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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 3 B 488/07.NC
Rechtsgebiete: UG SL, VwGO


Vorschriften:

UG SL § 71 Abs. 2
VwGO § 130 Abs. 2
Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der Kapazität wegen eines Verstoßes gegen das § 71 Abs. 2 UG SL für den Regelfall zu entnehmende Verbot einer gleichzeitigen Einschreibung in Studiengängen, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht (hier Zahnmedizin), zurückgewiesen und wird dieses rechtliche Hindernis im Beschwerdeverfahren beseitigt, so kann es ermessengerecht sein, die Sache in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, wenn dort aus Anlass einer ganzen Anzahl von Verfahren mit inhaltsgleichen Begehren Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob in dem angestrebten Studiengang noch verschwiegene Studienplätze vorhanden sind, bereits angestellt wurden und die betreffenden Verfahren zur Entscheidung anstehen, während beim Oberverwaltungsgericht eine - erfahrungsgemäß zeitaufwendige - Sachaufklärung zur Herbeiführung der Spruchreife erst eingeleitet werden müsste.
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2007 - 1 L 1784/07.NC - wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung über das Antragsbegehren der Antragstellerin zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die derzeit offenbar noch an der J.- L.-Universität in Gießen im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert ist, hat beim Verwaltungsgericht beantragt,

"der Antragsgegner wird verpflichtet, zur Verteilung weiterer vorklinischer Studienplätze (Teilzulassung) im Studiengang Humanmedizin, dritten Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester, ein Auswahlverfahren (Losverfahren) durchzuführen - und den Antragsteller an diesem Auswahlverfahren (Losverfahren) zu beteiligen und ihm einen Studienplatz zuzuweisen, sofern er einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichtes erhält und zwar außerhalb und vorsorglich auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl".

Das Verwaltungsgericht hat mit unter dem 25.10.2007 an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichteter Verfügung auf das in § 71 Abs. 2 SUG für den Regelfall enthaltene Verbot der parallelen Einschreibung in Studiengängen hingewiesen, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, und um Mitteilung gebeten, ob der Antrag mit der Maßgabe der Exmatrikulation im Studiengang Zahnmedizin vor der Immatrikulation in den streitigen Studiengang gestellt werde. Die Antragstellerin hat hierauf trotz Erinnerung des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 19.11.2007 nicht reagiert.

Das Verwaltungsgericht hat sodann durch Beschluss vom 7.12.2007 den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ihrem Begehren könne wegen ihrer Immatrikulation im Studiengang Zahnmedizin nicht entsprochen werden, da § 71 Abs. 2 SUG die parallele Einschreibung in Studiengängen, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren bestehe, verbiete. Hierauf sei die Antragstellerin gerichtlich hingewiesen worden.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 14.12.2007 zugestellt worden. Am 21.12.2007 hat die Antragstellerin hiergegen Beschwerde erhoben und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter; hilfsweise erstrebt sie die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Sie trägt vor, die vom Verwaltungsgericht gewünschte Erklärung sei nicht - rechtzeitig - abgegeben worden, da ihr Prozessbevollmächtigter in Urlaub und anschließend erkrankt gewesen sei. Sie erkläre unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Verfügung vom 25.10.2007, dass sie sich vor einer Immatrikulation im Studiengang Humanmedizin - sollte sie eine Zulassung an der Universität des Saarlandes erhalten - im Studiengang Zahnmedizin abmelden werde. Den Hauptantrag der Beschwerde habe sie deshalb gestellt, weil einige Gerichte der Auffassung seien, dass ein auf bloße Zurückverweisung beschränkter Beschwerdeantrag nicht zulässig sei. Da das Verwaltungsgericht jedoch noch nicht in der Sache selbst entschieden habe und möglicherweise Studienplätze im dritten Fachsemester vorhanden seien, rege sie eine Zurückverweisung an.

Der Antragsgegnerin ist eine Frist zur Äußerung zu der Beschwerde bis zum 16.1.2008 gesetzt worden. Sie hat jedoch telefonisch gegenüber dem Senatsvorsitzenden erklärt, dass sie keine Einwände gegen eine Zurückverweisung der Sache vor Fristablauf erhebe.

II.

Die zulässige Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung in Verfahren nach § 123 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 130 Rdnr. 3 m.w.N. Fußnote 1, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragstellerin unter Berufung auf § 71 Abs. 2 SUG zurückgewiesen und sich von diesem Ansatz her konsequent nicht mit der Frage befasst, ob bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2007/2008 wegen unzureichender Auslastung der Kapazität im dritten, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester nicht besetzte Studienplätze im Studiengang Humanmedizin vorhanden sind, bei deren Vergabe die Antragstellerin zum Zuge kommen könnte.

Die erstinstanzliche Beurteilung kann jedenfalls nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, in dem auch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachte neue Tatsachen zu berücksichtigen sind vgl. hierzu zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 - Seite 12 des Beschlussabdrucks, keinen Bestand haben, denn die Antragstellerin hat in ihrer am 21.12.2007 und damit rechtzeitig innerhalb der mit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 14.12.2007 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - wie bereits vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 25.10.2007 angeregt - erklärt, dass sie sich - sollte sie die Zulassung zum Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin erhalten - vor ihrer Immatrikulation aus dem bisherigen Studiengang Zahnmedizin abmelden werde. Diese Erklärung rechtfertigt es, den erstinstanzlichen Antrag der Antragstellerin dahin zu verstehen, dass er mit der Maßgabe einer Exmatrikulation aus dem Studiengang Zahnmedizin vor einer Immatrikulation im Studiengang Humanmedizin im Falle einer Zulassung zu dem letztgenannten Studiengang an der Antragsgegnerin gestellt wird. Ergibt sich danach jedenfalls nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens aus § 71 Abs. 2 SUG kein Hindernis (mehr) für einen Erfolg des erstinstanzlichen Antrages der Antragstellerin und hat sich das Verwaltungsgericht inhaltlich noch nicht mit diesem Begehren auseinandergesetzt, so macht der Senat vorliegend von seinem ihm in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 VwGO zustehenden Ermessen dahin Gebrauch, dass er die Sache entsprechend der dahingehenden Anregung der Antragstellerin zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweist. Maßgebend hierfür ist die Erwägung, dass - wie aufgrund einer entsprechenden Rücksprache mit dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts bekannt - beim Verwaltungsgericht eine Vielzahl von Eilrechtsschutzverfahren, die gleiche oder ähnliche Zulassungsbegehren wie dasjenige der Antragstellerin zum Gegenstand haben, zur Entscheidung anstehen und die im Rahmen dieser Verfahren vorzunehmende Klärung der Behauptung, bei der Antragsgegnerin seien im Wintersemester 2007/2008 im Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt außerhalb der Kapazität noch unbesetzte Studienplätze vorhanden, zumindest weit fortgeschritten ist. Beim Oberverwaltungsgericht müssten hingegen entsprechende, aller Erfahrung nach zeitaufwendige Ermittlungen auf den Hauptantrag der Beschwerde hin erst eingeleitet werden. Würde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Hauptantrages zur Spruchreife geführt, wäre damit zu rechnen, dass das Verwaltungsgericht während der hierfür benötigten Zeit eine abschließende Entscheidung über die bei ihm anhängigen inhaltsgleichen Begehren trifft und - sollte es zusätzliche Studienplätze feststellen - auf der Grundlage einer dahingehenden von ihm getroffenen Anordnung ein Vergabeverfahren durchgeführt wird, bei dem die Antragstellerin aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens nicht beteiligt wäre. Vom Oberverwaltungsgericht aufgrund der Sachaufklärung im Beschwerdeverfahren unter Umständen ebenfalls festgestellte noch nicht besetzte Studienplätze wären dann im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung möglicherweise bereits vergeben. Die Vermeidung derartiger nachteiliger Folgen für die Antragstellerin rechtfertigt nach Ansicht des Senates die Zurückverweisung der Sache.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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