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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 2 W 39/06
Rechtsgebiete: VwGO, BtMG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 7
BtMG § 35
1. Der § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt, dass die Begründung einer Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erkennen lässt, dass sich die anordnende Behörde des Ausnahmecharakters der Maßnahme (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) bewusst war. Eine inhaltliche Überprüfung der Tragfähigkeit der zur Begründung für den Ausschluss des Suspensiveffekts angestellten Erwägungen findet insoweit nicht statt.

2. Wartet eine Ausländerbehörde mit der Sofortvollzugsanordnung für eine Ausweisungsverfügung wegen Drogendelikten bei einem in Strafhaft befindlichen Ausländer ohne ersichtlichen Grund mehrere Monate zu und werden diesem auf der Grundlage des § 35 BtMG in dieser Zeit umfangreiche öffentlich finanzierte Maßnahmen zur Wiedereingliederung mit dem Ziel künftig straffreier Lebensführung gewährt, so sind die Interessen des Ausländers, von einem "plötzlichen" Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung jedenfalls solange als vorrangig einzustufen, wie der Ausländer die Therapieangebote weiter sinnvoll nutzt oder er sich gar - wie hier - nach einem positiven Verlauf der Maßnahmen und einer Adaptionsphase in einer Berufsausbildung befindet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beweggründe der Behörde für eine nachträgliche Sofortvollzugsanordnung im Grunde von Anfang an und im Wesentlichen unverändert vorlagen, insoweit also im Ergebnis keine die nun abweichende Sicht rechtfertigenden Veränderungen eingetreten sind.

3. Der Ausländerbehörde bleibt es unbenommen, gegebenenfalls einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, wenn sich insoweit neue Erkenntnisse ergeben sollten, um dann zeitnah die Ausreisepflicht auch schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens durchzusetzen.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.11.2006 - 6 F 66/06 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den unter dem 21.8.2006 mit Sofortvollzugsanordnung versehenen Bescheid des Antragsgegners vom 5.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2006 hinsichtlich der Ausweisung wiederhergestellt sowie bezüglich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist algerischer Staatsangehöriger und reiste 1985 mit seiner Mutter zu dem bereits länger in Deutschland lebenden Vater in die Bundesrepublik ein. Im August 1993 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Im Juni 2005 wurde der Antragsteller, der zuvor erfolglos seine Einbürgerung beantragt hatte, wegen Handels mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt (vgl. das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 16.6.2005 - 5-19/05 -, Blätter 70 ff. der Ausländerakte).

Daraufhin wies der Antragsgegner den Antragsteller durch Bescheid vom 5.10.2005 nach vorheriger - ohne Reaktion gebliebener - Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn unter Hinweis auf das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis infolge der Ausweisung zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Algerien an. In der Begründung heißt es, die an sich wegen der Verurteilung gemäß § 53 Nr. 2 AufenthG zwingende Ausweisung werde mit Blick auf die Einreise als Minderjähriger und den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland zur Regelausweisung "herabgestuft" (§§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG). Gegen eine Ausweisung sprechende besondere Umstände seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe eine mehrjährige "Drogenkarriere" hinter sich, die im Jahre 2004 in einen Handel mit harten Betäubungsmitteln "im Kilobereich" unter Beteiligung verschiedener Mittäter gemündet habe, wobei das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten die geleistete Aufklärungshilfe berücksichtigt habe. Auch unter dem zu berücksichtigenden Gesichtspunkt der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK ergebe sich nichts anderes. Der Antragsteller sei inzwischen volljährig, lebe seit 1999 allein. Zudem sei die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Drogendelikten enorm hoch und die Versuchung eines erneuten Tätigwerdens im Betäubungsmittelhandel in der Erwartung außergewöhnlich hoher Gewinne groß. Wegen der hohen Sozialschädlichkeit des Drogenhandels an sich sei das öffentliche Interesse an der Ausweisung sowohl unter spezial- als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten hoch zu gewichten.

Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 10.10.2005 in der Haftanstalt in B-Stadt ausgehändigt. Am 19.10.2005 legte er Widerspruch ein.

Unter dem 20.10.2005 erklärte die Staatsanwaltschaft B-Stadt ihr Einverständnis zur Abschiebung des Antragstellers.

Nachdem ein Teil der zu verbüßenden Freiheitsstrafe gemäß § 35 BtMG zur Ermöglichung einer Drogentherapie zurückgestellt worden war, unterzog sich der Antragsteller ab Januar 2006 einer Behandlung seiner Polytoxikomanie in einem "Verhaltensmedizinischen Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen und Psychosomatik" in Daun/Eifel.

In der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch vor dem Rechtsausschuss am 22.2.2006 machte er geltend, der Bescheid des Antragsgegners sei "ermessensfehlerhaft und grob unverhältnismäßig". Die Eltern und vier Geschwister hätten inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit und lebten in der Bundesrepublik. Lediglich mit seinen Eltern spreche er Arabisch, könne die Sprache aber weder lesen noch schreiben. Der französischen Sprache sei er ebenfalls nicht mächtig. In Algerien lebten nur noch seine Großeltern. Eine negative Sozialprognose sei nicht angebracht. Er mache eine Therapie, deren Verlauf vom Therapeuten positiv beurteilt werde.

Der Widerspruch wurde mit auf diese Verhandlung ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, auch bei Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Antragstellers seien keine ausreichenden Gründe erkennbar, die ein Absehen von der Regelausweisung nahe legen könnten. Auch der Stellungnahme des Therapeuten könne keine übergroße Bedeutung zukommen. Bei im Zusammenhang mit einer Abhängigkeit stehenden Betäubungsmitteldelikten müsse von einer hohen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, die ebenso wie eine Abschreckung für andere potentielle Täter eine Ausweisung rechtfertige.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 17.3.2006 zugestellt. Am 21.3.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (Az.: 6 K 30/06), über die noch nicht entschieden ist.

Unter dem 21.8.2006 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung an. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller inzwischen seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch den Bezug von Sozialleistungen bestreite. Dies stelle einen weiteren Ausweisungsgrund dar und tangiere öffentliche Interessen fiskalischer Art.

Den dagegen gerichteten Aussetzungsantrag begründete der Antragsteller zunächst damit, dass er nach dem Abschluss seiner Behandlung in Daun eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Adaptionshaus in A-Stadt absolviere und während der Behandlung nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zwischenzeitlich hat er vorgetragen, dass er zum Oktober 2006 einen dreijährigen Ausbildungsvertrag bei einem Malerbetrieb in A-Stadt abgeschlossen habe und im ersten Lehrjahr eine Ausbildungsvergütung von 342,- EUR erhalte.

Durch Beschluss vom 20.11.2006 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag zurückgewiesen. In der Entscheidung heißt es, die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genüge formalen Anforderungen und trage auch in der Sache ein besonderes Vollzugsinteresse. Der Antragsteller habe nicht überzeugend darlegen können, dass er auf absehbare Zeit von Sozialleistungen unabhängig sein werde. Die Ausweisungsverfügung und der Widerspruchsbescheid seien offensichtlich rechtmäßig. Die vorgenommene Abwägung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen unterliege wie die darin enthaltene Gefahrenprognose keinen Bedenken. Die durchgeführte Therapie stehe einer Berücksichtigung der Strafe weder grundsätzlich noch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr entgegen. Die Zurückstellung der Strafe verfolge spezifisch strafprozessuale Zwecke unter Inkaufnahme eines letztlich nicht verlässlich abschätzbaren Risikos. Vorliegend komme der Schwere der von dem Antragsteller begangenen Straftaten und der Sozialschädlichkeit seines Handelns ausschlaggebende Bedeutung zu. Nach wie vor sei von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Die weitere Entwicklung des Antragstellers falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Seine gegenwärtigen Bemühungen um geregelte Arbeit und sein Fernbleiben von den früheren Milieus sei anerkennenswert, aber auch vor dem Hintergrund der Zurückstellung der Vollstreckung eines erheblichen Teils seiner Freiheitsstrafe zu sehen. Eine besondere Angewiesenheit auf seine Familie liege nicht vor und eine Rückkehr nach Algerien erscheine zumutbar.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und mit Begründung versehene Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Änderung der Behördenbezeichnung im Rubrum hinsichtlich der Antragsgegnerseite ist wegen einer im Zuge der so genannten Kommunalisierung erfolgten Übertragung der ausländerbehördlichen Aufgaben (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt B-Stadt veranlasst (vgl. dazu die in Nr. 1 des Artikels 1 der Verordnung zur Anpassung von Landesrecht an das Zuwanderungsgesetz vom 14.12.2004, Amtsblatt 2004, 2661 enthaltene Fassung des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahme, Verteilung und Unterbringung (AFSVO); entsprechend etwa für den Bereich des öffentlichen Baurechts OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 - 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91 Leitsatz Nr. 13; wie hier OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.6.2005 - 2 Y 5/05 -, vom 5.9.2005 - 2 W 23/05 -, SKZ 2006, 57 Leitsatz Nr. 64 und vom 8.12.2005 - 2 W 35/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 78, insoweit n.v., (jeweils Ausländerrecht)).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2006 - 6 F 66/06 -, mit dem sein Aussetzungsbegehren gegen die vom Antragsgegner mit Datum vom 5.10.2005 verfügte Ausweisung zurückgewiesen wurde, ist zulässig und auch begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 22.12.2006 gebietet eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

Sofern sich die Einwände des Antragstellers formal auf die Begründung der Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners vom 21.8.2006 als solche beziehen sollten, rechtfertigen diese allerdings keine Wiederherstellung des Suspensiveffekts. Der einschlägige § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt lediglich, dass derartige Begründungen erkennen lassen, dass sich die anordnende Behörde des Ausnahmecharakters der Maßnahme (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) bewusst war. Daran besteht hier kein Zweifel. Eine inhaltliche Überprüfung der Tragfähigkeit der zur Begründung für den Ausschluss des Suspensiveffekts angestellten Erwägungen findet nicht statt. Deswegen kommt es in dem Zusammenhang nicht darauf an, inwieweit - was der Antragsteller im Grundsatz nicht in Abrede stellt - "fiskalische" Erwägungen eine Sofortvollzugsanordnung bei Ausweisungen rechtfertigen können.

Bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmenden Interessenabwägung kann jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung beziehungsweise einer Abschiebung des Antragstellers vor Abschluss des gegen diese Entscheidungen des Antragsgegners vom Antragsteller eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens aus heutiger Sicht nicht (mehr) bejaht werden.

Zwar hat der Gesetzgeber allgemein für diese Entscheidung in § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO keine Maßstäbe vorgegeben, weswegen nach einhelliger Rechtsprechung die prognostische Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs, dem Suspensiveffekt (wieder) beigelegt werden soll, ein entscheidendes Kriterium bildet. Diesbezüglich bestehen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat, keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung des Antragsgegners auf der Grundlage der §§ 53 Nr. 2, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Sätze 3 und 4 AufenthG. Dem hatte der Antragsteller bei Erlass des Verwaltungsakts im Oktober 2005 keine beachtlichen schutzwürdigen Belange entgegenzusetzen. Eine entsprechende zeitnahe Sofortvollzugsanordnung und eine Abschiebung des Antragstellers aus der Strafhaft heraus hätte seinerzeit keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken unterlegen. Die Staatsanwaltschaft B-Stadt hat bereits unter 20.10.2005 ein Absehen von der Vollstreckung der gegen den Antragsteller verhängten Freiheitsstrafe ab dem 1.12.2005 für möglich (§ 456a StPO) und ihr Einverständnis mit der Abschiebung erklärt. Da sonstige rechtliche Vollzugshindernisse - abgesehen von einer Beschaffung von Passersatzpapieren (vgl. dazu die Anfrage des Antragsgegners an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 20.9.2005, Blatt 79 der Ausländerakte) - damals nicht erkennbar waren, bleibt unverständlich, weshalb eine zeitnahe Umsetzung der Entscheidung des Antragsgegners seinerzeit unterblieben ist.

Stattdessen wurde dem Antragsteller ab Januar 2006 in der bereits im Urteil des Landgerichts (vgl. das Urteil des Landgerichts vom 16.6.2005 - 5 - 19/05 -, dort Seite 7) in Aussicht gestellten Anwendung des § 35 BtMG unter teilweiser Zurückstellung einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine Therapie zur Behandlung seiner Polytoxikomanie in dem "Verhaltensmedizinischen Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen und Psychosomatik" in Daun/Eifel ermöglicht. Der Antragsgegner hat insoweit auf eine Anfrage bereits vom August 2005, ob dies seinerseits "gestattet" werde (vgl. das Schreiben der Aktionsgemeinschaft Drogenberatung e.V. (Psychosoziale Beratungsstelle für junge Menschen) vom 24.8.2005, Blatt 80 der Ausländerakte), unter dem 20.9.2005 lediglich auf die einschlägigen Ausweisungsbestimmungen verwiesen und mitgeteilt, dass er beabsichtige, "diesen gesetzlichen Auftrag umzusetzen". Des ungeachtet wurde die Ausweisung seinerzeit von ihm noch nicht mit Sofortvollzugsanordnung versehen.

Diese erfolgte vielmehr erst über 8 Monate später, zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller sich nach Abschluss seiner stationären Entwöhnungsbehandlung zur Vorbereitung einer sozialen und beruflichen Reintegration "nahtlos" in das Adaptionshaus in A-Stadt begeben hatte. Die in diesem Fall für den plötzlichen "Sinneswandel" des Antragsgegners hinsichtlich der Eilbedürftigkeit der Aufenthaltsbeendigung bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit angestellten fiskalischen Erwägungen sind bei der mit Blick auf die Grundrechte des Betroffenen im konkreten Fall erforderlichen Feststellung eines überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses für sich genommen nicht nachzuvollziehen. Dem Antragsgegner musste sowohl für die Zeit der Inhaftierung des Antragstellers als auch der ihm bekannten therapeutischen Maßnahmen in Daun beziehungsweise in A-Stadt, also von Anfang an, klar sein, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritt (vgl. insoweit etwa den kurz nach der Klageerhebung im Verfahren 6 K 30/06 mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11.4.2006 gestellten Prozesskostenhilfeantrag, in dem auf Leistungen nach den SGB II verwiesen wurde).

Wartet aber eine Ausländerbehörde mit der Sofortvollzugsanordnung für eine Ausweisungsverfügung wegen Drogendelikten ohne ersichtlichen Grund derart lange zu und werden dem betroffenen Ausländer auf der Grundlage des § 35 BtMG in dieser Zeit umfangreiche öffentlich finanzierte Maßnahmen zur Wiedereingliederung mit dem Ziel künftig straffreier Lebensführung gewährt, so sind die Interessen des Ausländers, von einem "plötzlichen" Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung jedenfalls solange als vorrangig einzustufen, wie der Ausländer die Therapieangebote weiter sinnvoll nutzt oder - wie hier - nach einem nach gegenwärtigem Erkenntnisstand positiven Verlauf der Maßnahmen und einer Adaptionsphase anschließend eine Berufsausbildung aufnimmt. Der Antragsteller hat nach erfolgreichem Praktikum bei einem Malerbetrieb von August bis Anfang Oktober 2006 unmittelbar anschließend dort einen Ausbildungsvertrag erhalten.

Das Gesagte gilt jedenfalls dann, wenn die Beweggründe der Behörde für eine nachträgliche Sofortvollzugsanordnung im Grunde bereits von Anfang an und im Wesentlichen unverändert vorlagen, insoweit also im Ergebnis keine die nun abweichende Sicht rechtfertigenden Veränderungen eingetreten sind. Ohne dass insoweit auf die in der Beschwerdeschrift angeführten wirtschaftlichen Unterstützungsangebote der Familie des Antragstellers eingegangen werden muss, war der für die Sofortvollzugsanordnung im August 2006 allein maßgebliche Grund der Finanzierung des Lebensunterhalts des Antragstellers durch öffentliche Mittel, nunmehr in Form von Sozialleistungen nach "Hartz IV", nichts Neues, da auch die Strafhaft und die Therapie - aller Voraussicht nach sogar in weit größerem Umfang - durch öffentliche Mittel finanziert wurden. Eine völlige Mittellosigkeit des Antragstellers wie in der "Adaptionsphase" ist nach gegenwärtigem Stand im Übrigen auch schon wieder überholt, da er gegenwärtig eine monatliche Ausbildungsvergütung von 342,- EUR erhält.

Der Akteninhalt bietet darüber hinaus zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller die Maßnahmen nicht ernsthaft genutzt hat, sondern insoweit nur vordergründig durch die Anrechnung des Aufenthalts in der Langzeittherapieeinrichtung auf die Haftdauer und die inzwischen erfolgte Aussetzung des Strafrests zur Bewährung motiviert war. Er hat durch die Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland dauerhaft den Kontakt zu seinem früheren (teilweise) kriminellen Milieu abgebrochen und lebt - soweit sich das nach den vorliegenden Akten beurteilen lässt - inzwischen straffrei. Im Übrigen bliebe es dem Antragsgegner unbenommen, gegebenenfalls einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, wenn sich insoweit neue Erkenntnisse ergeben sollten, etwa wenn die Berufsausbildung abgebrochen oder wenn der Antragsteller neuerlich mit dem Strafrecht in Konflikt geraten sollte, um dann zeitnah die Ausreisepflicht auch schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens durchzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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