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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 2 W 9/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
In den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsteht mit dem Fortfall des für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis allein maßgebenden Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels.

Beruhte die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allein auf einem nicht bestandskräftigen Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Eltern eines in Deutschland geborenen Ausländers, der später durch Gerichtsurteil aufgehoben wurde, so dass die als Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis herangezogene Verfolgungsgefahr und damit Asylberechtigung in Wahrheit weder bei dem Ausländer noch bei seinen Eltern jemals bestanden hat, so ist der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis in ganz besonderer Weise geboten.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. April 2006 - 10 F 9/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Eltern des 1996 in A-Stadt geborenen Antragstellers, B und A S., gehören zur Volksgruppe der "Ägypter" aus der serbischen Provinz Kosovo, reisten im Jahre 1992 mit den 1987 beziehungsweise 1991 geborenen Geschwistern P und L S. in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Auf die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt durch Urteil vom 28.12.1993 - 5 K 538/92 -, dem Anerkennungsbegehren der Eltern zu entsprechen. Ungeachtet der fehlenden Rechtskraft dieser Entscheidung wurde der Antragsteller nach seiner Geburt auf entsprechenden Antrag in Anwendung der Regelungen über das Familienasyl (§ 26 AsylVfG) als Asylberechtigter anerkannt. Unter dem 20.1.1997 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Nachdem das zur Anerkennung der Eltern verpflichtende Urteil auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aufgehoben worden war, widerrief das Bundesamt im März 2000 die Anerkennung des Antragstellers und verneinte gleichzeitig das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG in seinem Fall. Seine Rechtsbehelfe dagegen blieben ohne Erfolg.

Durch Bescheid vom 25.10.2001 widerrief der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers unter Verweis auf den rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens der Eltern, forderte ihn zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. Anschließend wurden dem Antragsteller sowie den übrigen Mitgliedern seiner Familie mit Blick auf die ethnische Minderheitenzugehörigkeit Duldungen, zuletzt bis zum 19.12.2005, erteilt. Seine Eingabe an die Härtefallkommission des Saarlandes blieb erfolglos.

Durch Bescheid vom 17.11.2005 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 25.10.2001 zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs an. In der Begründung wurde auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des nunmehr einschlägigen § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (vormals § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) verwiesen. Im Rahmen des vom Gesetzgeber eröffneten Ermessensspielraums seien sämtliche Umstände des Einzelfalls einschließlich schutzwürdiger Interessen des Ausländers an dem weiteren Verbleib in Deutschland, insbesondere bestehende Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, in den Blick zu nehmen. Allerdings sei ein auf der Asylanerkennung aufbauendes Aufenthaltsrecht nicht ausreichend und könne dem Widerruf nicht entgegenstehen. Ansprüche auf Familiennachzug kämen im Fall des Antragstellers nicht in Betracht. Ansonsten sei dem öffentlichen Interesse, Ausländern bei Wegfall des Aufenthaltsrechts eine entsprechende "Aufenthaltslegitimierung" zu entziehen, ein sehr hohes Gewicht beizumessen. Dahinter müssten die Interessen des seit seiner Geburt in Deutschland lebenden und mit den Verhältnissen im Herkunftsland nicht vertrauten Antragstellers zurückstehen. Bei der Eingliederung in die Lebensverhältnisse im Kosovo könnten ihm seine ebenfalls ausreisepflichtigen Eltern zur Seite stehen. Das Aufenthaltsrecht von Kindern bis zum 16. Lebensjahr richte sich nach dem der Eltern.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs sei geboten. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass endgültig abgelehnte Asylbewerber, denen ein Bleiberecht nicht zustehe, das Bundesgebiet verließen. Andernfalls müsse im konkreten Fall der Aufenthalt der übrigen Familienmitglieder zumindest vorübergehend geduldet werden, was eine nicht unerhebliche Belastung der öffentlichen Kassen mit sich brächte. Dieses Vollzugsinteresse sei nach Erlass des Widerrufsbescheids eingetreten. Eine Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo, ausgenommen Roma, sei erst seit Mai 2005 uneingeschränkt möglich.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 19.11.2005 zugestellt. Mit Eingang am 14.12.2005 hat der Antragsteller Klage erhoben (Geschäftszeichen VG 10 K 100/05), über die noch nicht entschieden ist.

Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.4.2006 - 10 F 9/06 - zurückgewiesen. Darin ist unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG lägen vor und auch die Ermessensausübung des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei habe der Antragsgegner auch berücksichtigen dürfen, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausschließlich auf der damals noch nicht bestandskräftigen "Asylberechtigung" der Eltern beruht habe, die bereits 1997 "aufgehoben" worden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten der Antragsteller, die Eltern und seine Geschwister damit rechnen müssen, dass ihr Aufenthalt in Deutschland in absehbarer Zeit beendet werde.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung geltend.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.4.2006 - 10 F 9/06 - muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 5.5.2006 begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu widerrufen (§ 52 Abs. 1 Satz Nr. 4 AufenthG).

Sollte das Vorbringen des Antragstellers, wonach die "Begründung ... der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ... ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht erkennbar" werden lasse, als erneute Beanstandung der Ordnungsmäßigkeit der Begründung der Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu verstehen sein, bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine formale Anforderung handelt, die erkennbar machen muss, dass sich die Behörde - hier der Antragsgegner - der Besonderheit der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst ist. Dass dies hier der Fall war, unterliegt nach den bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiedergegebenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid keinen Bedenken. Zu dem insoweit inhaltlich auf das tatsächliche Fehlen eines Sofortvollzugsinteresses im Zeitpunkt ihres Ergehens "mehr als 4 Jahre nach Erlass des Ausgangsbescheides" zielenden Einwand des Antragstellers hat der Antragsgegner zu Recht auf die wegen der Verhältnisse im Kosovo erst seit dem Mai 2005 uneingeschränkt mögliche Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten (außer Roma) hingewiesen.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus erneut auf den langjährigen Besitz seiner Aufenthaltserlaubnis und auf den noch länger währenden Aufenthalt seiner Eltern in der Bundesrepublik Deutschland hinweist, sind Aspekte angesprochen, welche die Ausländerbehörde nach der den Widerruf in ihr Ermessen stellenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 43 Abs. 1 AuslG) bei der Ausübung desselben zu berücksichtigen hat. Das ist vorliegend indes entgegen der Ansicht des Antragstellers geschehen.

In den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsteht mit dem Fortfall des für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis allein maßgebenden Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels. Bei dem Antragsteller kommt - unter Ermessensgesichtspunkten - schutzmindernd hinzu, dass inhaltlich eine solche Berechtigung nie bestand. Die Erteilung seiner Aufenthaltserlaubnis im Januar 1997 beruhte allein auf dem Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.10.1996, dem wiederum lediglich das im Verfahren seiner Eltern ergangene, damals nicht rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.12.1993 - 5 K 538/92 - zugrunde lag, das dem Bundesamt zu einer Anwendung des § 26 AsylVfG (Familienasyl) Veranlassung gab, indes später durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben worden ist. Aufgrund des negativen Abschlusses dieses Verfahrens muss davon ausgegangen werden, dass die als Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis herangezogene Verfolgungsgefahr und damit die Asylberechtigung weder bei dem Antragsteller noch bei seinen Eltern in der Sache jemals bestanden haben. Gegenwärtig leiten sich sogar die Aufenthaltsrechte der gesamten Familie - umgekehrt - von seiner hier zur Rede stehenden Aufenthaltsgenehmigung ab. In dieser Situation erscheint der Widerruf unabhängig von der längeren Dauer des Aufenthalts in Deutschland in ganz besonderer Weise geboten.

Ein - wie vom Antragsteller geltend gemacht - in gesteigertem Umfang Vertrauen begründender Umstand kann von daher in der Dauer der Innehabung der Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise des Aufenthalts als solchem nicht erblickt werden. Nichts anderes gilt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch mit Blick auf die ministeriellen Abschiebungsschutzerlasse betreffend Minderheiten aus dem Kosovo, die die grundsätzliche Ausreisepflicht betroffener Personen unberührt ließen und ein Vertrauen auf die Zuerkennung eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermochten. Insoweit trifft es in der Tat zu, dass der Antragsteller bereits seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens seiner Eltern im September 1997 mit einem Widerruf auch der ihm im selben Jahr erteilten Aufenthaltserlaubnis rechnen musste.

Weitere Besonderheiten, die eine Feststellung einer fehlerhaften Ermessensausübung im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gebieten könnten, sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass im Ausgangsbescheid eine Ermessensbetätigung "vollständig unterblieben" sei, kommt dem mit Blick auf die alleinige Maßgeblichkeit der diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid von vorneherein keine Bedeutung zu. Dass der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid sehr ausführlich auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers eingegangen ist, wird letztlich in der Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt. Der darin enthaltene Hinweis auf eine unzureichende Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, § 60 Abs. 5 AufentG) überzeugt nicht. Mit dem Antragsgegner ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seiner Familie in das Herkunftsland zurückkehren wird, was auch für seine Integrationschancen im Heimatland bedeutsam ist. Auf letzteres ist im Widerspruchsbescheid ausdrücklich hingewiesen worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann daher (auch) nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner die "Lebensverhältnisse in dem Land, in das ausgereist werden soll", nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen hätte.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Einräumung eines Vorrangs zugunsten der öffentlichen, für den Widerruf sprechenden Interessen, etwa deshalb fehlerhaft wäre, weil dem Antragsteller aus sonstigen - asylunabhängigen - Gründen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zustünde. Ein solcher Anspruch besteht erkennbar nicht. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang auszugsweise in die Beschwerdebegründung "eingerückte" Textpassage aus einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom "24.02.2006 - 7 B 10020/06" rechtfertigt von ihrem Inhalt her keine abweichende Bewertung. Darin wird darauf verwiesen, dass die dortigen Antragsteller ein "Recht auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung" mit Blick auf § 25 Abs. 5 AufenthG hätten, dass der dortige Antragsgegner (Behörde) den "von Amts wegen zu ermittelnden Sachverhalt nicht aufgeklärt" und das "ihm eröffnete Ermessen nicht ausgeübt" habe. Dass dies auch den vorliegenden Fall kennzeichne, ist eine Behauptung des Antragstellers, die nach dem Gesagten nicht zutrifft. Wenn in dem genannten Textauszug - nach einer Auslassung - davon die Rede ist, dass es besonderer Anhaltspunkte bedürfe, dass ein Ausländer nicht auf das Land seiner Staatsangehörigkeit verwiesen werden könne und dies "in Betracht komme", wenn er "faktisch zu einem Inländer geworden" sei, so kennzeichnet dies Aspekte, denen im Rahmen einer ausländerbehördlichen Entscheidung Berücksichtigung zu schenken sein mag. Dem hat der Antragsgegner hier im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sowohl mit Blick auf den Integrationsgesichtspunkt in Deutschland als auch hinsichtlich der Rückkehrprobleme Rechnung getragen. Beide Aspekte sind in der - nochmals: ausführlichen - Darlegung der Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid berücksichtigt. Dass sich insoweit eine Ermessenreduzierung auf Null im Sinne eines Bleiberechts des Antragstellers ergäbe, ist nicht ersichtlich. Der Anspruch eines ausreisepflichtigen Ausländers auf Erteilung einer nach § 7 AufenthG grundsätzlich zu befristenden Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt im Übrigen voraus, dass dem Ausländer (unverschuldet) eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (erkennbar dauerhaft) nicht möglich ist. Auch dafür bestehen im Falle des Antragstellers und seiner Eltern keine Anhaltspunkte (mehr).

Von einer dauerhaft verfestigten Sicherung des Lebensunterhalts, die den Antragsgegner unter Ermessengesichtspunkten dazu zwänge, von einem Widerruf der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers abzusehen, kann nach Aktenlage ebenfalls nicht ausgegangen werden. Gleiches gilt für den altersbedingten Integrationsgrad des Antragstellers selbst hinsichtlich seiner Schulausbildung. Dessen Einwand, dass er sich "mitten im Schuljahr" befinde, betrifft nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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