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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: 2 W 3/05
Rechtsgebiete: AuslG, AufenthG


Vorschriften:

AuslG § 19
AufenthG § 31
In einem offensichtlichen Widerspruch zu den Einlassungen im Scheidungsverfahren hinsichtlich der Dauer einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder deren Beendigung beziehungsweise der Trennungszeit stehende Angaben in einem ausländerrechtlichen Streitverfahren mit dem Ziel der Erlangung eines selbständigen Aufenthaltsrechts des geschiedenen ausländischen Ehegatten (§§ 19 AuslG, 31 AufenthG) sind für die Glaubhaftmachung des ("wahren") Sachverhalts in aller Regel auch dann nicht geeignet, wenn der Betroffene sie in Form einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigt.

Ein weiteres Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats über die Entwicklung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Türkischen Republik (ARB 1/80) setzt ausdrücklich eine "ordnungsgemäße" Beschäftigung des (türkischen) Arbeitnehmers im Mitgliedstaat über einen dort genannten Mindestzeitraum voraus. Das erfordert, dass die im Einzelfall in Rede stehende Beschäftigung nicht nur im Einklang mit den (deutschen) arbeitserlaubnisrechtlichen Bestimmungen, sondern insbesondere auch den einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedsstaats, hier also dem deutschen Ausländerrecht, steht.

In diesem Sinne keine ordnungsgemäße Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigungszeit auf der Grundlage einer durch vorsätzliche Täuschung erwirkten Aufenthaltsgenehmigung erreicht wurde. Das gilt insbesondere bei so genannten Scheinehen, die zur Umgehung der für türkische Staatsangehörige in Deutschland geltenden Einreise- und Aufenthaltsbebstimmungen geschlossen wurden.


Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Februar 2005 - 6 F 102/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.2.2005 - 6 F 102/04 -, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der nach den §§ 72 Abs. 1 AuslG, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 20.9.2004 - Aktenzeichen 075993 betreffend die Antragsteller zu 1) bis 4) - und vom 24.9.2004 - Aktenzeichen 72143 und 71698 betreffend die Antragsteller zu 5) beziehungsweise 6) - zurückgewiesen wurde, ist zulässig aber unbegründet. Mit diesen Entscheidungen hat der Antragsgegner Anträge der Antragsteller auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse nach den Regelungen des bis zum 31.12.2004 geltenden und im vorliegenden Verfahren weiter anzuwendenden Ausländergesetzes abgelehnt.

- vgl. in dem Zusammenhang die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Nachfolgebestimmungen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950 ff.), insbesondere die Übergangsvorschriften der §§ 102 und 104 Abs. 1 AufenthG, wobei nach der letztgenannten Bestimmung für vor dem 1.1.2005 gestellte Anträge auf Erteilung unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse die Vorschriften des bis zum 31.12.2004 geltenden Ausländerrechts maßgeblich bleiben -

Gleichzeitig wurden die Antragsteller unter Androhung ihrer Abschiebung für den Falle der Nichtbefolgung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.3.2005 rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung des Aussetzungsbegehrens der Antragsteller. Auf dieser Grundlage kann nicht von einem Vorrang der Interessen der Antragsteller vor dem vom Gesetzgeber durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen in § 72 Abs. 1 AuslG (nunmehr entsprechend § 84 Abs. 1 AufenthG) zum Ausdruck gebrachten gesteigerten öffentlichen Interesse an der Ausreise der betroffenen Ausländer ausgegangen werden. Das Vorbringen begründet keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegenüber den Antragstellern ergangenen Ablehnungsbescheide.

Den Antragstellern stehen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach keine Ansprüche auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse zu. Der entsprechende Verlängerungsantrag,

- vgl. den entsprechenden Antrag vom 7.9.2004, Blätter 122-124 der Beiakte (Antragstellerin zu 1)) -

auf dessen Beurteilung nach § 13 Abs. 1 AuslG die Vorschriften über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung Anwendung finden, und der als Zweck des weiteren Aufenthalts einen beabsichtigten "Arbeitsaufenthalt" benennt, knüpft an eine der Antragstellerin zu 1) und daran anschließend auch ihren damals sämtlich noch minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2) bis 6), mit Blick auf die - nach der Einreise im August 1999 auf der Grundlage eines Besuchervisums - vor dem türkischen Konsulat in Stuttgart geschlossene, inzwischen aber wieder geschiedene Ehe mit dem bleibeberechtigten türkischen Staatsangehörigen A.

- vgl. dazu die Heiratsurkunde vom 21.10.1999, Blätter 23/24 der Beiakte (Antragstellerin zu 1)) -

erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung (§§ 15, 17 ff. AuslG) an.

- vgl. hierzu die Aufenthaltserlaubnis vom 10.9.2001 (Blatt 106 der Beiakte/Antragstellerin zu 1) und die unter dem 11.9.2002 bis zum 10.9.2004 vom Antragsgegner erteilte Verlängerung (a.a.O., Blatt 119) -

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung kann zunächst nicht von dem geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin zu 1) auf Erteilung einer zwar an die genannte Ehe anknüpfenden, aber ein eigenständiges, von diesem Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland begründenden Aufenthaltserlaubnis (§ 19 AuslG, nunmehr § 31 AufenthG) ausgegangen werden. Nach den vorliegenden Akten spricht alles dafür, dass eine dem Schutz des Art. 6 GG unterfallende (tatsächliche) eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn A., wie bereits in den angefochtenen Bescheiden und in dem erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend herausgestellt wurde, nicht nur nicht für die in den Vorschriften geforderte Mindestdauer von 2 Jahren, sondern letztlich überhaupt nie bestanden hat. Dies geht aus dem Scheidungsurteil

- vgl. das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 23.3.2004 - 8-F-15-04 -, Blatt 131 der Beiakte (Antragstellerin zu 1)) -

mit vergleichsweise seltener Eindeutigkeit hervor. Nach dessen Tatbestand gaben die Antragstellerin zu 1) und ihr früherer Ehemann übereinstimmend an, "seit ihrer Eheschließung zu keinem Zeitpunkt" die eheliche Lebensgemeinschaft, die im Rahmen des § 19 Abs. 1 AuslG allein als Anknüpfungspunkt in Betracht kommen könnte, miteinander aufgenommen zu haben. Geht man davon aus, so beruhen die darauf bezogenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen des Antragsgegners auf bewusst unwahren Angaben der Antragstellerin zu 1).

- vgl. auch die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Völklingen in der Scheidungssache vom 23.3.2004 - Aktenzeichen wie vor -, Blätter 33 ff. der Gerichtsakte, wonach die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Beweisaufnahme unmissverständlich erklärte, dass sie und ihr früherer Ehemann "nie zusammen gelebt" haben -

Die in offensichtlichem Widerspruch zu diesen in Sitzungsprotokoll und Urteil des Amtsgerichts wiedergegebenen Einlassungen - insbesondere auch des Herrn A. - stehenden Behauptungen der Antragstellerin zu 1) in deren eidesstattlicher Versicherung vom 21.10.2004

- vgl. dazu Blatt 25 der Gerichtsakte -

vermögen die Richtigkeit der im Scheidungsverfahren gemachten Angaben nicht zu erschüttern. Danach soll die Trennung einer tatsächlich bestehenden Lebensgemeinschaft mit Herrn A. nunmehr erst im Dezember 2003 erfolgt sein, weil diesen die Kinder bei seinen Versuchen, mit der Antragstellerin zu 1) "intim zu werden", gestört hätten. Eine derartige wesentlich andere und auf den - vom Scheidungsverfahren von der Interessenlage wesentlich abweichenden - ausländerrechtlichen Rechtsstreit erkennbar "zugeschnittene" eidesstattliche Versicherung des Betroffenen ist für die Glaubhaftmachung des ("wahren") Sachverhalts ungeeignet.

- so ausdrücklich für eine entsprechende Konstellation hinsichtlich widersprüchlicher Angaben zum Trennungsjahr nach § 1565 BGB im Scheidungsverfahren einerseits und zur Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im ausländerrechtlichen Verfahren andererseits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.1.2005 - 2 W 66/04 -

Sie wird im konkreten Fall nicht glaubhafter dadurch, dass diese Behauptungen von den Antragstellerinnen zu 5) und 6) inhaltlich bestätigt werden.

- vgl. deren eidesstattliche Versicherungen vom selben Tag, Blätter 26 bzw. 27 der Gerichtsakte -

Nichts anderes lässt sich aus dem Hinweis in der Beschwerdebegründung vom 14.3.2005 herleiten, der Unterzeichner, der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller, habe die Antragstellerin zu 1) ausdrücklich und "nachhaltig" auf ihre Wahrheitspflicht bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hingewiesen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, hat die Antragstellerin zu 1) in der Vergangenheit wiederholt und auch von ihr nicht bestritten - sei es in Verwaltungs- oder auch in gerichtlichen Verfahren - gelogen, insbesondere wenn es darum ging, den zuständigen Entscheidungsträgern die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht in Deutschland vorzuspiegeln. Sich ein solches "um jeden Preis" zu verschaffen, scheint allem Anschein nach ihr Anliegen zu sein. Wenn in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen wird, in der "türkischen Gesellschaft bestimme der Mann, wie sich die Frau zu verhalten" habe, so mag das in der Allgemeinheit vielfach zutreffen. Die vorliegend ganz gravierenden Bedenken gegen die Richtigkeit der nunmehrigen Angaben der Antragstellerin zu 1) vermag auch das aber nicht auszuräumen. Wenn man sich die Einlassungen der Antragstellerin zu 1) zur angeblichen "Partnerschaft" bis zum Ende des Jahres 2003, insbesondere zu den Beendigungsgründen, und den sonstigen Akteninhalt vor Augen hält, entsteht im Übrigen nicht der Eindruck, dass das Verhältnis zwischen der Antragstellerin zu 1) und dem Herrn A. den typischen "Sitten" der "türkischen Gesellschaft" zum Umgang von "Mann und Frau" entsprochen hätte. Viel wahrscheinlicher ist, dass die Angaben - wohlgemerkt auch des früheren Ehemannes - im Scheidungsverfahren zutreffend sind. Da mit der Beschwerde keine wesentlichen Einwände gegen die im Übrigen vom Inhalt her ohne weiteres einleuchtende negative Bewertung der Aussagekraft der kurzen eidesstattlichen Versicherungen zweier Nachbarinnen aus A-Stadt

- vgl. die eidesstattliche Versicherungen der C. und der T. jeweils ebenfalls vom 21.10.2004, Blätter 28 und 29 der Gerichtsakte -

erhoben werden, muss darauf hier nicht weiter eingegangen werden.

Auch vom Bestehen des in der Beschwerdebegründung ferner reklamierten Aufenthaltsrechts nach Art. 6 ARB EG/Türkei 1/80

- vgl. den auf der Grundlage des "Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei" vom 12.9.1963, verkündet durch Gesetz vom 13.5.1964, BGBl. II, Seite 509, ergangenen Beschluss des Assoziationsrats Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80); zur unmittelbaren Wirkung der die Beschäftigung und Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen betreffenden Art. 6 und 7 ARB 1/80 in den Mitgliedstaaten etwa EuGH, Urteil vom 2.3.1999 - Rs. C-416/96 - (El-Yassini), InfAuslR 1999, 218, insbesondere Nr. 53, Seiten 220/221 -

kann im Falle der auf bestehende Arbeitsverhältnisse hinweisenden Antragstellerinnen zu 1), 5) und 6) nicht ausgegangen werden. Diese Vorschrift setzt nach ihrem klaren Wortlaut ausdrücklich eine "ordnungsgemäße" Beschäftigung des (türkischen) Arbeitnehmers über den dort genannten Mindestzeitraum von einem Jahr (Art. 6 Abs. 1 Sp.1 ARB 1/80) voraus, was grundsätzlich erfordert, dass die im Einzelfall in Rede stehende Beschäftigung nicht nur im Einklang mit den (deutschen) arbeitserlaubnisrechtlichen Bestimmungen, sondern insbesondere auch den einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedsstaats, hier also dem deutschen Ausländerrecht, steht.

- vgl. dazu Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, 5. Auflage, Loseblatt, Band 3, 381, Art. 6 ARB 1/80, Anmerkung 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 1.7.2003 - 1 C 18.02 -, NVwZ 2004, 241, und 1 C 32.02 -, NVwZ 2004, 245, jeweils zum Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko, und vom 29.4.1997 - 1 C 3.95 -, InfAuslR 1997, 347, zu Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 -

In diesem Sinne keine ordnungsgemäße Beschäftigung liegt daher vor, wenn die Beschäftigungszeit - wovon nach dem bisher Gesagten vorliegend auszugehen ist - auf der Grundlage einer durch vorsätzliche Täuschung erwirkten Aufenthaltsgenehmigung erreicht wurde,

- vgl. Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Anmerkung 25, dort unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5.6.1997 - C-285/95 -, InfAuslR 1997, 338 -

und insbesondere bei Scheinehen, die zur Umgehung der für türkische Staatsangehörige in Deutschland geltenden Einreise- und Aufenthaltsbebstimmungen geschlossen wurden.

- vgl. Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Anmerkung 25, insoweit unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9.9.2003 - 1 C 6.03 -, DVBl. 2004, 322 (Einbürgerung) -

Besteht damit insgesamt aller Voraussicht nach kein Anspruch der Antragstellerinnen auf die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, so ist für den begehrten Eilrechtsschutz in Form der Anordnung des Suspensiveffekts kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des für jeden Antragsteller gesondert in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts (5.000,- EUR) gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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