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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 15.12.2009
Aktenzeichen: 3 A 502/09
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 6
AufenthG § 60 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 630/08 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Dem auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützten Antrag des Klägers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil vom 6.10.2009, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Diese begründet er damit, dass er Asylgründe in seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen habe, die insbesondere eine latente Verfolgung von Personen im Bundesstaat Punjab darlegten. Er habe hierzu detaillierte Angaben gemacht, sodass hier insbesondere zu prüfen sei, dass eine latente Verfolgung von Separatisten im Punjab immer noch vorliege.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

Gemäß § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG sind die Gründe, aus denen die Berufung aus der Sicht des Rechtsmittelführers zuzulassen ist, darzulegen. Diesem Darlegungsgebot ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn hinsichtlich der - erstinstanzlichen - Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus der Tatsachenlage nicht beantwortbare, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen

hierzu etwa Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 23.5.2008 - 3 A 434/07 - und vom 11.7.2007 - 1 A 317/07 -.

Es muss in der Begründung des Zulassungsantrags hinreichend deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, die einer weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Bei einer grundsätzlichen Tatsachenfrage muss daher die Antragsbegründung auch erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll. Dazu bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte - etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse -, die die Folgerung zulassen, dass die erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind

hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.7.2007 - 1 A 317/07 -.

Diesen Anforderungen wird der Kläger mit der Begründung seines Berufungszulassungsbegehrens offensichtlich nicht gerecht. Er beschränkt sich vielmehr - wie dargelegt - mit seinem Vorbringen auf die allgemein gehaltene Frage, dass nach seinen detaillierten Angaben vor Gericht eine latente Verfolgung von Separatisten aus dem Punjab vorliege.

Eine entscheidungserhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage, die einer grundsätzlichen Klärung bedarf, wird damit bereits nicht formuliert. Darüber hinaus wäre die Frage einer Verfolgung von Separatisten aus dem Punjab auch nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers insgesamt und damit auch seine Zugehörigkeit zu einer separatistischen Gruppierung für unglaubhaft erachtet hat.

Soweit sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung und den Akten in tatsächlicher Hinsicht ergibt, dass der Kläger ein Sikh aus dem Punjab ist, ist auch dies nicht geeignet, eine Berufungszulassung wegen Grundsatzbedeutung zu rechtfertigen. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist - in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung - geklärt, dass Asylrecht und Abschiebungsschutz nicht allein damit begründet werden können, dass der indische Schutzsuchende der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört,

hierzu Beschlüsse vom 20.11.2008 - 3 A 340/08 und vom 22.8.2007 - 3 A 365/07 - m. w. N., siehe in diesem Zusammenhang etwa auch OVG Weimar, Urteil vom 2.11.2005 - 1 B 492/93.A - zitiert nach Juris.

Durchgreifende aktuelle gegenteilige Erkenntnisse sind nicht erkennbar

siehe hierzu etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4.10.2009 - 508-516.8/3 IND.

und werden auch vom Kläger nicht benannt.

Der Zulassungsantrag ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG zurückzuweisen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.



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