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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 16.05.2003
Aktenzeichen: 2 W 31/03
Rechtsgebiete: VwGO, AuslG


Vorschriften:

VwGO § 123
AuslG § 30 III
AuslG § 55
AuslG § 55 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 W 31/03

In dem Verfahren

wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Abschiebung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rubly, den Richter am Oberverwaltungsgericht Sauer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schwarz-Höftmann am 16. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2003 - 6 F 36/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000.-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluß (§ 146 I, IV VwGO) bleibt ohne Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluß wurde im Rahmen von § 123 VwGO das Begehren des Antragstellers zurückgewiesen, dem Antragsgegner seine Abschiebung einstweilen zu untersagen und ihm eine Duldung zu erteilen. Bei dieser Entscheidung muß es auch nach Maßgabe der Beurteilung im Beschwerdeverfahren verbleiben. Die Beschwerde erweist sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet (§ 122 II 3 VwGO), weil der Antragsteller den bezogen auf §§ 30 III, 55 II AuslG geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, gibt lediglich Anlaß zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Der vom Antragsteller dargelegte Anspruch seiner im Bundesgebiet geborenen Ehefrau, einer türkischen Staatsangehörigen, die voraussichtlich Ende Juli 2003 ihre Berufsausbildung abschließen wird, im Anschluß daran ab 1.8.2003 eine Vollbeschäftigung in Aussicht hat, derzeit im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluß vom 12.3.2003 - 2 W 17/03 - sowie im übrigen auch die Beschlüsse des Gerichts vom 17.7.2000 - 1 W 1/99 - und vom 16.12.2002 - 9 W 55/02 - steht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 III AuslG i.V.m. § 55 AuslG im Ermessen der Ausländerbehörde, die bei ihrer Entscheidung auch den Belang des Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 I, II GG zu berücksichtigen hat. Der Schutz von Ehe und Familie kann einen Anspruch des mit einem bleibeberechtigten ausländischen Ehepartner, dessen Aufenthalt durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung auf Dauer gesichert ist oder der einen Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechtes hat, verheirateten Ausländers unter dem Gesichtspunkt einer sog. Ermessensreduzierung auf Null begründen, wenn ihm im Hinblick darauf das auch nur vorübergehende Verlassen des Bundesgebietes ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Nur in diesem Falle braucht er sich nicht auf das Visumsverfahren, das seine vorherige Ausreise erfordert, verweisen zu lassen. Über das bloße Bestehen der Ehe hinaus erfordert dies das Vorliegen von Einzelfallumständen, die es gebieten, das staatliche Interesse an der Einhaltung der Visumsbestimmungen zurücktreten zu lassen.

Auch wenn in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen davon ausgegangen wird, daß der Ehefrau des Antragstellers ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zusteht, hat dieser Umstände im dargestellten Sinne nicht glaubhaft gemacht. Es handelt sich in seinem Falle ersichtlich um eine erst kurze Zeit - seit 23.4.2003 - bestehende, kinderlose Ehe. Von einer ehebedingten Aufenthaltsverfestigung des Antragstellers kann keine Rede sein. Für allein vom Antragsteller gegenüber seiner Ehefrau zu erbringende, erforderliche Pflege- und Betreuungsleistungen ist nichts dargetan. Schließlich wird die Trennung von seiner Ehefrau bei Ausreise aus dem Bundesgebiet und legaler Wiedereinreise nur von vorübergehender Dauer sein. Daß die zu erwartende vorübergehende Trennung der Eheleute sich möglicherweise über einen Zeitraum von 18 Monaten hinziehen wird, wenn der Antragsteller unmittelbar im Anschluß an die Einreise in die Türkei den Wehrdienst ableisten muß, ist dabei nicht als relevanter Umstand im Sinne der o.a. Rechtsprechung zu werten. Insoweit wird von ihm und seiner Ehefrau lediglich das verlangt, was in einem Staat mit allgemeiner Wehrpflicht, wie der Türkei, obligatorisch ist. Selbst wenn der Antragsteller ein ehebedingtes Aufenthaltsrecht bereits besäße, wäre er nämlich gehalten, seinem Heimatstaat gegenüber seiner Wehrpflicht nachzukommen, sich in die Türkei zu begeben und eine Trennung von seiner Ehefrau, falls diese ihn nicht in die Türkei begleiten wollte, in Kauf zu nehmen. Die "drohende" Einziehung zum Wehrdienst begründet deshalb nicht die Unzumutbarkeit der vorübergehenden Trennung und der vorgesehenen Aufenthaltsbeendigung. Die beim Antragsteller, der sich darauf beruft, daß ihm die Einberufung "droht", möglicherweise bestehende Absicht, sich der Wehrpflicht durch einen Auslandsaufenthalt zu entziehen, ist daher ungeeignet, eine Ausnahme vom Visumszwang zu begründen. Diese Intention für sich ist nicht schützenswert und hat deshalb im Rahmen der vorliegend zu treffenden Bewertung unberücksichtigt zu bleiben.

Vgl. den Beschluß des Gerichts vom 16.12.2002 - 9 W 55/02 -

Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf den Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, InfAuslR 2002, 228 ff, hinweist, kann er daraus nichts für sich herleiten. Zwar wird dort eine zu erwartende wehrdienstbedingte Trennung als nach § 55 II AuslG (neben anderen) zu berücksichtigender Umstand angesehen. Diese Entscheidung, die sich im übrigen auf Erwägungen zum mutmaßlichen Ausgang des ihr zugrundeliegenden Verfahrens nach dessen Erledigung beschränkt, betrifft indes die Verhältnisse eines die Heirat einer deutschen Staatsangehörigen anstrebenden türkischen Staatsangehörigen und ist von daher bereits nicht ohne weiteres übertragbar auf die Verhältnisse des Antragstellers. Sie berücksichtigt zudem im Hinblick auf die trennungsbezogenen Zumutbarkeitserwägungen in keiner Weise den Umstand der obligatorischen Wehrpflicht, auf die sich der Antragsteller und seine Ehefrau einzurichten haben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 II VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 25 II, 20 III, 13 I 1 GKG.

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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