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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 2 W 27/05
Rechtsgebiete: GG, BGB, PStG, AsylVfG
Vorschriften:
GG Art. 6 Abs. 1 | |
BGB § 1310 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 | |
BGB § 1353 Abs. 1 | |
PStG § 5 Abs. 4 | |
AsylVfG § 42 |
Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen.
Da der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut des § 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin untersagt, an der Eingehung einer offenkundig aufhebbaren Ehe mitzuwirken, begründet er notwendig auch eine Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens einer so genannten Schein- oder Aufenthaltsehe im Verständnis der §§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1353 Abs. 1 BGB. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat seine Mitwirkung (zwingend) zu verweigern, wenn nach der Erforschung des Sachverhalts, insbesondere durch Befragung (§ 5 Abs. 4 PStG), vernünftigerweise kein Zweifel daran besteht, dass die Ehe aufhebbar wäre.
Notwendig ist insofern stets eine auf persönlichen Eindrücken beruhende Gesamtbetrachtung, wobei ganz allgemein unter anderem die erst kürzlich vorausgegangene Anmeldung einer beabsichtigten Ehe mit einem anderen Partner als gewichtiges Indiz für die fehlende Absicht der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft anzusehen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn ein aufgrund fehlender anderweitiger Aufenthaltsberechtigung zur Begründung eines Bleiberechts in Deutschland auf die Heirat angewiesener Ausländer oder eine Ausländerin entsprechende kurzfristige (hier: wiederholte) "Auswechslungen" der Partner gegenüber dem Standesamt vornimmt.
Zielstaatsbezogene Rückkehrbesorgnisse eines ehemaligen abgelehnten Asylbewerbers können angesichts der sich aus § 42 AsylVfG ergebenden Bindungswirkungen von vorneherein nicht gegenüber der Ausländerbehörde mit Erfolg geltend gemacht werden.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. August 2005 - 12 F 32/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller ist togoischer Staatsangehöriger, reiste am 2.11.2000 in die Bundesrepublik ein und suchte um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12.12.2000 bei gleichzeitiger Verneinung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen abgelehnt. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage hat der Antragsteller zurückgenommen.
Am 21.3.2002 hatte der Antragsteller in A-Stadt die deutsche Staatsangehörige S AJ geheiratet. Im Hinblick darauf wurde dem Antragsteller - nach Beschaffung von Ausweispapieren - am 25.3.2003 von der Antragsgegnerin eine zum 24.3.2004 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - A-Stadt vom 1.9.2004 geschieden; in der Entscheidung wurde als Trennungszeitpunkt die erste Woche im Mai 2003 festgehalten.
Bereits am 4.3.2004 hatte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Nach Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung verwies der Antragsteller auf seine Absicht, die deutsche Staatsangehörige S P zu heiraten. Die Anmeldung zur Eheschließung wurde am 4.4.2005 zurückgezogen. Gleiches gilt für eine beabsichtigte Eheschließung mit einer Frau M O im Juni 2005.
Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Verlängerungsantrag mit Bescheid vom 1.7.2005 ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise binnen vier Wochen auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. Zur Begründung wurde auf den Fortfall eines ehebezogenen und das Nichtbestehen eines nachehelichen Aufenthaltsrechts verwiesen.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 5.7.2005 zugestellt. Am 15.7.2005 hat er Widerspruch erhoben und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beantragt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass eine Rückkehr nach Togo für ihn unzumutbar sei, weil sich dort keine Familienangehörigen mehr befänden. Er sei dort an Leib und Leben gefährdet. Auch gehe er "zwischenzeitlich einer geregelten Arbeit" nach, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich beabsichtige er, die 1984 geborene deutsche Staatsangehörige N C zu heiraten.
Mit Schreiben vom 3.8.2005 versagte die zuständige Standesbeamtin nach einem Gespräch mit dem Antragsteller ihre Mitwirkung bei der Anmeldung zu dieser Eheschließung. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde beim Amtsgericht A-Stadt erhoben, über die nicht entschieden ist.
Mit Beschluss vom 16.8.2005 - 12 F 32/05 - hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers unter Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids zurückgewiesen. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass die Ablehnung der Mitwirkung durch die Standesbeamtin aus "sehr nachvollziehbaren Gründen" erfolgt und es nicht absehbar sei, wann das Amtsgericht über die Beschwerde entscheide.
Am 18.8.2005 ist beim Verwaltungsgericht ein weiterer Aussetzungsantrag der Rechtsanwältin Brigitte Nowall für den Antragsteller gestellt worden, über den nach Aktenlage nicht entschieden wurde. In der Antragsschrift wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag gestellt habe.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Antragsteller am 22.8.2005 zugestellt. Mit Eingang am 5.9.2005 hat dieser Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass mit dem Erfolg der beim Amtsgericht erhobenen Beschwerde, der aus seiner Sicht "aufschiebende Wirkung" beizumessen sei, gerechnet werden könne. Insoweit hat er auf die dortige Beschwerdebegründung hingewiesen, in deren Rahmen der Antragsteller sein Verhältnis zu verschiedenen Partnerinnen in der Vergangenheit erläutert hat. Für das vorliegende Verfahren sei davon auszugehen, dass die Eheschließung mit Frau C , die er liebe und mit der er eine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen wolle, unmittelbar bevorstehe. Mit der Beschwerdebegründung wurde auch eine vom 20.9.2005 datierende eidesstattliche Versicherung der Frau C zu den Akten gereicht, die darin ebenfalls auf eine beabsichtigte Liebesheirat mit dem Antragsteller verweist.
Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass angesichts der bisherigen Verfahrenslaufzeit vor dem Amtsgericht nicht mehr von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ausgegangen werden könne.
II.Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.8.2005 - 12 F 32/05 -, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.7.2005 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 22.9.2005 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.
Die Ablehnung der Vollzugsaussetzung verletzt den Antragsteller ungeachtet der von ihm und Frau N C durch eidesstattliche Versicherung angegebenen ernsthaften Absicht zur Eingehung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) nicht in seiner allgemein vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfassten Eheschließungsfreiheit. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter diesem Aspekt über das Bestehen ernsthafter Absichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kann für die Anerkennung solcher "Vorwirkungen" des Art. 6 Abs. 1 GG nichts anderes gelten.
Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen. Dass solche Zweifel hier nach Aktenlage wohlbegründet sind, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Verweigerung der Mitwirkung bei der Anmeldung zur Eheschließung durch die zuständige Standesbeamtin beruht auf einem im Rahmen persönlicher Vorsprache des Antragstellers gewonnenen Eindruck. Die Standesbeamtin ist auf dieser Grundlage vom Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes wegen (von vorneherein) fehlender Absicht zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1353 Abs. 1 BGB) ausgegangen und hat von daher pflichtgemäß ihre Mitwirkung verweigert (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut der letztgenannten Bestimmung dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin untersagt, an der Eingehung einer offenkundig aufhebbaren Ehe mitzuwirken, begründet er notwendig auch eine Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens einer so genannten Schein- oder Aufenthaltsehe im vorgenannten Verständnis bei berechtigtem Anlass. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat seine Mitwirkung daher (zwingend) zu verweigern, wenn nach der Erforschung des Sachverhalts, insbesondere durch Befragung (§ 5 Abs. 4 PStG), vernünftigerweise für ihn/sie kein Zweifel daran besteht, dass die Ehe aufhebbar wäre, das heißt wenn sich diese Erkenntnis geradezu aufdrängt. Notwendig ist insofern stets eine auf persönlichen Eindrücken beruhende Gesamtbetrachtung, wobei ganz allgemein unter anderem die erst kürzlich vorausgegangene Anmeldung einer beabsichtigten Ehe mit einem anderen Partner als gewichtiges Indiz für die fehlende Absicht der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft anzusehen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn ein aufgrund fehlender anderweitiger Aufenthaltsberechtigung zur Begründung eines Bleiberechts in Deutschland auf die Heirat angewiesener Ausländer oder eine Ausländerin entsprechende kurzfristige "Auswechslungen" der Partner gegenüber dem Standesamt vornimmt.
Dass dies bei dem Antragsteller sogar mehrfach der Fall war, ergibt sich unzweifelhaft aus den Akten und wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Der Antragsteller, dessen erste Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2003 bereits auf einer - zwischenzeitlich geschiedenen - Ehe mit einer deutschen Staatangehörigen beruhte, hat allein innerhalb der ersten Monate des Jahres 2005 in kurzem zeitlichem Abstand insgesamt drei Anmeldungen zur Eheschließung mit verschiedenen deutschen Staatsangehörigen bei der Standesbeamtin in A-Stadt vorgenommen. Diese auffällige Häufigkeit der Anmeldungen hat diese ohne weiteres nachvollziehbar als Verstärkung des von ihr gewonnenen Verdachts einer bei der dritten dieser Anmeldungen mit einer im Übrigen deutlich jüngeren Partnerin beabsichtigten Scheinehe gewertet und ihre Mitwirkung abgelehnt. Dabei kommt es offensichtlich nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei Frau M O , die selbst - wohlgemerkt nicht der Antragsteller - und zwar erst am 20.6.2005 die Anmeldung zur Eheschließung mit diesem zurückgezogen hat, mit dem von der Standesbeamtin ohnedies in An- und Abführung gesetzten Begriff der Jugendliebe "einhundert Prozent" richtig bezeichnet ist oder nicht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass allein abweichende, die Bekundung der Absicht zum Eingehen einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ehe enthaltende eidesstattliche Versicherungen vor dem Hintergrund keine abweichende Einschätzung rechtfertigen können.
Die nach den Fallumständen und dem Akteninhalt sehr verständliche und von dieser sachlich begründete Entscheidung der Standesbeamtin ist ohne weiteres nachvollziehbar und im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht weiter überprüfbar. Dass die Richtigkeit der Einschätzung der Standesbeamtin nicht von der Hand zu weisen ist, belegt auch der Umstand, dass die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Antragstellers (§ 45 PStG) bis heute nicht zu einer Aufhebung der Mitwirkungsverweigerung geführt hat. Wieso allein dem Umstand der Anhängigkeit dieses Rechtsbehelfs für die vorliegende Entscheidung - wie der Antragsteller meint - "aufschiebende Wirkung" zukommen sollte, erschließt sich nicht. Vielmehr ist mit Blick auf dieses Verfahren hier entscheidend darauf abzustellen, dass vor einer Heirat gegenwärtig hinsichtlich des Ausgangs zumindest ungewisse Überprüfungen im Rahmen eines gesonderten Verfahrens notwendig sein werden. Das schließt es aus, in dem konkreten Fall von einer "unmittelbar bevorstehenden" Eheschließung in dem eingangs genannten Sinne (Art. 6 Abs. 1 GG) zu sprechen.
Ergänzend sei erwähnt, dass zielstaatsbezogene Rückkehrbesorgnisse des Antragstellers als ehemaligem abgelehntem Asylbewerber angesichts der sich aus § 42 AsylVfG ergebenden Bindungswirkungen von diesem von vorneherein nicht gegenüber der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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