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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 2 W 28/06
Rechtsgebiete: LBO, VwGO


Vorschriften:

LBO § 61 Abs. 1 Nr. 1 a
LBO § 76
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
Für die Streitwertfestsetzung für ein Beschwerdeverfahren, mit dem ein Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine - isolierte - Androhung einer Ersatzvornahme (Beseitigung eines Wochenendhauses) begehrt, ist hauptsachebezogen von einem Streitwert in Höhe der veranschlagten Kosten auszugehen.
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Oktober 2006 - 5 F 23/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - unter entsprechender Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung auch - für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.300,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.10.2006 - 5 F 23/06 -, mit dem es seinen Beschluss vom 29.8.2006 - 2 F 18/06 - abgeändert und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.7.2006 - Androhung einer Ersatzvornahme - zurückgewiesen hat, ist nicht begründet.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe seine Einwendungen, insbesondere die Berufung auf einen Verstoß gegen Art. 14 GG und den Einwand, dass ein Rückbau seines Wochenendhauses auf ein nach § 61 I Nr. 1 a LBO verfahrensfreies Gebäude ausreichend und somit die Anordnung der vollständigen Beseitigung des Gebäudes unverhältnismäßig sei, zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen. Denn durch einen Teilabriss könne der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt werden. Er, der Antragsteller, sei durchaus bereit, das Gebäude auf maximal 10 m 2 zu verkleinern, indem er alles bis auf den mittleren Teil abreiße. Es sei unverhältnismäßig, von ihm zu verlangen, das ganze Haus abzureißen, wenn er danach wieder ein verfahrensfreies Gebäude errichten könne; dies bedeute für ihn erhebliche Mehrkosten. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss auch unberücksichtigt gelassen, dass er ein Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung wegen des beabsichtigten Betriebes einer Imkerei und Obstanbaus eingeleitet habe. Auch mit Blick auf eine mögliche Erteilung einer Baugenehmigung sei der geforderte Abriss des Gebäudes unverhältnismäßig. Die angedrohte Zwangsmaßnahme bedeute auch eine grobe Ungleichbehandlung, denn in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks sei durch die L ein Zentrum für Kommunikation errichtet worden, das in Kürze eröffnet werde. Dieser Bau verstoße ganz offensichtlich gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans für die Art und das Maß der baulichen Nutzung. Außerdem seien dessen Parkplätze nicht ausreichend gesichert; es stünden auch nicht genügend Parkplätze zur Verfügung, so dass schon jetzt teilweise auf Privatgrundstücken geparkt werde und damit zu befürchten sei, dass die Besucher dieses Zentrums entlang der an seinem - des Antragstellers - Grundstück vorbeiführenden Straße parken würden und es zu erheblichen Lärmbelästigungen kommen werde. Gegen das Bauvorhaben der L sei der Antragsgegner aus sachlich nicht zu rechtfertigenden Gründen bisher nicht eingeschritten; dies verletze den Gleichheitsgrundsatz. Möglicherweise werde mit Blick auf diesen Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften der Bebauungsplan in einer Weise geändert, dass sein Grundstück auch in den Genuss der Privilegierung komme. Daher sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, durch das gemäß § 146 IV 6 VwGO der gerichtliche Prüfungsrahmen festgelegt wird, hat es bei dem erstinstanzlich gefundenen, zutreffend begründeten Ergebnis zu bleiben; auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss kann daher vorab Bezug genommen werden.

Entgegen der Meinung des Antragstellers ist die angegriffene Androhung der Ersatzvornahme mit Blick auf die vorgetragenen Beschwerdegründe nicht rechtswidrig; Vollstreckungshindernisse sind nicht dargetan.

Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers durch die Vollstreckung ist nicht ersichtlich. Er ist rechtskräftig zur Beseitigung der Baulichkeiten - des Wochenendhauses und der Grundstückseinfriedung - verpflichtet. Wie das Verwaltungsgericht bereits überzeugend dargelegt hat, kann er gegen die angedrohte Ersatzvornahme hinsichtlich des Hauses nicht mit Erfolg einwenden, er sei bereit und berechtigt, das Gebäude auf eine verfahrensfreie Grundfläche von 10 m 2 zu verkleinern und daher sei ein vollständiger Abriss unverhältnismäßig. Insofern soll nur - wiederholend - auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Gebäudes hingewiesen werden, an der auch eine Verkleinerung des Baukörpers nichts ändern würde (§§ 35 BauGB, 60 II LBO 2004). Eine Baugenehmigung, deren Erteilung der Vollstreckung entgegenstehen würde, hat er weder erhalten noch bisher beantragt. Sein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids gemäß § 76 LBO für die Errichtung eines Gebäudes mit anderen Maßen, folglich für ein anderes Bauvorhaben - das vorhandene Gebäude hat eine Grundfläche von 6 m x 6 m, das geplante soll eine Grundfläche von 4 m x 8 m aufweisen -, kann der angedrohten Vollstreckungsmaßnahme ohnehin nicht entgegen stehen.

Des Weiteren greift auch die Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner bleibe angesichts der Verstöße eines Nachbarn beim Bau eines Zentrums für Kommunikation gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans untätig und verletze ihn, den Antragsteller, daher in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung, nicht durch. Wie sich aus dem im gegen die Beseitigungsanordnung gerichteten Verwaltungsrechtstreit ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.6.2002 - 5 K 296/01 - ergibt, unterscheidet sich der von dem Antragsteller angeführte Fall von seinem eigenen schon grundlegend durch die Erteilung einer Baugenehmigung. Selbst wenn der Nachbar abweichend von dieser Genehmigung gebaut haben und der Antragsgegner hiergegen aus sachwidrigen Gründen nicht einschreiten sollte, so änderte dies nichts an der rechtskräftigen Beseitigungsanordnung des Antragsgegners gegen den Schwarzbau des Antragstellers und könnte auch deren Vollstreckung hier nicht entgegenstehen, da dieser Einwand im konkreten Fall kein Vollstreckungshindernis darstellt (Vgl. zu Vollstreckungshindernissen (Entfallen der Vollstreckungsvoraussetzungen, Zweckfortfall) Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, § 10 Nrn. 2 und 3, S. 234 ff). Das Bauvorhaben der L wurde auf einer ganz anderen rechtlichen Grundlage, nämlich einem von der Gemeinde Spiesen-Elversberg erlassenen Bebauungsplan realisiert.

Soweit der Antragsteller schließlich auf eine mögliche Änderung des Bebauungsplans und Einbeziehung seines Grundstücks in dessen Geltungsbereich hinweist, ist angesichts fehlenden tatsächlichen Vortrags nicht ersichtlich, dass es sich um mehr als eine bloße Spekulation handelt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert folgt für das Beschwerdeverfahren aus §§ 63 II, 47, 53 III Nr. 2 i.V.m. 52 I GKG 2004, wobei der Senat hauptsachebezogen von einem Streitwert in Höhe der veranschlagten Kosten von 10.600,- EUR ausgeht und diesen wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung halbiert, insoweit war die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen abzuändern.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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