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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 21.11.2005
Aktenzeichen: 2 W 29/05
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 31
AufenthG § 31 Abs. 1 Nr. 1
Mit der Verselbständigung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten in § 31 AufenthG (früher: § 19 AuslG) nach dem Scheitern der Ehe wollte der Bundesgesetzgeber unter den dort tatbestandlich genannten Voraussetzungen der Tatsache Rechnung tragen, dass sich der Ausländer in dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland integriert und sich in gleichem Maße von den Lebensverhältnissen seines Heimatlandes entfremdet hat.

Ob bei der Berechnung der Dauer der tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft § 31 AufenthG (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) in Deutschland längere (hier: Monate währende) Zeiträume zu berücksichtigen sind, die der Ausländer ohne den in Deutschland verbliebenen Ehepartner in seinem Heimatland zugebracht hat, lässt sich angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen nicht abstakt beantworten, sondern ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.


Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 2005 - 12 F 23/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller, ein togoischer Staatsangehöriger, hat am 20.11.1999 in seiner Heimat die deutsche Staatsangehörige K M geheiratet und mit dieser nach seiner am 23.6.2000 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine Lebensgemeinschaft in A-Stadt begründet. Auf dieser Grundlage erteilte ihm die Antragsgegnerin am 18.7.2000 eine bis zum 17.7.2003 befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 23 AuslG). In der Zeit vom 27.8.2000 bis zum 2.10.2000 hielt sich der Antragsteller ohne die Ehefrau in seiner Heimat auf.

Ausweislich eines Vermerks in der Ausländerakte der Antragsgegnerin sprach die Ehefrau des Antragstellers am 18.4.2001 persönlich vor, gab an, nicht mehr mit diesem zusammen zu leben und die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens zu beabsichtigen.

Auch die Zeit vom 31.5.2001 bis zum 21.9.2001 verbrachte der Antragsteller ohne Ehefrau in Togo, kehrte indes dann nach Deutschland zurück. Nach einem weiteren Vermerk der Antragsgegnerin erklärte die Ehefrau am 19.6.2002 im Rahmen eines Telefongesprächs, dass sie seit Mai 2002 von dem Antragsteller getrennt lebe.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 8.5.2003 beantragte die Ehefrau die Scheidung von dem Antragsteller. In der Klage heißt es, die "Trennungsphase" sei im Januar 2002 eingeleitet worden und am 4.5.2002 sei der Antragsteller aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Das habe er bereits in der Zeit davor, als es häufiger Streitereien gegeben habe, mehrfach getan und sei verreist.

Mit Eingang am 11.7.2003 beantragte der Antragsteller, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach dem § 19 AuslG zu erteilen. Dabei wurde als Trennungszeitpunkt September 2002 genannt. Die Eheleute hätten bis 25.7.2002 gemeinsam in ihrer Wohnung in der E-Straße gewohnt. Da die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt Besuch von Verwandten aus Polen erhalten habe, sei er - der Antragsteller - in ein eigens dafür angemietetes Appartement in der U . straße gezogen. Die Ehefrau habe sich in der Folge bis September 2002 ebenfalls regelmäßig hier aufgehalten und auch übernachtet.

Auf Anfrage der Antragsgegnerin bekräftigte die Ehefrau des Antragstellers den Trennungszeitpunkt im Mai 2002, berichtigte lediglich den Auszugstermin, der nun mit dem 5.5.2002 (statt: 4.5.2002) angegeben wurde. An diesem Tag sei es zum wiederholten Mal zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen und die von ihr zu Hilfe gerufenen Polizeibeamten, denen der Antragsteller bereits als "Unruhestifter" bekannt gewesen sei, hätten diesen aus der Wohnung "expediert" und ihm die Schlüssel abgenommen. Dieses Datum deckt sich mit der Abmeldung des Antragstellers beim Bürgeramt (Meldebehörde).

Durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 29.9.2003 - 41 F 302/03 - wurde die Ehe des Antragstellers geschieden. In dem mündlichen Termin vor dem Familiengericht hatten der Antragsteller und die Ehefrau jeweils ihre (abweichenden) Angaben zum Trennungszeitpunkt bekräftigt.

Durch Bescheid vom 26.11.2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn zur Ausreise binnen vier Wochen auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. Da nach den Umständen nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft, die alleinige Grundlage der Aufenthaltsgewährung gewesen sei, gerechnet werden könne, komme eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter dem Aspekt nicht in Betracht. Ein eigenes eheunabhängiges Aufenthaltsrecht habe der Antragsteller nicht erworben. Die insoweit nach § 19 AuslG geforderte Mindestbestandszeit der Ehe von zwei Jahren sei nach dem von der Ehefrau angegebenen Trennungszeitpunkt im Mai 2002 nicht erfüllt. Die abweichende Darstellung des Antragstellers sei nicht plausibel, erkläre vor allem nicht die gleichzeitige polizeiliche Ummeldung. Außerdem habe der Antragsteller selbst eingeräumt, zwischendurch mehrere Monate von der Ehefrau getrennt gewesen zu sein. Von einem Härtefall im Sinne der Neufassung der genannten Vorschrift könne nicht ausgegangen werden. Anderweitige Anspruchsgrundlagen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis seien nicht erkennbar.

Gegen den ihm am 28.11.2003 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Eingang am 29.12.2003 (Montag) Widerspruch eingelegt und seine Angaben zum Trennungszeitpunkt unter Angabe von Zeugen und Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von ihm selbst, seines Bekannten M B sowie seines Bruders I A. sowie zweier Fotoaufnahmen bekräftigt. Daraus ergebe sich eindeutig, dass er mit der damaligen Ehefrau bis September 2002 gemeinsam in der U. Straße gewohnt habe. Anschließend sei diese mit seinem Neffen nach Togo geflogen, um dort ihren Urlaub zu verbringen.

Auf den entsprechenden Vortrag hin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 29.4.2004 - 12 F 108/03 - auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Hinweis auf das Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung im Widerspruchsverfahren bis zu dessen Abschluss angeordnet. Im Anschluss hieran wurden dem Antragsteller jeweils befristete Duldungen für die Dauer des Verwaltungsstreitverfahrens ausgestellt.

Mit Bescheid vom 14.4.2005 wurde der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. In der Entscheidung des Stadtrechtsausschusses heißt es, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach den nunmehr einschlägigen §§ 28 Abs. 3, 31 AufenthG. Selbst wenn man die Angabe des Antragstellers zum Trennungszeitpunkt im Jahre 2002 zugrunde lege, sei die erforderliche Ehebestandszeit von zwei Jahren in Deutschland mit Blick auf seine Aufenthalte in Togo nicht erreicht worden. Die Aufenthaltszeiten in Togo seien nicht hinzuzurechnen, da der Gesetzgeber mit dem eigenständigen Aufenthaltsrecht einer durch den Zeitablauf erfolgten Integration des ausländischen Ehepartners in die hiesigen Lebensverhältnisse Rechnung habe tragen wollen, die durch die Aufenthalte im Heimatland - jedenfalls wenn diese nicht von unerheblicher Dauer gewesen seien - nicht gefördert werden könne. Ob der Antragsteller während der genannten Zeiträume eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau beabsichtigt habe, sei unerheblich. Da der Antragsteller keine "besonderen" Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Togo geltend gemacht habe, könne auch nicht von einem Härtefall im Sinne des insoweit nunmehr einschlägigen § 31 Abs. 2 AufenthG ausgegangen werden.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 27.4.2005 zugestellt. Mit Eingang am 27.5.2005 hat dieser Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, die dort unter der Geschäftsnummer 12 K 64/05 anhängig ist. Er macht geltend, die Zeiten der beiden Aufenthalte in Togo seien zur Ehezeit im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG hinzuzurechnen. Etwas anderes hätte nach der Wertung des § 44 AuslG allenfalls bei Auslandsaufenthalten ab sechs Monaten zu gelten gehabt. Der erste Aufenthalt vom 27.8.2000 bis zum 2.10.2000 habe der notwendigen "Abwicklung" seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Heimat, insbesondere dem Verkauf des dortigen Hausrats, gedient. Am 31.5.2001 sei er für drei Wochen nach Togo geflogen, um Urlaub zu machen. Er habe dann den Rückflug verpasst und mangels finanzieller Mittel einige Wochen benötigt, um sich ein Ticket für die Heimreise zu kaufen.

Auf den gleichzeitig gestellten Antrag des Antragstellers hin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.9.2005 - 12 F 23/05 - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Widerspruchsbehörde die nach dem ersten Aussetzungsbeschluss vom 29.4.2004 erforderliche Aufklärung des Sachverhalts nicht vorgenommen habe und die stattdessen erfolgte Nichtberücksichtigung der Zeiten der beiden Zwischenaufenthalte des Antragstellers in seiner Heimat nicht überzeugen könne. Hierbei stehe noch nicht einmal eine vorübergehende Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Rede.

Gegen den ihr am 13.9.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 19.9.2005 Beschwerde eingelegt und die Entscheidung der Widerspruchsbehörde verteidigt. Die Begründung des Beschlusses stelle die Würdigung der Widerspruchsbehörde, die zu Recht von einem Hinzurechnungsverbot ausgegangen sei, inhaltlich letztlich gar nicht in Frage. Nach dem Widerspruchsbescheid sei es gerade unerheblich, ob der Antragsteller bei Verlassen der Bundesrepublik beabsichtigt habe, die eheliche Lebensgemeinschaft bei Rückkehr fortzusetzen. Das Gesetz knüpfe eben nicht nur an den Tatbestand des formellen Bestehens einer Ehe an.

Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluss. Er verweist darauf, dass die Widerspruchsbehörde bewusst einer Mindermeinung gefolgt sei. Schon mit Blick auf die insoweit notwendige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen sei in seinem - des Antragstellers - Interesse die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5.9.2005 - 12 F 23/05 -, mit dem die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.11.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 14.4.2005 angeordnet wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.9.2005 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass der vom Verwaltungsgericht als Grund für die erstinstanzliche Entscheidung mit angeführte Umstand, dass die Widerspruchsbehörde unter Verletzung der §§ 79, 24 SVwVfG keine weitere Sachaufklärung wegen der von dem Antragsteller beziehungsweise seiner früheren Ehefrau - und zwar durchgängig - gemachten abweichenden Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrieben hat, für sich allein keine entscheidende Bedeutung für den Ausgang des Aussetzungsverfahrens hat. Dem Stadtrechtsausschuss ist zuzugestehen, dass nach seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung zu dem genannten Punkt für die Entscheidung über den Rechtsbehelf des Antragstellers nicht erforderlich und daher nicht veranlasst und - bei strengem Verständnis - auch nicht zulässig war.

Des ungeachtet ist mit dem Verwaltungsgericht im Ergebnis davon auszugehen, dass das Bestehen eines eheunabhängigen eigenen Aufenthaltsrechts nach Ehescheidung auf der Grundlage des insoweit nach Aktenlage einzig ernsthaft in Betracht zu ziehenden § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach gegenwärtigem Erkenntnisstand (völlig) offen ist und sich daher eine verlässliche Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen lässt.

Zwar trifft es zu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Verselbständigung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten in § 31 AufenthG (früher: § 19 AuslG) nach dem Scheitern der Ehe unter den dort tatbestandlich genannten Voraussetzungen der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass sich der Ausländer in dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland integriert und sich in gleichem Maße von den Lebensverhältnissen seines Heimatlandes entfremdet hat. Von daher mag es - bei isolierter Betrachtung - in der Tat merkwürdig erscheinen, bei der Berechnung der Dauer der tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) längere, hier Monate währende Zeiträume zu berücksichtigen, die der Ausländer ohne den in Deutschland verbliebenen Ehepartner in seinem Heimatland zugebracht hat. Eine pauschale Aussage hinsichtlich der "Abzugsfähigkeit" solcher Zeiträume lässt sich hingegen nicht treffen und ginge insbesondere an der Lebenswirklichkeit vorbei. Für einen solchen Aufenthalt mag es unabhängig von der Dauer nachvollziehbare Motive und Gründe geben, wie beispielsweise den Urlaubswunsch oder den Wunsch, vielleicht sogar das Erfordernis eines Aufsuchens im Heimatland lebender Bekannter oder Verwandter, die es offensichtlich nicht rechtfertigen, von einer Unterbrechung der familiären Lebensgemeinschaft zu sprechen. Andererseits sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen ein derartiger längerer Auslandsaufenthalt Grund für die Annahme der Unterbrechung oder gar Vernichtung der "Integrationsphase" im Sinne des gesetzgeberischen Anliegens zu bieten vermag. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn der Ausländer zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck für einen längeren Zeitraum in das Heimatland zurückgekehrt ist, und zwar unter Umständen auch dann, wenn er ein Festhalten an der Ehe mit dem deutschen Partner beabsichtigt. Die in diesem Spannungsfeld angesiedelten zahlreichen Konstellationen lassen sich nicht abschließend abstrakt beschreiben und sind daher nur einer näheren Würdigung im Einzelfall zugänglich. Deren Vornahme ist dem Senat vorliegend - bezogen auf den Fall des Antragstellers - abschließend nach Aktenlage nicht möglich. Es mag richtig sein, ist ihm jedenfalls gegenwärtig nicht zu widerlegen, wenn der Antragsteller behauptet, sein Aufenthalt in Togo im Jahre 2001 habe sich nur deshalb über Monate hingezogen, weil er den Rückflug nach Deutschland verpasst habe. Auch insoweit wird im Hauptsacheverfahren eine Gesamtwürdigung des vorgetragenen - und weiter aufgeklärten - Sachverhalts vorzunehmen sein, die möglicherweise auch Rückschlüsse auf eine insoweit andere Motivation der damaligen Rückkehr des Antragstellers nach Togo zulassen könnten.

Nichts anderes gilt gegebenenfalls für die zu klärende Frage, welche der unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen zum Zeitpunkt der Trennung im Mai beziehungsweise im September 2002 zutrifft, wobei diese Frage angesichts der Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland am 23.6.2000 und dem maßgeblichen gesetzlichen Zeitraum von zwei Jahren zur Erlangung des eigenständigen Aufenthaltsrechts dann entscheidungserheblich ist, wenn entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Zeiträume der beiden längeren Heimataufenthalte des Antragstellers nach den zuvor genannten Grundsätzen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz Nr. 1 AufenthG (uneingeschränkt) zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich ist aber wiederum festzuhalten, dass der Antragsteller durch die Vorlage mehrerer eidesstattlicher Versicherungen - auch Dritter - zumindest glaubhaft gemacht hat, dass seine Version, nicht die der früheren Ehefrau, zutrifft. Auch diese Frage entzieht sich indes gegenwärtig einer abschließenden Beurteilung durch den Senat. Ihre Beantwortung setzt eine weitere Sachverhaltsaufklärung voraus, für die im vorliegenden Aussetzungsverfahren grundsätzlich kein Raum ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint es nach den gegenwärtig bekannten Umständen interessengerecht, dem Antragsteller durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs für die Dauer eines solchen Hauptsacheverfahrens die Fortsetzung des Aufenthalts in Deutschland zumindest vorübergehend zu ermöglichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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