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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 2 W 6/06
Rechtsgebiete: VwGO, AufenthG


Vorschriften:

VwGO § 146 IV 6
AufenthG § 60a II
Zur Frage der Unmöglichkeit der Abschiebung eines suizidgefährdeten Ausländers (Einzelfall).
Tenor:

Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. März 2006 - 6 F 4/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, da das eingelegte Rechtsmittel von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.3.2006 - 6 F 4/06 -, mit dem ihr Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, mit der Einleitung von Abschiebungsmaßnahmen zu warten, bis über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtskräftig und unanfechtbar entschieden worden ist, zurückgewiesen wurde, ist nicht begründet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin im Wesentlichen die Feststellung des Verwaltungsgerichts angegriffen, dass sie reisefähig sei und ihrer vom Antragsgegner beabsichtigten Abschiebung unter Assistenz eines die Abschiebung begleitenden Arztes nichts im Wege stehe, wobei lediglich die Einschränkung gemacht worden sei, dass in der konkreten Abschiebungssituation der anwesende Arzt ausschließlich für die weitere Durchführung der Abschiebung verantwortlich zeichne. Dem stehe, so die Antragstellerin, ihre Vorgeschichte entgegen. Sie stamme aus Algerien und halte sich seit 1994 in Deutschland auf. Bei dem Versuch ihrer Abschiebung mit ihrer Familie in der Nacht vom 3.8./4.8.2004 sei das Geschehen eskaliert. Sie habe sich, während ihre Familie zum Flughafen gebracht worden sei, in einem akuten Erregungszustand mit Suizidalität in der Küche mit drei Messern verbarrikadiert, die sie gegen ihre Halsschlagader und ihre Leber gerichtet habe, und gedroht, sich umzubringen. Nach 16 Stunden sei sie kollabiert und notfallärztlich versorgt und seitdem nervenärztlich - teilweise stationär - behandelt worden. Es sei festgestellt worden, dass sie unter einer akuten Belastungsreaktion, einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, leide. Eine vom Antragsgegner eingeholte ärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes unter Mitwirkung des Neurologen Dr. D - nach dem Schreiben des Gesundheitsamtes des Stadtverbands A-Stadt vom 24.8.2005 lautet der Name seines Vertragsarztes "Dr. D " - habe zwar grundsätzlich die Reisefähigkeit der Antragstellerin bejaht, aber auf die Notwendigkeit eines Begleitarztes bei einer erneuten Abschiebung hingewiesen. Ob es, so die Antragstellerin weiter, mit dem standesrechtlichen Denken eines gewissenhaften Arztes vereinbar sei, der seinen Eid darauf geleistet habe, dem Menschen nach bestem Wissen und Gewissen zu helfen bzw. ihn zu heilen, müsse stark bezweifelt werden. Auch müsse er bei seinem Handeln eine Güterabwägung vornehmen, die ihn in die Nähe der Tatbestandsverwirklichung der fahrlässigen Tötung bringen könne. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass es vorliegend schon einmal zu einer Eskalation mit beinahe tödlichem Ausgang gekommen sei und mit einer Wiederholung nach dem Gutachten des Dr. D bei einer erneuten Abschiebung zu rechnen sei. Die verwaltungsgerichtliche Argumentation könne nur für einen Vorgang gelten, der mit dem Begleitarzt zum ersten Mal durchgeführt werde. Da die Antragstellerin unstreitig psychisch krank sei, bestehe bei einer erneuten Abschiebung die Gefahr eines psychischen Zusammenbruchs und eine konkrete Suizidgefährdung. Eine ärztliche Begleitung bei der Abschiebung könne den durch die Abschiebung begründeten Gefahren nicht hinreichend begegnen, was zunächst für die Gefahr eines Suizids vor der eigentlichen Abschiebung gelte. Aber auch an der nach den ärztlichen Stellungnahmen bestehenden Gefahr einer erheblichen Dekompensation werde dadurch nichts geändert. Es stelle sich auch die Frage, ob einem Arzt zugemutet werden könne, der Antragstellerin gewaltsam Medikamente intravenös zu verabreichen, um sie völlig ruhig gestellt abschieben zu können. Die Ausreise der Antragstellerin sei insgesamt betrachtet aus tatsächlichen Gründen unmöglich, so dass ein inlandbezogenes Vollstreckungshindernis vorliege.

Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, durch die der Prüfungsumfang des Senats gemäß § 146 IV 6 VwGO festgelegt wird, hat es bei dem erstinstanzlich gefundenen Ergebnis zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Antragstellerin der erforderliche Anordnungsanspruch fehlt, da ihre Abschiebung nicht unmöglich im Sinne des § 60a II AufenthG ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss wird vorab Bezug genommen. Soweit die Beschwerdebegründung, die keine neuen Tatsachen enthält, die ethische Zumutbarkeit der Mitwirkung eines Begleitarztes, ohne den eine Abschiebung der psychisch kranken Antragstellerin in der Tat unmöglich wäre, beim Vollzug der Abschiebung in Zweifel zieht, verkennt sie - abgesehen davon, dass sie sich hierauf nicht berufen könnte, da sie diese Frage selbst nicht betrifft -, dass von diesem Arzt keine ethisch bedenklichen medizinischen Handlungen verlangt werden. Er hat vielmehr bei Beginn der Abschiebungsmaßnahme anwesend zu sein und zu beurteilen, ob die Antragstellerin reisefähig ist. Ist dies der Fall, kann die Abschiebung unter seiner Begleitung erfolgen, andernfalls muss sie unterbleiben. Soweit die Antragstellerin während des Abschiebevorgangs medizinische Hilfe benötigt, hat er sie ihr nach den allgemeinen Regeln zu gewähren.

Für den Abschiebevorgang selbst hat der Antragsgegner ausweislich seines Schriftsatzes vom 6.2.2006 weitreichende Vorsorgemaßnahmen (Begleitarzt, begleitende Polizeibeamte, Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft am Flughafen, der ggf. weitere Maßnahmen einleiten kann, Mitgabe von Medikamenten) geplant, um Suizidhandlungen der Antragstellerin und eine nachhaltige Gesundheitsgefährdung auszuschließen. Allerdings wird der Antragsgegner die beim ersten Versuch der Abschiebung gemachten Erfahrungen und dabei, wie von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde auch angesprochen, zu berücksichtigen haben, dass die Gefahr von Suizidhandlungen auch in der Zeit zwischen Eintreffen der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Personen und Möglichkeit einer Ingewahrsamnahme der Antragstellerin besteht. Auch wenn vorstellbar und naheliegend ist, dass die Familie der Antragstellerin, die um deren Gefährdung weiß und um deren Gesundheit besorgt sein sollte, diese im Auge behält, zu einer Selbsttötung verwendbare Mittel möglichst aus deren Zugriffsbereich entfernt und damit die Gefährdung der Antragstellerin vermindert, lassen sich Gefahrenpunkte auch durch entsprechende Gestaltung des Abschiebevorganges, insbesondere was die Ergreifung der Antragstellerin anlangt, ausschließen.

Dass der Abschiebevorgang selbst zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands der Antragstellerin führen wird, ist nach der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht; der entsprechende Vortrag in der Beschwerdebegründung hat erklärtermaßen keinen medizinischen Hintergrund, sondern beruht auf Vermutungen. Eine ärztliche Stellungnahme, die eine gravierende dauerhafte Verschlechterung prognostizierte, liegt nicht vor. Die Antragstellerin leidet offenbar schon seit langem unter depressiven Verstimmungszuständen. Auch die Fachklinik für hat im Rahmen der seit 4.8.2004 - zunächst stationär, danach teilstationär und schließlich ambulant - durchgeführten Behandlung der Antragstellerin mit dem seinerzeit kurzfristigen Ziel, einen Suizid zu verhindern, und dem längerfristigen, Traumatisierungserfahrungen zu verarbeiten, als "anamnestisch vorbekannt sowie auch während des stationären Aufenthaltes zu beobachten .... eine deutliche depressive Störung mit entsprechender Symptomatik sowie auch immer wieder auftretende schwere Angst- und Panikzustände, aktuell vor allen Dingen getriggert durch die Angst, abgeschoben zu werden" festgestellt. Auch von Dr. D wird in seinem Gutachten eine ängstlich-depressive Entwicklung und Anpassungsstörung bei sozialer Konfliktsituation diagnostiziert. Die offensichtlich entscheidende Frage des Antragsgegners, ob die Gefahr bestehe, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin durch die Abschiebungsmaßnahme als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern werde, sofern Vorkehrmaßnahmen getroffen würden, um einen möglichen Suizid auszuschließen, hat er in diesem Gutachten nicht bejaht, sondern ausgeführt, er sehe die Gefahr eines gleichen Erregungszustandes wie am 4.8.2004 anlässlich polizeilicher Abschiebung auch jetzt. Der heftige Gefühlsausbruch von Verzweiflung und Wut mit gleichzeitigem Demonstrieren des "Kopfabschneidens" ergebe sich vor allem aus der Sorge der Antragstellerin um die Zukunft ihrer Kinder und ihrer Familie. Eine jahrzehntelang zurückliegende Traumatisierung in ihrem Heimatland scheine nicht von Bedeutung zu sein. Der zu erwartende erneute Erregungszustand mit Suizidgefährdung könnte auch in Zukunft nur durch einen notärztlichen Einsatz mit hochdosierter Medikation unter Kontrolle gebracht werden. Abgesehen davon, dass diese Aussage nicht erkennen lässt, ob nicht gerade die Dauer des immerhin 16 Stunden währenden Versuchs eines Zugriffs auf die sich in der Küche mit Messern verbarrikadierende und mit ihrer Selbsttötung drohende Antragstellerin für die Eskalation ursächlich war und ob eine schnelle Ergreifung möglicherweise weniger belastend für sie wäre, kann vor dem Hintergrund des aktenkundigen Krankheitsbildes und der ausdrücklich gestellten Frage dieser Aussage des Dr. D jedenfalls nicht entnommen werden, dass es sich bei dem zu erwartenden Erregungszustand um eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin handelte. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht auch die ärztliche Stellungnahme der Fachklinik vom 10.11.2005, die zusammenfassend die gesundheitliche Prognose für die Antragstellerin, die unter einer länger dauernden depressiven Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung leide, in ihrem Heimatland für schwierig hält, da sie zum einen nach langjähriger Abwesenheit dort entfremdet sei und zum anderen ein Leben für ihre in Deutschland sozialisierten und aufgewachsenen Kinder in Algerien mit schwierigen Begleitumständen versehen wäre, aber jedenfalls eine Trennung von diesen eine Verschlimmerung der depressiven Grunderkrankung mit akuter Suizidalität sehr wahrscheinlich machen würde. Das Gutachten schließt aber mit dem Satz, "dass eine klare Aussage, nicht zeitlich begrenzt und endgültig, wo Frau G.-A. mit ihrer Familie leben darf, der psychischen Gesundung zuträglich wäre". Daraus wird erhellt, dass Ursache der Erkrankung gerade nicht die Frage einer durchgeführten Abschiebung ist und somit auch nicht mit dauerhaften schweren gesundheitlichen Folgen für die Antragstellerin zu rechnen ist.

Die Beschwerde war nach allem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 II VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 63 II, 47, 53 III, 52 I, II GKG 2004.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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