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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: 2 W 37/06
Rechtsgebiete: AufenthG, AsylVfG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 72 Abs. Abs. 2
AsylVfG § 13
AsylVfG § 31 Abs. 3
1. Die Stellung eines Antrags an die Härtefallkommission des Saarlandes begründet kein rechtliches Vollstreckungshindernis im Verständnis des § 60a Abs. 2 AufenthG.

2. Die Ausländerbehörde darf im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat.

3. Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn der Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde materiell ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylVfG artikuliert, indes bewusst bisher von der Stellung eines förmlichen Asylantrags (§ 14 AsylVfG) Abstand genommen hat, um den damit verbundenen Restriktionen zu entgehen. Auch in derartigen Fällen bleibt der Ausländerbehörde eine selbständige Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz verwehrt, wenn die geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefährdung thematisch dem Bereich politischer Verfolgung zuzuordnen ist und daher gegebenenfalls, das heißt, wenn sich eine entsprechende Rückkehrgefährdung im konkreten Fall tatsächlich feststellen lässt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen würde (hier bejaht für die Geltendmachung einer Gefährdung wegen drohender Blutrache in Albanien). In diesen Fällen sind die Betroffenen auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und damit im Ergebnis auf die Stellung eines Asylantrags zu verweisen, da sich die bereits mit dem Asylgesuch begründete ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts generell auf den Schutz vor politischer Verfolgung erstreckt.

4. Auch aus dem § 72 Abs. Abs. 2 AufenthG, der allgemein die Ausländerbehörde verpflichtet, vor einer Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse das Bundesamt zu beteiligen, um dessen besondere Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers nutzbar zu machen, ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidungszuständigkeiten der Ausländerbehörde ergeben sich daraus, dass die umfassende Zuständigkeit zur Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG (§ 31 Abs. 3 AsylVfG) dem Bundesamt grundsätzlich erst mit der Stellung eines Asylantrags im engeren Sinne (§ 14 AsylVfG) zuwächst, die im Übrigen auch nach der Rücknahme des Asylantrags fortbesteht (§ 32 AsylVfG). Insoweit kommen allerdings nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht, die sich nicht aus Gefahrenlagen ergeben, die Resultat politischer Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG sind, wie beispielsweise gravierende und sich zeitnah realisierende krankheitsbedingte Gefährdungen eines Ausländers aufgrund individuell fehlender oder für den Betroffenen nicht erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland, wenn dieser zuvor nie einen förmlichen Asylantrag gestellt hatte.


Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.11.2006 - 2 F 76/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 4). Alle stammen aus B in Albanien und begehren vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die ihnen gegenüber jeweils unter dem 29.9.2006 ergangenen, mit Abschiebungsandrohungen versehenen Ausreiseaufforderungen der Antragsgegnerin. Der frühere Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) bis 4), Herr D L., dem bei der Scheidung von der Antragstellerin zu 1) im Februar 2000 das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder übertragen worden war, (vgl. das Urteil Nr. 1352 des Kreisgerichts B/Albanien vom 10.2.2000, Ablichtung Blatt 28 der Gerichtsakte VG 2 F 57/06) hat sich seit Dezember 1999 zeitweise ebenfalls in Deutschland aufgehalten und im Juli 2000 in Lebach Frau A L, geborene H, geheiratet. Die Antragsteller führten bis zu einer im Jahre 1997 auf dem Standesamt in B wegen einer nach ihren Angaben damals beabsichtigten Auswanderung nach Griechenland durchgeführten Namensänderung von den heutigen Personalien abweichende Vornamen und den gemeinsamen Familiennamen X. Im November 2005 wurde der Vater an das Heimatland ausgeliefert, wo er eine langjährige Haftstrafe wegen Mordes verbüßt. (vgl. in dem Zusammenhang die Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft in Saarbrücken vom 25.11.2005 (Ausl. 39/2005), wo auf ein Urteil Nr. 36/133 des Bezirksgerichts in F/Albanien vom 21.3.2000 hingewiesen wird, Blatt 40 der Ausländerakte der Antragstellerin zu 1))

Die Antragsteller zu 2) bis 4) reisten im Jahre 2001 zu ihrem in A-Stadt wohnhaften Vater in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo ihnen die Antragsgegnerin zum Zwecke der Familienzusammenführung zuletzt jeweils bis zum 14.7.2006 befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilte.

Die Antragstellerin zu 1) ist nach ihren Angaben (vgl. die Angaben der Antragstellerin zu 1) anlässlich ihrer Beschuldigtenvernehmung wegen illegalen Aufenthalts am 7.7.2005, Blätter 2 ff. der Ausländerakte) 2003 oder 2004 zunächst mit einem "gekauften" griechischen Visum nach Griechenland und dann über Italien illegal in die Bundesrepublik eingereist. Im Juli 2005 wurde ihr erstmals eine Duldung erteilt und im September 2006 erhielt sie das Sorgerecht für die Antragsteller zu 2) bis 4). (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 8.9.2006 - 41 F 327/06 EASO -, Blatt 52 der Gerichtsakte 2 F 57/06)

Zuvor hatte die Antragsgegnerin die Antragsteller, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, durch Bescheid vom 14.6.2006 erstmals unter Fristsetzung zum 31.7.2006 zur Ausreise aufgefordert und ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Albanien angedroht. Nachdem diese Verfügung von der Antragsgegnerin unter dem 29.9.2006 zurückgenommen worden war, wurde ein zwischenzeitlich von den Antragstellern eingeleitetes Aussetzungsverfahren vom Verwaltungsgericht eingestellt. (vgl.dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.10.2006 - 2 F 57/06 -)

Gleichzeitig wurden die Antragsteller von der Antragsgegnerin nunmehr jeweils unter Fristsetzung zum 31.10.2006 und Androhung der Abschiebung bei Nichtbefolgung erneut zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. In den Begründungen hierfür wurde auf den unerlaubten Aufenthalt verwiesen und ausgeführt, da sich die Antragsteller zu 2) bis 4) in der Schulausbildung befänden, sei die Ausreisefrist in die Herbstferien verlegt worden. Insbesondere stehe der derzeitige Sozialleistungsbezug der Antragsteller einem weiteren Aufenthalt entgegen.

Hiergegen richtet sich der vorliegende Aussetzungsantrag, mit dem die Antragsteller die "Wiederherstellung" der aufschiebenden Wirkung ihrer zwischenzeitlich erhobenen Widersprüche begehren. Sie haben erstinstanzlich auf eine ihnen aufgrund der Straftat des früheren Ehemannes beziehungsweise Vaters in Albanien drohende "Blutracheproblematik" verwiesen und insoweit die Stellung eines Asylantrags angekündigt.

Die Antragsgegnerin hat erklärt, eine Bedrohung der Antragsteller durch Blutrache sei in keiner Weise nachgewiesen und gegebenenfalls durch die Stellung eines Asylantrags geltend zu machen. Sodann gehe die "ausländerrechtliche Zuständigkeit" auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 30.11.2006 unter Hinweis auf die illegale Einreise der Antragstellerin zu 1) und die vollziehbare Ausreisepflicht aller Antragsteller zurückgewiesen. In der Entscheidung heißt es weiter, auch die Aufenthaltstitel der Antragsteller zu 2) bis 4) seien ausgelaufen und eine Verlängerung nicht beantragt worden. Deren gute schulische Leistungen könnten einen entsprechenden Anspruch auch nicht begründen. Ein Asylantrag sei nach telefonischer Auskunft der Außenstelle des Bundesamts in Lebach nicht gestellt worden.

Dagegen richtet sich die ordnungsgemäß erhobene Beschwerde der Antragsteller. Diese wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie - die Antragsteller - seien aus Albanien geflohen, weil sie befürchtet hätten, infolge eines "blutigen Nachbarschaftskonflikts", bei dem der frühere Ehemann und Vater im Streit um ein Grundstück beziehungsweise die geplante Errichtung einer Tankstelle in V einen Nachbarn erschossen habe, Opfer einer Blutrache durch die Familie des Getöteten zu werden. Das gelte besonders für den Antragsteller zu 2) als ältesten Sohn. Die Blutrache sei bekanntermaßen in Albanien an der Tagesordnung, wobei staatlicher Schutz nicht zu erlangen sei. Die Bedrohten hätten keine Überlebenschance, sobald sie ihr Haus verließen. Nach der Tat sei es zu einem "Bombenanschlag" auf ihre Wohnung in V gekommen. Dabei sei der Antragsteller zu 4) durch herumfliegende Glassplitter verletzt worden, weswegen er noch heute unter Angstzuständen leide und medikamentös behandelt werde. Sie seien zunächst für etwa eine Woche - damals noch gemeinsam - zu Verwandten nach Tirana geflüchtet. Hier seien sie von Familienmitgliedern des Mordopfers gesucht, aber nicht gefunden worden. Anschließend hätten sie sich zu dem Vater der Antragstellerin zu 1) nach B begeben. Dort seien dann wiederum die besagten Nachbarn aus V erschienen, und sie - die Antragsteller und der frühere Ehemann und Vater - hätten sich dann gerade noch auf dem Dachboden des Hauses verstecken können. Der Vater und Großvater habe versucht, die Polizei herbeizurufen. Diese habe allerdings mit dem Bemerken, dass "ihr die Angelegenheit zu heiß" sei, ein Kommen abgelehnt. Anschließend sei der Exmann und Vater allein nach Deutschland geflohen.

Den auf dieser Grundlage ursprünglich beabsichtigten Asylantrag hätten sie nicht gestellt, da sie in diesem Fall nicht in A-Stadt, vielleicht sogar nicht einmal im Saarland, bleiben könnten, sondern in eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wechseln müssten. Das bedingte auch einen Schulwechsel, wobei die Antragsteller zu 2) und 3) das L-Gymnasium in A-Stadt und der Antragsteller zu 4) eine Ganztagsgrundschule besuchten. Der Antragstellerin zu 3), die früher eine Erweiterte Realschule besucht hätte, sei ein Wechsel auf das Gymnasium sogar ausdrücklich empfohlen worden. Schulleiter und Schulgemeinschaft des Gymnasiums setzten sich "nachdrücklich für den weiteren Aufenthalt" der Antragsteller zu 2) und 3) ein, die nach Auffassung der Lehrkräfte integriert und für die Erlangung eines gymnasialen Abschlusses "eindeutig geeignet" seien. Der Antragsteller zu 2) werde vom Förderverein des Gymnasiums finanziell unterstützt. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich entschlossen, statt des Asylantrags ein Gesuch bei der Härtefallkommission des Saarlandes zu stellen. Daraus ergebe sich ein rechtliches Abschiebungshindernis, da nach ständiger Übung Abschiebungen bis zu den Entscheidungen der Kommission nicht durchgeführt würden.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.11.2006 - 2 F 76/06 -, mit dem ihr Begehren auf "Wiederherstellung" der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die unter dem 29.9.2006 ihnen gegenüber ergangenen Abschiebungsandrohungen der Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller.

Zunächst bleibt festzuhalten, dass die nach dem Vortrag der Antragsteller inzwischen erfolgte Stellung eines Antrags an die Härtefallkommission des Saarlandes kein rechtliches Vollstreckungshindernis im Verständnis des § 60a Abs. 2 AufenthG zu begründen vermag. (vgl. entsprechend für die Anrufung des Petitionsausschusses im Landtag des Saarlandes durch den von der Abschiebung bedrohten Ausländer OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2006 - 2 W 29/06 -) Dabei mag dahinstehen, ob in anderen Fällen der Einschaltung der Kommission - wie die Antragsteller behaupten - tatsächlich eine entsprechende Übung besteht, die im Übrigen nur dann als Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) gewertet werden könnte, wenn sie bei der konkret entscheidenden Ausländerbehörde, also hier der Antragsgegnerin, feststellbar wäre. Davon kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden. Der Fall der Antragsteller dürfte sich zudem von der Sachlage her von den üblicherweise der Härtefallkommission angetragenen Fällen wesentlich unterscheiden. Bei diesen handelt es sich in aller Regel um viele Jahre in Deutschland lebende Ausländer, in deren Fall sämtliche sonstigen Versuche einer Legalisierung des Aufenthalts ohne Erfolg geblieben sind.

Die Antragsgegnerin ist vorliegend bei ihren Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragsteller auch nicht gehalten, die von diesen für den Fall ihrer Rückkehr nach Albanien geltend gemachte "Blutracheproblematik" unter dem Blickwinkel des Vorliegens eines individuellen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit in den Blick zu nehmen. Zwar soll nach dem uneingeschränkten Wortlaut dieser Vorschrift generell von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass alle in Betracht kommenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse in diesem Sinne gerade gegenüber der mit der Aufenthaltsbeendigung befassten Ausländerbehörde eingewandt werden können. So können etwa ehemalige Asylbewerber zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes generell nicht (mehr) mit Erfolg gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen. (vgl. zu den Bindungswirkungen der negativen Entscheidungen des Bundesamts für die mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.12.2006 - 2 W 31/06 -, vom 26.7.2006 - 2 W 21/06 -, vom 17.5.2006 - 2 W 11/06 -, SKZ 2006, 224, Leitsatz Nr. 65, vom 15.3.2005 - 2 W 5/05 -, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 16.6.2005 - 2 W 9/05 -, vom 18.10.2005 - 2 W 15/05 -, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und vom 8.12.2005 - 2 W 35/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 78) Diese darf im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) vielmehr nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2005 - 2 W 5/05 -, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 - 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830)

Im Ergebnis nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gegenüber der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde materiell ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylVfG geltend gemacht, indes bewusst bisher von der Stellung eines förmlichen Asylantrags (§ 14 AsylVfG) Abstand genommen haben, um den damit verbundenen Restriktionen, insbesondere einer möglichen mit dem Erfordernis des Schulwechsels für die Antragsteller zu 2) bis 4) verbundenen Verlegung ihres ständigen Aufenthalts (§ 47 AsylVfG) zu entgehen. Auch in derartigen Fällen bleibt der Ausländerbehörde eine selbständige Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz aus diesen Gründen verwehrt, wenn die geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefährdung - wie hier - thematisch dem Bereich politischer Verfolgung zuzuordnen ist und daher gegebenenfalls, das heißt, wenn sich eine entsprechende Rückkehrgefährdung im konkreten Fall tatsächlich feststellen lässt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen würde. Die von den Antragstellern geschilderte Gefährdung aufgrund der "Blutracheproblematik" in Albanien betrifft die Frage politischer Verfolgung im Sinne der Definition des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG in Form einer dem (hier: albanischen) Staat aufgrund fehlender staatlicher Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit zurechenbaren Verfolgung durch "nichtstaatliche Akteure".

In diesen Fällen sind die Betroffenen auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und damit im Ergebnis auf die Stellung eines Asylantrags zu verweisen. Die bereits mit dem Asylgesuch begründete ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts erstreckt sich generell auf den Schutz vor politischer Verfolgung. Das insoweit vorgesehene Verfahren hat der Gesetzgeber mit den mit Blick auf die Grundrechte der Betroffenen erforderlichen verfahrensrechtlichen Schutzwirkungen versehen, die für die Dauer des Verfahrens regelmäßig einer Aufenthaltsbeendigung durch die Ausländerbehörde entgegenstehen. In den Genuss einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bereits mit dem Asylgesuch verknüpften Aufenthaltsgestattung kann auch der Ausländer noch gelangen, der seinen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt erst nach Ablauf der vom Gesetzgeber dafür eingeräumten Frist von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG), stellt. In diesen Fällen tritt die Aufenthaltsgestattung nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 AsylVfG wieder in Kraft.

Das Asylgesuch des Ausländers begründet daher insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit. Der materiell unter dem Aspekt politischer Verfolgung Schutz suchende Ausländer ist daher zwingend auf das insoweit alle Schutzformen umfassende Asylverfahren vor dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. Ihm steht insoweit insbesondere kein Wahlrecht zu, das es ihm gestattete, auf die Einschaltung des Bundesamts zu verzichten und stattdessen die örtliche Ausländerbehörde mit der Thematik zu befassen. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 - 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830, wonach derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, nach § 13 Abs. 1 AsylVfG zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen umfassende Asylverfahren zu verweisen ist und ein diesbezügliches Wahlrecht zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland nicht besteht)

Auch aus dem § 72 Abs. Abs. 2 AufenthG ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift verpflichtet allgemein die Ausländerbehörde, vor ihrer Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse das Bundesamt zu beteiligen, um dessen besondere Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers nutzbar zu machen. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2005 - 2 Y 9/05 -, SKZ 2006, 60, Leitsatz Nr. 72 dort zur Situation eines wegen angekündigter Umverlegung nach Karlsruhe von dem Betroffenen unmittelbar nach Stellung wieder zurückgenommenen Asylantrags) Diese eigenen Entscheidungszuständigkeiten der Behörde ergeben sich daraus, dass die umfassende Zuständigkeit zur Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG (§ 31 Abs. 3 AsylVfG) dem Bundesamt grundsätzlich erst mit der Stellung eines Asylantrags im engeren Sinne (§ 14 AsylVfG) zuwächst, (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997 - 1 B 219.97 -, DVBl. 1998, 286) die im Übrigen auch nach der Rücknahme des Asylantrags fortbesteht (§ 32 AsylVfG). Nach dem Gesagten kommen indes insoweit nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht, die sich nicht aus Gefahrenlagen ergeben, die Resultat politischer Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG sind. Der Anwendungsbereich des § 72 Abs. 2 AufenthG betrifft daher beispielsweise gravierende und sich zeitnah realisierende krankheitsbedingte Gefährdungen eines Ausländers aufgrund individuell fehlender oder für den Betroffenen nicht erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland, wenn dieser zuvor nie einen förmlichen Asylantrag gestellt hatte.

Mit Blick auf das generelle Anliegen des Gesetzgebers, gerade im Bereich von Asylsuchenden Doppelprüfungen, das heißt letztlich "doppelte" Zuständigkeiten hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen grundsätzlich zu vermeiden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausländerbehörde, hier die Antragsgegnerin, berechtigt oder gar verpflichtet ist, eine dem Bereich politischer Verfolgung zuzurechnende Rückkehrgefährdung bei Ausländern, die aus anderen Gründen die Stellung eines förmlichen Asylantrags ablehnen, gewissermaßen "aufzuspalten" und unter "Eliminierung politischer Elemente" mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer isolierten Überprüfung und Entscheidung zuzuführen. (anders, allerdings noch zur früheren Rechtslage, insbesondere zu § 53 AuslG VGH Mannheim, Beschluss vom 14.12.1993 - A 16 S 2005/93 -, VBlBW 1994, 454 unter Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung, OVG Schleswig, Beschluss vom 8.10.1992 - 4 M 89/92 -, InfAuslR 1993, 18, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, wobei in beiden Entscheidungen über die heutige Rechtslage (§ 42 AsylVfG) hinaus sogar auch die Möglichkeit einer Geltendmachung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gegenüber der Ausländerbehörde trotz Vorliegens einer negativen Entscheidung des Bundesamts hierzu bejaht wurde; wie hier bereits damals: OVG Hamburg, Beschluss vom 17.10.1995 - Bs V 27/95 -, DVBl. 1996, 628, wonach die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (damals nach § 53 AuslG) mit "politischem Charakter" auch dann außer Betracht zu lassen hatte, wenn der Ausländer die Stellung eines Asylantrags ablehnt; insoweit noch ausdrücklich offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997 - 1 B 219.97 -, DVBl. 1998, 286)

Auch die Grundrechtsgewährleistungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hindern den Gesetzgeber nicht, ein bestimmtes und vor allem bei einer bestimmten, mit spezifischer Sachkunde ausgestatteten Behörde durchzuführendes Verfahren - hier das Asylverfahren beim Bundesamt - verbindlich vorzuschreiben, in dem dann gegebenenfalls der Menschenwürde des betroffenen Ausländers oder seinen Grundrechten auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit angemessen Rechnung getragen wird. Ob es besondere Einzelfälle geben kann, in denen dieser Schutz nicht (mehr) rechtzeitig zu erlangen ist und in denen daher doch ausnahmsweise die Ausländerbehörde zumindest vorläufig eine eigene Bewertung vornehmen muss, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung. Die mit der Stellung von Asylanträgen verbundenen gesetzlichen Einschränkungen sind von den Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen. Die Anliegen insbesondere der Antragsteller zu 2) und 3), die nach Aktenlage erfolgreich ein Gymnasium in A-Stadt besuchen, sind für den Senat ohne weiteres nachzuvollziehen. Wie weit und wodurch ihnen nach der Gesetzeslage in sinnvoller Weise Rechnung getragen werden kann, ist von den insoweit zu einer Entscheidung berufenen Behörde in den Blick zu nehmen. Das kann allerdings an der geschilderten rechtlichen Ausgangslage nichts ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts für jeden Antragsteller gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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