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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: 3 A 281/09
Rechtsgebiete: VwVfG, ÄAppO


Vorschriften:

VwVfG § 48 Abs. 5
VwVfG § 49 Abs. 5
VwVfG § 51 Abs. 4
ÄAppO § 14 Abs. 6 a.F.
ÄAppO § 43 Abs. 2 Satz 10 n.F.
1. Zuständig für die förmliche Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist in analoger Anwendung der §§ 48 Abs. 5, 49 Abs. 5, 51 Abs. 4 VwVfG zum einen die Behörde, die im Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung auch für den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes zuständig wäre(auch wenn der Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist), zum anderen daneben immer auch die Behörde, die den nichtigen Verwaltungsakt erlassen hat, und sobald ein Widerspruchsverfahren anhängig geworden ist auch die Widerspruchsbehörde.

2. Die Durchführung einer Einzelprüfung im Multiple-Choice-Verfahren gemäß der ÄAppO a.F. nach Verstreichen des in den Übergangsregelungen für eine Prüfung nach altem Recht vorgesehenen letzten Prüfungstermins scheitert daran, dass es im Falle einer für einen einzelnen Prüfling durchgeführten Prüfung an den für die Ermittlung der relativen Bestehensgrenzen des § 14 Abs. 6 ÄAp-pO a.F. bzw. des § 43 Abs. 2 Satz 10 ÄAppO n.F. erforderlichen Bezugsgruppen fehlte.

3. Der Grundsatz, dass zum Zwecke der Korrektur einer fehlerhaften Prüfungsentscheidung die Lösung zu wählen ist, die am ehesten geeignet ist, die Folgen der vorangegangenen Rechtsverletzung zu beseitigen, findet seine Grenze dort, wo geltendes Prüfungsrecht verletzt würde.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 689/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung eines Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.1.2009 - 5 K 689/08 - wurde die ursprünglich als Feststellungsklage erhobene, zuletzt auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Klage sei unzulässig und wäre im Falle ihrer Zulässigkeit unbegründet. Die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich des zuletzt verfolgten Begehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 resultiere aus dem Fehlen eines entsprechenden Antrags bei der Beklagten sowie des nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens. Unterstellte man gleichwohl die Zulässigkeit der Klage, wäre sie unbegründet. Ihr stünde die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.9.2007 - 1 K 313/07 - aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2007 - 1 A 425/07 - entgegen. Auch wenn Gegenstand des Verfahrens 1 K 313/07 die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2007/2008 gewesen sei, wohingegen der Kläger mit vorliegender Klage die Verpflichtung zur Erteilung eines Jahresjagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 begehre, entfalte das rechtskräftige Urteil im Verfahren 1 K 313/07 Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren, da die dort rechtskräftig entschiedene Frage vorgreiflich für die Beurteilung des nunmehr zur Entscheidung stehenden Streitgegenstandes sei. Im Urteil vom 20.9.2007 - 1 K 313/07 - und im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2007 - 1 A 425/07 - sei dezidiert ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit der Verweisung auf § 5 WaffG vor Ablauf von zehn Jahren seit der (am 17.10.2000) eingetretenen Rechtskraft seiner Verurteilung vom 5.7.1999 und damit vor dem 17.10.2010 definitiv kein Jagdschein erteilt werden dürfe. Die Einschätzung des Klägers, § 17 Abs. 4 BJagdG gewähre einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung des Jagdscheins fünf Jahre nach Rechtskraft der letzten Verurteilung, sei unzutreffend.

Gegen das ihm am 21.1.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.2.2009 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er mit am 16.3.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründete. Am 31.3.2009 endete das Jagdjahr 2008/2009.

II.

Der ursprünglich statthafte und rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 4 VwGO) ist mit den dort dargelegten Gründen bereits unzulässig. Mit Ablauf des Jagdjahres 2008/09 zum 31.3.2009 entfiel das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens auf Erteilung eines Jagdscheins für dieses Jagdjahr.

Zwar kann auch nach durch Zeitablauf eingetretener Erledigung der Hauptsache die Zulassung eines Rechtsmittels begehrt werden, um in dem erstrebten Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 VwGO (analog) zu erlangen. Um eine Zulassung der Berufung zum Zwecke einer Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 VwGO zu erreichen, hätte der Kläger indessen nach Eintritt der Erledigung zum Ausdruck bringen müssen, dass er das Verfahren mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter betreiben will. Des Weiteren hätte der Kläger (neben der Darlegung von Zulassungsgründen) ausführen müssen, weshalb er trotz Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der erhobenen Klage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.7.2008 - 19 ZB 08.975 - m.w.N., dokumentiert bei Juris.

Daran fehlt es hier. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO lediglich allgemeine Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO angeführt. Dem Vorbringen des Klägers ist jedoch nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass er auch nach der eingetretenen Erledigung noch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat.

Selbst bei Zulässigkeit des Antrags wäre dieser im Übrigen unbegründet.

Dabei mag dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 12.3.2009, welches den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzt, überhaupt den Anforderungen des in § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO normierten Darlegungsgebots genügt vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2007 - 3 Q 163/06 -, wonach es nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts ist, anstelle des Antragstellers aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne konkreten Bezug zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.

Interpretiert man das Vorbringen des Klägers dahin, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie darüber hinaus ein Abweichen des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemacht werden soll, so lässt sich der Begründung des Antrags das Vorliegen dieser Zulassungsgründe nicht entnehmen.

Soweit der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzulässigkeit der Klage einwendet, dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich gewesen sei, weil die Beklagte bereits vorab habe erkennen lassen, dass sie dem Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins nicht stattgeben werde, und im Hinblick auf die übliche Dauer von Widerspruchsverfahren der Abschluss eines solchen vor Ablauf des Jagdjahres 2008/2009 nicht zu erwarten gewesen sei, vermag dies keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht nur das Fehlen eines Vorverfahrens moniert, sondern die Unzulässigkeit der Klage maßgeblich damit begründet hat, dass der Kläger bei der Beklagten nicht einmal einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 gestellt und damit überhaupt kein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat. Im Regelfall ist bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten für die Zulässigkeit der Klage erforderlich, dass zuvor vor der Ausgangsbehörde ein entsprechender Antrag ordnungsgemäß gestellt worden war vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vorb. § 68, Rdnr. 5 a m.w.N..

Von diesem Erfordernis ist das Verwaltungsgericht im Falle des vom Kläger begehrten Jagdscheins ebenfalls zu Recht ausgegangen. Gründe, vom Antragserfordernis ausnahmsweise abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere bietet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Wohngeldrechts, wonach während der Dauer eines anhängigen Verwaltungsrechtsstreits über einen Wohngeldanspruch ein weiterer Wohngeldantrag für einen nachfolgenden Bewilligungszeitraum entbehrlich ist, wenn der Verwaltungsrechtsstreit sich zeitlich nicht nur auf den durch den gestellten Antrag bestimmten Bewilligungszeitraum, sondern darüber hinaus auf weitere sich anschließende Bewilligungszeiträume erstreckt vgl. BVerwG, Urteil vom 2.5.1984 - 8 C 94/82 -, m.w.N., dokumentiert bei Juris, keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Es erscheint bereits fraglich, ob diese im Bereich von Sozialleistungen entwickelte Rechtsprechung ohne Weiteres auch auf andere für begrenzte Zeitabschnitte erteilte Bewilligungen verallgemeinernd etwa Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 VwGO Rdnr. 53. und insbesondere die Erteilung von Jahresjagdscheinen übertragbar ist, deren Befristung gerade dazu dient, der Behörde nach Ablauf der Geltungsdauer wieder volle Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen. Hinzu kommt hier, dass das vorangegangene Verfahren auf Erteilung eines Jagdscheins für das Jagdjahr 2007/2008 bereits rechtskräftig abgeschlossen war, bevor die vorliegende Klage erhoben und mit ihr ein Jagdschein für das darauffolgende Jagdjahr 2008/2009 begehrt wurde. Insoweit ist der vorliegende Fall mit denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen der jeweilige Rechtsstreit über die zeitabschnittsweise zu gewährende Leistung noch anhängig war, nicht vergleichbar.

Allein der Umstand, dass die Beklagte sich in ihren Stellungnahmen in den Verfahren 1 K 313/07 und 1 A 425/07 die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in den Beschlüssen 1 F 11/06 und 1 F 40/06 und des Oberverwaltungsgerichts in den Beschlüssen 1 W 25/06 und 1 W 50/06 zu eigen gemacht hat, wonach dem Kläger vor Ablauf von zehn Jahren seit der Rechtskraft seiner Verurteilung vom 5.7.1999 kein Jagdschein mehr erteilt werden darf, machte einen gesonderten Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 als Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer entsprechenden Verpflichtungsklage nicht entbehrlich, zumal ein auf dieses Argument gestützter ablehnender Bescheid bisher nicht ergangen ist.

Die vom Kläger des Weiteren erhobenen Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht hilfsweise angenommene Unbegründetheit der Klage bleiben ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung für den Fall einer unterstellten Zulässigkeit der Klage zusätzlich auf deren Unbegründetheit gestützt und insoweit auf die entgegenstehende Rechtskraft des Urteils vom 20.9.2007 - 1 K 313/07 - verwiesen. Mit der Rechtskraftwirkung dieses Urteils hat sich der Kläger in keiner Weise auseinandergesetzt. Soweit er sich - wie in den vorangegangenen Verfahren - nochmals darauf beruft, die von ihm begehrte Verlängerung des Jagdscheins beurteile sich ausschließlich nach § 17 Abs. 4 BJagdG und nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG, geht seine Rechtsauffassung fehl. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.9.2007 - 1 K 313/07 - und im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2007 - 1 A 425/07 - ist ebenso wie bereits in den vorangegangenen Beschlüssen - 1 F 11/06, 1 F 40/06, 1 W 25/06 und 1 W 50/06 - ausführlich dargelegt, dass für die Erteilung des vom Kläger begehrten Jahresjagdscheins ausschließlich auf die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG abzustellen ist, wonach ihm vor Ablauf von zehn Jahren seit der Rechtskraft seiner Verurteilung vom 5.7.1999 kein Jagdschein erteilt werden darf. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ( § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ) liegt nicht vor. Vielmehr ist in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 16.5.2007 - 6 C 24.06 -ausdrücklich Folgendes ausgeführt: "Im Gegenteil verweist § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 auf die Zuverlässigkeitsregelungen des Waffengesetzes 2002. Eine Verurteilung, die nach den Vorgaben des Waffengesetzes 2002 zwingend die Annahme der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindert, steht also der Erteilung eines Jagdscheins ebenfalls zwingend entgegen." Dem entsprechen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in den genannten bisher ergangenen Entscheidungen.

Die vom Kläger des Weiteren behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Eine solche ist im Übrigen angesichts der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 20.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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