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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 27.07.2009
Aktenzeichen: 3 B 368/09
Rechtsgebiete: BAföÄG


Vorschriften:

BAföÄG § 41
Die Universität des Saarlandes als Amt für Ausbildungsförderung zieht aufgrund landesrechtlicher Vorgaben das Studentenwerk im Saarland e.V. als "Erfüllungsgehilfen" zur Durchführung der ihr nach § 41 BAföÄG unmittelbar zugewiesenen Aufgaben heran. Rechtsstreitigkeiten sind demzufolge mit der originär zuständig gebliebenen Hochschule und nicht mit dem Studentenwerk zu führen.
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Mai 2009 - 11 L 156/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die gemäß den §§ 146 Abs. 1 und Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang begrenzende Vorbringen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) in der Beschwerdebegründung vom 20.5.2009 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in dem zuvor ergangenen Beschluss vom 7.10.2008 - 11 L 899/08 - sowie auf Hinweisverfügungen des Senats im dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren 3 B 379/08 festgestellt hat, scheitert das Begehren des Antragstellers bereits daran, dass der von ihm in Anspruch genommene Antragsgegner - das Studentenwerk im Saarland e.V. - nicht passivlegitimiert ist, da die von ihm im Hauptsacheverfahren angegriffene Auskunftsanordnung und Zwangsgeldandrohung (Bescheid vom 28.08.2008) von der hierfür zuständigen Universität des Saarlandes als Amt für Ausbildungsförderung erlassen wurden. Aus den §§ 40 Abs. 2 S. 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 3 BAföG i.V.m. den §§ 1, 2 der Verordnung zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföGAVSL - vom 25.9.1973 (ABl. 1973, 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.1.1994 (ABl. 509), ergibt sich, dass die Universität des Saarlandes als Amt für Ausbildungsförderung zur Durchführung der ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zugewiesenen Aufgaben - hier auch für Studierende an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) - unmittelbar zuständig ist und dass sie hierzu sowie zu den nach der vorerwähnten Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben das Studentenwerk der Universität des Saarlandes e.V. heranzuziehen hat.

Nach § 40 Abs. 2 S. 1 BAföG richten die Länder für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, Ämter für Ausbildungsförderung - jeweils unmittelbar - bei staatlichen Hochschulen oder - unter der Voraussetzung des Satzes 3 - bei Studentenwerken ein. Nach Satz 2 der Bestimmung ist es dem Landesgesetzgeber vorbehalten, zu regeln, ob ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung der ihm nach § 41 Abs. 1 BAföG unmittelbar zugewiesenen Aufgaben - und hierzu gehören auch die Auskunfts- und Zwangsrechte nach § 47 BAföG - hinzuzieht.

Von dieser Möglichkeit haben neben dem Saarland - wie geschehen durch die o.g. Verordnung - die Länder Niedersachsen (als Verpflichtung) und Nordrhein-Westfalen (als Berechtigung) Gebrauch gemacht. Aufgabenträgerschaft und Zuständigkeit verbleiben hier trotz "Heranziehung" des Studentenwerks bei der Hochschule. Das Studentenwerk handelt lediglich als Erfüllungsgehilfe und muss entsprechend Tz 40.2.2 BAföG VwV gegenüber dem Adressaten der Entscheidung die Verantwortlichkeit kenntlich machen und zum Ausdruck bringen, dass es im Auftrag eines bei einer staatlichen Hochschule errichteten Amtes tätig wird vgl. hierzu Ramsauer/Stallbaum/Jenal, BAföG, 4. Aufl., § 40 Rn. 8; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 40, Rn. 14.1.

Rechtsstreitigkeiten sind demzufolge mit der originär zuständig gebliebenen Hochschule als Prozessgegner und nicht mit dem Studentenwerk zu führen.

Auch der Antragsteller gesteht - in seiner Beschwerdebegründung vom 8.6.2009, S. 3 - zu, dass die Universität des Saarlandes die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung (auch) für die Studenten der HTW wahrnimmt, an der sein Sohn eingeschrieben ist. Als Begründung dafür, dass er - trotz gegenteiliger gerichtlicher Ausführungen und Hinweise - darauf beharrt, das Studentenwerk im Saarland e.V. als Antragsgegner in Anspruch zu nehmen, führt er an, das Studentenwerk sei ein privatrechtlicher Verein und nicht, wie durch § 40 Abs. 2 S. 3 BAföG geboten, eine Anstalt des öffentlichen Rechts und habe in "Amtsanmaßung" im eigenen Namen und nicht als Erfüllungsgehilfe gehandelt. Diese Argumentation geht offensichtlich fehl.

In Verkennung der eingangs beschriebenen Gesetzeslage im Saarland übersieht er, dass ein Studentenwerk, bei dem das Amt für Ausbildungsförderung nicht unmittelbar nach § 40 Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 3 BAföG eingerichtet ist, sondern das nach Absatz 2 Satz 2 der genannten Vorschrift lediglich zur Durchführung der Aufgaben des unmittelbar an der Universität angesiedelten Amtes für Ausbildungsförderung herangezogen wird, nicht die Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts aufzuweisen hat.

Seiner gleichfalls irrigen Auffassung, das Studentenwerk habe nicht als Erfüllungsgehilfe, sondern im eigenen Namen gehandelt, steht der eindeutige Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 28.8.2008 entgegen. Dort wird - wie aus dem Briefkopf eindeutig ersichtlich - als für den Bescheid verantwortlicher und zuständiger Aufgabenträger die Universität des Saarlandes als Amt für Ausbildungsförderung bezeichnet, in deren Auftrag das Studentenwerk im Saarland e.V. tätig wird.

Fehlt nach allem bereits eine Passivlegitimation des hier von dem Antragsteller in Anspruch genommenen Antragsgegners, ist ein Eingehen auf die von dem Antragsteller gegen die Auskunftsanordnung und Zwangsgeldandrohung erhobenen Einwände in der Sache nicht veranlasst.

Die Beschwerde ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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