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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 14.01.2008
Aktenzeichen: 3 A 5/07
Rechtsgebiete: VwVfG SL


Vorschriften:

VwVfG SL § 48
a) Eine Aussage darüber, wie eine Aufgabe einer praktischen (Wiederholungs-)Prüfung (hier: Staatliche Krankenpflegeprüfung) bei ordnungsgemäßem Prüfungsablauf bewertet worden wäre, ist nicht möglich, wenn einer der an der Prüfungsentscheidung mitwirkenden Fachprüfer die Prüfungsleistung überhaupt nicht wahrgenommen hat.

b) Ein Mangel einer Prüfung, der darin besteht, dass einer der Prüfer eine bestimmte Prüfungsleistung überhaupt nicht wahrgenommen hat, lässt sich nicht dadurch beheben, dass die betreffende Aufgabe bei der Bildung der Gesamtnote einfach ausgeklammert wird, da dies auf eine Neubewertung unter nachträglicher Veränderung der Prüfungsanforderungen hinausliefe.

c) Ist dem Prüfling wegen eines Verfahrensfehlers bei der ersten (Wiederholungs-)Prüfung eine weitere Prüfungsmöglichkeit zugestanden worden und hat er auch diese - zweite - Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann er einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend die Beurteilung der ersten Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich mit der Begründung geltend machen, inzwischen habe sich herausgestellt, dass das Verfahren betreffend diese erste Prüfung an weiteren Mängeln gelitten habe.

d) Mehrere Verfahrensfehler in einem Prüfungsverfahren begründen keinen Anspruch auf eine der Zahl der Fehler entsprechende Anzahl an Wiederholungsmöglichkeiten.

e) Ein weiterer Prüfungsversuch kann nicht erfolgreich mit der Begründung beansprucht werden, die zugestandene zweite Wiederholungsprüfung sei rechtswidrig gewesen, weil sie in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen sei und im Zeitpunkt ihrer Ablegung die Fehlerhaftigkeit der ersten Prüfung noch nicht festgestanden habe (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23.3.1981 - 7 B 39/81, 7 B 41/81 -).

f) Scheidet ein Anspruch auf Neubewertung der in einer praktischen Wiederholungsprüfung erbrachten Prüfungsleistungen mangels Beurteilungsgrundlage aus und ist der sich als Folge der Fehlerhaftigkeit der damaligen Wiederholungsprüfung anzuerkennende Anspruch auf Einräumung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit durch erfolglose Teilnahme an einer zugebilligten - zweiten - Wiederholungsprüfung verbraucht, so besteht kein Sachentscheidungsinteresse an der isolierten Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung über die erste Wiederholungsprüfung auf der Grundlage von § 48 VwVfG SL, da sie den Prüfling seinem Rechtsschutzziel, ein positives Prüfungsergebnis als Voraussetzung für die angestrebte Berufsausübung zu erreichen, nicht näher brächte.


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 90/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin unterzog sich nach dreijähriger Krankenpflegeausbildung erstmalig in der Zeit von Ende August 1999 bis Ende September 1999 der staatlichen Krankenpflegeprüfung. Nachdem sie hierbei im praktischen Prüfungsteil die Note "mangelhaft" erzielt hatte und die Prüfung daraufhin mit Bescheid vom 27.10.1999 für nicht bestanden erklärt worden war, wiederholte sie die praktische Prüfung am 22. und 23.3.2000. Zu den ihr bei dieser Wiederholungsprüfung gestellten Aufgaben gehörte unter anderem (Aufgabe 2) die pflegerische Versorgung einer Patientin, die auch das Duschen umfasste. Zu dieser Aufgabe ist in dem von dem Fachprüfer A. unterzeichneten Prüfungsprotokoll vermerkt:

"Duschwasser war für die Patientin zu heiß - "gefährliche Pflege", Patientin wurde falsch gewogen, Hygiene unzureichend beachtet."

Der Duschvorgang war allein von der Fachprüferin K.-S. beobachtet worden; der Fachprüfer A. hatte von einer Teilnahme an diesem Prüfungsteil Abstand genommen, um die Intimsphäre der Patientin zu wahren. In dem Prüfungsprotokoll, in dem auch die anderen Prüfungsleistungen der Klägerin beurteilt wurden, heißt es zusammenfassend, das Prüfungskollegium beurteile die Leistungen der Klägerin als "mangelhaft". Die Klägerin sei nicht in der Lage, theoretisch erlerntes Wissen in die Praxis umzusetzen. Einfachste Zusammenhänge würden nicht erkannt. Trotz intensivster Bemühungen aller an der Ausbildung Beteiligten habe die Klägerin ihre Leistungen in dem zurückliegenden Halbjahr nicht verbessern können. In einer weiteren formblattmäßigen Niederschrift werden die praktischen Prüfungsleistungen der Klägerin von dem Prüfer A. mit 4 und von der Prüferin K.-S. mit 4,5 beurteilt. Außerdem ist auf dem Blatt der rechnerische Notendurchschnitt mit (8,5 : 2 =) 4,25 gebildet und seitens der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses B. die Gesamtnote "mangelhaft" eingetragen und abgezeichnet. Ein Datum ist dieser Angabe nicht beigefügt.

Mit Bescheid vom 6.4.2000 teilte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses B. der Klägerin mit, die Wiederholung des praktischen Prüfungsteils seit mit der Note "mangelhaft" bewertet worden und somit die Prüfung nicht bestanden. Da § 7 Abs. 3 KrPflAPrV nur eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit vorsehe, habe die Klägerin ihre Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft.

Hiergegen erhob die Klägerin am 4.5.2000 Widerspruch und machte zur Begründung geltend, von ihr vor Prüfungsbeginn geäußerte Bedenken gegen ihre Prüffähigkeit seien nicht beachtet worden. Außerdem bestreite sie den Vorwurf gefährlicher Pflege beim Duschen der Patientin. Sie habe vor Beginn des Duschvorgangs die Wassertemperatur am Handmischer durch Abfühlen mit dem Handrücken eingestellt. Während des Duschens sei seitens der Patientin eine Reaktion erfolgt, dass sie das Wasser als zu warm empfinde. Sie habe das sogleich selbst bemerkt, die Dusche sofort von der Patientin weggedreht und die Temperatur neu reguliert. Die Temperaturerhöhung nach dem Einregulieren könne zum einen daran gelegen haben, dass ein anderer Verbraucher abgeschaltet oder dass sich die Wasserleitung erst verzögert erwärmt habe. Beides sei für sie nicht vorhersehbar gewesen.

Die Klägerin beantragte, die Prüfungsaufgabe 2 auch unter Berücksichtigung ihrer Darstellung neu zu bewerten und, wenn dies nicht möglich sein sollte, sie erneut zur Prüfung zuzulassen, weil ihre in Punkt 1 dargelegten Bedenken nicht berücksichtigt worden seien.

Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses lehnte es zunächst mit Schreiben vom 7.6.2000 ab, dem Widerspruch der Klägerin abzuhelfen, teilte ihr dann aber im Verlauf des Verfahrens mit Schreiben vom 15.9.2000 mit, die Überprüfung der vorliegenden Sachlage habe nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen ergeben, dass sie zu einer (weiteren) Wiederholungsprüfung im praktischen Teil der staatlichen Krankenpflegeprüfung zugelassen werde. Die Klägerin wurde aufgefordert, einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu stellen.

Dem kam die Klägerin mit Schreiben vom 21.9.2000 nach und unterzog sich in der Folge am 27.10.2000 einer (zweiten) Wiederholungsprüfung im praktischen Prüfungsteil. Auch bei dieser Prüfung erzielte sie die Note "mangelhaft". Mit Bescheid vom 6.11.2000 wurde ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie die Prüfung nicht bestanden und ihre Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28.11.2000 Widerspruch ein und machte geltend, die Mitglieder der Prüfungskommission seien ihr gegenüber befangen gewesen. Der Widerspruch wurde durch Bescheid des Landesamts für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit - Zentralstelle für Gesundheitsberufe - vom 29.1.2001 zurückgewiesen. Daraufhin erhob die Klägerin am 21.2.2001 beim Verwaltungsgericht Klage (1 K 29/01) und stellte zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 F 10/01) mit dem Ziel einer Zulassung zu einer praktischen Wiederholungsprüfung vor einer "neutralen Prüfungskommission in einem neutralen Umfeld". Diese Klage nahm sie am 15.5.2001 zurück und erhob mit Schreiben gleichen Datums erneut Widerspruch gegen den Bescheid vom 6.4.2000 mit dem Antrag, das Bestehen der ersten Wiederholungsprüfung wegen ausreichender Leistungen festzustellen. Sie wiederholte und vertiefte ihre Einwendungen gegen die Bewertung der Aufgabe 2 der praktischen Prüfung vom 22./23.2.2000. Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 6.6.2001 zurückgewiesen.

Die daraufhin am 18.6.2001 erhobene Klage (1 K 106/01) mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 6.4.2000 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz vom 6.6.2001 aufzuheben und festzustellen, dass sie die erste Wiederholungsprüfung wegen ausreichender Leistungen bestanden hatte, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.1.2002 abgewiesen. Der gegen dieses Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.1.2003 - 3 Q 20/02 -).

In einem Schreiben vom 4.2.2003 an die damalige Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales führte die Klägerin aus, die Gesamtnote sei von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gebildet worden, obwohl diese an der ersten Wiederholungsprüfung am 22./23.3.2000 nicht beteiligt und am Prüfungsort auch nicht anwesend gewesen sei. In einem weiteren Schreiben an die Ministerin vom 23.2.2004 führte der Vater der Klägerin dann aus, die Protokolle über die damalige Prüfung seien nachträglich geändert worden; bei einer Vorsprache am 2.5.2000 seien sie noch nicht von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegengezeichnet gewesen.

Mit Schreiben vom 27.7.2004 gewährte der Beklagte der Klägerin eine von ihr zuvor mit einem Eilrechtschutzantrag (1 F 9/04) gerichtlich geltend gemachte Akteneinsicht, die sie am 4.8.2004 vornahm.

Am 17.8.2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und führte aus, bei nachträglicher Prüfung sei ihr aufgefallen, dass ein Prüfungsprotokoll in unterschiedlichen Fassungen vorliege. Daraus gehe hervor, dass die Vorsitzende der Prüfungskommission bei der Prüfung nicht anwesend gewesen und die Gesamtnote durch die Prüfer gebildet und bekannt gegeben worden sei. Hierin liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 4 KrPflAPrV. Sie beantrage, das Verfahren wieder aufzugreifen und die Gesamtnote neu festzusetzen und zwar so, dass die Prüfung für insgesamt bestanden erklärt werde. Die Bedingungen für eine Neubewertung seien erfüllt. Eine erneute Prüfung sei hierfür nicht erforderlich. Die Prüfungsleistungen seien ermittelbar. Unter Hinwegdenken der fehlerhaften Bewertung der Aufgabe 2 sei die Prüfung für bestanden zu erklären.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 28.9.2004 abgelehnt; der hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem die Klägerin zusätzlich hilfsweise beantragte, die Bewertung der Prüfung gemäß § 48 SVwVfG zurückzunehmen, wurde durch Bescheid vom 1.8.2005 zurückgewiesen.

Die daraufhin am 31.8.2005 erhobene Klage mit den Anträgen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.9.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2005 zu verpflichten, das Verfahren über die Bewertung der in der praktischen Wiederholungsprüfung vom 22./23.3.2000 erbrachten Leistungen innerhalb der staatlichen Prüfung in der Krankenpflege wieder aufzunehmen und die Gesamtnote neu festzusetzen,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, die Bewertung der in der praktischen Wiederholungsprüfung am 22./23.3.2000 erbrachten Leistungen innerhalb der staatlichen Prüfung in der Krankenpflege gemäß § 48 SVwVfG zurückzunehmen,

hat das Verwaltungsgericht mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2006 ergangenem Urteil abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6.12.2006 zugestellt worden. Am Montag, dem 8.1.2007, ist der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil bei Gericht eingegangen, der am 6.2.2007 begründet worden ist.

Das Gericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 22.10.2007 darauf hingewiesen, dass sich hinsichtlich des Zulassungsbegehrens betreffend den im Widerspruchsverfahren und im erstinstanzlichen Klageverfahren gestellten Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Rücknahme der Bewertung der in der praktischen Wiederholungsprüfung am 22./23.3.2000 erbrachten Leistungen gemäß § 48 SVwVfG unter den Prämissen der gerichtlichen Entscheidungen in dem Vorprozess 1 K 106/01 - 3 Q 20/02 -, eine erneute Bewertung der in Rede stehenden Prüfung scheide mangels Beurteilungsgrundlage aus und ein allenfalls in Betracht zu ziehender Anspruch auf erneute Wiederholungsprüfung sei verbraucht, die Frage aufdränge, ob für das Rücknahmeverlangen ein Interesse an einer Sachentscheidung anerkannt werden könne. Die Klägerin hat während der ihr hierzu eingeräumten zweimal verlängerten Äußerungsfrist Akteneinsicht genommen und sodann mit Schriftsatz vom 2.1.2008 ausgeführt, sie sehe sich außer Stande, eine abschließende Stellungnahme abzugeben, da in den Verwaltungsakten keinerlei Aufzeichnungen oder Niederschriften über das Ergebnis einer nach entsprechender Mitteilung gegenüber ihrem Vater erfolgten Überprüfung der Prüfungsentscheidung vom 22./23.3.2000 durch die Prüfungskommission vorhanden seien und die Verwaltungsakten ihrer Ansicht nach nicht sämtliche Protokolle der ersten Wiederholungsprüfung enthielten.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten des Verfahrens 1 K 106/01 - 3 Q 20/02 - und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16.11.2006 kann nicht entsprochen werden.

Die Klägerin zeigt in der innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingegangen Begründung ihres Zulassungsantrages, die den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Zulassungsverfahren begrenzt, weder Umstände auf, aus denen sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, und zwar nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in ihrem Ergebnis im Verständnis des von ihr geltend gemachten Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben, noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des von ihr ebenfalls angeführten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Hauptantrages der Klägerin unter auszugsweiser Wiedergabe der Begründung seines Urteils vom 7.1.2002 - 1 K 106/01 - und des Senatsbeschlusses vom 6.1.2003 - 3 Q 20/02 - im Wesentlichen mit den Erwägungen begründet, in den vorgenannten Entscheidungen sei dargelegt, dass der Klägerin ein Recht auf Neubewertung der praktischen Prüfung vom 22./23.3.2000 mangels hierfür erforderlicher Beurteilungsgrundlage nicht zustehe, weil ihre Prüfungsleistung bei der umstrittenen Aufgabe 2 von dem Fachprüfer A., der den Duschvorgang nicht beobachtet habe, überhaupt nicht wahrgenommen worden sei, und dass der ihr in derartigen Fällen wie auch beim Vorliegen von Verfahrensfehlern zustehende Anspruch auf erneute Prüfung mit der erfolglosen Teilnahme an der ihr mit Schreiben vom 15.9.2000 zugestandenen (weiteren) Wiederholungsprüfung am 27.10.2000 verbraucht sei. Hieraus ergebe sich, dass das Vorbringen der Klägerin, die Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe gar nicht an der Bildung der Gesamtnote mitgewirkt, überhaupt sei diese erst viel später, jedenfalls nach dem 2.5.2000 in das Prüfungsprotokoll eingetragen und dieses entgegen der Annahme in den früheren Verfahren auch erst nach diesem Zeitpunkt von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet worden, ebenso wenig geeignet sei, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SVwVfG schlüssig darzulegen wie die weitere Behauptung der Klägerin, das Prüfungsverfahren habe insgesamt nicht den Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in den Berufen der Krankenpflege entsprochen. Die Würdigung dieses Vorbringens mit Blick auf die Ausführungen in den früheren Gerichtsentscheidungen ergebe, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage keineswegs nachträglich zugunsten der Klägerin geändert habe und sich diese auch nicht auf neue Beweismittel berufen könne, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, wenn sie bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren oder in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren vorgelegen hätten. Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin als zutreffend unterstelle und damit tatsächlich von weiteren Verfahrensfehlern ausgehe, hätte dies nicht zu der Klägerin günstigeren Entscheidungen im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Verfahren geführt. Denn auch der nunmehr vorgetragene Sachverhalt wäre allenfalls als weiterer Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren zu werten, ohne jedoch einen Anspruch auf eine weitere (nunmehr dritte) Prüfungswiederholung zu begründen. Ein Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu, weil dies aus den dargelegten Gründen bereits tatsächlich unmöglich sei. Auch Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG in Verbindung mit § 580 Abs. 1 Nr. 2 ZPO seien nicht dargetan. Der Restitutionsgrund der falschen Herstellung oder nachträglichen Verfälschung einer Urkunde rechtfertige nur dann ein Wiederaufgreifen, wenn zwischen ihm und dem Erlass der Vorentscheidung ein ursächlicher Zusammenhang bestünde. Der Restitutionsgrund müsste dem Urteil die Grundlage entziehen, auf der es beruhe. Vorliegend sei schon zweifelhaft, ob das umstrittene Prüfungsprotokoll überhaupt verfälscht worden sei. Selbst wenn es zu einem späteren Zeitpunkt als im früheren Verfahren angenommen von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet worden sei, sei diese hierzu ebenso befugt gewesen wie - im Einvernehmen mit den Prüfern - zur Bildung der Gesamtnote. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses wäre daher berechtigte Ausstellerin der Urkunde, selbst wenn ihr Inhalt unrichtig sein sollte. Hierauf komme es indes nicht entscheidend an, denn das Prüfungsprotokoll habe nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den gerichtlichen Entscheidungen gestanden. Diese seien nicht auf das Prüfungsprotokoll gestützt, weil es hierauf wegen des offensichtlich fehlerhaft gestalteten Prüfungsverfahrens, das nur zu einem Anspruch auf erneute praktische Prüfung hätte führen können, nicht angekommen sei. Dass der Klägerin auch außerhalb des § 51 SVwVfG kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zustehe, sei in dem Widerspruchsbescheid, auf dessen Ausführungen Bezug genommen werde, zutreffend dargelegt.

Diese Erwägungen hält der Senat unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin, auch ohne dass es hierfür der Beantwortung besonders schwieriger Tatsachen- und/oder Rechtsfragen im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bedarf, insgesamt gesehen für überzeugend. Soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die erste Wiederholungsprüfung bei ordnungsgemäßer Durchführung als bestanden hätte bewertet werden müssen, lässt sie unberücksichtigt, dass - wie in den vom Verwaltungsgericht auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungen in dem Vorprozess ausführlich und zutreffend dargelegt - eine verlässliche Aussage darüber, wie die Aufgabe 2 der praktischen (Wiederholungs-)Prüfung bei verfahrensordnungsgemäßem Prüfungsablauf bewertet worden wäre, gerade nicht möglich ist, weil einer der an der Prüfungsentscheidung mitwirkenden Fachprüfer die von der Klägerin erbrachte Prüfungsleistung überhaupt nicht wahrgenommen hat. Entgegen der von der Klägerin - jedenfalls im Widerspruchsverfahren - vertretenen Ansicht lässt sich dieser Mangel nicht zulässig dadurch beheben, dass die Aufgabe 2 bei der Bildung der Gesamtnote einfach ausgeklammert wird. Denn dies liefe bezogen auf die praktische Prüfung insgesamt letztlich auf eine Neubewertung unter nachträglicher Veränderung der Prüfungsanforderungen hinaus. Das wäre bereits mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu vereinbaren, da dann in die Beurteilungen der Leistungen der Klägerin weniger Prüfungsteile einflössen als in diejenige anderer Prüfungsteilnehmer. Zudem bliebe - wenn auch aufgrund des genannten Verfahrensfehlers - offen, ob und wie die Klägerin die an sie anlässlich der Prüfung gestellten Anforderungen erfüllt hat. Dem entspricht es, dass die Rechtsprechung in Fällen, in denen wie hier keine Beurteilungsgrundlage für eine Neubewertung vorliegt, keinen Anspruch auf - ersatzlose - "Streichung" des verfahrensfehlerhaft durchgeführten Prüfungsteils, sondern einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung zubilligt, wenn wie hier mangels Beurteilungsgrundlage eine Neubewertung ausscheidet.

Dem weiteren Einwand der Klägerin, die (von ihr ebenfalls erfolglos absolvierte) Wiederholungsprüfung vom 27.10.2000 sei ihr aus anderen Gründen als den jetzt in Rede stehenden Verfahrensfehlern zugestanden worden, ist entgegenzuhalten, dass die verfahrensfehlerhafte Durchführung einer Prüfung dem Kandidaten zwar einen Anspruch auf erneute Prüfung vermittelt, dass es hierfür jedoch unerheblich ist, ob das erste Prüfungsverfahren an einem oder an mehreren Verfahrensfehlern litt. So kann auch das Gericht in einem Rechtsstreit betreffend ein Prüfungsverfahren, in dem mehrere Verfahrensfehler gerügt werden, das Vorliegen weiterer Mängel offenlassen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls einer der gerügten Mängel vorliegt und den erhobenen Anspruch auf Prüfungswiederholung begründet. Es liegt insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit auf der Hand, dass mehrere Verfahrensfehler keinen Anspruch auf eine der Zahl der Fehler entsprechende Anzahl an Wiederholungsmöglichkeiten begründeten. Das hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 6.1.2003 - 3 Q 20/02 - ausgeführt. Hieran ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten. Der Prüfungskandidat hat ein Recht auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Prüfungsverfahren. Wird diesem Anspruch im ersten Prüfungsdurchgang nicht Rechnung getragen, weil das Verfahren an einem oder mehren Mängeln leidet, so ist ihm durch eine erneute verfahrensfehlerfreie Prüfung zu entsprechen. Hierdurch erhält der Kandidat, dass was ihm zusteht: eine ordnungsgemäß durchführte Prüfung. Soweit die Klägerin - im Übrigen mit am 25.6.2007 und damit verspätet nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenem Schriftsatz - nunmehr vorbringt, dass auch die am 27.10.2000 durchgeführte Wiederholungsprüfung an Fehlern gelitten habe, ist darauf zu verweisen, dass der im Anschluss an diese Prüfung ergangene Bescheid vom 6.11.2000 bestandskräftig ist, nachdem die Klägerin ihre hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage zurückgenommen hat. Der diesbezügliche Einwand ist daher nicht nur unbeachtlich, weil er erst verspätet vorgebracht wurde, sondern wäre auch in der Sache nicht durchgreifend.

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Klägerin, aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.6.1996 - 6 B 81/05 -, NVwZ-RR 1997, 101, ergebe sich, dass ein Prüfling die Rechtswidrigkeit einer Prüfungsentscheidung selbst dann geltend machen könne, wenn er eine ihm zugestandene, von der Prüfungsordnung nicht vorgesehene Wiederholungsmöglichkeit wahrgenommen und auch diese Prüfung nicht bestanden habe; daher könne der Anspruch auf Wiederholungsprüfung bei festgestellter Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Prüfung auch nicht dadurch verbraucht sein, dass eine in der Prüfungsordnung gar nicht vorgesehene Wiederholungsprüfung absolviert und nicht bestanden worden sei. Der Senat hat bereits in seinem mehrfach zitierten Beschluss vom 6.1.2003 - 3 Q 20/02 - unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.6.1996 ausgeführt, dass der Klägerin auch bei Vorliegen eines weiteren Verfahrensfehlers kein doppelter Wiederholungsanspruch für die Prüfung eingeräumt werden könne. Hieran ist festzuhalten. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beschluss vom 15.6.1979 - 7 B 232/78 -; außerdem auch Beschluss vom 23.3.1981 - 7 B 39/81, 7 B 41/81 -, beide zitiert nach Juris, dass auch eine in den Lauf eines Anfechtungsbegehrens gegen eine frühere Prüfungsentscheidung fallende (erfolglose) Prüfung als Prüfungsversuch im Sinne der Vorschriften zählt, die die Anzahl der möglichen Prüfungswiederholungen bestimmen. Würde danach die Prüfungsentscheidung vom 6.4.2000 hinsichtlich der am 22./23.3.2000 wiederholten praktischen Prüfung aufgehoben, hätte die Klägerin die ihr dann (erneut) zustehende einmalige Wiederholungsmöglichkeit mit der am 27.10.2000 - erfolglos - absolvierten praktischen Prüfung verbraucht. Sie kann insoweit auch keinen weiteren Prüfungsversuch mit der Begründung beanspruchen, die ihr zugestandene (zweite) Wiederholungsprüfung sei rechtswidrig, weil die Fehlerhaftigkeit der (ersten) Wiederholungsprüfung noch nicht festgestanden habe vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 23.3.1981 - 7 B 39/81, 7 B 41/81 - zitiert nach Juris.

Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.6.1996 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Sie betrifft eine Verfahrenskonstellation, in der - insoweit durchaus vergleichbar mit der vorliegenden - der Kandidat mit seinem Widerspruch in erster Linie einen Anspruch auf Neubewertung (seiner Hausarbeit) geltend gemacht hatte und im Widerspruchsverfahren dieser Widerspruch ausdrücklich zurückgewiesen, ihm jedoch eine nicht beantragte und auch nicht vorgesehene Wiederholungsmöglichkeit zugebilligt worden war. In dieser Konstellation hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem 10.6.1996 entschieden, dass der Misserfolg bei der Wiederholungsprüfung das Rechtschutzinteresse an der Weiterverfolgung des von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesenen Begehrens nach Neubewertung der Hausarbeit nicht habe entfallen lassen. Dieser Rechtsprechung haben die saarländischen Verwaltungsgerichte im Falle der Klägerin insofern Rechnung getragen als sie die in dem Vorprozess 1 K 106/01 - 3 Q 20/02 - erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr bereits mit der Widerspruchsbegründung vom 8.7.2000 geltend gemachtes und mit Schreiben vom 15.9.2000 nicht beschiedenes Begehren nach Neubewertung der Prüfungsaufgabe 2 der Sache nach weiterverfolgt hatte, trotz des Misserfolges in der (zweiten) Wiederholungsprüfung am 27.10.2000 für zulässig erachtet haben. Allerdings lag in dem vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 10.6.1996 beurteilten Sachverhalt im Unterschied zum Fall der Klägerin, in dem die Bewertung praktischer Prüfungsleistungen umstritten ist, mit einer Hausarbeit, deren Bewertung angegriffen war, eine Beurteilungsgrundlage für eine Neubewertung vor.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die - möglicherweise unzutreffende - Annahme, das Prüfungsprotokoll über die Prüfung vom 22./23.3.2000 sei - zeitnah - von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Eintragung der Gesamtnote und Unterzeichnung ergänzt worden, weder für die Verwaltungs- noch für die gerichtlichen Entscheidungen tragend war. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 6.1.2003 - 3 Q 20/02 - (Seite 15), indem er zugunsten der Klägerin unterstellt hat, dass abgesehen von dem festgestellten Verfahrensfehler der Abwesenheit eines der beiden Fachprüfer bei dem Duschvorgang noch "mindestens" ein weiterer Verfahrensfehler vorgelegen hat, zum Ausdruck gebracht, dass es auf das Vorliegen und damit auch auf die Ermittlung weiterer Verfahrensfehler nicht ankommt, weil ein Anspruch auf Neubewertung ausscheidet und dem Anspruch auf Eröffnung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit Rechnung getragen war. Auch war es nicht entscheidungserheblich, ob die Festsetzung der Gesamtnote der praktischen Wiederholungsprüfung im März 2000 in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgt ist, weil die Leistungsbeurteilung schon wegen der Abwesenheit eines der beiden Fachprüfer bei dem umstrittenen Duschvorgang fehlerhaft war und es von daher nicht mehr darauf ankam, ob die Notenbildung in der Folge an einem weiteren Mangel litt. Die Fehlerhaftigkeit der Prüfung wurde mithin festgestellt, und aus ihr resultierte, weil eine Neubewertung mangels Beurteilungsgrundlage nicht möglich war, ein Anspruch auf erneute Prüfung, dem aber mit Eröffnung der von der Klägerin auch wahrgenommenen Prüfungsmöglichkeit Ende Oktober 2007 bereits Rechnung getragen war. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass es für die Beurteilung ferner nicht darauf ankommt, ob - was die Klägerin aus Anlass einer allein den von ihr verfolgten Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Aufhebung der Entscheidung über die am 22./23.3.2000 durchgeführte praktische Prüfung gemäß § 48 SVwVfG betreffenden Hinweisverfügung des Gerichts vom 22.10.2007 nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten in Zweifel zieht - in den Verwaltungsakten sämtliche Niederschriften und sonstigen Aufzeichnungen über die Prüfung vom 22./23.3.2000 und die angebliche nochmalige Befassung der Prüfungskommission mit dem Prüfungsergebnis enthalten sind. Selbst wenn weitere, von dem Beklagten bislang nicht vorgelegte Unterlagen über diese praktische Prüfung und ihre Bewertung existieren sollten und sich aus ihnen weitere bislang noch nicht bekannte Fehler des damaligen Prüfungsverfahrens ergäben, änderte das - wie bereits dargelegt - nichts daran, dass eine Neubewertung der seinerzeit erbrachten Prüfungsleistungen mangels Beurteilungsgrundlage ausscheidet und die der Klägerin wegen unstreitiger Fehlerhaftigkeit der damaligen Prüfungsentscheidung zustehende weitere Wiederholungsmöglichkeit verbraucht ist, weil sie erfolglos an der ihr am 27.10.2000 ermöglichten weiteren praktischen Prüfung teilgenommen hat. Dass bei mehreren Prüfungsfehlern kein Anspruch auf Einräumung einer der Zahl dieser Fehler entsprechenden Anzahl von Wiederholungsmöglichkeiten besteht, ist ebenfalls bereits ausgeführt.

Ebenso wenig wie danach hinsichtlich des Hauptantrages ist hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht gleichfalls abgewiesenen Hilfsantrages Raum für die erstrebte Berufungszulassung.

Zwar mag es, obwohl viel für die Richtigkeit der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Ausführungen spricht, durchaus näher erörterungsbedürftig sein, ob in der Zubilligung der zweiten Wiederholungsmöglichkeit durch Schreiben vom 15.9.2000 - konkludent - die Aufhebung der Bewertung des praktischen Teils der Wiederholungsprüfung vom 22./23.3.2000 gesehen werden kann (an deren Stelle dann insoweit die ebenfalls negative und nach Rücknahme der hiergegen erhobenen Klage bestandskräftigen Bewertung der erfolglosen - zweiten - Wiederholungsprüfung vom 27.10.2000 getreten wäre). Immerhin hat das Verwaltungsgericht dies in seinem Urteil vom 7.1.2002 in dem Vorprozess 1 K 106/01 (siehe dort Seite 14) offenbar selbst noch anders gesehen, indem es eine Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 6.4.2000 durch das Schreiben vom 15.9.2000 verneint hat. Das bedarf indes keiner Vertiefung. Denn dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis, und zwar ohne dass hierfür besonders schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu beantworten wären, darin beizupflichten, dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Bewertung der in der praktischen Wiederholungsprüfung vom 22./23.3.2000 erbrachten Leistungen gemäß § 48 SVwVfG, was das Rechtschutzziel der Klägerin anbelangt, ein positives Prüfungsergebnis als Voraussetzung für die Ausübung des Berufs einer Krankenschwester zu erreichen, "ins Leere geht". Wie in den gegenüber der Klägerin ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Vorprozess ausführlich unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt und woran auch die erstinstanzliche Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren anknüpft, wird Rechtschutz gegen die verfahrensfehlerhafte Beurteilung von Prüfungsleistungen je nach Fallkonstellation durch eine Neubewertung der Leistung oder dadurch gewährt, dass dem Prüfling eine erneute Prüfungsmöglichkeit eröffnet wird. Wie anlässlich der Beurteilung des Hauptantrages der Klägerin ausgeführt, scheidet ein Anspruch auf Neubewertung der praktischen Prüfungsleistungen vom 22./23.3.2000 indes mangels Beurteilungsgrundlage aus und ist der sich als Folge der Fehlerhaftigkeit der damaligen Prüfung ergebende Anspruch auf Einräumung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit durch die erfolglose Teilnahme der Klägerin an der am 27.10.2000 durchgeführten - zweiten - Wiederholungsprüfung "verbraucht". In dieser Konstellation ist für die "isolierte" Rücknahme der Bewertung der praktischen Prüfung vom 22./23.3.2000 kein Raum. Sie würde Klägerin ihrem Rechtschutzziel, ein positives Prüfungsergebnis zu erreichen, das ihr die Berufsausübung als Krankenschwester ermöglicht, - anders als bei dem vom VGH Mannheim in seinem Urteil vom 31.1.1989 - 9 S 1141/88 -, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 16.8.1989 - 7 B 57/89 - beide zitiert nach Juris beurteilten Sachverhalt, bei dem die Rücknahme der Prüfungsentscheidung den Weg zu einer Wiederholungsprüfung eröffnete - nicht näher bringen, da wie gesagt eine Neubewertung der damals erbrachten Prüfungsleistungen ausscheidet und ihr keine weitere Prüfungsmöglichkeit mehr zusteht. Insofern liegt für den Senat bereits auf der Grundlage der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Hauptantrag des vorliegenden Verfahrens auf der Hand, dass die Klägerin kein rechtlich schützenswertes Interesse an der isolierten Rücknahme der Bewertung des praktischen Teils der Wiederholungsprüfung vom 22./23.3.2000 hat. Dem entspricht es, dass in dem Vorprozess 1 K 106/01 - 3 Q 20/02 - das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Feststellung des Bestehens der - ersten - Wiederholungsprüfung trotz Feststellung von mindestens einem Fehler im Prüfungsverfahren umfassend abgewiesen und nicht isoliert die umstrittene - rechtswidrige - Bewertung der praktischen Prüfung vom März 2000 aufgehoben worden ist. Eine entsprechende isolierte Kassation der umstrittenen Prüfungsentscheidung ist von der Klägerin im Vorprozess auch nicht beantragt worden. Der Senat hat die Klägerin mit Verfügung vom 27.10.2007 darauf hingewiesen, dass sich vorliegend bezüglich des Hilfsantrages, der ebenfalls Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist, mit Blick auf die Prämissen des Vorprozesses die Frage eines Sachentscheidungsinteresses stellt und hier eine zweimal verlängerte Frist zur Äußerung zu diesem Punkt eingeräumt. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 2.1.2008 keine Umstände aufgezeigt, die entgegen den obigen Annahmen Anlass geben könnten, ein Interesse an einer Sachentscheidung über eine isolierte Rücknahme der umstrittenen Prüfungsbewertung vom März 2000 in Betracht zu ziehen, sondern hat geltend gemacht, sie sehe sich zu einer Stellungnahme außer Stande, da sie vermute, dass die ihr zur Einsichtnahme übersandten Verwaltungsakten nicht sämtliche Niederschriften und Aufzeichnungen über die praktische Prüfung vom 22./23.3.2000 und die Überprüfung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission enthielten. Der Senat sieht keine Veranlassung, der Vermutung, es könnten noch weitere, bislang nicht vorgelegte Unterlagen über die - erste - Wiederholungsprüfung und die Überprüfung ihres Ergebnisses durch die Prüfungskommission existieren, im vorliegenden Verfahren weiter nachzugehen, oder im Hinblick auf diese Vermutung die Berufung eingeschränkt zuzulassen, soweit die Klägerin gegen die Abweisung ihres erstinstanzlichen Hilfsantrages vorgehen will. Denn auch wenn solche weiteren Unterlagen existierten und sich aus ihnen weitere Fehler des damaligen Prüfungsverfahrens ergeben sollten, änderte dies nichts daran, dass die isolierte Aufhebung der damaligen Prüfungsentscheidung die Klägerin ihrem Rechtschutzziel nicht näher brächte, da wie bereits mehrfach angesprochen, eine Neubewertung der damaligen Prüfungsleistungen mangels Beurteilungsgrundlage ausscheidet und der - aus der unstreitigen - Fehlerhaftigkeit der damaligen Prüfungsentscheidung resultierende Anspruch auf Einräumung einer (weiteren) Wiederholungsmöglichkeit mit erfolgloser Teilnahme der Klägerin an der Wiederholungsprüfung vom 27.10.2000 verbraucht ist. Nichts anderes würde aus den dargelegten Gründen gelten, wenn die Aufzeichnungen, deren Vorhandensein die Klägerin vermutet, überhaupt nicht gefertigt wurden oder - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr existieren sollten und hierin ein Mangel des damaligen Prüfungsverfahrens liegen sollte. Die Klägerin hat im Übrigen in ihrer Äußerung vom 2.1.2008 nicht aufgezeigt, welche für die Beurteilung der Frage eines eventuell fortbestehenden Sachentscheidungsinteresses beachtlichen Erkenntnisse sie sich von einer Einsichtnahme in diese von ihr vermuteten Unterlagen verspricht. Solche Erkenntnisse sind für den Senat auch nicht ersichtlich, da sich aus diesen Unterlagen allenfalls weitere Fehler betreffend das Verfahren beziehungsweise die Bewertung der Wiederholungsprüfung vom 22./23.3.2000 ergeben könnten, die wie schon mehrfach dargelegt, weder zu einer Neubewertung der damaligen Prüfungsleistung noch zur Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit führten.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - wenn auch im Rahmen der Abhandlung des Hauptantrages (siehe Seite 29 des Urteilsabdrucks) - ausgeführt, der Klägerin stehe "auch außerhalb des § 51 SVwVfG kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens - unter Zugrundelegung allgemeiner Ermessenserwägungen zu", und sich insoweit in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO die diesbezüglichen Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 1.8.2005 "(dort Seite 8 f.)" zu eigen gemacht. Die insoweit in Bezug genommenen Erwägungen der Widerspruchsbehörde, die ersichtlich die Frage des - den Gegenstand des bereits im Widerspruchsverfahren gestellten Hilfsantrages bildenden - Wiederaufgreifens in Anwendung der §§ 48, 49 SVwVfG betreffen (siehe Seite 8 unten des Widerspruchsbescheides) und in diesem Zusammenhang abgesehen von Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Notenbildung im Wesentlichen darauf abstellen, dass der Klägerin eine erneute Prüfungsmöglichkeit eingeräumt worden ist, dass die Klägerin insgesamt drei Möglichkeiten hatte, die Prüfung mit Erfolg zu absolvieren und dass sie die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel eingelegt, wenn auch nicht ausgeschöpft habe, sind als Rechtfertigung für die Ablehnung der Rücknahme der umstrittenen Prüfungsentscheidung nach § 48 SVwVfG rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch hinsichtlich des Hilfsantrages ist danach für die erstrebte Berufungszulassung kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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