durchgeführten Übung die Grenze zum klägerischen Grundstück einmal in geringem Maße überschritten haben sollte, so bietet dies keinen Anlass, das generelle Vorhandensein ausreichender Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Vorhabengrundstück in Frage zu stellen.

Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, dass die Feuerwehrzufahrt unzureichend befestigt sei, vermag dies seiner Klage bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil in der Baugenehmigung unter Ziffer 15 der Auflagen ausdrücklich bestimmt ist, dass die Zufahrt gemäß den technischen Baubestimmungen der Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken herzustellen ist. Eine davon abweichende tatsächliche Bauausführung hat - wie bereits dargelegt - keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.

Auch der Einwand des Klägers, dass im Brandfall möglicherweise sein Privatweiher in Anspruch genommen werde, vermag die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zwar muss zu einer wirksamen Brandbekämpfung eine ausreichende Menge Löschwasser zur Verfügung stehen. Die Pflicht zur Sicherung einer dem örtlichen Bedarf angemessenen Löschwasserversorgung obliegt jedoch den Gemeinden (§ 3 Abs. 2c BSG). Vom Bauherrn kann die Anlage von ortsfesten Löschwasserbehältern, z. B. als Voraussetzung der Erteilung der Baugenehmigung nicht gefordert werden. Dafür enthalten weder § 18 LBO 1996 noch andere Vorschriften der LBO eine gesetzliche Grundlage. Im Übrigen gibt es vorliegend auch keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Löschwasserversorgung, zumal unter Ziffer 16 der Auflagen zum Bauschein die Installierung zweier Überflurhydranten im Bereich der Freifläche des Vorhabengrundstücks angeordnet ist. Eine Notwendigkeit der Nutzung des Privatweihers des Klägers als Löschwasserrückhaltebecken ist ebenfalls nicht ersichtlich. Löschwasserrückhaltebecken können nach wasserrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen oder auch baurechtlichen Vorschriften nur bei besonderen baulichen Anlagen, bei denen es dafür ein besonderes Bedürfnis gibt, etwa bei Anlagen zum Lagern Wasser gefährdender Stoffe gefordert werden. Ein Bedürfnis dafür ist beim streitgegenständlichen Vorhaben jedoch nicht erkennbar, ganz abgesehen davon, dass auch die Eignung des Privatweihers des Klägers als Löschwasserrückhaltevorrichtung zweifelhaft erschiene.

Insgesamt verstößt die angefochtene Baugenehmigung somit nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende bauordnungsrechtliche Vorschriften.

II. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist der Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die nachbarrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auf dem innerhalb der Ortslage liegenden Grundstück nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Gemäß dem nach dem Willen des Gesetzgebers spezielleren § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich im Falle, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht, die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Gebiet allgemein zulässig wäre. Während § 34 Abs. 2 BauGB hinsichtlich des darin begründeten Gebietserhaltungsanspruchs generell drittschützend ist, vermittelt § 34 Abs. 1 BauGB lediglich über das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" enthaltene, sich mithin auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die zu überbauende Grundstücksfläche beziehende Rücksichtnahmegebot Nachbarschutz. Das bedeutet: Bei Fehlen einer "Gebietsreinheit" im Verständnis des § 34 Abs. 2 BauGB sowie, soweit es um andere Kriterien als die Art der baulichen Nutzung geht, kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch im Rahmen des § 34 BauGB allenfalls über das Rücksichtnahmegebot ergeben.

Vorliegend kann offen bleiben, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht. Denn hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben auf jeden Fall zulässig. Unstreitig - und im Übrigen auch durch die vom Verwaltungsgericht bei der Ortsbesichtigung am 23.9.2003 getroffenen Feststellungen belegt - wird die nähere Umgebung durch Wohngebäude geprägt, wenn diese nicht sogar vorherrschen. Das streitgegenständliche Vorhaben fügt sich von der Art der baulichen Nutzung in diese Umgebung ein.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem genehmigten Altenwohn- und Pflegeheim nämlich um ein Wohngebäude und nicht etwa um einen Gewerbebetrieb. Nach § 3 Abs. 4 BauNVO gehören zu den Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Der Verordnungsgeber der BauNVO 1990 reagierte mit § 3 Abs. 4 auf eine Rechtsprechung, die Altenpflegeheime städtebaulich nicht als Wohngebäude eingestuft hatte. Hiermit wollte er klar stellen, dass zum Wohnen auch das Wohnen mit Betreuung und Pflege gehört. Dies gilt selbst dann, wenn die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gegenüber der Betreuung und Pflege der Bewohner in den Hintergrund tritt. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 und 4 BauNVO findet allenfalls dort seine Grenze, wo aufgrund des im Vordergrund stehenden Klinikcharakters der Einrichtung von einem "Wohnen" nicht mehr gesprochen werden kann. Dieser Zustand einer krankenhausähnlichen Unterbringung ist (erst) erreicht, wenn die Pflegeeinrichtung auf die medizinische Diagnose und Behandlung von Patienten unter dauerhafter ärztlicher Leitung ausgerichtet ist. Unter Zugrundelegung der Bauvorlagen ist das genehmigte Altenwohn- und Pflegeheim danach als Wohngebäude anzusehen. Ein klinikartiger Betrieb ist nicht erkennbar. Wie sich aus den Bauunterlagen ergibt, findet eine medizinische Behandlung durch ständig anwesendes medizinisches Personal nicht statt. Insbesondere fehlt es an einen Klinikbetrieb kennzeichnenden Behandlungs- und Ordinationsräumen. Die Größe des Bauvorhabens bzw. die Anzahl der Betten ist für dessen Qualifizierung als Wohngebäude unerheblich.

Handelt es sich aber bei dem genehmigten Vorhaben um ein Wohngebäude, so kann dahinstehen, welche Gewerbebetriebe sich im Einzelnen neben den zu Wohnzwecken genutzten Häusern in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks befinden, so dass die diesbezüglichen Einwände des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ins Leere gehen.

Dem Kläger stehen auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaute Grundstücksfläche keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung zu. Dabei kann offen bleiben, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in jeder Hinsicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dem Nachbarn stehen nämlich nicht gegen jede Bebauung Abwehrrechte zu, die sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der überbauten Grundstücksfläche nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, vielmehr - wie oben bereits dargelegt - nur gegen eine solche, die das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts, etwa vorliegend des in § 34 BauGB enthaltenen Begriffs des "Einfügens".

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien und unter dem Eindruck der Ortsbesichtigung vom 26.01.2006 ist das genehmigte Altenwohn- und Pflegeheim dem Kläger gegenüber weder im Hinblick auf die Baumasse noch ansonsten im rücksichtslos. Es ist nicht anzunehmen, dass von dem Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen, die dem Kläger unzumutbar sind. Trotz einer Höhe von mehr als 13 m und einer Tiefe bzw. Länge von mehr als 50 m entfaltet das genehmigte Vorhaben keine erdrückende Wirkung auf die Grundstücke des Klägers. Dabei ist zunächst zu sehen, dass die zum Zweck der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung und zur "Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens" erlassenen abstandsrechtlichen Bestimmungen der LBO 1996 - wie bereits dargelegt - eingehalten sind. Auch wenn mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes nach § 34 Abs. 1 BauGB unter dem Gesichtspunkt des "Einmauerns" bzw. einer "erdrückenden Wirkung" selbst bei Einhaltung der Abstandsflächen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, so kann dies aber nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall ist hier angesichts der Größe des Vorhabengrundstücks (ca. 53,7 Ar) sowie des Grundstücks des Klägers (ca. 66,8 Ar), das seinerseits ebenfalls mit mehreren, teilweise hintereinander stehenden Häusern bebaut ist, nicht anzunehmen, zumal die Gebäude auf dem Grundstück des Klägers in ihrer Gesamtheit ebenfalls eine erhebliche Baumasse darstellen und das Grundstück des Klägers in der Tiefe ähnlich weit bebaut ist, wie es die Baugenehmigung für das Vorhabengrundstück zulässt. Hinzu kommt, dass die dem Grundstück des Klägers zugewandte Außenwand des Altenwohn- und Pflegeheimes mit entsprechenden Vorbauten in den drei unteren Geschossen und Rücksprüngen insbesondere im oberen Gebäudebereich relativ stark gegliedert und aufgelockert ist. Der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben insgesamt höher ist als die Gebäude des Klägers, hat - wie der Eindruck vor Ort ergeben hat - ebenfalls keine erdrückende Wirkung zur Folge, zumal das 2. Obergeschoss gegenüber den darunter befindlichen zurückspringt. Auch aus der Anzahl der Bewohner des genehmigten Altenwohn- und Pflegeheimes kann kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hergeleitet werden. Der zu erwartende Besucher- und Lieferverkehr steht dem ebenfalls nicht entgegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Parkplätze sowie der Bereich der Anlieferung ausweislich der Planunterlagen ausschließlich auf der dem Grundstück des Klägers abgewandten Gebäudeseite des Altenwohn- und Pflegeheimes und zudem in einiger Entfernung vom Grundstück des Klägers befinden. Schließlich ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abwasserentsorgung eine Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens im Verhältnis zum Kläger nicht feststellbar. Wie bereits dargestellt sieht die angefochtene Baugenehmigung eine Einleitung sämtlicher Abwässer in das öffentliche Kanalsystem vor: Eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Klägers ist dabei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger pauschal behauptet, der öffentliche Kanal sei für eine entsprechende Abwasserableitung nicht ausreichend dimensioniert, so fehlt es dafür - wie ebenfalls bereits ausgeführt - an konkreten Anhaltspunkten. So sieht auch der Kläger selbst die von ihm geltend gemachte erhöhte Überschwemmungsgefahr im Wesentlichen dadurch begründet, dass das Gewässer III. Ordnung, das bereits in der Vergangenheit bei Hochwasser seine Grundstücke überschwemmt habe, zur Ableitung zusätzlichen Niederschlagswassers nicht geeignet sei. Eine derartige Oberflächenwasserableitung ist jedoch nicht Gegenstand der Baugenehmigung, sondern - wie dargelegt - einer vorrangigen gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnis.

Da demnach öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarrechte des Klägers nicht verletzt sind, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung des Klägers ist folglich zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO bestand kein Anlass, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren sowie von Amts wegen unter entsprechender Abänderung der im Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.10.2003 - 5 K 173/02 - insoweit vorgenommenen Festsetzung auch für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend der Bedeutung des Verfahrens für den Kläger auf 15.000,- EUR festgesetzt ( §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 25 Abs. 2 GKG in der bis zum 1.7.2004 geltenden Fassung, die hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG n.F. auch für das Berufungsverfahren noch anwendbar sind, da das Rechtsmittel vor dem 1.7.2004 eingelegt worden ist).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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