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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 08.12.2009
Aktenzeichen: 3 A 354/09
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 2 Satz 1
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4
AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 6
AufenthG § 60 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 208/08 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 10 K 208/08 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1, hilfsweise von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 8.5.2009 sowie im Schriftsatz vom 26.8.2009 kann die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht entnommen werden.

Die Klägerin stützt ihren Zulassungsantrag allein darauf, dass sich die Frage von grundsätzlicher Bedeutung stelle, ob Yeziden in Syrien derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. In ihrer Antragsschrift vom 8.5.2009 hat die Klägerin sich auf die bloße Behauptung einer solchen Gruppenverfolgung beschränkt, ohne jedoch ihre vom Verwaltungsgericht abweichende Auffassung auch nur ansatzweise zu begründen. Darüber hinaus hat sie in einem erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 26.8.2009 lediglich pauschal auf die Ausführungen in einer von ihr vorgelegten fünfzigseitigen Stellungnahme des Yezidischen Forum e.V. Oldenburg vom 3.7.2009 verwiesen, ohne sich in irgendeiner Form mit diesen auseinanderzusetzen.

Dies genügt bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, wonach in einem Zulassungsantrag die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Wird - wie vorliegend - eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist erforderlich, dass eine konkrete Grundsatzfrage bezeichnet und darüber hinaus erläutert wird, warum prinzipielle Bedenken gegen den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt bestehen; die Einschätzung des Verwaltungsgerichts muss substantiiert in Zweifel gezogen werden vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 78 RZ 57, 72 m.w.N.

Dazu genügt es jedoch nicht, als alleinige Begründung für die behauptete Gruppenverfolgung der Yeziden umfangreiche allgemeine Äußerungen des Yezidischen Forums e.V. zur Situation der Yeziden in Syrien unkommentiert vorzulegen, ohne selbst in irgendeiner Form auszuführen, welche konkreten Teile der in Bezug genommenen Stellungnahme Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründen und inwiefern dies der Fall ist.

Selbst wenn man die Anforderungen des Darlegungsgebots als erfüllt ansieht, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung indes nicht vor. Die von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Yeziden in Syrien derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und der dem Senat vorliegenden neueren Erkenntnisse beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung unterliegen Yeziden in Syrien ungeachtet einzelner moslemischer Übergriffe sowie im täglichen Leben zu verzeichnender Diskriminierungen mangels Verfolgungsdichte weder einer unmittelbaren noch einer mittelbaren Gruppenverfolgung vgl. u.a. Urteil des Senats vom 28.5.1999 - 3 R 74/98 - sowie Beschlüsse vom 11.3.2002 - 3 Q 47/01 - und vom 9.5.2005 - 3 Q 15/04 -.

Dies entspricht auch der einhelligen jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung, die eine Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien weiterhin verneint vgl. etwa OVG Lüneburg, Grundsatzurteil vom 17.7.2007 - 11 LB 332/03 - (dazu auch BVerwG, Beschluss vom 23.4.2008 - 10 B 156.07 - und BVerfG, Beschluss vom 3.7.2008 - 2 BvR 1083/08 -) sowie Urteil vom 24.3.2009 - 2 LB 643/07 - und Beschlüsse vom 7.6.2007 - 2 LA 416/07 - und vom 13.11.2008 - 11 LA 174/08 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.1.2008 - 3 L 75/06 -; HessVGH, Urteil vom 22.6.2006 - 3 UE 1678/03.A -; BayVGH, Beschluss vom 8.10.2003 - 19 ZB 01.30244 - sowie Urteil vom 1.9.2003 - 19 B 99.32044 -; jeweils dokumentiert bei Juris.

Auch aus dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9.7.2009 - 508-516.80/3 SYR - geht hervor, dass es in Syrien keine staatliche Verfolgung aus religiösen Gründen gibt. Dies gelte auch für die Yeziden. Aufgrund ihrer in der Regel schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse sei jedoch der Auswanderungsdruck bei Mitgliedern dieser Religionsgemeinschaft sehr hoch. Zudem gebe es in vielen westlichen Ländern (u.a. auch in Deutschland) bereits funktionierende yezidische Glaubensgemeinschaften, die bereit seien, andere Yeziden zumindest in der ersten Zeit im fremden Land beizustehen. Zu den wirtschaftlichen Abwanderungsmotiven komme eine gelegentlich anzutreffende gesellschaftliche Benachteiligung der Angehörigen des yezidischen Glaubens hinzu. Auch wenn der straff geführte Einheitsstaat Syrien keine nicht-staatliche Gewaltausübung toleriere, sei er nicht in der Lage, Benachteiligungen im alltäglichen Leben vollständig zu verhindern. Übergriffe durch nicht-staatliche Akteure könnten im Einzelfall vorkommen (konkrete Vorfälle werden jedoch nicht angeführt). Mit Ausnahme eines mangelnden effektiven staatlichen Schutzes gegen sog. "Ehrverbrechen" in der Familie würden Gewalt- und Tötungsdelikte ansonsten aber verfolgt.

Die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Yezidischen Forums e.V. vom 3.7.2009 bietet keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung.

Bei der Bewertung der Stellungnahme kann zunächst nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei dieser Organisation um einen Zusammenschluss von Yeziden aus Oldenburg und Umgebung handelt, dessen Ziel "die Aufrechterhaltung und Wertvermittlung der religiösen und kulturellen Inhalte sowie Werte und Bräuche unter yezidischen Gesellschaftsformen in der Diaspora" ist vgl. die Internetveröffentlichung unter www-yezidi.org/28.98.html und von daher die Gefahr einer interessenorientierten Betrachtungsweise nicht auszuschließen ist.

Unabhängig davon lässt sich den Ausführungen des Yezidischen Forums e.V. vom 3.7.2009 die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien erforderliche Verfolgungsdichte nicht entnehmen.

Auszugehen ist dabei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteile vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, vom 30.4.1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 bis 125 und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, dokumentiert bei Juris, wonach die Annahme einer Gruppenverfolgung mit Blick auf die Verfolgungsdichte voraussetzt, dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle dort vorhandenen Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Insofern müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auch zu der Größe der bedrohten Gruppe in Beziehung gesetzt werden.

Ausgehend davon reicht im Verhältnis zur Zahl der derzeit noch in Syrien lebenden Yeziden bereits die Anzahl der vom Yezidischen Forum e.V.für den Zeitraum ab dem Jahr 2005 angegebenen Übergriffe für die Annahme einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung nicht aus. Die genaue Anzahl der in Syrien lebenden Yeziden lässt sich anhand der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse nicht ermitteln. Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9.7.2009 schwanken die Angaben hierzu von 4000 bis 12000 Personen. Die genaue aktuelle Stärke dieser Bevölkerungsgruppe kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man die vom Yezidischen Forum mitgeteilte, unter den Angaben des Auswärtigen Amtes liegende Zahl von 3357 zum Jahresende 2008 im nordostsyrischen Distrikt noch lebenden Yeziden zugrunde legt, rechtfertigen die aufgeführten "Übergriffe" - aufgelistet nach "Raub und Enteignung", "Körperverletzungen" und "Mordfällen" - bei Weitem nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung. Diese reichen schon von ihrer Anzahl her nicht aus, um die erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen. So sind für das Jahr 2005 insgesamt 8 Übergriffe (darunter 2 Todesfälle und 4 Körperverletzungen), für das Jahr 2006 8 Übergriffe (darunter ein Todesfall und 4 Körperverletzungen), für das Jahr 2007 13 Übergriffe (darunter ein Todesfall und 6 Körperverletzungen) und für das Jahr 2008 7 Übergriffe angeführt, wobei im Jahr 2008 keine Todesfälle verzeichnet wurden und die Zahl der Körperverletzungen mit 4 angegeben wird. Hinzu kommt, dass die Angaben zu den Übergriffen insgesamt viel zu pauschal sind. Insbesondere werden weder Opfer noch Täter noch Tatorte näher bezeichnet, was die Beweiskraft der Auflistung erheblich einschränkt. Zudem lassen die wenigen Darlegungen zu Umständen und Hergang der Übergriffe in der Mehrzahl der Fälle kaum ermitteln, inwieweit die angeführten Übergriffe gegen Yeziden überwiegend religiös motiviert waren oder ob sie hauptsächlich einen wirtschaftlichen oder kriminellen Hintergrund hatten. Selbst wenn man unterstellt, dass im Nordosten Syriens nur noch 3357 Yeziden lebten, lässt sich diesen Angaben die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte eindeutig nicht entnehmen, ohne dass es detaillierter Berechnungen bedarf.

Den sonstigen neueren Erkenntnisquellen lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien entnehmen.

Soweit das Yezidische Forum darüber hinaus in seiner Stellungnahme vom 3.7.2009 eine Verfolgung wegen Religionszugehörigkeit im Sinne des Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie darin sieht, dass eine gemeinschaftliche und öffentlich sichtbare Ausübung der yezidischen Religion in Syrien nicht möglich sei, bietet auch dies keinen Anlass zu einer grundsätzlichen Überprüfung der Rechtsprechung des Senats zur Frage einer Gruppenverfolgung der Yeziden.

Wie sich aus dem Zusammenspiel von Art. 9 mit Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie ergibt, ist eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen nach Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie nur anzunehmen, wenn eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte droht. Schwerwiegende Eingriffe in die nach Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie vom Schutzbereich der Religionsfreiheit nunmehr auch erfasste öffentliche Glaubensbetätigung sind jedoch auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Yezidischen Forums e.V. vom 3.7.2009 nicht feststellbar. Davon ist schon deswegen nicht auszugehen, weil sich die wesentliche Glaubensbetätigung der Yeziden nach den dem Senat vorliegenden weitgehend übereinstimmenden wissenschaftlichen Erkenntnissen im häuslich-privaten Bereich abspielt vgl. etwa Wießner, Stellungnahme vom 8.6.1998 an VG Gießen; Sternberg-Spohr, Gutachten vom Mai 1998 für die Gesellschaft für bedrohte Völker; Kizilhan, Die Yeziden, 1999, Seite 119; amnesty international, Stellungnahme vom 16.8.2005 an VG Köln; vgl. auch Beschluss des Senats vom 5.3.2007 - 3 A 12/07 -, dokumentiert bei Juris.

Zwar mag es sein, dass die Geheimhaltung von wesentlichen Ritualen und Bräuchen der yezidischen Religion auf die Jahrhunderte lange Diskriminierung dieser Glaubensgemeinschaft in den Herkunftsländern zurückzuführen ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass den Yeziden in Syrien eine Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich - soweit die im Wandel begriffenen yezidischen Glaubensregeln dies überhaupt zulassen - verwehrt wird. Vielmehr wird nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen vgl. insbesondere Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9.7.2009 die Ausübung der yezidischen Religion in Syrien geduldet. Dass die Yeziden dort möglicherweise gewisse Einschränkungen hinnehmen müssen, reicht zur Annahme einer Gruppenverfolgung nicht aus, da nicht jede Beeinträchtigung der öffentlichen Glaubensbetätigung die Qualität einer politischen Verfolgungshandlung erlangt, sondern nur eine solche schwerwiegender Art.

Hiervon abgesehen erscheint hinsichtlich der Möglichkeit der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit eine pauschale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht. Vielmehr bedarf es jeweils einer einzelfallbezogenen Prüfung, welche öffentlich sichtbare Religionsausübung für den Einzelnen zu den unverzichtbaren Formen seiner Glaubenspraxis gehört, was maßgeblich von der Stärke seiner persönlichen religiösen Bindungen abhängt vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24.3.2009 - 2 LB 643/07 - sowie Beschluss vom 13.11.2008 - 11 LA 174/08 - m.w.N., jeweils dokumentiert bei Juris.

Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren jedoch nicht geltend gemacht, eine für sie essenzielle Form öffentlicher Glaubensbetätigung in Syrien nicht ausüben zu können, so dass auch eine Entscheidungserheblichkeit der vom Yezidischen Forum in Frage gestellten Möglichkeit einer öffentlichen Glaubensbetätigung bzw. eines öffentlichen Glaubensbekenntnisses im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Auch hieran scheitert die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist demnach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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