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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: 3 A 455/07
Rechtsgebiete: StVZO, RGebStV, FZV, StVG, VwGO


Vorschriften:

StVZO § 18 Abs. 1
StVZO § 23
StVZO § 28
StVZO § 28 Abs. 1 S. 1
StVZO § 28 Abs. 2 S. 1
StVZO § 28 Abs. 3
StVZO § 28 Abs. 3 S. 1
StVZO § 28 Abs. 3 S. 3
RGebStV § 1
RGebStV § 1 Abs. 2 Satz 1
RGebStV § 1 Abs. 3
RGebStV § 1 Abs. 3 Satz 1
RGebStV § 1 Abs. 3 Satz 2
RGebStV § 2 Abs. 2
RGebStV § 3
RGebStV § 4 Abs. 5
RGebStV § 4 Abs. 6
RGebStV § 5
RGebStV § 5 Abs. 1
RGebStV § 5 Abs. 1 Nr. 1
RGebStV § 5 Abs. 2
RGebStV § 5 Abs. 4 Satz 1
RGebStV § 6
FZV § 16
FZV § 16 Abs. 3
StVG § 7
VwGO § 124 a Abs. 2
VwGO § 124 a Abs. 3
VwGO § 124 a Abs. 3 S. 4
Hat ein Kraftfahrzeughändler seit Jahren de facto eine Gebühr als sog. Händlergebühr entrichtet, ist für diesen Zeitraum eine darüber hinausgehende (lediglich) pauschalierte und nur an die Vorhaltung eines roten Kennzeichens anknüpfende Gebührenpflicht - ohne konkrete Halterfeststellung - nicht gegeben.
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt einen Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen, eine Autovermietung und führt Reparaturen und Karosseriearbeiten durch. Seit Juli 1992 entrichtet sie eine Rundfunkgebühr als sogenannte Händlergebühr. Seit Februar 2006 entrichtet sie eine weitere Rundfunkgebühr für ein Empfangsgerät in einem weiteren Kraftfahrzeug. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren für zwei Rundfunkempfangsgeräte in der Zeit von Juli 1992 bis Februar 2006.

Am 2.1.2006 sprach ein Gebührenbeauftragter des Beklagten beim Gewerbebetrieb der Klägerin vor. In seinem Bericht vom 6.1.2006 über diesen und einen weiteren Besuch ist ausgeführt, der Inhaber und Geschäftsführer der Klägerin habe bestätigt, seit Juli 1992 ein rotes Dauerkennzeichen vorzuhalten. Außerdem habe er angegeben, einen eigenen PKW zu haben, der aber auf seine Heimatadresse in H. zugelassen sei. Hierbei handele es sich um ein Privatfahrzeug, weshalb er das in diesem Fahrzeug befindliche Autoradio nicht anmelden werde. Er fahre täglich mit diesem Fahrzeug zu seinem Betrieb und erledige auch Geschäftsfahrten hiermit. In dem Besuchsbericht ist weiter festgehalten, dass neben dem roten Dauerkennzeichen (NK- ...) - derzeit - ein Radiogerät in einem Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen SB- ... bereitgehalten werde, dass die Klägerin bereits bei der GEZ unter der Teilnehmernummer ... gemeldet sei und dass etwa zwanzig Neu- und Gebrauchtwagen mit Hörfunkgeräten auf dem Gelände stünden.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurden am 6.1.2006 zwei Hörfunkgeräte von Amts wegen zu gemeldet. In dem - auf die Klägerin (GmbH) - ausgestellten Anmeldeformular sind als Gegenstand der Anmeldung angegeben "1 HF Rotes Dauerkennzeichen" sowie "1 HF-KFZ Geschäftswagen Inhaber".

Die gesamte Nachforderung für den Zeitraum Juli 1992 bis Februar 2006 wurde mit 1583, 44 EUR beziffert und mit Schreiben vom 23.1.2006 von der Klägerin eingefordert. Auf zwei ablehnende Schreiben der Klägerin vom 25.1.2006 und 14.2.2006 hin wies der Beklagte mit Schreiben vom 4.4. und 27.6.2006 darauf hin, dass Autowerkstätten mit Neu- und Gebrauchtwagenhandel eine Händlergebühr zu entrichten hätten. Ferner seien Autoradios in solchen Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genützt würden, anmelde- und gebührenpflichtig, auch wenn für den Haushalt schon eine Gebühr bezahlt werde. Eine Nutzung zur selbständigen Erwerbstätigkeit liege schon dann vor, wenn ein Selbständiger seinen PKW zwischen Wohnung und Betrieb benutze; nicht erforderlich sei, dass das Kfz unmittelbar beruflichen Zwecken diene, es genüge, dass der Einsatz beruflich veranlasst werde.

Am 6.7.2006 meldete die Klägerin ohne nähere Angaben ein Rundfunkempfangsgerät rückwirkend zum 22.2.2006 an und wandte im Schreiben vom 10.7.2006 ein, als kleiner Gebrauchtwagenhandel und Kfz-Reparaturbetrieb habe sie keine Vorführwagen, ebenso würden keine Radios bei ihr verkauft oder zu Vorführzwecken präsentiert. Sie halte ein rotes Kennzeichen für Probefahrten bereit, ein PKW sei als Firmenfahrzeug mit einem Radio ausgestattet. Beim letzten Besuch eines Beauftragten im Januar 2002 sei eine Gebührenpflicht für rote Kennzeichen nicht erwähnt worden, weshalb auch keine Anmeldung vorgenommen worden sei.

Mit - an die Klägerin (GmbH) adressiertem - Gebührenbescheid vom 2.10.2006 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für zwei Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum von Juli 1992 bis Februar 2006 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 15,83 EUR auf insgesamt 1599,27 EUR fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2006 Widerspruch ein. Sie machte erneut geltend, ein Gebührentatbestand bestehe nicht. Sie habe sämtliche Geräte angemeldet. Im Übrigen seien die Forderungen verjährt.

Mit - gleichfalls an die Klägerin gerichtetem - Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 wies der S. im Auftrag des Beklagten den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, der Gebührenbeauftragte habe bei seinem Besuch festgestellt, dass "Ihr Mandant" (die Klägerin) seit mindestens Juli 1992 in "seinem" Betrieb ein rotes Dauerkennzeichen habe und in "seinem" zumindest zeitweise geschäftlich genutzten Kraftfahrzeug ein Autoradio eingebaut sei. Für jedes in einem Kfz-Betrieb vorgehaltene "rote Kennzeichen" sei eine zusätzliche Hörfunkgebühr zu zahlen. Sobald ein solches Nummernschild an einem Kraftfahrzeug mit Radio angebracht werde, beginne die Gebührenpflicht. Mit dem Anbringen des "roten Nummernschildes" werde das Kraftfahrzeug zum Vorführwagen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei jedes Radio in einem Fahrzeug, das mindestens einmal im Monat mit dem "roten Nummernschild" ausgestattet und somit zugelassen werde, gebührenpflichtig. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke sich der Beklagte jedoch in diesen Fällen auf nur eine Gebühr je "rotem Kennzeichen". Die entsprechenden Autoradios seien nicht über das Händlerprivileg abgedeckt, weil hier die Regelung analog zu den Vorführwagen gelte. Erfahrungsgemäß würden diese Kennzeichen auch nicht nur geringfügig genutzt, sondern in manchen Fällen hätten insbesondere kleine Gebrauchtwagenhändler überhaupt kein Kraftfahrzeug mehr auf sich zugelassen, sondern nutzten ausschließlich verschiedene Fahrzeuge mit "roten Kennzeichen" auch für ihre Dienstfahrten. Das Argument, rote Kennzeichen würden auch gelegentlich an Fahrzeugen ohne Autoradio angebracht, sei unerheblich, da allein das Anbringen an ein mit Radio ausgestattetes Fahrzeug an einem Tag im Monat die Gebührenpflicht auslöse. Autoradios in ständig oder zeitweise geschäftlich genutzten Fahrzeugen seien anmelde- und gebührenpflichtig. Bei einem Selbstständigen gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Einsatz des Kraftfahrzeuges zumindest in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehe. Von daher sei die Anmeldung des Autoradios und des "roten Kennzeichens" berechtigt. Auf die Verjährung der Gebühren könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie aufgrund der unterlassenen Anmeldung dem Beklagten Gebühren vorenthalten habe, die diesem gesetzlich zustünden. Die Berufung auf die Verjährung stelle sich insoweit als unzulässige Rechtsausübung dar.

Mit der am 21.12.2006 bei Gericht eingegangenen Klage machte die Klägerin geltend, bei einem roten Kennzeichen handele es sich gerade nicht um eine regelmäßige Anmeldung eines Fahrzeuges. § 28 StVZO regele, in welchem Umfang ein solches Kennzeichen benutzt werden dürfe. Hierunter fielen Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeugs, zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) sowie Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs in einen anderen Ort dienten (Überführungsfahrten). Diese dürften auch ohne eine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung unternommen werden. Bei derartigen Fahrten müsse ein rotes Kennzeichen angebracht werden, soweit nicht ein Kurzzeitkennzeichen zu erteilen sei. Bereits hieraus sei ersichtlich, dass die Erteilung eines roten Kennzeichens nicht der Inbetriebnahme des Kfz und dem Gebrauch im Straßenverkehr diene, sondern lediglich den in § 28 StVZO bestimmten Zwecken. Vor diesem Hintergrund trete die öffentlich-rechtliche Gebührenpflicht bezüglich eines eventuell eingebauten Autoradios vollständig zurück und werde ein im Fahrzeug eventuell enthaltenes Radio gerade nicht zum Empfang bereitgehalten. Gegen die Unterstellung, das "rote Kennzeichen" werde, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, bestimmungswidrig benutzt, verwahrte sich die Klägerin. Die vorgenommene Anmeldung betreffe des weiteren ein Autoradio in einem zeitweise geschäftlich genutzten Kraftfahrzeug. Dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen die von ihr ausdrücklich erhobene Einrede der Verjährung hielt die Klägerin entgegen, dass der Beklagte durch die GEZ mehrere Außenprüfungen in regelmäßigen Abständen bei ihr habe vornehmen lassen, wobei sie stets im Besitz des roten Kennzeichens gewesen sei. Die Frage der Anmeldepflicht sei nie thematisiert worden. Wenn selbst dem Beklagten bis vor wenigen Monaten nicht klar gewesen sei, dass eine entsprechende Rundfunkgebührenpflicht vorliege, könne der Klägerin bei Nichtanmeldung nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 aufzuheben.

Der Beklagte hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide beantragt

die Klage abzuweisen.

Eine vom Verwaltungsgericht eingeholte - den Beteiligten durch Verfügung vom 25.9.2007 bekannt gegebene - telefonische Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle Saarbrücken ergab, dass das in dem Bericht des Gebührenbeauftragten vom 06.01.2006 bezeichnete Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SB-D ... auf dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen zugelassen war.

Mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 4.10.2007 wurden der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sei für den hier maßgeblichen Zeitraum über das von ihr angemeldete Rundfunkgerät hinaus nicht für zwei weitere Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sei Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit halte. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV werde ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden könnten. Mithin sei die Möglichkeit der Nutzung für den Empfang von Rundfunksendungen für die Gebührenpflicht entscheidend und ausreichend. Jeder Rundfunkteilnehmer habe gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für jedes Fernsehgerät zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die in § 5 Abs. 1 RGebStV geregelte Zweitgerätefreiheit gelte nach § 5 Abs. 2 RGebStV nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die nicht ausschließlich privat genutzt würden. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gelte derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen sei. Sei das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gelte der Halter als Rundfunkteilnehmer (§ 1 Abs. 3 RGebStV).

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben habe der Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebühren für ein Radiogerät, das vom Gebührenbeauftragten des Beklagten in einem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SB... auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin festgestellt worden sei. Insoweit könne nicht festgestellt werden, dass das besagte Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen sei (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Laut telefonischer Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle Saarbrücken vom 25.09.2007 sei das genannte Fahrzeug auf einen unbeteiligten Dritten zugelassen. Eine Zulassung des Fahrzeugs auf die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt sei weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Betrieb der Klägerin im Landkreis N. liege, während das genannte Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen trage, das auf einen Halter im S. hinweise. Selbst wenn, wofür angesichts der Auskunft der Zulassungsstelle allerdings nichts spreche, es sich bei diesem um das im Besuchsbericht des Gebührenbeauftragten erwähnte Fahrzeug des Geschäftsführers der Klägerin handeln sollte, scheide unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten wegen § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eine Gebührenpflicht der Klägerin aus, da das Fahrzeug unstreitig niemals auf sie zugelassen worden sei.

Es bestehe auch keine Gebührenpflicht der Klägerin mit Blick auf das von ihr vorgehaltene "rote Kennzeichen". Das "rote Kennzeichen" gemäß § 28 Abs. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. seit dem 1.3.2007 gemäß § 16 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), das den Inhaber berechtige, dieses Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen anzubringen, um diese zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb zu nehmen, rechtfertige keine pauschale Gebührenerhebung. Eine solche pauschalierte Gebührenerhebung anknüpfend an die Zahl der vorgehaltenen "roten Kennzeichen" finde im Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine Stütze. Es fehle an der grundsätzlich vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag zugrunde gelegten Gerätebezogenheit. Eine Anknüpfung an die vorgehaltenen Rotkennzeichen setze voraus, dass die Kennzeichen mindestens einmal pro Monat an einem Fahrzeug angebracht seien, dass sich in diesen Fahrzeugen Radiogeräte befänden und - mit Blick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV -, dass diese Fahrzeuge auf den Inhaber des Rotkennzeichens zugelassen seien oder er ihr Halter sei (§ 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV).

Anders als etwa Vorführwagen seien die Fahrzeuge, die mit Rotkennzeichen versehen in Betrieb genommen würden, nicht zugelassen. § 23 StVZO habe lediglich eine Ausnahmeregelung dargestellt, nach der nicht zugelassene Fahrzeuge zu bestimmten, eng umrissenen Zwecken hätten in Betrieb genommen werden dürfen.

Seien aber nach alledem die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge nicht zugelassen, bestimme sich die Rundfunkgebührenpflicht für die eventuell in ihnen eingebauten Rundfunkempfangsgeräte nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV. Rundfunkgebührenpflichtig sei mithin der Halter des Kfz. Da es keinen eigenständig rundfunkgebührenrechtlich definierten Begriff des Fahrzeughalters gebe, sei der in der Rechtsprechung zu § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entwickelte Begriff des Fahrzeughalters auch für die Auslegung von § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV zugrunde zu legen. Halter des Kraftfahrzeuges sei, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt besitze, die ein solcher Gebrauch voraussetze. Entscheidend sei dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere die Frage, wer dessen Eigentümer sei; vielmehr sei maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität dieser tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankomme. Für die vom Beklagten vorgenommene durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an die Anzahl der von einem Kfz-Betrieb vorgehaltenen Kennzeichen sei ausgehend von diesem Halterbegriff kein Raum, denn es sei weder vorgetragen noch entspreche es der Lebenswirklichkeit, dass "rote Kennzeichen" typischerweise nur an Fahrzeugen angebracht würden, bei denen nach diesen Ausführungen die Haltereigenschaft des Betreibers des Kfz-Betriebes feststehe. Gerade in zwei Konstellationen, bei denen es typischerweise zur Verwendung von Rotkennzeichen komme, fehle es an der Haltereigenschaft des Kfz-Betriebes. Werde ein Fahrzeug zur Reparatur gegeben, bleibe der Auftraggeber Halter des Fahrzeuges. Dasselbe gelte etwa, wenn ein Fahrzeug in Kommission gegeben werde. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Betriebsinhaber neben dem Auftraggeber zumindest ebenfalls Halter sei, begründe dies keine Rundfunkgebührenpflicht für den Betreiber. Insofern sei ausschlaggebend, dass generell die vorübergehende kurzfristige Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes durch andere Personen als den jeweiligen Inhaber des maßgeblichen Nutzungs- und Bestimmungsrechts gebührenrechtlich grundsätzlich unerheblich sei. Gerade durch die gesetzlich geregelte eingeschränkte Zweckbestimmung der Benutzung von "roten Kennzeichen" werde deutlich, dass es sich insofern allenfalls um eine vorübergehende und kurzfristige Nutzung des Fahrzeuges und damit eines eventuell eingebauten Radiogerätes handeln könne, durch die die eventuelle Gebührenpflicht des primären Halters nicht entfalle oder zurücktrete.

Gegen das ihm am 29.10.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.11.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er mit am 18.12.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Hinsichtlich der erstinstanzlich verneinten Gebührenpflicht für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen SB ... trägt er vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die dem Gericht erteilte telefonische Auskunft einen Übermittlungsfehler enthalte. Auch sei ihm hierzu kein rechtliches Gehör gewährt worden. Zudem sei weder im Rahmen der Amtsermittlung festgestellt worden, ob nicht ein anderes Fahrzeug vorhanden sei, noch sei § 9 Abs. 2 der Satzung des SR berücksichtigt worden.

Die Klägerin habe wegen der von ihr zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge eine Händlergebühr zu entrichten und sei auch für das von ihr seit 1992 bereit gehaltene "rote Kennzeichen" gebührenpflichtig. Durch das Anbringen des roten Kennzeichens an einem Kfz werde dieses zu einem gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV gebührenpflichtigen Vorführwagen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass seit Jahren nahezu alle Fahrzeuge mit einem Autoradio ausgestattet seien, so dass hiervon auch für den Betrieb der Klägerin auszugehen sei. Sie sei daher ab dem Zeitpunkt, an dem sie an mit einem Autoradio ausgestattete Fahrzeuge ein Rotkennzeichen angebracht habe, für diese Rundfunkgeräte gebührenpflichtig. Aus Praktikabilitätsgründen werde für jede rote Zulassungsnummer nur eine Gebühr berechnet. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, es fehle an der konkreten Feststellung, welche Fahrzeuge die Klägerin in welchen Zeiträumen als Halterin zum Verkauf angeboten habe, habe das Verwaltungsgericht das Vorhalten des Rotkennzeichens nicht gewürdigt und zudem die Anforderungen an die Ermittlungen in einem Massenverfahren überspannt, wenn trotz Bestehens einer Anzeigepflicht nach § 3 RGebStV insoweit weitere Feststellungen gefordert würden. Da er - der Beklagte - nur eine Grundgebühr beanspruche, seien weitere Ermittlungen entbehrlich.

Gegebenenfalls habe das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung weitere Ermittlungen anstellen und sich etwa die Unterlagen für das rote Kennzeichen vorlegen lassen müssen, denn die Klägerin müsse aus ordnungspolitischen und insbesondere versicherungsrechtlichen Gründen Buch führen, welche Fahrzeuge zu welcher Zeit mit einem roten Kennzeichen versehen gewesen seien. Der Beauftragte, dessen Feststellungen in einer öffentlichen Urkunde enthalten seien, habe insoweit ermittelt, dass der Geschäftsführer für seine Fahrten vom Wohnort zum Betrieb ein Kfz mit Autoradio benutze. Damit sei er gebührenpflichtig, denn nach ständiger Rechtsprechung (u.a. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.5.2009 - 2 S 1203/08) führten bereits tägliche Fahrten vom Wohnort zum Betrieb zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 2 RGebStV. Im Übrigen gebiete die gerichtliche Amtsermittlungspflicht, nach allen zugelassenen Fahrzeugen zu fragen. Die Gebührenforderung sei auch nicht verjährt, da Voraussetzung für den Beginn der Verjährung die Kenntnis vom Bereithalten eines Rundfunkgerätes sei und er hiervon erstmals im Januar 2006 erfahren habe. Im Übrigen könne sich die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Oktober 2007 - 6 K 170/06 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen SB... sei zu keinem Zeitpunkt auf sie zugelassen gewesen und sie sei auch nicht dessen Halterin gewesen. In der Berufungsbegründung vermenge der Beklagte die Ausführungen zum roten Kennzeichen und zur sogenannten Händlergebühr. Letztere habe sie seit Bestehen der Firma bezahlt und "auch Rundfunkgebühren für einen auf die Klägerin zugelassenen Vorführwagen entrichtet".

Das (Rot)kennzeichen NK ... werde von ihr ausschließlich für Probe- sowie Überführungsfahrten genutzt. Es sei schon nicht nachvollziehbar, dass durch das Anbringen eines roten Kennzeichens das Kraftfahrzeug zum Vorführwagen werden solle. Der Vorführwagen diene dem ständigen Vorhalten eines Fahrzeugs u.a. zu Werbezwecken und sei demgemäß ordnungsgemäß zugelassen, d.h. es würden Steuern und Versicherungsbeiträge entrichtet; demgegenüber diene das rote Kennzeichen einem rein vorübergehenden Zweck. Gerade diese Unterscheidung finde sich dann in den zulassungsrechtlichen Vorschriften wieder, die für das rote Kennzeichen die reine Nutzung eines Fahrzeugs erlaubten, selbst wenn das Fahrzeug nicht zugelassen sei oder nicht zugelassen werden könne. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Rundfunkgebührenstaatsvertrag von anderen Terminologien ausgehen sollte. Was die Frage der Verjährung anbelange, sei darauf zu verweisen, dass Mitarbeiter des Beklagten zumindest alle drei bis vier Jahre die ordnungsgemäße Anmeldung der Rundfunkgeräte überprüft hätten. Da sie - die Klägerin - dem Beklagten seit Bestehen des Gewerbes derartige Geräte angemeldet habe, sei es lebensfremd, dass der Beklagte erstmals im Januar 2006 vom Bereithalten von Autoradios erfahren haben wolle. Im Übrigen sei Sinn und Zweck der sogenannten Händlergebühr die pauschale Abgeltung der Rundfunkgebührenpflicht von Kfz-Händlern. Der Verweis auf § 1 Abs. 3 S. 2 RGebStV greife nicht. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, durch das reine Abmelden unter weiterem Vorhalten zur Nutzung in einem mit einem Rundfunkgerät ausgestatteten Fahrzeug die Gebührenpflicht nicht wegfallen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO zulässig.

Zwar enthalten die (fristgerecht) eingereichten Schriftsätze des Beklagten zur Einlegung und Begründung seiner Berufung keinen ausdrücklichen Berufungsantrag i.S.d. § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO. Die förmliche Stellung eines Berufungsantrags ist aber nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn sich unter der Heranziehung der Berufungsgründe der Berufungsantrag im Wege der Auslegung ermitteln lässt.

hierzu Kopp/Schenke, VWGO, 15. Aufl. § 124 a Rdnr. 32

Den Schriftsätzen des Beklagten vom 20.11.2007 und 17.12.2007 lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Beklagte die vollumfängliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils begehrt, durch das der Gebührenbescheid vom 2.10.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 aufgehoben wurden.

Die Berufung ist indes unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zu den Gebühren für zwei (zusätzliche) Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum von Juli 1992 bis Februar 2006 zu Recht aufgehoben. Der dort festgesetzte Anspruch des Beklagten auf Zahlung von zwei weiteren Rundfunkgebühren neben einer unstreitig seit 1992 gezahlten Händlergebühr besteht gegenüber der Klägerin nicht. Der Bescheid vom 2.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 ist deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Gebührenfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden knüpft zum einen an das Vorhalten eines sogenannten Rotkennzeichens durch die Klägerin im genannten Zeitraum an (Gebührenforderung 1). Zum anderen - bezüglich der zweiten geltend gemachten Rundfunkgebühr - wird in den angefochtenen Bescheiden eine Rundfunkgebühr geltend gemacht für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll und bei dem es sich vermeintlich um das Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... gehandelt haben soll (Gebührenforderung 2).

Der so umrissene Streitgegenstand war im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Der (ursprüngliche) Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 enthält keine konkreten Angaben darüber, an welche Gebührentatbestände die geltend gemachte Forderung anknüpft. Es wurden lediglich zwei (zusätzliche) Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli 1992 bis Februar 2006 gegenüber der Klägerin geltend gemacht und zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 15,83 EUR auf insgesamt 1599,27 EUR festgesetzt.

Der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 enthält in Betreff und Tenor ebenfalls keine konkreten Angaben darüber, an welche Gebührentatbestände die geltend gemachte Forderung anknüpft. Im Betreff heißt es lediglich: " Rundfunkgebühren Teilnehmer-Nummer: ...", im Tenor heißt es "Ihr Widerspruch vom 27.10.2006 gegen den Gebührenbescheid vom 2.10.2006, mit dem Rundfunkgebühren für die Zeit von 07/1992 bis 02/2006 festgesetzt wurden, wird zurückgewiesen". Im Eingangssatz der Begründung ist ausgeführt: "Bei seinem Besuch am 6.1.2006 stellte unser Beauftragtendienst fest, dass ihr Mandant seit mindestens 07/1992 in seinem Betrieb ein rotes Dauerkennzeichen hat und in seinem zumindest teilweise geschäftlich genutzten KFZ ein Autoradio eingebaut ist".

Bezüglich der Gebührenforderung 1 ergibt sich danach aus dem Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006, dass - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - Anknüpfungspunkt ein "seit mindestens 07/1992" in dem Betrieb der Klägerin vorgehaltenes rotes Dauerkennzeichen ist, für das - nach Auffassung des Beklagten - eine zusätzliche Hörfunkgebühr zu zahlen sei.

Bezüglich der Gebührenforderung 2 sind für die Ermittlung des Streitgegenstandes neben dem Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 weitere Teile der Verwaltungsunterlagen heranzuziehen. Diese bestätigen, dass der Eingangssatz der Begründung: "Bei seinem Besuch am 6.1.2006 stellte unser Beauftragtendienst fest, dass ihr Mandant seit mindestens 07/1992 in seinem Betrieb ein rotes Dauerkennzeichen hat und in seinem zumindest teilweise geschäftlich genutzten KFZ ein Autoradio eingebaut ist", so zu verstehen ist, dass die zweite Rundfunkgebühr für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug geltend gemacht wird, das während des fraglichen Zeitraums auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll.

Heranzuziehen ist zunächst der Besuchsbericht des Beauftragten des Beklagten betreffend seine Besuche vom 2. und 6.1.2006.

Unter Nummer 3 - Standorte der Rundfunkgeräte - ist ausgeführt: "HF rotes Dauerkennzeichen NK...", Anzahl 1, sowie "im KFz: Derzeit Ford Focus, polizeiliches Kennzeichen: SB ...", Anzahl 1. Unter Nummer. 5 - Allgemeine Anmerkungen - ist ausgeführt; "Herr J." (der Geschäftsführer der Klägerin) habe während des Besuchs bestätigt, seit Juli 1992 sowohl ein rotes Dauerkennzeichen als auch einen eigenen - aber auf seine Heimatadresse in H. zugelassenen - PKW vorzuhalten. Diesen werde er nicht anmelden, weil es sich um sein "Privatfahrzeug" handele, obwohl er damit täglich zum Betrieb nach B-Stadt fahre und damit auch Geschäftsfahrten erledige.

Des Weiteren ist bei der Ermittlung des Streitgegenstandes das Anmeldeformular des Beklagten vom 6.1.2006 (über die Zumeldung von zwei -weiteren- Rundfunkempfangsgeräten) heranzuziehen. Dort ist bei der Beschreibung der angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte angegeben: "in der Betriebsstätte 1" und "in KFz 1" und weiter: "1 HF Rotes-Dauerkennzeichen" und "1 HF-KFz Geschäftswagen Inhaber".

Die danach geltend gemachten Gebührentatbestände (Vorhalten eines sogenannten Rotkennzeichens durch die Klägerin <Gebührenforderung 1> und Vorhalten eines ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll und bei dem es sich vermeintlich um das Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... gehandelt haben soll, <Gebührenforderung 2>) rechtfertigen die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Festsetzung zusätzlicher Rundfunkgebühren gegenüber der Klägerin indes nicht.

Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Gebührenerhebung in dem hier in Rede stehenden Zeitraum kommen nur die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 RGebStV i.d.F. des Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8./15. Oktober 2004 i. V. m. dem Gesetz Nr. 1562 über die Zustimmung zum Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 23.2.2005 (ABl 446) in Betracht. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, die im Laufe des Zeitraums Juli 1992 bis Februar 2006 galten, für die der Beklagte Rundfunkgebühren gegen die Klägerin festgesetzt hat, unterscheiden sich im Regelungsgehalt der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften nicht, insbesondere der hier maßgeblich zu beurteilende Tatbestand des § 1 RGebStV ist von den zahlreichen Änderungen im Tatbestand und in der Rechtsfolge unberührt geblieben. Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5, 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer kann auch eine juristische Person - wie hier die Klägerin - eine GmbH (vgl. § 13 GmbHG) sein. Auch mit dieser Eigenschaft kann ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten, d.h. im eigenen Verfügungsbereich so gehalten werden, dass ein Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen Aufwand möglich ist, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.10.2001 - 2 S 88/01 -.

Für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkgerät gilt nach § 1 Abs. 3 S.1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Diese Regelung dient der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denn auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, lässt sich eindeutig feststellen. Ist das Fahrzeug nicht zugelassen, gilt - subsidiär - der Halter des Fahrzeugs als Rundfunkteilnehmer. Die Regelung des Abs. 3 geht als Spezialregelung dem Abs. 2 vor und ist insoweit auch abschließend. Neben einem nach Abs. 3 bestimmten Rundfunkteilnehmer kann daher kein weiterer, nach der allgemeinen Regel in Abs. 2 bestimmter Rundfunkteilnehmer in Betracht kommen hierzu LT-Drs. 10/664 vom 19.9.1991, S. 129,130; VGH Mannheim, Urteil vom 25.10.2001- 2 S 88/01 - , zitiert nach juris.

Für weitere Rundfunkgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehalten werden, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebstV u.a. eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten. Nach Abs. 4 der Bestimmung - sog. Händlerprivileg - sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät berechtigt, weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass für das von der Klägerin vorgehaltene "rote Kennzeichen" eine - pauschalierte - Gebührenpflicht nicht besteht.

Wie dargelegt normiert § 1 Abs. 3 RGebStV die Gebührenpflicht für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte entweder für denjenigen, auf den das Auto zugelassen ist, oder falls das Kraftfahrzeug nicht zugelassen ist, für den Halter des Kraftfahrzeuges. Dies verdeutlicht im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 RGebStV, der die Gebührenpflicht jedes Rundfunkteilnehmers für das Bereithalten jedes Rundfunkempfangsgeräts bestimmt, dass eine konkrete Bezogenheit sowohl auf ein bestimmtes (bereitgehaltenes) Rundfunkgerät zur sog. gerätebezogenen Gebühr bereits BVerwG, Beschluss vom 9.3.1984 - 7 B 23.83 -, zitiert nach juris, als auch auf ein bestimmtes Kraftfahrzeug, in dem das Gerät eingebaut ist, vorliegen muss und - abgesehen von den Privilegierungstatbeständen des § 5 RGebStV - eine pauschalierte Gebührenerhebung im Rundfunkgebührenvertrag prinzipiell nicht vorgesehen ist. Eine an die bloße Vorhaltung eines Rotkennzeichens anknüpfende Gebührenpflicht ohne jede konkrete Geräte- oder Fahrzeugbezogenheit hat daher schon vom Ansatz her im Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine Grundlage.

Auch liegen die von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 RGebStV nicht vor.

Die mit einem roten Kennzeichen versehenen Kraftfahrzeuge sind - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV zugelassen. Da der Begriff der Zulassung im Rundfunkgebührenrecht nicht näher (eigenständig) definiert ist, hat eine Auslegung anhand des Straßenverkehrsrechts zu erfolgen. Nach der für den hier maßgeblichen Zeitraum noch anzuwendenden Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - setzte die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr gemäß § 18 Abs. 1 StVZO zum einen die Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typengenehmigung und zum anderen die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens voraus. Die Zuteilung eines roten Kennzeichens nach § 28 Abs. 3 StVZO (bzw. seit 1.7.2007 nach § 16 FZV) erfüllt letztgenannte Voraussetzung nicht. Bei dem roten Kennzeichen nach StVZO handelte es sich weder um ein amtliches Kennzeichen i.S.d. § 23 StVZO noch war es einem solchen im Hinblick auf die Zulassung gleichgestellt. Die Voraussetzungen für die Zuteilung eines roten Kennzeichens waren vielmehr in der Spezialvorschrift des § 28 StVZO für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten geregelt.

Zwar ordnete § 28 Abs. 2 S. 1 StVZO eine entsprechende Geltung der Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen an. Bezogen auf § 23 StVZO galt diese Bestimmung insoweit, als sie für die Besonderheiten des roten Kennzeichens passte. Ihre Geltung erstreckte sich jedoch nicht auf die mit der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bewirkte Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO; denn zum einen wurden rote Kennzeichen nicht wie im Falle des § 23 StVZO "für ein Kraftfahrzeug" ausgegeben, sondern nach § 28 Abs. 3 S. 1 StVZO "zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern..., zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein" zugeteilt und waren damit personen- statt fahrzeugbezogen. Zum anderen berechtigte das rote Kennzeichen nicht wie das amtliche Kennzeichen zur umfassenden Teilnahme am Straßenverkehr, sondern lediglich zu den in § 28 Abs. 1 S. 1 StVZO klar abgegrenzten Zwecken von Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Schließlich durften diese speziellen Fahrten mit dem roten Kennzeichen gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 StVZO auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung durchgeführt werden, also mit Fahrzeugen, die gemäß § 18 Abs. 1 StVZO nicht einmal zulassungsfähig waren.

Entsprechend diesem Rechtsverständnis enthält der zum 1.3.2007 in Kraft getretene § 16 FZV eine eindeutige Regelung. Nach dieser - nicht dem Abschnitt 2 "Zulassungsverfahren", sondern dem die "Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr" betreffenden Abschnitt 3 zugeordneten - Vorschrift dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, u.a. mit einem roten Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen. Darin unterscheiden sich - zum Straßenverkehr vollumfänglich zugelassene - Vorführwagen und mit einem roten Kennzeichen versehene Kraftfahrzeuge, die nur zu einem kurzfristigen bzw. vorübergehenden Zweck zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen sind, und ist die Auffassung des Beklagten, durch Anbringung einen Rotkennzeichens werde das Fahrzeug zu einem (zugelassenen) Vorführwagen, widerlegt.

Gründe dafür, dass der rundfunkgebührenrechtliche Begriff der Zulassung in § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV insoweit weiter reichen solle, sind nicht erkennbar vgl. zu all dem OVG Koblenz, Urteil vom 29.1.2008 - 7 A 11058/07 -., AS RP - SL Bd. 36, 84 ff.

Die Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin für ein weiteres Rundfunkempfangsgerät folgt auch nicht daraus, dass diese als Halterin i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 2 RGebStV der jeweiligen Fahrzeuge mit eingebautem Radio anzusehen wäre, an denen im fraglichen Zeitraum von Juli 1992 bis Februar 2006 das der Klägerin zugeteilte rote Kennzeichen NK ... angebracht war.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, insoweit sei vorauszusetzen, dass das Kennzeichen mindestens einmal pro Monat an einem Fahrzeug angebracht gewesen sei, sich in diesen Fahrzeugen Radiogeräte befunden hätten und die Klägerin Halterin des jeweiligen Fahrzeugs gewesen sei. Da es keinen rundfunkgebührenrechtlich definierten Begriff des Halters im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV gebe, sei der in der Rechtssprechung zu § 7 StVG entwickelte Halterbegriff heranzuziehen, wonach Halter eines Kraftfahrzeugs sei, wer dieses für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt besitze, die ein solcher Gebrauch voraussetze; entscheidend sei dabei nicht das Rechtsverhältnis am Fahrzeug, insbesondere auch nicht das Eigentum, sondern vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die darauf abstelle, wer tatsächlich und rechtlich der eigentliche Verantwortliche für den Einsatz des Fahrzeugs im Verkehr sei vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 29.1.2008 a.a.O..

Unstreitig fehlt es an konkreten Feststellungen zur Haltereigenschaft der Klägerin an den jeweils im streitigen Gebührenerhebungszeitraum von insgesamt vierzehn Jahren mit einem roten Kennzeichen versehenen Kraftfahrzeugen. Derartiges fällt auch unter Würdigung des Umstandes, dass es sich bei der Erhebung und Einziehung von Rundfunkgebühren um Massenverwaltung mit entsprechend hohem Verwaltungsaufwand handelt, zunächst in den Bereich der Aufklärungspflicht des mit weitgehenden Befugnissen zur Daten- und Auskunftserhebung und entsprechenden Zwangsrechten ausgestatteten Beklagten. Dieser hätte zumutbar in der Vergangenheit anlässlich seiner regelmäßigen Kontrollbesuche entsprechende Ermittlungen - auch im Hinblick auf die Auskunftspflicht der Klägerin nach § 9 Abs. 2 der Rundfunksatzung des Beklagten - anstellen können, etwa durch Einsichtnahme in Unterlagen betreffend das rote Kennzeichen und, da die gemäß § 28 Abs. 3 S. 3 StVZO zu führenden Aufzeichnungen keine unmittelbaren Aussagen über den Halter enthalten, durch entsprechende Befragungen.

Auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren trifft die materielle Beweislast für das Entstehen der konkreten Gebührenpflicht prinzipiell den die Gebühr beanspruchenden Beklagten hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 9.9.2004 - 19 A 2556/03 -, Rn 16; VGH München, Urteil vom 3.4.2008 -7 B 07.431 - Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, Rn. 3, jeweils zitiert nach juris

Eine entsprechende Unaufklärbarkeit der Haltereigenschaft hat nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Beklagten zu gehen, der daraus eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will hierzu etwa VGH München, Urteil vom 3.4.2008 - 7 B 07.431 -, zitiert nach juris.

Eine Ermittlung seitens des Gerichts "quasi ins Blaue" hinein über den genannten erheblichen Zeitraum überschreitet die Grenzen richterlicher Aufklärungspflicht.

Dem steht auch nicht die von dem Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des VGH Mannheim, Urteil vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 -, entgegen. Diese betraf eine andere Sachverhaltsgestaltung. Der dortigen Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der GEZ-Beauftragte bereits ein konkretes Fahrzeug festgestellt hatte, bezüglich dessen lediglich noch die geschäftliche Nutzung seitens der Halterin/Eigentümerin bestritten worden war.

Fehlt es danach vorliegend an Feststellungen zur konkreten Haltereigenschaft der Klägerin im hier in Rede stehenden Zeitraum, kann der Beklagte von der Klägerin - neben der von dieser unstreitig seit 1992 gezahlten "Händlergebühr" - eine weitere, auf das Vorhalten eines roten Kennzeichens bezogene Rundfunkgebühr auch nicht mit Blick darauf beanspruchen, dass - aus seiner Sicht - nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Klägerin seit 1992 Fahrzeuge zum Verkauf anbiete, in denen Autoradios eingebaut seien.

Der Beklagte knüpft damit an die Argumentation des OVG Koblenz in dessen Urteil vom 29.1.2008 (a.a.O.) an, wonach das Fehlen von Feststellungen zur Haltereigenschaft in Bezug auf ein konkret von der Gebührenforderung erfasstes Fahrzeug mit Blick auf die in der Praxis des Beklagten ausgeübte entsprechende Anwendung des sogenannten Händlerprivilegs gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV jedenfalls insofern unschädlich sei, als zumindest die Gebühr für ein einziges Autoradio als "Händlergebühr" anfalle.

Im Unterschied zu dem durch das OVG Koblenz entschiedenen Fall hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren in der Vergangenheit indes (seit 1992) unstreitig eine Gebühr als "Händlergebühr" entrichtet. Eine darüber hinausgehende (lediglich) pauschalierte und nur an die Vorhaltung eines roten Kennzeichens anknüpfende Gebührenpflicht ohne konkrete Halterfeststellung hat auch das OVG Koblenz verneint.

Mit der Entrichtung bzw. dem Einzug einer Gebühr als "Händlergebühr" ist die aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung "gemutmaßte Haltereigenschaft" (an zumindest einem Fahrzeug) abgedeckt. Darüber hinaus kann der Beklagte eine weitere - allein an das Vorhalten eines Rotkennzeichens anknüpfende - Gebühr nicht beanspruchen.

Dieses Ergebnis trägt einerseits dem Interesse des Beklagten Rechnung, der tatsächlich einen gerätebezogenen flächendeckenden Verwaltungsvollzug in diesem Sektor nicht betreibt, einen im Falle erforderlicher konkreter Feststellungen zur Haltereigenschaft (eventuell nicht kostendeckenden) hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Andererseits trägt es dem Interesse der Klägerin als Kraftfahrzeug-Händlerin Rechnung, die ein einziges Rotkennzeichen zur Anbringung an einer Vielzahl von ihr überlassenen Fahrzeugen vorhält und andernfalls mit einem erheblichen Aufwand durch die An- und Abmeldung von Rundfunkgeräten belastet wäre.

Offen lassen kann der Senat in diesem Zusammenhang die in der Rechtsprechung des VGH Mannheim VGH Mannheim, Urteile vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 -, NVwZ 2009, 536 f = DÖV 2009, 375 für in Vorführwagen eingebaute Geräte und vom 3.3.2009 - 2 S 3218/08 -, a. A. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 14.5.2004 - 4 Bf 286/99 - jeweils zitiert nach juris.

bejahte Frage, ob die Klägerin sich als Kraftfahrzeug-Händlerin gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV darüber hinaus - unmittelbar - auf das "Händlerprivileg" für Unternehmen berufen könnte, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen und die bei Zahlung der Gebühr für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereithalten können.

Denn soweit die Gebührenfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden an das Vorhalten eines sogenannten Rotkennzeichens durch die Klägerin im genannten Zeitraum anknüpft (Gebührenforderung 1), ist nach den vorstehenden Ausführungen eine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Gebührenanspruch gegen die Klägerin ohnehin, auch ohne Berufung auf das "Händlerprivileg" des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV nicht gegeben.

Gleiches gilt im Ergebnis für die zweite in den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rundfunkgebühr, die gegenüber der Klägerin (GmbH) festgesetzt wurde für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll und bei dem es sich vermeintlich um das Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... gehandelt haben soll (Gebührenforderung 2).

Unabhängig davon, ob insoweit - gerätebezogen - ein Gebührentatbestand des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verwirklicht worden sein mag, ist hierfür jedenfalls nicht die Klägerin als Gebührenschuldnerin passiv legitimiert.

Dies gilt zunächst für etwaige Rundfunkgebühren, die für ein Rundfunkempfangsgerät in dem Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... angefallen sein könnten.

Die durch den Senat bei der Zulassungsstelle Saarbrücken eingeholte schriftliche Auskunft vom 12.4.2009 hat in Bestätigung der dem Verwaltungsgericht erteilten telefonischen Auskunft vom 25.9.2007 ergeben, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SB - D 5118 im maßgeblichen (rückwirkend bis 12.06.1997 ermittelbaren) Zeitraum zu keinem Zeitpunkt auf die Klägerin als Adressatin des umstrittenen Gebührenbescheids zugelassen war, sondern vom 28.4.2005 bis 2.6.2008 - und mithin auch im Zeitpunkt der Feststellungen des Beauftragten des Beklagten - auf einen unbeteiligten Dritten. In den übrigen Zeiträumen war das fragliche Kennzeichen an jeweils verschiedene Kfz-Typen mit unterschiedlichen, gleichfalls unbeteiligten Haltern vergeben.

Darüber hinaus ist die Klägerin (GmbH) auch nicht Gebührenschuldnerin etwaiger Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät in einem möglichen anderen Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll.

Für ein solches Fahrzeug wäre Anknüpfungspunkt für eine etwaige Rundfunkgebührenpflicht die Zulassung, die gerade nicht auf die Klägerin (GmbH), sondern auf eine natürliche (Privat-) Person, den Geschäftsführer der Klägerin, erfolgt sein soll. Insoweit ist auch bei der Geltendmachung einer Rundfunkgebührenforderung rechtlich zwischen der GmbH und deren Geschäftsführer zu unterscheiden.

Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gehalten war, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob und gegebenenfalls wie viele Kraftfahrzeuge in dem hier in Rede stehenden Zeitraum auf die Klägerin zugelassen waren, um Anknüpfungspunkte für weitere Rundfunkgebührenforderungen zu finden.

Ungeachtet des Umstandes, dass im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Rundfunkgebührenforderungen die Amtsermittlungspflicht des Beklagten auf der Grundlage weitgehender Befugnisse zur Auskunfts- und Datenerhebung aus § 4 Abs. 5 und 6 RGebStV und der Rundfunksatzung des Beklagten vom 8.3.2004 (Abl. 2004, 1026) der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht vorgelagert ist, kann sich eine gerichtliche Pflicht zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts von Amts wegen stets nur auf den - von den Beteiligten vorgegebenen - Streitgegenstand, nicht aber auf Sachverhalte jenseits des Streitgegenstandes beziehen.

Insoweit knüpft, wie eingangs dargestellt, die Gebührenfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden zum Einen an das Vorhalten eines sogenannten Rotkennzeichens durch die Klägerin im genannten Zeitraum an (Gebührenforderung 1) und zum anderen wird - bezüglich der zweiten geltend gemachten Rundfunkgebühr - in den angefochtenen Bescheiden eine Rundfunkgebühr geltend gemacht für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll und bei dem es sich vermeintlich um das Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... gehandelt haben soll (Gebührenforderung 2).

Der so umrissene Streitgegenstand bedurfte keiner - über die tatsächlich vorgenommenen Ermittlungen hinausgehenden - gerichtlichen Ermittlungen von Amts wegen.

Fehlt es nach allem an den eine Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag auslösenden Tatbestandsvoraussetzungen für die auf sie unter dem 06.01.2006 (zwangsangemeldeten) zwei Rundfunkempfangsgeräte, ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Bei Ansprüchen nach dem in Landesrecht transformierten Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier (noch) maßgeblichen Fassung handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht hierzu BVerwG, Beschluss vom 8.7.2008 - 6 B 25/08 -, zitiert nach juris, für Ansprüche nach RGebStV aus bis zum Inkrafttreten des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1.3.2007 abgeschlossenen Zeiträumen (für das Saarland vgl. Gesetz über die Zustimmung zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 7.2.2007 ABl. 450 ff., in dem durch § 10 erstmals die Revisionsmöglichkeit zum Bundesverwaltungsgericht eingeführt wurde).

Ende der Entscheidung

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