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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 06.12.2006
Aktenzeichen: 2 W 31/06
Rechtsgebiete: AsylVfG, GG


Vorschriften:

AsylVfG § 31 Abs. 3
AsylVfG § 42
GG Art. 2 Abs. 2
Im Rahmen einer fristgerechten Geltendmachung von Gründen für eine Beschwerde ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung "auseinander setzt" (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), um so dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Beschwerdevorbringens überhaupt erst zu ermöglichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Ein lediglich pauschaler Hinweis auf eine in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisierte Rechtsvorschrift als Anspruchsgrundlage genügt dem nicht.

Ein ehemaliger Asylbewerber kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat.

Zu den Anforderungen an die ärztlich begleitete Abschiebung eines psychisch erkrankten Ausländers unter dem Aspekt eines ausländerbehördlich beachtlichen (inlandsbezogenen) Vollstreckungshindernisses mit Blick auf die staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG.


Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Oktober 2006 - 10 F 37/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller zu 1) bis 3) stammen aus Rahovec im Kosovo und reisten im April 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein gemeinsam mit dem noch im selben Monat in Lebach geborenen Antragsteller zu 4) unter Berufung auf eine albanische Volkszugehörigkeit betriebenes (erstes) Asylverfahren blieb erfolglos. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe der Antragsteller gegen die anschließenden Ablehnungen einer Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen sowie eines (ersten) Asylfolgeantrags und für ein zweites, nunmehr mit dem am 28.4.1994 in Deutschland geborenen Sohn beziehungsweise Bruder der Antragsteller E A. betriebenes (zweites) Folgeverfahren, in dem sie sich nunmehr auf eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali berufen und unter anderem eine psychische Krankheit der Antragstellerin zu 2) geltend gemacht hatten.

Die Ehe der Antragsteller zu 1) und 2) wurde im Februar 2003 geschieden. Ausweislich einer im Juli 2003 gegenüber dem Antragsgegner abgegebenen Erklärung leben sie "weiterhin in gleicher Anschrift, allerdings in getrennten Verhältnissen" und üben das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam aus.

Nachdem der Antragsgegner im März 2005 für die Antragsteller und den Sohn/Bruder E unter Hinweis auf die Dauer des Aufenthalts in Deutschland sowie die bei der Antragstellerin zu 2) bestehende psychische Erkrankung gestellte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen nicht beschieden hatte, haben die Antragsteller im August 2006 insoweit erneut Klage (Untätigkeitsklage) beim Verwaltungsgericht erhoben. Diese ist noch anhängig.

Den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufige Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege einstweiliger Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss vom 18.10.2006 - 10 F 37/06 - zurückgewiesen. Hierin ist zusammengefasst ausgeführt, die Antragsteller seien nach Abschluss der negativen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig und könnten nach geltender Erlasslage grundsätzlich in den Kosovo abgeschoben werden. Ihnen stehe jedoch der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Ihre Abschiebung sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Das gelte auch mit Blick auf die für die Antragstellerin zu 2) geltend gemachte psychische Erkrankung. Diese begründe kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Dem bereits in dem Urteil vom 26.1.2005 - 10 K 73/03.A - enthaltenen Hinweis auf die Angebrachtheit von Vorsichtsmaßnahmen bei der Abschiebung der Antragstellerin zu 2) habe der Antragsgegner hinreichend entsprochen. Er habe die Reisetauglichkeit ärztlich überprüfen lassen und Sicherungsmaßnahmen vorgesehen. Die Abschiebung werde ärztlich begleitet und die Antragstellerin zu 2) erhalte gegebenenfalls einen ausreichenden Vorrat von ihr benötigter Medikamente. Ein Abschiebungshindernis ergebe sich auch nicht im Hinblick auf das Schutzgut des "Privatlebens" in Art. 8 EMRK. Den Antragstellern sei es zuzumuten, im Familienverband in den Kosovo zurückzukehren. Insoweit mangele es ungeachtet der gesellschaftlichen Eingebundenheit insbesondere der Antragsteller zu 3) und 4) an einer insoweit unverzichtbaren wirtschaftlichen Integration. Die Antragsteller seien bis heute auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese in absehbarer Zeit in die Lage kämen, zumindest einen Teil ihres Unterhalts aus eigenen Mitteln bestreiten zu können.

Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller Beschwerde erhoben. Sie machen geltend, aus einem von ihnen vorgelegten Attest der behandelnden Psychologin vom 10.4.2006 ergebe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass eine erzwungene Rückkehr in das Heimatland bei der Antragstellerin zu 2) zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen werde. Im Hauptsacheverfahren könne gegebenenfalls eine weitere Sachaufklärung zu dieser Frage erfolgen. Daran könnten die angekündigten Vorsichtsmaßnahmen nichts ändern, auch wenn ein Suizid so verhindert werden könne. Die im August 2006 im Auftrag des Antragsgegners erstellte und in der erstinstanzlichen Entscheidung angesprochene Stellungnahme eines Facharztes für psychische und psychiatrische Erkrankungen "nach Aktenlage" sei unzureichend. Die Antragsteller verweisen ferner erneut auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Antragstellerin zu 2) sei schließlich bereits Abschiebungsschutz aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu gewähren.

Der Sohn/Bruder E A. hatte mit Blick auf eine nicht bestandskräftige, später aufgehobene Asylanerkennung für die Antragsteller zunächst Familienasyl und im Juni 1995 eine darauf beruhende Aufenthaltserlaubnis (§ 68 AsylVfG a.F.) erhalten. Diese hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.3.2006 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit widerrufen. Ein Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung seines dagegen eingelegten Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 17.7.2006 - 10 F 17/06 - zurückgewiesen. Beschwerde wurde insoweit nicht eingelegt.

II.

Die von den Antragstellern begehrte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren konnte wegen von Anfang an fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2006 - 10 F 37/06 -, mit dem ihr Abschiebungsschutzbegehren zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der unter dem 24.11.2006 ergänzten Beschwerdebegründung vom 17.11.2006 lässt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller zu.

Soweit die Antragsteller am Ende des Schriftsatzes vom 17.11.2006 ganz pauschal "im Übrigen" auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK "verweisen", ist allerdings bereits dem sich aus § 146 Abs. 4 VwGO für die vorliegende Beschwerde ergebenden Darlegungsgebot offensichtlich nicht genügt. Im Rahmen einer fristgerechten Geltendmachung von eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung gebietenden Gründen ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe notwendig, dass sich der jeweilige Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung "auseinander setzt" (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Erst hierdurch wird dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Beschwerdevorbringens überhaupt erst ermöglicht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die von daher notwendige "Auseinandersetzung" mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen insbesondere eines in Ausnahmefällen möglicherweise aus dem Schutz des "Privatlebens" in Art. 8 EMRK herzuleitenden rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a AufenthG) im Falle der Antragsteller kann dem vorgenannten bloßen "Hinweis" nicht entnommen werden.

Soweit die Antragsteller am Ende ihres Schriftsatzes vom 24.11.2006 ebenso pauschal darauf hinweisen, dass "im Übrigen ... zu sehen" bleibe, dass der Antragstellerin zu 2) Abschiebungsschutz "bereits aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu gewähren" sei, gilt im Ergebnis nichts anderes. Neben dem Fehlen jeglicher Substantiierung (auch) insoweit handelt es sich zudem um bezogen auf die Beschwerdebegründung neues Vorbringen, das bereits wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist von einem Monat (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) unbeachtlich bleiben muss. Auf die Frist war in der dem ihrer Prozessbevollmächtigten ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 20.10.2006 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden.

Der genannte, auf Reintegrationsprobleme im Heimatland zielende Hinweis hätte einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) in dem vorliegenden Verfahren in der Sache ohnehin nicht begründen können. Die Antragstellerin zu 2) als ehemalige Asylbewerberin kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. Das bedeutet, dass ein Asylsuchender auch nach Abschluss des Asylverfahrens - mit entsprechenden Konsequenzen für den gerichtlichen Rechtsschutz - Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur im Verfahren vor dem Bundesamt erhalten kann. Die Ausländerbehörde ist demgegenüber an die positive oder auch eine negative Entscheidung des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG 1993/2005). Die psychische Erkrankung der Antragstellerin war unter diesem Blickwinkel auch Gegenstand des letzten Folgeantragsverfahrens.

Was die auf die Herleitung eines im Rahmen der §§ 60a Abs. 2, 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG beachtlichen Vollstreckungshindernisses aus der genannten Erkrankung der Antragstellerin zu 2) zielende Argumentation der Beschwerdebegründung angeht, so rechtfertigt auch dieser Vortrag in der Sache keine abweichende Bewertung und damit nicht die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Antragsteller verweisen dazu auf ein in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits ausführlich gewürdigtes psychologisches Attest vom April 2006. Nach Ansicht der ausstellenden Diplompsychologin soll eine erzwungene Rückkehr im Falle der Antragstellerin zu 2) zu einer "wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen".

Auch insoweit ist vorab klarzustellen, dass die Frage, inwieweit die Antragstellerin zu 2) nach einer Wiedereinreise in die Heimat (Kosovo) dort auf eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit zurückgreifen könnte, wegen der bereits angesprochenen Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts zum Fehlen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 53 Abs. 6 AuslG, heute entsprechend: § 60 Abs. 7 AufenthG) in ihrem Fall ebenfalls einer eigenständigen Beurteilung durch den Antragsgegner und damit auch durch den Senat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits entzogen ist. Dass sich aus dem angesprochenen Attest ansonsten kein Schluss auf eine dauerhafte rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung als solche ziehen lässt, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Der Antragsgegner hat für eine Rückführung die ihm zu Gebote stehenden notwendigen Maßnahmen ins Auge gefasst. Eine etwaige Abschiebung der Antragstellerin zu 2) soll in Erfüllung des sich insoweit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzgebots unter ärztlicher Betreuung und einer Sicherheitsbegleitung ab einem "Zugriff" bis in das Heimatland durchgeführt werden.

Der Senat weist abschließend ausdrücklich darauf hin, dass etwaige Bleiberechte der zumindest nach dem Inhalt der vorgelegten Ausländerakten seit Jahren in vielfältiger Weise um ihre Integration in die Verhältnisse in Deutschland bemühten Antragsteller auf der Grundlage des so genannten Bleiberechtsbeschlusses des Konferenz der Innenminister vom 17.11.2006 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und durch diese Entscheidung daher nicht berührt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts für jeden Antragsteller gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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