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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 2 W 31/05
Rechtsgebiete: AufenhtG
Vorschriften:
AufenhtG § 31 Abs. 2 |
Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtung etwa der Aufenthaltsdauer und der individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine Härte nur annehmbar, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere in vergleichbarer Situation. Alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffende geringere wirtschaftliche Lebensstandards wie auch ein damit verbundener etwaiger Verlust eines in Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellen bei einem ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar und können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs. 2 AufenthG suspendieren.
Zu berücksichtigen sind in dem Zusammenhang allenfalls Eigenheiten des Rechts- oder Kulturkreises im Heimatstaat, die zu einer erheblichen rechtlichen oder gesellschaftlichen Diskriminierung wegen der Auflösung der Ehe führen. Davon kann im Falle nach der Scheidung der Ehe mit einem Deutschen nach Thailand zurückkehrender Frauen nicht ausgegangen werden.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 2005 - 12 F 26/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin, eine thailändische Staatsangehörige, reiste 1998 für einen einjährigen Au-pair Aufenthalt bei ihrer mit einem Deutschen verheirateten Tante L in die Bundesrepublik Deutschland ein, heiratete am 9.7.1999 den deutschen Staatsangehörigen A. und erhielt auf dieser Grundlage eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 23 AuslG), die letztmalig bis zum 5.7.2002 verlängert wurde.
Am 26.3.2001 meldete die Antragstellerin ihren Wohnsitz in A-Stadt an. Auf Anfrage der Antragsgegnerin bei dem nach wie vor in Baden-Württemberg wohnenden Herrn A. teilte dieser über seinen Rechtsanwalt schriftlich mit, die Antragstellerin habe nie bei ihm gewohnt. Ein Zusammenleben sei seinerseits auch nicht beabsichtigt; die Scheidung sei eingeleitet. Mit rechtkräftigem Urteil vom 19.2.2002 wurde die Ehe geschieden.
Am 23.5.2002 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung und verwies zur Begründung darauf, dass sie sich seit fast vier Jahren in Deutschland aufhalte, sich auf das Leben hier eingestellt und einen Arbeitsplatz gefunden habe. Das "Festhalten" an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei für sie unzumutbar gewesen, da sich ihr Ehemann geweigert habe, in ehelicher Gemeinschaft mit ihr zu leben. Dieser habe von Anfang an ein Verhältnis mit ihrer Tante gehabt und ihr - der Antragstellerin - nie Unterhalt geleistet. Sie habe dann die Kinder einer Freundin der Tante betreuen müssen. Diese habe als Prostituierte gearbeitet und mehrfach versucht, sie zu der gleichen Tätigkeit zu überreden. Zur Vermeidung "erheblicher seelischer Schäden" habe sie ins Saarland flüchten müssen, wo ihre "einzige Freundin" lebe. Im Falle der Rückkehr nach Thailand fiele sie der Verachtung der Familie und ihrer Bekannten anheim.
Durch Bescheid vom 12.9.2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte sie zur Ausreise binnen vier Wochen auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung heißt es unter anderem, der Antragstellerin, die die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG notwendige Ehebestandszeit nach eigenen Angaben nicht erfüllt habe, stehe auch nach der in der Vorschrift enthaltenen Härteklausel kein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu. Notwendig sei insoweit die Feststellung einer "besonderen" Härte im Einzelfall. Eine solche ergebe sich weder aus dem geschilderten Verhalten des früheren Ehemanns noch aus den befürchteten Schwierigkeiten bei Rückkehr nach Thailand.
Gegen den ihr am 16.9.2003 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit Eingang am 14.10.2003 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Sachverhaltsschilderung aus dem Verwaltungsverfahren Widerspruch eingelegt. Weiter führte sie aus, ihre in S lebende Freundin, die aus dem selben Dorf in Thailand stamme, habe "nichts Eiligeres zu tun gehabt", als in das Heimatdorf zu telefonieren und ihre - der Antragstellerin - Erlebnisse zu erzählen. Daraufhin sei es zum Streit zwischen ihrer Mutter und deren Schwester - - gekommen. Von daher habe sie keine Perspektive mehr für eine Rückkehr, da sie dort als Nutte angesehen werde und unter der "allgemeinen Verachtung der Bevölkerung" leben müsse. Außerhalb des Heimatdorfes müsse sie am Existenzminimum dahinvegetieren. Ihr bleibe allenfalls der Weg in die Prostitution.
Auf den entsprechend begründeten Antrag hin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28.11.2003 - 2 F 32/03 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Hinweis auf das Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung im Widerspruchsverfahren bis zu dessen Abschluss angeordnet. In der Entscheidung heißt es, es sei durch die Einholung einer Auskunft aufzuklären, ob der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Behandlung im Rückkehrfalls zutreffe, insbesondere ob es richtig sei, dass eine als geschieden zurückkehrende Frau als Nutte angesehen und allgemein verachtend aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Bangkok zu diesen Fragen eingeholt, die unter dem 16.12.2003 erteilt wurde. Darin heißt es zusammen gefasst, die Argumentation sei der Botschaft allgemein bekannt. Dennoch müsse der Darstellung widersprochen werden. Die Aussage, dass unter vergleichbaren Verhältnissen zurückkehrende Frauen als Nutten angesehen würden, entspreche "in dieser Abstraktheit" nicht der Wahrheit. Der Antragstellerin sei es aus Sicht der Botschaft durchaus zumutbar, nach Thailand zurückzukehren, ohne dass sie damit allgemeiner Verachtung oder finanzieller Flucht in die Prostitution ausgesetzt würde.
Nachdem die Antragstellerin dem unter Verweis auf aus ihrer Sicht "relativierende Formulierungen" entgegen getreten war, hat die Widerspruchsbehörde das Auswärtige Amt um eine Erläuterung der Auskunft gebeten. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 11.11.2004, ergänzt unter dem 24.11.2004, ist unter anderem dargelegt, die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ließen nur den Schluss zu, dass sie "in Unkenntnis der tatsächlichen Lebensverhältnisse in Thailand gemacht" worden seien. Die einzige Härte könne aus dem in Thailand vergleichsweise geringeren Einkommen beziehungsweise Lebensstandard resultieren.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14.4.2005 wurde der Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Entscheidung heißt es, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach den nunmehr einschlägigen §§ 28 Abs. 3, 31 AufenthG. Die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu fordernde zweijährige Ehebestandszeit sei nicht erfüllt und diese Voraussetzung sei auch nicht mit Blick auf die Härtefallregelung entbehrlich. Nach den eingeholten Auskünften könne nicht von einer besonderen Härte im Rückkehrfall ausgegangen werden.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 9.5.2005 zugestellt. Mit Eingang am 6.6.2005 hat diese Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, die dort unter der Geschäftsnummer 12 K 91/05 anhängig ist.
Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren sowie mit dem erneuten Hinweis auf eine Unsubstantiiertheit der eingeholten Auskünfte begründet.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.9.2005 - 12 F 26/05 - unter Verweis auf das Nichtvorliegen einer besonderen Härte zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin - weiterhin - geltend, dass die im Beschluss vom 28.11.2003 - 2 F 32/03 - für notwendig gehaltene Sachaufklärung von der Widerspruchsbehörde, die die Auskünfte selbst als vage angesehen und letztlich eine Beweislastentscheidung getroffen habe, nicht geleistet worden sei. Sie könne in Thailand nur solche Arbeiten verrichten, die kein hohes Ansehen genössen und solche Frauen würden von Männern als "Freiwild" angesehen. Da es deshalb nach wie vor einer weiteren Aufklärung, nun durch die Gerichte, bedürfe, sei ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit zu entsprechen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.9.2005 - 12 F 26/05 -, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.9.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 14.4.2005, hilfsweise auf vorläufige Untersagung der Abschiebung im Wege einstweiliger Anordnung, zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.10.2005 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin.
Auch vor dem Hintergrund spricht nichts ernsthaft dafür, dass der Antragstellerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Anknüpfung an ihre unstreitig nie vollzogene oder "gelebte" und inzwischen auch geschiedene Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen A. zusteht. Ein solcher Rechtsanspruch könnte sich vorliegend - auch darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit - allenfalls bei Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG ergeben, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber von dem ansonsten zwingenden, hier offensichtlich nicht erfüllten, Erfordernis des Führens der ehelichen Gemeinschaft für die Mindestdauer von zwei Jahren (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) absieht.
Da sich die Beschwerdebegründung ausschließlich mit der aus ihrer Sicht unzutreffenden Bewertung der Problematik einer Rückkehr nach Thailand durch das Verwaltungsgericht befasst, ist vorliegend ein näheres Eingehen auf die Erlebnisse der Antragstellerin nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht veranlasst. Nur ergänzend sei daher erwähnt, dass auch unter dem Aspekt nichts für eine besondere Härte spricht.
Hinsichtlich der Rückkehrverpflichtung kann dem Ausländer oder - hier - der Ausländerin das Vorliegen einer "besonderen" Härte nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß immer verbundenen Probleme deutlich hinausgehen. Ansonsten würde der nach der gesetzlichen Konstruktion die Ausnahme bildende Härtefall über eine entsprechend weite Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals zur Regel gemacht. Ungeachtet der durch die Gesetzesänderung im Jahre 2000 zu § 19 AuslG vorgenommenen Konkretisierungen des Härtekriteriums durch Beispielsfälle ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtung etwa der Aufenthaltsdauer und der individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine Härte nur annehmbar, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere in vergleichbarer Situation. Da somit die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen nach Thailand gleichermaßen treffenden geringeren wirtschaftlichen Lebensstandards wie auch ein damit verbundener etwaiger Verlust eines in Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellen bei einem ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar. Sie können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs. 2 AufenthG suspendieren. Zu berücksichtigen sind in dem Zusammenhang allenfalls Eigenheiten des Rechts- oder Kulturkreises im Heimatstaat, die zu einer erheblichen rechtlichen oder - wie hier von der Antragstellerin eingewandt - gesellschaftlichen Diskriminierung wegen der Auflösung der Ehe führen.
Mit Blick auf die von der Antragstellerin behauptete zu erwartende (gesellschaftliche) Diskriminierung als "Nutte" haben sowohl die Antragsgegnerin im Abhilfeverfahren als auch die Widerspruchsbehörde im Anschluss an die eine entsprechende Vorgabe zur Sachverhaltsklärung enthaltende Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2003 - 2 F 32/03 -Auskünfte der Deutschen Botschaft in Bangkok und des Auswärtigen Amts zu den Befürchtungen der Antragstellerin eingeholt. Aus diesen lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass ihre Besorgnisse berechtigt sind. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass diese mit den Verhältnissen vor Ort vertrauten Stellen keine speziellen Angaben zu dem konkreten Fall der Antragstellerin, etwa bezogen auf die gesellschaftlichen Gepflogenheiten und Ansichten in ihrem Heimatdorf machen oder gar "Garantien" für eine problemlose Rückkehr in gerade ihrem Fall machen können. Dies kann vernünftiger Weise auch nicht verlangt werden und der Umstand, dass allgemeine Aussagen zur Fallkonstellation gemacht werden, rechtfertigt weder die von der Antragstellerin insoweit vorgebrachte Kritik, dass es sich um "relativierende" allgemeine Aussagen handele, noch kann hieraus auf eine unzureichende Sachverhaltsermittlung durch die beteiligten Behörden geschlossen werden.
Nach Einschätzung der deutschen Botschaft vor Ort ist es "schlichtweg undenkbar", dass es der Antragstellerin, selbst wenn sie in ihrem Dorf so in Verruf geraten wäre, dass sie sich dort nicht mehr aufhalten könnte, in Thailand keinen Platz mehr finden könnte, wo sie unbelastet von ihrer "Vergangenheit" leben könnte. Auch die Behauptung, dass eine Arbeitsaufnahme ohne entsprechende Kontakte mit Verwandten oder Bekannten nicht möglich sei, sei "schlichtweg falsch". Im Gegenteil sei Thailand ein wirtschaftlich aufstrebendes Land, in dem sich auch für eine junge Frau allerhand Opportunitäten auftäten, die keine Gemeinsamkeiten mit Prostitution hätten. In Thailand sei es durchaus möglich, mit weniger als 1.000,- EUR eine Existenz zu gründen. Daher sei es der Antragstellerin aus Sicht der Botschaft durchaus zumutbar, nach Thailand zurückzukehren, ohne dass sie damit allgemeiner Verachtung oder finanzieller Flucht in die Prostitution ausgesetzt würde. In der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 11.11.2004, ergänzt unter dem 24.11.2004, ist unter anderem dargelegt, die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ließen nur den Schluss zu, dass sie "in Unkenntnis der tatsächlichen Lebensverhältnisse in Thailand gemacht" worden seien. Die einzige Härte für die Antragstellerin könne aus dem in Thailand vergleichsweise geringeren Einkommen beziehungsweise Lebensstandard resultieren. Auch eine Diskriminierung aufgrund der vormaligen Ehe mit einem Deutschen gebe es nicht. Obwohl ein nicht geringer Teil der mit Deutschen verheirateten Thailänderinnen aus dem Prostituiertenmilieu stammten, lasse das nicht den Schluss zu, dass deswegen "alle Damen als Prostituierte" angesehen würden. Eine allein stehende junge Frau könne außerhalb ihres Heimatdorfes in jeder größeren Stadt eine Arbeitsstelle finden.
Da vor dem Hintergrund nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nichts dafür spricht, dass das Hauptsacheverfahren zu anderen Erkenntnissen führen wird, insbesondere die Antragstellerin konkrete Erkenntnisquellen hierfür in der Beschwerdebegründung auch nicht anführt, ist die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass ein im Sinne § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsbedürftiger Anspruch der Antragstellerin auf Abschiebungsschutz nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint. Dem Hilfsantrag kommt in dem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu (§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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