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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 3 B 53/07.NC
Rechtsgebiete: KapVO, HRG, UG SL, LVVO SL


Vorschriften:

KapVO § 7 Abs. 3 S. 2
KapVO § 8
KapVO § 8 Abs. 1 S. 1
KapVO § 8 Abs. 1 S. 2
KapVO § 9
HRG § 25
UG SL § 68
LVVO SL § 1
a) Das Stellenprinzip des § 8 KapVO und die durch § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO vorgegebene Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin machen es grundsätzlich erforderlich, den gesamten Stellenbestand des wissenschaftlichen Lehrpersonals der Medizinischen Fakultät einer Universität den drei medizinischen Lehreinheiten zuzuordnen.

b) Die Zuordnung der Stellen der zur Medizinischen Fakultät der UdS gehörenden Fachrichtung Biophysik zur Lehreinheit Vorklinische Medizin rechtfertigt sich nicht allein aus dem Umstand, dass es das zuständige Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Verordnungsgeber offenbar versäumt hat, die ihm obliegende Zuordnung dieser Stellen in der hierfür vorgesehenen Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 S. 2 KapVO vorzunehmen, wenn sehr viel dafür spricht, dass von der Sache her die Zuordnung der Stellen dieser Fachrichtung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angezeigt ist.

c) Als Drittmittelgeber kommen nicht nur Private oder private Institutionen, sondern auch staatliche Stellen in Betracht.

d) Es besteht kein Grund, den Begriff der Drittmittelforschung im Verständnis der §§ 25 HRG, 68 UG SL, der in der erstgenannten Bestimmung allgemein als Forschung definiert ist, die nicht aus der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert wird, einschränkend dahin auszulegen, dass Forschungsprojekte, die aus außerhalb des Universitätshaushaltes zur Verfügung gestellten Landesmitteln bestritten werden, nicht erfasst werden.

e) Promotions- und Habilitationsstipendiaten, die nicht zugleich als wissenschaftliche Lehrpersonen eingestellt sind, haben keine "Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals" im Verständnis von § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO inne; ihnen obliegt keine Lehrverpflichtung im Sinne der §§ 9 KapVO, 1 LVVO SL.

f) Zur Bestimmung des Curricularanteils der Seminare in Physiologie, Biochemie/Molekularbiologie und Anatomie mit jeweils klinischen Bezügen, die zu den Pflichtveranstaltungen nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 S 2 ÄAppO 2002 gehören.

g) Zur Frage der Berücksichtigung von nachträglich auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen zugelassener Studentinnen und Studenten bei der Schwundberechnung.


Tenor:

Unter entsprechender teilweiser Abänderung der gegenüber den im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragstellern ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. März 2007 werden die einstweiligen Anordnungen wie folgt erweitert:

1. Die Antragsgegnerin wird zusätzlich verpflichtet, von den im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragstellern (Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer) nach der Rangfolge, die aufgrund der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidungen ausgelost ist, die drei nächstberechtigten ab dem Wintersemester 2006/2007 zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester vorläufig für den vorklinischen Studienabschnitt jeweils unter der Bedingung zuzulassen, dass sie oder er bei der Antragsgegnerin innerhalb von 7 Werktagen ab Zustellung der Zulassung ihre oder seine der Zulassung entsprechende Immatrikulation beantragt und gleichzeitig an Eides statt versichert, dass sie oder er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Tag der gerichtlichen Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester eines Vollstudienplatzes weder vorläufig noch endgültig immatrikuliert war,

2. sofern der Immatrikulationsantrag einer der nach 1. zuzulassenden Antragstellerinnen und Antragsteller nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Zustellung bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, die oder den gemäß Rangplatz nächstberechtigte(n) Antragstellerin oder Antragsteller der Rangfolge innerhalb weiterer 3 Werktage nachrücken zu lassen und nach Maßgabe von Nr. 1 des Tenors vorläufig zuzulassen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 B 53/03.NC bis 3 B 106/07.NC sowie 3 B 122/07.NC bis 3 B 140/07.NC tragen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren in erster Instanz zu jeweils 2/3. Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 B 107/07.NC bis 3 B 118/07.NC tragen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren in erster Instanz jeweils zur Hälfte.

Sämtliche Antragstellerinnen und Antragsteller tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren zu jeweils 3/4.

Die übrigen Verfahrenskosten fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Der Streitwert wird für jedes der Beschwerdeverfahren auf jeweils 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller - im Folgenden: Antragsteller - begehren die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Universität des Saarlandes im Wintersemester 2006/2007.

Durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 15.5.2006 - Amtsbl. S. 710 - wurde die Zulassungszahl in diesem Studiengang für das Wintersemester 2006/2007 auf 223 festgesetzt. Im Anschluss an die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - erfolgte eine Korrektur der Kapazitätsberechnung. Die Antragsgegnerin ermittelte eine Kapazität von 223 Studienplätzen, ließ in der Folge allerdings zwölf weitere Studienbewerber zu. Eingeschrieben waren zum Wintersemester 2006/2007 nach einer eidesstattlichen Versicherung vom 22.11.2006 im ersten Fachsemester mithin insgesamt 235 Studierende. In der Folgezeit haben die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragsteller und zahlreiche weitere Studienbewerberinnen und Studienbewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Semester über die festgesetzte Höchstzahl hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden.

Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und ist auf der Grundlage eines von ihm ermittelten Lehrangebotes der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 230,1088 Deputatsstunden - DS -, eines Curriculareigenanteils - CAp - dieser Lehreinheit von 1,964 und unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,9647 zu dem Ergebnis gelangt, dass im Fach Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 im ersten Fachsemester 243 Studienplätze bei der Antragsgegnerin zur Verfügung standen.

Mit Beschlüssen vom 5.3.2007 - 1 NC 36/07 u.a. - hat das Verwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors 8 der erstinstanzlichen Antragsteller ab dem Wintersemester 2006/2007 zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester vorläufig zum vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen. Die darüber hinausgehenden Zulassungsanträge hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Mit ihren Beschwerden gegen diese Beschlüsse verfolgen die im Verfahren verbliebenen Antragsteller ihre erstinstanzlichen Zulassungsbegehren weiter, soweit ihnen nicht durch das Verwaltungsgericht entsprochen worden ist, und führen mit näherer Begründung aus, im Wintersemester 2006/2007 seien im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin bei der Antragsgegnerin über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Anzahl von 243 hinaus weitere Studienplätze vorhanden gewesen.

II.

Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragsteller sind zulässig. Insbesondere ist den Antragstellern ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entscheidung über ihre Rechtsmittel zuzubilligen, obwohl das Wintersemester 2006/2007, für das sie ihre vorläufige Zulassung begehren, mittlerweile abgeschlossen ist. Über die erhobenen Ansprüche ist nämlich nach einhelliger Meinung unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden vgl. zum Beispiel Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 460 m.w.N..

Die Rechtsmittel der Antragsteller haben nach Maßgabe des Entscheidungstenors auch in der Sache Erfolg.

Die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende überschlägige, gleichwohl mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG bereits vertiefte Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung vgl. zur Überprüfungsintensität in auf die vorläufige Zulassung zum Studium abzielenden Eilrechtschutzverfahren zum Beispiel BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - zitiert nach Juris, die freilich gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO durch das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Beschwerdevorbringen begrenzt wird, führt zu dem Ergebnis, dass im Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin im Wintersemester 2006/2007 im ersten Fachsemester über die vom Verwaltungsgericht festgestellten 243 Studienplätze hinaus weitere 3 Studienplätze, das heißt insgesamt 246 Studienplätze, zur Verfügung standen.

Auf der Grundlage des hier beachtlichen fristgerechten Beschwerdevorbringens der Antragsteller gilt nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren im Einzelnen folgendes:

I. Lehrangebot:

1. Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie:

Die Professur in der bislang der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Fachrichtung 2.26 "Medizinische und Klinische Psychologie" ist offenbar seit einer ganzen Reihe von Jahren nicht mehr besetzt. Sie wurde in der Vergangenheit durch den Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (FR 2.17), Prof. Dr. F., vertreten. Dieser Situation hat die Antragsgegnerin kapazitätsrechtlich zunächst dadurch Rechnung getragen, dass sie die Professorenstelle von Prof. Dr. F. zur Hälfte (4 DS) der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugerechnet hat. Ebenfalls dieser Lehreinheit zugeordnet waren die Hälfte des aufgrund der Schwerbehinderung der Stelleninhaberin um 18 % (§ 12 LVVO) verminderten Lehrdeputats der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin W. (16 DS - 18 % = 13,12 DS : 2) = 6,56 DS vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - S. 32 und etwas mehr als die Hälfte der Lehrverpflichtung des akademischen Oberrats Dr. S. (8 von insgesamt 14 DS). Das Lehrangebot der FR 2.26 im Rahmen der Vorklinik belief sich demnach auf (4 + 6,56 + 8 =) 18,56 DS.

Nach dem Ausscheiden des akademischen Oberrats Dr. S. ist dessen der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnetes Deputat durch das Deputat einer im vollen Umfang dieser Lehreinheit zur Verfügung gestellten Stelle einer befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin (Dr. H.) im Umfang von 4 DS sowie im Übrigen durch entsprechende Exporte der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und ab dem WS 2005/2006 durch Lehraufträge der Vorklinik bestritten worden vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. -.

Zum WS 2006/2007 hat sich die Antragsgegnerin nunmehr entschieden, von der in der Anlage 3, Anmerkungen zu den laufenden Nummern 4 und 5, der Kapazitätsverordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie durch entsprechenden Import aus der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zu bestreiten. Dies wurde von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 5.3.2007 (siehe S. 6 des Beschlussabdruckes) mit der Erwägung gebilligt, die Durchführung der betreffenden Lehrveranstaltungen mittels Imports aus der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin unter entsprechender Verringerung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin wiege den Wegfall der in Ansatz gebrachten 18,56 DS beim Lehrangebot der Vorklinik auf.

Hiergegen wenden einige der Antragsteller ein, schon im Verfahren betreffend die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im WS 2005/2006 sei unklar gewesen, über wie viel Lehrpersonal die Fachrichtung Medizinische Psychologie verfügt habe und inwieweit eine Zuordnung zur Vorklinik erfolgt sei. Nach der Stellenbesetzungsliste hätten hier - Stand 1.3.2005 - die A-14-Stelle "S." und die BAT Ib-Stelle "W." gehört. Hinzugekommen sei die Stelle von Prof. Dr. F.. Es sei daher von einem Lehrdeputat von (14 + 16 + 8 DS =) 38 DS auszugehen, das sich aufgrund der Schwerbehinderung von Frau W. um 3 DS auf 35 DS reduziere. Werde das Lehrangebot der Vorklinik demnach um 35 DS erhöht, errechne sich bei einem CAp von 2,105 und einem Schwundfaktor von 0,9647 eine Kapazität von 261 Studienplätzen. Werde mit dem bisherigen Deputat der Medizinischen Psychologie von 18,56 DS gerechnet, belaufe sich die Ausbildungskapazität immerhin noch auf 245 Studienplätze. Die Verlagerung der Lehre in Medizinischer Psychologie und Medizinischer Soziologie in die Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin bewirke demnach eine nicht gerechtfertigte Kapazitätsminderung.

Dieses Vorbringen greift nicht durch. Im Ansatz ist davon auszugehen, dass der Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen ein von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen durchzogener Ermessensspielraum zukommt, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist.

Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 374.

Die Grenze dieses Spielraumes hat die Antragsgegnerin vorliegend bei ihrer Entscheidung, die Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnittes in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie künftig mittels entsprechendem Imports aus der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zu bestreiten, auch mit Blick auf die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Ausbildungskapazität nicht überschritten. Mit ihrer Entscheidung trägt die Antragsgegnerin in erster Linie dem Umstand Rechnung, dass die Professur in der Fachrichtung 2.26 seit vielen Jahren nicht mehr besetzt ist und eine Wiederbesetzung offenbar auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten ist. In der Sache bedeutet das, dass die Fachrichtung 2.26 auf der Ebene habilitierter Lehre nicht mehr vertreten ist, die Professorenstelle letztlich nur kommissarisch (in der Vergangenheit durch Prof. Dr. F.) mit verwaltet wird. Im Hinblick hierauf bringt die nunmehr getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin eine Art Bereinigung der namentlich nach dem Ausscheiden des akademischen Oberrates S. von den Antragstellern mit gewissem Recht beklagten unübersichtlichen Verhältnisse der Lehre in den Bereichen Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie mit sich. Es spricht nichts dafür, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Veränderung zu einer Kapazitätsvernichtung führt. Für diese Beurteilung ist jedenfalls im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren davon auszugehen, dass das Lehrangebot im Bereich der FR 2.26 Medizinische und Klinische Psychologie sich in der Vergangenheit nicht auf 35 DS, sondern lediglich auf 18,56 DS belief. Da Prof. Dr. F. die Professur der FR 2.26 lediglich kommissarisch verwaltet hat, ansonsten aber als Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie nach Anlage 3 Nr. 19 der KapVO der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zugeordnet war, ist es in der Vergangenheit stets als sachgerecht gebilligt worden, dass nur die Hälfte seiner Professorenstelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugerechnet worden ist vgl. hierzu zum Beispiel Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.2.2006 - 1 NC 57/05 u.a. -, vom 16.2.2005 - 1 NC 89/04 u.a. - und vom 16.1.2004 - 1 NC 14/03 u.a., S. 54.

Letztlich ist der FR 2.26 nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren schon seit mehr als 20 Jahren eine Professorenstelle lediglich hälftig zugerechnet gewesen so schon OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.1984 - 1 W 409/84 u.a. - S. 33, betreffend das WS 1983/1984; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.1987 - 1 F 1006/86 u.a. -, S. 46.

Ebenfalls über rund 20 Jahre wurde die Stelle des akademischen Oberrates Dr. S. mit einem Anteil von 0,57 seiner Lehrverpflichtung von 14 DS = rund 8 DS und die halbe Stelle der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter W. (8 DS, in der Folge vermindert um 18 % wegen Schwerbehinderung von Frau W. auf 6,56 DS) der Vorklinik zugeordnet

Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.1987 - 1 F 1006/86 u.a. - S. 46 und 49.

Das Vorbringen der Antragsteller gibt keine Veranlassung, diese über rund zwei Jahrzehnte beibehaltene und in den zurückliegenden Jahren in der Rechtsprechung stets unbeanstandet gebliebenen Handhabung aus Anlass ihrer nunmehr erfolgten Änderung in Frage zu stellen und im Rahmen der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren in eine vertiefte Prüfung einzutreten, ob die seinerzeit getroffenen Zuordnungsentscheidungen in jeder Hinsicht zutreffend waren.

Ist danach der Beurteilung in den vorliegenden Verfahren ein früheres Lehrangebot im Bereich der FR 2.26 von 18,56 DS zugrunde zu legen, so spricht alles dafür, dass sich die nunmehr erfolgte Änderung nicht kapazitätsmindernd auswirkt.

Wird das von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2006/2007 ermittelte bereinigte Lehrangebot von 221,341 DS um 18,56 DS auf 239,901 DS erhöht und das Zweifache dieses Angebotes (479,802 DS) durch den um den Curricularanteil der nunmehr mittels Import bestrittenen Lehrveranstaltungen in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie von (Kursus Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie, 3 SWS, AF 0,5, g = 15, CA = 0,1 + Seminar I Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie: 1 SWS, AF 1, g = 20, CA = 0,05 + Vorlesung Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie, 4 SWS, AF 1, g = 180, CA = 0,0222 =) 0,1722 erhöhten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von (1,9685 + 0,1722 =) 2,1407 geteilt, so ergibt sich - "vor Schwund" - eine Kapazität von 224,13323 Studienplätzen und unter Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,9647 eine Kapazität von 232,3346 Studienplätzen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung indes eine Kapazität von 233,112 Studienplätzen ermittelt.

Nichts anders gilt, wenn die Vergleichsberechnung auf der Grundlage der - teilweise korrigierten - Werte durchgeführt wird, die das Verwaltungsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat ein Lehrangebot von 230,1088 DS und einen Curriculareigenanteil von 1,964 ermittelt. Hieraus ergäbe sich folgende Alternativberechnung:

(230,1088 + 18,56 =) 248,6688 x 2 = 497,3376 : (1,964 + 0,1722 =) 2,1362 = 232,81415 : 0,9647 = 241,333 Studienplätze.

Das Verwaltungsgericht hat hingegen 242,9010, gerundet 243, Studienplätze ermittelt. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Antragsgegnerin, wegen des Imports der Lehrleistungen in den Fächern Klinische Psychologie und Klinische Soziologie aus der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin keine Lehrauftragsstunden mehr zum Ansatz zu bringen siehe Kapazitätsbericht Medizin-Vorklinik für das Studienjahr 2006/2007, Stichwort Lehraufträge, nicht akzeptiert und weiterhin vier Lehrauftragsstunden eingestellt hat siehe S. 11 des Beschlusses vom 5.3.2007 unter Nr. 4 Lehraufträge.

Es spricht danach nichts dafür, dass die von einigen Antragstellern beanstandete Änderung im Bereich der Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie zu einer Verringerung der Kapazität geführt hat.

2. Zuordnung der Stellen der FR 2.5 Biophysik:

Die Antragsteller problematisieren die Zuordnung der Stellen der FR 2.5 Biophysik. Sie machen geltend, der Senat hätte in seinem Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 - die Zuordnung der Stellen des Faches Biophysik zu einer der drei Lehreinheiten des Studienganges Humanmedizin nicht offen lassen und sich auf die Wahrung der Bilanzierungssymmetrie bei den von Lehrpersonen der Biophysik bestrittenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Ausbildungsabschnitt beschränken dürfen. Sei nämlich die FR 2.5 Biophysik personell besser ausgestattet als dies zur Abdeckung der von ihr zu erbringenden Lehrleistungen im Bereich der Pflichtlehre erforderlich sei, wirkte sich die Zuordnung ihrer Stellen zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsgünstig aus, da ein "Personalüberhang" unter Heranziehung des Grundsatzes der horizontalen Substituierbarkeit zu einer zusätzlichen Kapazität in dieser Lehreinheit führte. Dieses Vorbringen greift im Ergebnis nicht durch. Allerdings ist den Antragstellern im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass das Stellenprinzip des § 8 KapVO und die durch § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO vorgegebene Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-Theoretische Medizin und Klinisch-Praktische Medizin es prinzipiell erforderlich machen, den gesamten Stellenbestand des wissenschaftlichen Lehrpersonals der Medizinischen Fakultät einer Universität den drei medizinischen Lehreinheiten zuzuordnen vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 370, Rdnr. 13.

Das ist, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - hingewiesen hat und was auch die Antragsgegnerin in ihrem der Beschwerdeerwiderung beigefügten Vermerk ihres Bediensteten B. vom 14.6.2007 eingeräumt hat, hinsichtlich der Stellen der FR 2.5 Biophysik offenbar versäumt worden. Denn anders als in früheren Fassungen der Kapazitätsverordnung, in denen das Fach "Biophysik und Elektronenmikroskopie" jeweils der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugeordnet war, ist die Biophysik in der Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20.8.2004, Amtsbl. S. 1815, überhaupt nicht mehr aufgeführt. Es fehlt danach an der gebotenen normativen Zuordnung der Stellen der Fachrichtung Biophysik zu einer der drei Lehreinheiten des Studienganges Humanmedizin. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass dieses Defizit für die Ermittlung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht schon dann unerheblich ist, wenn sichergestellt ist, dass die von Lehrpersonen der Fachrichtung Biophysik bestrittenen Lehrveranstaltungen nicht in den Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin eingerechnet werden. Allerdings kann nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens nicht angenommen werden, dass die Stellen der Fachrichtung 2.5 Biophysik sachlich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen sind. Gegen die Zuordnung zur vorklinischen Lehreinheit spricht zunächst mit Gewicht der Umstand, dass die Biophysik nach der Anlage 3 der früheren Kapazitätsverordnungen zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin gehörte und auch - worauf schon im Senatsbeschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - hingewiesen wird - die bei Bahro/Berlin

Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 441 bis 443 abgedruckte "MusterKapVO" in ihrer Anlage 3 die Stellen des Faches Biophysik und Elektronenmikroskopie als laufende Nr. 46 der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zuordnet.

Dafür dass die Zuordnung der Stellen der Fachrichtung Biophysik zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin sachlich gerechtfertigt wäre, spricht dann mit Gewicht die der Beschwerdeerwiderung als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme des Prodekans der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin - Bereich Theoretische Medizin und Biowissenschaften -, Prof. Dr. R., am 12.6.2007, der darauf hinweist, dass die FR 2.5 Biophysik in der Ausbildung im Fach Humanmedizin nicht nur im vorklinischen, sondern in erheblichem Umfang auch im klinischen Abschnitt Lehrleistungen erbringt und maßgeblich am Querschnittsfach 11 "Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlungen, Strahlenschutz" beteiligt ist, das in drei Teilen im zweiten, dritten und fünften klinischen Semester angeboten wird. Nach Prof. Dr. R. befindet sich die Biophysik in der Medizinerausbildung an einer Schnittstelle zwischen Vorklinik und Klinik. Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahren spricht daher zumindest sehr viel dafür, dass dem die Zuordnung der Stelle der Biophysik zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin entspricht, die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 KapVO für den Studiengang Humanmedizin Dienstleistungen erbringt. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Stellen der Biophysik gleichwohl sachlich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen sein könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Allenfalls ließe sich sagen, dass die Frage der sachlich zutreffenden Zuordnung der Stellen dieser Fachrichtung zu einer der drei Lehreinheiten vom Gericht aus eigener Sachkunde derzeit nicht abschließend beantwortet werden kann, sondern einer weiteren Klärung bedarf, die gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachkundigen im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hätte. Auch dies rechtfertigt es freilich nicht, für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren von einer Zuordnung der Stellen dieser Fachrichtung zur vorklinischen Lehreinheit auszugehen und in eine nähere Prüfung einzutreten, ob nach Abzug der von den Lehrpersonen der FR 2.5 erbrachten Lehrleistungen im Bereich der Pflichtlehre - nach Darstellung von Prof. Dr. R. offenbar nicht nur im Studiengang Humanmedizin, sondern auch in den Studiengängen Dipl.-Biologie, Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie, sowie in den Diplomstudiengängen Physik und Chemie (Nebenfach) und in dem Studiengang Bioinformatik - noch ein "Personalüberhang" verbleibt, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin über den Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit erhöht, eine Annahme übrigens, die Prof. Dr. R. für abwegig hält.

Die Zuordnung der Stellen der FR 2.5 "Biophysik" zur Lehreinheit Vorklinische Medizin rechtfertigt sich schließlich nicht allein aus dem Umstand, dass es das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Verordnungsgeber offenbar versäumt hat, die ihm obliegende Zuordnung dieser Stellen in der hierfür vorgesehenen Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO vorzunehmen. Denn wie bereits ausgeführt, spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sehr viel dafür, dass von der Sache her die Zuordnung der Stellen dieser Fachrichtung zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin angezeigt ist. Da zudem die Frage der Zuordnung der Stellen der Biophysik zu einer der drei Lehreinheiten des Studienganges Medizin erstmals im Senatsbeschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - und damit nach Erstellen der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2006/2007 aufgeworfen worden ist, sieht der Senat (jedenfalls derzeit) keinen Grund, die unterbliebene normative Zuordnung dieser Stellen mit einer gerichtlichen Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zu "sanktionieren", für deren sachliche Berechtigung eher wenig spricht. Das ändert freilich nichts daran, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, bei dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Verordnungsgeber auf eine Zuordnung der in Rede stehenden Stellen in der Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO hinzuwirken, und es Sache des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist, diese Zuordnung auch vorzunehmen.

3. Lehrangebot FR 2.1 Anatomie:

Die Antragsgegnerin hat bei der Ermittlung des Lehrdeputats Vorklinik für das WS 2006/2007 bei den Stellen der Fachrichtung 2.1 Anatomie eine Professorenstelle - Prof. Dr. Wd. -, zwei Stellen von unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (Br. und NN) sowie 1,5 Stellen von Prof. Dr. Wd. zugeordneten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern außer Ansatz gelassen, weil diese Stellen dem Zentrum für Human- und Molekularbiologie zugeordnet sind.

Das Verwaltungsgericht hat dies in dem angefochtenen Beschluss (siehe S. 7) gebilligt und ausgeführt, für das Fach Anatomie sei bereits zum WS 2000/2001 die Stelle eines Professors (seinerzeit Prof. Dr. U.) zusammen mit einer halben Mitarbeiterstelle in eine Stelle für Entwicklungsbiologie für den neuen, ebenfalls zulassungsbeschränkten Diplomstudiengang Biologie mit dem Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie umgewandelt worden und sei für die Humanmedizin weggefallen. Das habe sich zwar kapazitätsmindernd ausgewirkt, nach der im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen eingeschränkten Überprüfung durch die Kammer jedoch den Vorgaben der Kapazitätsverordnung entsprochen. Diese Stelle, die damit der Vorklinik nicht zuzurechnen sei, werde seit dem WS 2002/2003 von Prof. Dr. Wd. und 1,5 Stellen befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter besetzt. Die früher der Lehreinheit Biologie zugeordneten unbefristeten Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter N. und Nachfolge E. würden nunmehr ebenfalls dem Zentrum für Human- und Molekularbiologie zugeordnet.

Die Antragsteller greifen diese Beurteilung an, wenden sich insbesondere gegen die Zuordnung von 1,5 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zentrum für Human- und Molekularbiologie und machen geltend, bei der Einführung des Studiengangs Biologie mit dem Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie habe der damalige Universitätspräsident erklärt, hierdurch erfolge keine Verminderung der Zulassungszahl in Medizin. Die Studierendenschaft habe eine dahingehende Zusage schriftlich erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Zentrum für Human- und Molekularbiologie ausgerechnet Stellen der ohnehin schlecht ausgestatteten Fachrichtung Anatomie erhalte; eher nachvollziehbar wäre es gewesen, auf Stellen der FR Biochemie zurückzugreifen.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine den Antragstellern günstige Änderung der Kapazitätsberechnung.

Zunächst spricht sehr viel dafür, dass sich die im Grundsatz bereits erstmals zum WS 2000/2001 erfolgte Verlagerung von Stellen der Fachrichtung 2.1 Anatomie zum neu geschaffenen Zentrum für Human- und Molekularbiologie im Rahmen des der Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen zuzubilligenden, von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen bestimmten Ermessensspielraumes bewegt, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 374.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu in seinem in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beschluss vom 20.12.2000 - 1 NC 6/00 u.a. - S. 4/5 soweit hier wesentlich ausgeführt:

"Diese Änderung kann auch kapazitätsrechtlich berücksichtigt werden, denn für sie gibt es einen nachvollziehbaren und triftigen Grund, und sie ist nicht willkürlich (vgl. zu den Kriterien Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Auflage § 8 KapVO Rdnr. 6). Unabhängig davon, dass sich diese Stellenverlagerung insgesamt kapazitätsneutral auswirkt (zur Unbedenklichkeit einer solchen Kapazitätsverlagerung siehe Bahro a.a.O., m.w.N), weil die verlorenen 10 DS für die Humanmedizin zu gewonnenen 10 DS in Biologie werden, ergibt sich aus dem von der Ag vorgelegten Protokoll der 5. Präsidiumssitzung vom 10.12.1999, dass das Präsidium das vom Nachfolger von Prof. U. zu betreuende Gebiet der Entwicklungsbiologie als eines der Kernfächer des neuen Diplom-Biologie-Studienganges und als sehr wesentlich ansah. Die Eigenschaft als Kernfach wird belegt durch §§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 3 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 2 Nr. 12 der entsprechenden, von der Ag. vorgelegten Studienordnung sowie §§ 23 Abs. 1 Nr. 10 und 24 ff. der entsprechenden Prüfungsordnung (Dienstblatt der Ag. 1999, 272, 291). Im Rahmen der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser für die vorklinische Lehreinheit kapazitätssenkenden Maßnahme Rechte der Studienbewerber ohne triftigen Grund verletzt worden sein könnten. Der Hinweis von RA. Dr. Z. auf angeblich bei der Einrichtung des Studiengangs Biologie formulierte Versprechungen der Ag., die Kapazität für Medizinstudenten ändere sich hierdurch nicht, ist zu pauschal, um hieraus auf sachfremde Erwägungen der Ag. schließen zu können."

Diese Erwägungen überzeugen, zumal die Verlagerung der Stellen in einen ebenfalls mit Zulassungsbeschränkungen versehenen Studiengang erfolgt ist und damit - in der Summe - keine Kapazitätsvernichtung stattgefunden hat. Das Vorbringen der Antragsteller zeigt keine seinerzeit nicht berücksichtigten Umstände auf, die Veranlassung geben könnten, im Rahmen der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren in eine vertiefte Prüfung der Gründe für die nunmehr 6 Jahre zurückliegende und in der Vergangenheit in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte im Grundsatz nie beanstandete Entscheidung der Antragsgegnerin einzutreten, einen Diplom-Studiengang Biologie mit dem Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie einzurichten und dem hierfür geschaffenen Zentrum für Human- und Molekularbiologie - auch - Stellen der Fachrichtung Anatomie zuzuordnen.

Sollte, wie die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 15.6.2007 unter Hinweis auf das als Anlage beigefügte Protokoll der Sitzung ihrer Zentralen Haushalts- und Planungskommission vom 4.2.1999 vorträgt, die Verlagerung der Stellen aus der FR 2.1 in das Zentrum für Human- und Molekularbiologie aus einer anderenfalls die medizinische Fakultät treffenden und im Hinblick hierauf mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums rückgängig gemachten Sparlast bestritten worden sein, ist dies ein weiterer Gesichtspunkt, der für die Rechtfertigung der hier in Rede stehenden Entscheidung angeführt werden kann. Für das Bestehen einer solchen Sparlast spricht dann mit Gewicht das von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.7.2007 vorgelegte Schreiben des vormaligen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 20.7.1993, nach dem die in Rede stehende Sparlast zu 70 % und nicht, wovon einige der Antragsteller im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.7.2007 offenbar ausgehen, vollständig bis zum Jahr 2000 erbracht werden sollte.

Im Übrigen kann nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass sich die zum WS 2000/2001 erstmals wirksam gewordene Stellenverlagerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kapazitätsmindernd auswirkt, was das Lehrangebot der FR 2.1 Anatomie anbelangt. Nach der Aufstellung der verfügbaren Lehrdeputate im WS 2000/2001 in dem bereits angeführten Beschluss vom 20.12.2000 - 1 NC 6/00 - (siehe dort S. 12) umfasste die damalige FR 3.1 Anatomie 4 Professorenstellen, 2 Stellen unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter und 4,5 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter. Das damalige Lehrdeputat der Anatomie belief sich demnach bei den Professoren auf (4 x 8 =) 32 DS, bei den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf (2 x 8 =) 16 DS und bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf (4,5 x 4 =) 18 DS, insgesamt mithin auf 66 DS. Die Kapazitätsverlagerung zum Zentrum für Human- und Molekularbiologie führte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 20.12.2000 - 1 NC 6/00 u.a. - (siehe dort S. 4) zu einem Verlust von 10 DS. Ohne diese Verlagerung hätten der damaligen FR 3.1 Anatomie mithin 76 DS zur Verfügung gestanden. In ihrer Kapazitätsberechnung für das WS 2006/2007 hat die Antragsgegnerin hingegen ein Lehrdeputat der FR 2.1 Anatomie von 37 DS (Professoren), 8 DS (unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter) sowie 31 1/3 DS (befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter), insgesamt mithin von 76 1/3 DS eingestellt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Ansatz in dem angefochtenen Beschluss dann auf 79 1/3 DS (siehe Seite 13 des angefochtenen Beschlusses) angehoben, da es die von der Antragsgegnerin berücksichtigte Deputatsreduzierung um 3 DS bei Prof. Dr. L. wegen dessen Funktion als Forschungsdekan nach Neubesetzung der Dekanate zu Beginn des in Rede stehenden Semesters nicht anerkannt hat. Offenbar ist bereits im WS 2001/2002 das Lehrangebot der Fachrichtung Anatomie durch die Zuordnung einer weiteren Professorenstelle erhöht worden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu nämlich in seinem Beschluss vom 19.12.2002 - 1 NC 35/02 - (siehe dort S. 24) ausgeführt:

"Erstmals wurde für das WS 2001/2002 die Zuordnung einer Professorenstelle (Zellbiologie; Prof. Dr. M.) zur Fachrichtung FR 2.1 Anatomie und Zellbiologie wirksam. Diese Professur, die bisher in der FR 2.5 - Medizinische Biologie - beheimatet war, erbrachte bislang keine Lehrleistungen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin. Nach dem Ausscheiden von Prof. Dr. M. widmete die Ag. die Stelle mit Wirkung vom 1.4.2002 und entsprechender Lehrverpflichtung von 8 DS (Berufung von Prof. L.) um. Das Lehrangebot erhöht sich daher im Vergleich zum Vorjahr um weitere 8 DS."

Bei diesen Gegebenheiten sieht der Senat jedenfalls nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren keine Veranlassung, unter dem Gesichtspunkt der von den Antragstellern erhobenen Einwendungen die Zuordnung von Stellen der FR 2.1 Anatomie zum Zentrum für Human- und Molekularbiologie in dem in der Kapazitätsberechnung für das WS 2006/2007 aufgeführten Umfang zu beanstanden.

4. Lehrdeputat der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, insbesondere Lehrdeputat der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. H.:

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, denen Lehrverpflichtungen übertragen sind, soweit es sich nicht um Hochschuldozenten und Oberassistenten handelt, die Lehrverpflichtungen im Umfang von 8 DS beziehungsweise 6 DS treffen, gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO auf 4 DS beläuft. Dieser Beurteilung treten die Antragsteller entgegen. Einige der Antragsteller sind der Ansicht, die Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter sei nicht typisierend, sondern auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung zu bestimmen. In der Rechtsprechung hätten unwirksame Befristungsabreden und eine längere Tätigkeit nach der Promotion schon zu einer Deputatserhöhung von 4 DS auf 8 DS geführt. Daher sei der Antragsgegnerin aufzugeben mitzuteilen, seit wann die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eingestellt seien und wann sie ihre Promotion abgeschlossen hätten. Dies gelte insbesondere für ältere Mitarbeiter, die nach BAT Ib bezahlt würden. Außerdem wenden sich die Antragsteller offenbar dagegen, dass die befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. H., die nach den Angaben der Antragsgegnerin in den Beschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im WS 2005/2006 ihre durch Kinderbetreuung unterbrochene Facharztausbildung fortsetzt, ebenfalls mit einem Deputat von "lediglich" 4 DS zum Ansatz gebracht wurde. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - ausführlich mit der Frage der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter auseinandergesetzt. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die insoweit einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO nicht ausdrücklich an einer auf die Vorbereitung der Promotion (§ 50 SUG 1999) oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§§ 53 Abs. 2 HRG, 37 Abs. 3 SUG 2004) umfassenden Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses anknüpft, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses. Weiter heißt es dann (S. 26/27 des Beschlussabdrucks):

"Die Befristung als solche rechtfertigt es jedoch nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Zeitverträgen eine eigene Stellengruppe mit einem verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt, worauf auch die Antragsteller mit Recht hinweisen, Befristungsgründe, die keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers aufweisen. Gleichwohl ist die Gruppenbildung vorliegend gerechtfertigt. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin geht nämlich hervor, das Wissenschaftlerstellen bei ihr unter dem Gesichtspunkt der Nachwuchspflege, das heißt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, regelmäßig nur zur befristeten Beschäftigung genutzt werden dürfen und Abweichungen hiervon im Einzelfall nur auf der Grundlage einer entsprechenden positiven Entscheidung ihres Präsidiums zulässig sind (vgl. zum Beispiel Anlage 5 der Antragserwiderung). Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der - befristet zu besetzenden - Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360.

Da insoweit - wie bereits angesprochen - von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht an. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die betreffenden Stellen in Wirklichkeit - von einzelnen "Ausreißern" einmal abgesehen - in einem solchen Ausmaß nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden, dass die der Typisierung zugrunde liegende Annahme nicht gerechtfertigt ist. Von einer in diesem Sinne zweckwidrigen Nutzung der betreffenden Stellen kann indes hier keine Rede sein."

An dieser Beurteilung ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten, zumal die Antragsteller ihr zwar entgegen getreten sind, jedoch keine (neuen) Argumente vorgebracht haben, die Anlass zu einer anderen Entscheidung geben könnten. Der Senat hat dann in den Beschwerdeverfahren betreffend die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im WS 2005/2006 auf der Grundlage von Erklärungen der seinerzeit befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter über ihre wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung in Anwendung der dargelegten Rechtsansicht geprüft, ob im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin eine "zweckwidrige" Nutzung der Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Ausmaß erfolgt, das Anlass gibt, von der typisierenden Betrachtung abzuweichen. Er ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Vorklinik der Antragsgegnerin "durchweg" mit Personal besetzt sind, das im Rahmen der Zweckbindung dieser Stellen eigenständige wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung betreibt. Auch hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. H. hat er dies nicht etwa verneint, sondern lediglich für den Fall, dass dies hinsichtlich der von Frau H. in der FR 2.1 Anatomie und Zellbiologie fortgesetzten Facharztausbildung nicht zutreffen sollte, die Auffassung vertreten, in diesem Falle würde es sich um einen "Ausreißer" handeln, der an der grundsätzlich gebotenen typisierenden Betrachtung nichts änderte. Auch hieran ist festzuhalten vgl. im Übrigen, BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 - 7 C 10/86 - zitiert nach Juris, Rdnr. 29, zur fachärztlichen Weiterbildung als wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung.

Dass sich bezogen auf das hier in Rede stehende WS 2006/2007 an einer der Zweckbestimmung zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung entsprechenden Besetzung der Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter etwas Durchgreifendes geändert haben könnte, ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Bei den in der "Stellenbesetzungsliste für das wissenschaftliche Personal", Stand 1.3.2006 und 1.1.2007 - vorgelegt von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2.2.2007 in den erstinstanzlichen Verfahren - aufgeführten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern handelt es sich weitgehend um diejenigen, die in den Beschwerdeverfahren betreffend die Zulassung zum WS 2005/2006 im Sommer 2006 Erklärungen zu ihrer wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung abgegeben haben, wobei nochmals hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung des Senats Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - (S. 28) anknüpfend an die §§ 53 Abs. 2 HRG, 37 Abs. 3 Satz 3 SUG, in denen außer von der Vorbereitung der Promotion auch ganz allgemein von der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen die Rede ist, die Vorbereitung von Promotion und Habilitation nicht die einzigen Gründe sind, die die Eröffnung der Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung rechtfertigen, sondern dass sich auch eine Fort- und Weiterbildung, die in der Aneignung neuer Techniken und Verfahrensweisen mit dem Ziel der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen besteht, als Grundlage für die Fortsetzung einer wissenschaftlichen Karriere - unter Umständen an anderen Universitäten oder wissenschaftlichen Einrichtungen - im Rahmen der Zweckbestimmung der für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter gewidmeten Stellen hält. Soweit Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter erst kürzlich neu besetzt worden sind, sieht der Senat keine Veranlassung, gleichsam "ins Blaue" hinein in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob die Stelleninhaber dem Widmungszweck der Stellen entsprechend eigene wissenschaftliche Fort- und Weiterbildungsziele verfolgen.

Zu der von Antragstellern erhobenen Forderung nach näherer Überprüfung der Stellen "älterer" befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, die nach Vergütungsgruppe Ib bezahlt werden, ist zu bemerken, dass ausweislich der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2.2.2007 vorgelegten Stellenbesetzungsliste, Stand 1.3.2006 beziehungsweise hinsichtlich der FR 2.3, Stand 1.1.2007, solche Stellen in den zur vorklinischen Lehreinheit gehörenden Fachrichtungen 2.1 Anatomie und Zellbiologie, 2.2. Physiologie sowie 2.3 Medizinische Biologie und Molekularbiologie nicht existieren. Die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter sind, soweit es sich nicht um in C 1 eingestufte wissenschaftliche Assistenten oder nach C 2 eingestufte Hochschuldozenten beziehungsweise Oberassistenten (mit ohnehin höherer Lehrverpflichtung) handelt, sämtlich in der Vergütungsgruppe IIa eingruppiert.

5. "Drittmittelstellen" aus staatlichen Haushalten, Lehrleistung von Promotions- und Habilitationsstipendiaten, Frauenförderungsprogramm, Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiterin U.-S.:

Die Antragsteller thematisieren die Frage der Berücksichtigung von Drittmittelstellen. Sie führen aus, das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe sich in seinem Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - nicht mit den Rechtsgrundlagen der so genannten Drittmittelforschung auseinandergesetzt. Maßgeblich seien insoweit die §§ 25 HRG, 68 SUG. Gesehen werden müsse, dass Drittmittel nur solche Mittel sein könnten, die von fremden Geldgebern für (bestimmte) Forschungszwecke zur Verfügung gestellt würden. Keine Drittmittel seien dementsprechend Gelder, die von staatlichen Stellen, zum Beispiel von der Landesregierung oder gar von dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft für bestimmte Forschungsvorhaben gezahlt würden. In anderen Bundesländern würden in erheblichem Umfang Drittmittel von den Landesregierungen zur Verfügung gestellt, die angeblich ausschließlich für bestimmte Forschungsvorhaben genutzt werden dürften. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg habe sich jedoch nach Vorlage entsprechender Arbeitsverträge und Einweisungsverfügungen herausgestellt, das alle wissenschaftlichen Mitarbeiter, die angeblich nur in der Forschung eingesetzt würden, auch in der Lehre tätig seien. Konkret gehe es um ein Frauenförderprogramm, das es auch bei der Antragsgegnerin gebe. Aus dem Frauenförderprogramm zu 50 % finanziert werde zum Beispiel die Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiterin U.-S. Zu klären sei, ob Frau U.-S. auch in der Lehre tätig sei. Ebenfalls festzustellen sei, ob auch andere angeblich auf reinen Forschungsstellen geführte wissenschaftliche Mitarbeiter in der Lehre eingesetzt würden. In den Blick zu nehmen seien ferner Promotions- und Habilitationsstipendiaten. Bekannt sei, das vor allem Letztere daran interessiert seien, sich auch in der Lehre weiterzubilden und zu qualifizieren. Ihrem Einsatz in der Lehre ließe sich zudem nicht eine Zweckentfremdung von Forschungsmitteln entgegenhalten. Auch insoweit sei es Sache der Antragsgegnerin mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Stipendiaten Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pflichtlehre bestreiten.

Dieses Vorbringen gibt keine Veranlassung, der Kapazitätsberechnung ein höheres Lehrangebot zugrunde zu legen. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - ausgeführt, sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Das Lehrdeputat der Lehrpersonen einer Stellengruppe ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung, gemessen in Deputatstunden. Das hierin zum Ausdruck kommende Stellenprinzip knüpft an haushaltsrechtlich verfügbare Stellen an. Hierzu gehören nicht so genannte Drittmittelbedienstete. Drittmittel werden in aller Regel gezielt für bestimmte Forschungsvorhaben zur Verfügung gestellt. Für Drittmittelbedienstete besteht zudem wegen der Ausrichtung der Mittel auf die Forschung grundsätzlich keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung. Ihr Einsatz in der Lehre würde dementsprechend die Frage der zweckwidrigen Mittelverwendung aufwerfen. Insoweit dürfte in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit bestehen vgl. zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2005 - 3 NC 6/05 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 - 13 C 20/04 - und VGH München, Beschluss vom 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 -.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller kommen als Drittmittelgeber nicht nur Private beziehungsweise private Institutionen, sondern auch staatliche Stellen in Betracht. Es ist anerkannt, dass insoweit auch Bund und Länder eine mehr oder weniger programmgesteuerte Projektförderung betreiben dürfen. Die Forschungsförderung ist insoweit als eine Querschnittsaufgabe zu verstehen; durch wissenschaftliche Forschung zu befriedigende Erkenntnisinteressen können sich letztlich auch in allen staatlichen Bereichen stellen. Projektmittel, die aus Bundes- oder Landesressorthaushalten gewährt werden, sind daher ebenfalls Drittmittel im Sinne des § 25 HRG. Entscheidend ist, dass der Mittelzufluss außerhalb der der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgt vgl. hierzu ausführlich Löwer in Hailbronner/Geis, HRG, § 25 Rdnr. 7, 19.

Den Antragstellern ist zuzugeben, dass diese Auslegung es mit sich bringt, dass die Universität vom Land in gewissem Umfang Mittel für Stellen erhält, die außerhalb des allgemeinen Hochschulhaushaltes geführt werden. Auf der anderen Seite ist keine Grundlage erkennbar, aus der sich eine Verpflichtung des Landes ergeben könnte, der Universität Mittel nur in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die zugleich zu einer Ausweitung des Lehrangebotes führt. Auch aus der Sicht des Landes oder eines Landesressorts kann ein Bedürfnis und ein anzuerkennendes Allgemeininteresse daran bestehen, bestimmte Forschungsvorhaben projektbezogen und zeitlich begrenzt zu fördern. Das ist für so genannte Forschungsstellen anerkannt vgl. zum Beispiel Z./Brehm, Hochschulkapazitätsrecht 2003, Rdnr. 177 m.w.N.

Von daher besteht prinzipiell kein Grund, den Begriff der Drittmittelforschung im Verständnis der §§ 25 HRG, 68 SUG, der in der erstgenannten Bestimmung allgemein als Forschung definiert ist, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert wird, einschränkend dahin auszulegen, dass Forschungsprojekte, die aus außerhalb des Universitätshaushaltes zur Verfügung gestellten Landesmitteln bestritten werden, nicht erfasst werden. Ob etwas anderes ausnahmsweise dann zu gelten hat, wenn - unter Umständen sogar gezielt in der Absicht, Ausbildungskapazitäten in Grenzen zu halten -, die projektbezogene Forschungsförderung durch seitens des Landes zur Verfügung gestellte "Drittmittel" unvertretbar zu Lasten der der Universität zur Verfügung gestellten "allgemeinen" Haushaltsmittel ausgedehnt wird, kann hier dahinstehen. Eine solche Situation lässt sich nämlich nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren für den Bereich der vorklinischen Lehreinheit der Antragsgegnerin gegenwärtig nicht feststellen. Nach den glaubhaften Angaben in dem der Beschwerdeerwiderung beigefügten Vermerk des Mitarbeiters B. der Antragsgegnerin vom 14.6.2007 existiert nämlich im Bereich der vorklinischen Lehreinheit lediglich ein einziger vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft finanzierter Projektfonds, das Landesforschungsförderungsprogramm. Die übrigen Projektfonds werden von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanziert. Daher deutet gegenwärtig nichts daraufhin, dass das Instrument der Drittmittelforschung seitens des Landes eingesetzt wird, um eine gegebenenfalls kapazitätserhöhend wirkende Anhebung der "allgemeinen" Haushaltsmittel der Antragsgegnerin zu vermeiden. Der Antragsgegnerin ist im Übrigen ferner darin beizupflichten, dass eine Verwendung von Mitteln des Landesforschungsförderungsprogramm für Zwecke der Lehre nicht mit den von ihr gleichfalls vorgelegten und den Beteiligten übermittelten Förderrichtlinien in Einklang stünde.

Was die Berücksichtigung von Stellen des Frauenförderprogrammes anbelangt, so hat der Prodekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, Bereich Theoretische Medizin und Biowissenschaften in seiner mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Stellungnahme vom 14.6.2007 glaubhaft mitgeteilt, dass die Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiterin U.-S., FR 2.3 Medizinische Biochemie und Molekularbiologie, im Rahmen des Frauenförderprogramms zu 50 % finanziert worden sei und ihm nicht bekannt sei, dass ein weiterer Mitarbeiter der Fachrichtungen 2.1, 2.2, 2.3 oder 2.26 ein Promotions- oder Habilitationsstipendium oder eine sonstige staatliche Förderung erhalte. Frau U.-S. aber ist sowohl in der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Stellenbesetzungsliste für das wissenschaftliche Personal - Stand 1.3.2006 - als auch in der ergänzend vorgelegten Stellenbesetzungsliste der FR 2.3, Stand 1.1.2007, als wissenschaftliche Assistentin (§ 47 SUG 1998) aufgeführt. Nach dem Vermerk zu den Stellenbesetzungslisten, gefertigt von dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin Dr. Hd. vom 26.1.2007 und vorgelegt mit Schriftsatz vom 2.2.2007 in den erstinstanzlichen Verfahren verfügt Frau U.-S. über eine halbe "reguläre" Stelle, die aus Mitteln des Frauenförderprogrammes um eine weitere halbe Stelle bis zum Auslaufen des Programms Ende 2006 "aufgestockt" war. Die Antragsgegnerin hat diese aus Fördermitteln finanzierte halbe Stelle (2 DS) bis zum Auslaufen der Förderung mit 1/3 = 2/3 DS zum Ansatz gebracht. Das Verwaltungsgericht hat dies gebilligt und ausgeführt (S. 9/10 des Beschlussabdrucks):

"Da die Kapazitätsverordnung, wie sich aus deren § 8 ergibt, grundsätzlich von der Zahl der Stellen und nicht von der Zahl der Lehrpersonen ausgeht, ist diese Berechnung nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass über den 31.12.2006 hinaus wegen des Wegfalls der Mittel aus dem Frauenförderprogramm aus zentralen Mitteln eine halbe Stelle für die Dauer der Elternzeit der wissenschaftlichen Assistentin U.-S. bereit gestellt wird, da diese Mittel der Erfüllung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen dienen und nicht der Lehre zur Verfügung stehen."

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Davon dass die Stelle von Frau U.-S. als mit Mitteln des Frauenförderprogrammes geförderte Stelle in der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden habe, kann demnach keine Rede sein.

Zu der von den Antragstellern weiter thematisierten Frage der Berücksichtigung von Lehrleistungen von Promotions- und Habilitationsstipendiaten ist zu bemerken: Nach der bereits angeführten Stellungnahme von Prof. Dr. R. vom 14.6.2007 deutet zunächst nichts daraufhin, dass ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der zu der vorklinischen Lehreinheit zählenden Fachrichtungen ein Promotions- oder Habilitationsstipendium erhält. Etwaige Lehrleistungen von Stipendiaten, die nicht zugleich Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter innehaben, im Bereich der Pflichtlehre können zunächst nicht mit einem Lehrdeputat im Sinne von § 9 Abs. 1 KapVO in die Ermittlung des Lehrangebotes eingestellt werden, da für diese Mitarbeiter normativ keine (Regel-)Lehrverpflichtung festgelegt ist. Nach § 1 LVVO gilt die Lehrverpflichtungsverordnung nur für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal mit Lehraufgaben an der Universität (und den anderen Hochschulen) des Saarlandes. Dazu gehören Promotions- und Habilitationsstipendiaten, die nicht zugleich als wissenschaftliche Lehrpersonen eingestellt sind, ersichtlich nicht. Sie haben keine "Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals" im Verständnis von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO inne; ihnen obliegt keine Lehrverpflichtung im Sinne der §§ 9 KapVO, 1 LVVO.

Eine andere Frage ist, ob tatsächliche Lehrleistungen, die von Promotions- und/oder Habilitationsstipendiaten und gegebenenfalls auch von Drittmittelbediensteten, die dann außerhalb ihrer vertraglichen Verpflichtungen tätig sind, im Bereich der Pflichtlehre erbracht werden, gemäß § 10 KapVO oder in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung als beziehungsweise wie Lehrauftragsstunden dem Lehrangebot hinzuzurechnen sind. Diese Frage wird in der Rechtsprechung soweit ersichtlich unterschiedlich beantwortet bejahend offenbar VG Berlin, Beschluss vom 9.1.2003 - 3 A 1115.02 -; verneinend OVG Münster, Beschluss vom 28.5.2004 - 13 C 20/04 - zitiert nach Juris, Rdnr. 24, das § 10 Satz 3 KapVO entsprechend heranzieht.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat es soweit ersichtlich in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt, freiwillig, unentgeltlich und ohne Anrechnung auf die Dienstzeit erbrachte Lehrleistungen in Anwendung von § 10 KapVO zu berücksichtigen vgl. Beschluss vom 24.9.1984 - 1 W 409/84 u.a. - S. 34.

Das bedarf indes aus Anlass der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren keiner Vertiefung. Denn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht nichts dafür, dass im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, von - nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigenden - Ausnahmen in Vertretungsfällen bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung der regulären Lehrperson einmal abgesehen, Promotions- und/oder Habilitationsstipendiaten oder sonstige Drittmittelbedienstete Lehrveranstaltungen der Pflichtlehre des vorklinischen Studienabschnittes bestreiten. Die Antragsgegnerin hat auf eine entsprechende Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.7.2007 mit Schriftsatz vom 17.7.2007 Erklärungen von Prof. Dr. L. (FR 2.1 Anatomie und Zellbiologie) vom 11.7.2007, von Prof. Dr. Hh. (FR 2.2. Physiologie) vom 6.7.2007, von Prof. Dr. Tl. (FR 2.3 Medizinische Biochemie und Molekularbiologie) vom 12.7.2007 sowie von Dr. K. (FR 2.26 Medizinische und Klinische Psychologie) vorgelegt, nach denen in den zur Lehreinheit Vorklinische Medizin gehörenden Fachrichtungen und auch in der FR 2.26 Medizinische und Klinische Psychologie prinzipiell keine Promotions- oder Habilitationsstipendiaten oder sonstige Drittmittelbedienstete in der Pflichtlehre des vorklinischen Studienabschnittes zum Einsatz kommen. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat es danach allenfalls in Notsituationen gegeben, um die Durchführung von Lehrveranstaltungen bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung der zuständigen Lehrperson im Interesse der Studenten sicher zu stellen. Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal sie inhaltlich dem entsprechen, was der vormalige Dekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin Prof. Dr. M.n dem Gericht mit Stellungnahmen vom 27.4.2006 und vom 19.5.2006 (den Antragstellern übermittelt mit Verfügung vom 2.7.2007) in den Beschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum WS 2005/2006 mitgeteilt hat, und die Antragsteller Abweichungen von der in den genannten Erklärungen beschriebenen Handhabung nicht konkret aufgezeigt haben.

6. Exporte der vorklinischen Lehreinheit in die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie:

Die Antragsgegnerin hat die Exporte der vorklinischen Lehreinheit in den Studiengang Zahnmedizin unter Berücksichtigung von Doppelstudenten und "ersparter Lehre" sowie in den Studiengang Pharmazie auf der Grundlage der betreffenden Studentenzahlen im SS 2005 und im WS 2005/2006 errechnet. Das Verwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - prinzipiell gebilligt, die von der Antragsgegnerin für das WS 2005/2006 zum Ansatz gebrachte Zahl von 31 Zahnmedizinstudenten indes mit Blick auf eine entsprechende von dem Abteilungsleiter des Studierendensekretariats L. unter dem 22.12.2006 abgegebene eidesstattliche Versicherung, wonach im WS 2005/2006 lediglich 30 Zahnmedizinstudenten im ersten Fachsemester immatrikuliert waren, um 1 und dementsprechend auf den Exportanteil in den Studiengang Zahnmedizin nach Vornahme von Abzügen für Doppelstudenten und "ersparte Lehre" von 12,20913 DS auf 11,7758 DS reduziert.

Die Antragsteller beanstanden diese Beurteilung und machen geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der im WS 2005/2006 immatrikulierten Studentenzahl im Studiengang Zahnmedizin von 30 ausgegangen. Es hätte die Zahl der mit ZZVO vom 15.5.2006 (Amtsbl. S. 710) für das WS 2006/2007 festgesetzten Studienplätze von 24 der Exportberechnung zugrunde legen und hiervon zudem den Schwund zum Abzug bringen müssen. Einige der Antragsteller tragen vor, wenn bei der Ermittlung des Export in den Studiengang Zahnmedizin nicht auf die Studentenzahlen des beginnenden Wintersemesters, sondern auf diejenigen der zurückliegenden Semester abgestellt werde, so müsse das konsequenter Weise auch im Studiengang Pharmazie gelten.

Diese Einwände greifen nicht durch.

Der Senat hat in seinem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - zur Berechnung des Exports in den Studiengang Zahnmedizin soweit hier wesentlich ausgeführt:

"Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Nicht zuletzt mit Blick auf den Wortlaut dieser Bestimmung, die eine Prognose hinsichtlich der Studienanfängerzahlen verlangt, hält der Senat an der bisher von der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte vertretenen Auffassung fest, dass bei der Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin kein Schwundausgleich zu erfolgen hat vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2004 - 2 Q 18/04 u.a. -.

Letztlich beruhen die der Prognose zugrunde zu legenden Studienanfängerzahlen auf Kapazitätsberechnungen, in denen - ihre Rechtmäßigkeit unterstellt - ein Schwundausgleich erfolgt ist vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH München, Beschluss vom 11.4.2003 - 7 CE 02.10107 u.a. -; OVG Schleswig, Beschluss vom 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 13.3.2005 - NC 6 K 440/04 - mit umfangreichen weiteren Nachweisen.

Ausgehend davon, dass § 11 Abs. 2 KapVO eine prognostische Entscheidung über die Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen verlangt und die Kapazitätsberechnung gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlungen und die Festsetzungen gelten (Berechnungszeitraum), kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung häufig, wenn nicht sogar im Regelfall die aktuellen Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen noch nicht festgesetzt sind. Von daher ist es nach Ansicht des Senats regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf die Studienanfängerzahlen früherer Semester zurückgreift. Zwar sehen die Absätze 2 und 3 des § 5 KapVO nach näherer Maßgabe die Berücksichtigung von erkennbaren Änderungen beziehungsweise eine Neuermittlung und Neufestsetzung beim Eintreten wesentlicher Änderungen vor. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der aktuellen festgesetzten Studienanfängerzahlen in dem nicht zugeordneten Studiengang würde jedoch, da die Zahlen regelmäßig gewissen Schwankungen unterliegen, die Kapazitätsberechnung, was die Ermittlung des Dienstleistungsexports anbelangt, mehr oder weniger einem generellen Änderungsvorbehalt unterstellen. Hinzu kommt, dass in der Berechnung den Exportaufwand mindernde Doppelstudenten zu berücksichtigen sind, die entweder die importierten Lehrleistungen bereits im Studiengang Humanmedizin nachgefragt haben oder die als Zahnmedizinstudenten höherer Semester weniger Lehre in der Vorklinik beanspruchen. Wird hinsichtlich der Zahl dieser Studenten auf die Gegebenheiten zurückliegender Semester abgestellt, so hält es der Senat für sachgerecht, dies auch bei der Ermittlung der Studienanfängerzahlen im importieren Studiengang zu tun."

An dieser Beurteilung ist nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller festzuhalten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die im Beschluss vom 17.7.2006 vertretene Ansicht des Senats zur Folge hatte, dass der Berechnung des Exports in den Studiengang Zahnmedizin nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen entsprechend den Festsetzungen der Zulassungszahlenverordnung für das seinerzeit in Rede stehende WS 2005/2006 ein Bestand von 29 Zahnmedizinstudenten im ersten Fachsemester, sondern - seinerzeit kapazitätserhöhend - die geringere Studienanfängerzahl des WS 2004/2005 von 23 zugrunde gelegt wurde. In der Konsequenz dieser Rechtsprechung liegt dann, dass die höhere Studienanfängerzahl des WS 2005/2006 sich auf die Exportberechnung des Folgejahres, das heißt des hier in Rede stehenden WS 2006/2007 auswirkt. Die von den Antragstellern begehrte Änderung des Betrachtungszeitraumes hätte im Ergebnis zur Folge, dass die - zugegeben - überraschend hohe Studienanfängerzahl des WS 2005/2006, die vielleicht nicht "repräsentativ" sein mag, sich gleichwohl aber in einer entsprechend hohen Belastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit Lehrleistungen für die Zahnmedizin niederschlägt, bei der Berechnung des Exports gleichsam "übersprungen" würde. Der Senat sieht auch mit Blick darauf, dass die zugrunde gelegten Zahlen "lediglich" eine Prognosegrundlage bilden, keine Veranlassung, diese Zahl zu korrigieren, zumal die zeitliche Begrenzung der ihr zugrunde liegenden Verhältnisse bei Prognoseerstellung keineswegs auf der Hand lag.

Zum Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Pharmazie hat der Senat in seinem Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - soweit hier wesentlich ausgeführt (S. 41):

"Was die Ermittlung der Studienanfängerzahlen anbelangt, so hält es der Senat aus den aus Anlass der Überprüfung des Exports in den Studiengang Zahnmedizin dargelegten Gründen für sachgerecht, anders als das Verwaltungsgericht nicht auf die aktuell festgesetzten Zulassungszahlen für das hier in Rede stehende WS 2005/2006 abzustellen, auch wenn einzuräumen ist, dass sich im Verhältnis der Studiengänge Humanmedizin und Pharmazie die Problematik der Berücksichtigung von Doppelstudenten jedenfalls aktuell nicht stellt."

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung, an der der Senat ebenfalls festhält, steht es, dass die Antragsgegnerin ihrer Exportberechnung die Zahlen der eingeschriebenen Pharmaziestudenten innerhalb der für das SS 2005 und für das WS 2005/2006 festgesetzten Kapazität zugrunde gelegt hat. Dass die Zahl der eingeschriebenen Pharmaziestudenten im SS 2006 wegen der für dieses Semester durch Zulassungszahlenverordnung vom 16.12.2005 - Amtsbl. S. 1826 - festgesetzten Zulassungszahl von 25 offenbar niedriger lag als im SS 2005 wirkt sich dann aller Voraussicht nach bei der Exportberechnung für das WS 2007/2008 aus.

II. Lehrnachfrage

1. Curricularanteil der Vorlesungen, Gruppengröße g = 180:

Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass die Antragsgegnerin und ihr unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - folgend das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Lehrnachfrage den Curricularanteil der Vorlesungen unter Zugrundelegung einer Gruppengröße von g = 180 bestimmt haben. Sie führen aus, auch die Universität Gießen sehe, wie sich aus einem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichthof Kassel ergebe, die Vorlesungsgröße von g = 180 mittlerweile als obsolet an und rechne mit faktischen Gruppengrößen. Die vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss vertretene Auffassung, es könne weiterhin eine Gruppengröße von g = 180 zum Ansatz gebracht werden, sei problematisch. Immerhin habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Zulassungsverfahren gegen eine andere Universität, in dem diese Frage thematisiert worden sei, die Revision zugelassen. Allerdings werde es wegen einer unstreitigen Erledigung in diesem Revisionsverfahren zu keiner Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kommen.

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens an seiner im Beschluss vom 17.7.2006 vertretenen und ausführlich begründeten Auffassung fest. Die Antragsteller haben keine Umstände aufgezeigt, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten. Aus den Ausführungen in dem genannten Beschluss geht hervor, dass sich der Senat bewusst war, dass die Frage der zutreffenden Betreuungsrelation bei Vorlesungen nicht nur in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. S. 51 des Beschlussabdruck), sondern auch von den Universitäten im Rahmen der durchgeführten Kapazitätsberechnungen unterschiedlich gehandhabt wird (vgl. S. 52 des Beschlussabdrucks). Der Senat hat sich im Rahmen seiner Würdigung mit den Gegenmeinungen und mit den Argumenten der Antragsteller im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. zum Beispiel S. 55, 56 des Beschlussabdrucks). Dass das Bundesverwaltungsgericht offenbar wegen der Frage der zutreffenden Betreuungsrelation bei Vorlesungen in einem anderen Rechtsstreit die Revision zugelassen hat, gibt dem Senat ebenfalls keine Veranlassung, von seiner im Beschluss vom 17.7.2006 vertretenen Auffassung abzuweichen. Dass diese Frage grundsätzlich bedeutsam und in Anbetracht der unterschiedlichen hierzu vertretenen Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch klärungsbedürftig ist, soll keineswegs in Abrede gestellt werden. Der Senat hält jedoch aus den in seinem Beschluss vom 17.7.2006 dargelegten Gründen auch für die vorliegenden Beschwerdeverfahren an seiner bisher vertretenen Ansicht fest und sieht keine Veranlassung, die der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Betreuungsrelation für Vorlesungen von g = 180 zu beanstanden.

2. Berechnung des Curriculareigenanteils - CAp - der Lehreinheit Vorklinische Medizin; Curricularanteil von Seminaren:

Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Beschwerden gegen die Bestimmung des Curricularanteils von Seminaren, die zu den Pflichtveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes gehören. Sie machen geltend, durch die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 - BGBl. I, S. 2549 - seien § 2 Abs. 2 ÄAppO und die Anlage 1 zu dieser Verordnung geändert worden. Der in Anlage 1 zur ÄAppO enthaltene Katalog der Lehrveranstaltungen, deren Besuch bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen war, sei unter den Nummern I.7. bis I.9. um je ein Seminar in Physiologie, ein Seminar in Biochemie sowie ein Seminar in Anatomie jeweils mit klinischen Bezügen mit einer Gesamtstundenzahl von insgesamt mindestens 96 erweitert worden. Diese Seminare seien auf die damalige Semesterdauer von 12 Wochen abgestimmt gewesen, was sich schon daran zeige, dass die Gesamtstundenzahl von 96 durch 12 teilbar sei und zu einem Seminarumfang von insgesamt 8 SWS führe. Die zum 1.10.2003 in Kraft getretene Neufassung der ÄAppO vom 27.6.2002 (BGBl. I, S. 2405) trage indes dem Umstand Rechnung, dass die Vorlesungszeit eines Semesters mittlerweile auf 14 Wochen ausgedehnt worden sei. Das zeige nicht zuletzt der Umstand, dass die Gesamtstundenzahlen der nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO 2002 vorzusehenden Seminare im Umfang von 98 Stunden und von 56 Stunden durch 14, nicht aber durch 12 teilbar seien. Für die durch die 7. Verordnung zur Änderung ÄAppO vom 21.12.1989 in die Anlage 1 zur ÄAppO eingeführten Seminare bedeute das, dass die geforderte Gesamtstundenzahl von 96 nicht mehr wie zuvor in 12 Semesterwochen, sondern in 14 Semesterwochen zu leisten sei. Dadurch reduziere sich die Zahl der Semesterwochenstunden von vormals 8 SWS auf etwas weniger als 7 SWS und dementsprechend verringere sich auch der Curricularanteil dieser Seminare.

Diesen von den Antragstellern geltend gemachten Korrekturbedarf bei der Festlegung des Curricularanteils von Seminaren vermag der Senat bei der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das WS 2006/2007 indes nicht festzustellen. Zutreffend ist, dass durch die 7. Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 21.12.1989 drei Seminare, nämlich solche in den Fächern Physiologie, Biochemie und Anatomie, jeweils mit klinischen Bezügen, im Umfang von insgesamt 96 Stunden in die Pflichtveranstaltungen der Anlage 1 zur ÄAppO aufgenommen wurden. Ebenfalls richtig ist, dass sich im Katalog der Pflichtveranstaltungen nach Anlage 1 zur ÄAppO 2002 nach wie vor je ein Seminar in Physiologie, in Biochemie/Molekularbiologie und in Anatomie, jeweils mit klinischen Bezügen, findet. Nicht mehr vorgegeben ist jedoch in der Anlage 1 zur ÄAppO 2002 die Gesamtstundenzahl dieser Seminare. Festgelegt wird lediglich für sämtliche der in der Anlage 1 ÄAppO 2002 aufgeführten Pflichtveranstaltungen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 630 Stunden, das heißt bei 14 Semesterwochen von 45 SWS vgl. hierzu auch VGH Kassel, Beschluss vom 2.4.2007 - 8 FM 5204/06.W -, zitiert nach Juris.

Im Rahmen dieser (Gesamt-)vorgabe sieht die Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität des Saarlandes vom 20.2.2003 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2003, S. 106) in ihrer Anlage unter I "Praktische Übungen, Kurse und Seminare, deren Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen sind" in der Gruppe "Lehrveranstaltungen nach Anlage 1 der ÄAppO vom 27.6.2002" u.a. jeweils ein Seminar in Physiologie, in Biochemie-Molekularbiologie und in Anatomie mit jeweils klinischen Bezügen im Umfang von jeweils 28 Stunden (: 14) = 2 SWS vor. Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin in der im Zuge ihrer Kapazitätsberechnung erstellten Unterlage, die die Curricular- und Curriculareigenanteile der Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes auflistet und in der der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnittes und der Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit ermittelt wird, außer den hier nicht in Rede stehenden Seminaren nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO 2002 ebenfalls jeweils ein Seminar in Physiologie, in Biochemie und in Anatomie - gekennzeichnet jeweils als Seminar I - im Umfang von jeweils 2 SWS aufführt, für die sie bei einem Anrechnungsfaktor von 1 und einer Gruppengröße von g = 20 (§ 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO 2002) einen Curricularanteil von jeweils 0,1, insgesamt mithin von 0,3 ausweist. Dass diese Seminare auf insgesamt 14 Semesterwochen ausgerichtet sind, geht aus der bereits zitierten Anlage zur Studienordnung vom 20.2.2003 hervor, die für jedes dieser Seminare bei jeweils 2 SWS einen Gesamtumfang von jeweils (2 x 14 =) 28 Stunden zum Ansatz bringt. Im Übrigen bieten auch die Vorlesungsverzeichnisse des WS 2006/2007 und des SS 2007 keinen Grund zu der Annahme, dass die betreffenden Seminare in Wirklichkeit lediglich während 12 der 14 Wochen der Vorlesungszeit veranstaltet werden. Zusammenfassend ist daher nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren davon auszugehen, dass "die" durch die 7. VO zur Änderung der ÄAppO vom 21.12.1989 eingeführten drei Seminare in Physiologie, Biochemie und Anatomie mit klinischen Bezügen im Umfang von insgesamt 96 Stunden = (bei Zugrundelegung einer 12-wöchigen Vorlesungszeit pro Semester) 8 SWS seit Inkrafttreten der ÄAppO 2002 zum 1.10.2003 nicht mehr, jedenfalls nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang vorgeschrieben sind und auch nicht mehr in einem Umfang von 8 SWS bei der Bestimmung des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnittes der Antragsgegnerin Berücksichtigung gefunden haben. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, dass die Anlage 1 zur ÄAppO 2002 die Vorgaben der Anlage 1 zur ÄAppO in der Fassung der 7. ÄnderungsVO vom 21.12.1989 hinsichtlich der Seminare unverändert übernommen hätte und zu dieser Vorgabe nunmehr die nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO 2002 vorzusehenden integrierten Seminare und weiteren Seminare mit klinischem Bezug lediglich hinzutreten. Die Forderung der Antragsteller, diesen ursprünglichen, auf 12-wöchige Semester ausgerichteten Seminarumfang von 8 SWS gemäß Anlage 1 zur ÄAppO in der Fassung der 7. ÄnderungsVO vom 21.12.1989 auf die nunmehr maßgebliche, 14 Wochen dauernde Vorlesungszeit eines Semesters umzurechnen, geht daher nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Leere. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der zitierten Anlage zur Studienordnung für den Studiengang Medizin vom 20.2.2003 - "Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 der ÄAppO vom 27.6.2002" auch die nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO 2002 vorzusehenden integrierten Seminare und "weiteren" Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von insgesamt (98 + 56 =) 154 Stunden, was die jeweilige Gesamtstundenzahl und die jeweilige Zahl der Semesterwochenstunden anbelangt, ebenfalls ersichtlich an Semestern mit Vorlesungszeiten von 14 Wochen ausgerichtet sind. Die diesbezüglichen Vorgaben der Studienordnung finden sich in der Aufstellung der Antragsgegnerin zur Ermittlung des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnittes und des Curriculareigenanteils der vorklinischen Lehreinheit wieder.

2. Schwund:

Die Antragsgegnerin und ihr im Ergebnis folgend das Verwaltungsgericht haben auf der Grundlage des so genannten Hamburger Verfahrens eine Schwundquote von 0,9647 ermittelt und in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Diese Berechnung wird mit den Beschwerden beanstandet. Konkret wird die Berechtigung der in die Berechnung eingestellten Bestandszahl des WS 2004/2005 von 244 in Frage gestellt. Die Antragsteller tragen hierzu vor, die Zahl entspreche weder der Anzahl der durch die Zulassungszahlenverordnung für jenes Semester festgesetzten Studienplätze noch der Summe der festgesetzten und der im gerichtlichen Verfahren ermittelten Studienplätze. Das Verwaltungsgericht habe seinerzeit zusätzlich zu 224 normativ festgesetzten Studienplätzen weitere 12 Studienplätze festgestellt, so dass sich eine Summe von (224 + 12 =) 236 Studienplätzen ergeben habe. Hinzu kämen noch weitere 15 Studienplätze, die die Antragsgegnerin in den anschließenden Beschwerdeverfahren im Vergleichwege zugestanden habe. Würden diese Studienplätze nach dem Kohortenprinzip dem Semester zugerechnet, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt sei, ergebe sich ein Gesamtbestand von 251 Studienplätzen im WS 2004/2005. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass die Berücksichtigung von - nachträglich - gerichtlich festgestellten Studienplätzen in der Schwundberechnung Schwierigkeiten bereite, sei es jedenfalls unzulässig, die betreffenden Studienbewerber erst ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Immatrikulation dem Bestand des zu diesem Zeitpunkt gerade laufenden Semesters zuzurechnen. Das gelte insbesondere, wenn - wie bei der Antragsgegnerin - die Zulassung zum Studium nur zum jeweiligen Wintersemester, die Immatrikulation der von den Gerichten zugelassenen Studienbewerber - abhängig vom zufälligen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen - indes in der Regel erst im nächsten Sommersemester und damit zu einem Zeitpunkt erfolge, zu dem ein sinnvoller Studienbeginn gar nicht möglich sei. Die Hinzurechnung der so genannten "Gerichtsmediziner" zu den Bestandszahlen des Sommersemesters verfälsche die Bestandsentwicklung vom Wintersemester (1. Fachsemester) zum darauf folgenden Sommersemester (2. Fachsemester). Dieser Effekt sei keineswegs vernachlässigbar.

Diese Einwendungen hält der Senat für gerechtfertigt. In der Tat entspricht die als Bestand des WS 2004/2005 zum Ansatz gebrachte Zahl von 244 besetzten Studienplätzen nicht der Summe der normativ festgesetzten und der gerichtlich ermittelten beziehungsweise im gerichtlichen Verfahren im Vergleichswege zugestandenen Studienplätze. Die in die Schwundberechnung eingestellte Bestandszahl von 244 für das WS 2004/2005 dürfte vielmehr nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren auf Korrekturen zurückgehen, die die Antragsgegnerin während der Beschwerdeverfahren betreffend die Zulassung zum WS 2004/2005 vorgenommen hat, um die Auswirkungen von während der Rechtsmittelverfahren festgestellten Fehlern der Kapazitätsberechnung aufzuzeigen. Die betreffenden internen Vermerke der Antragsgegnerin, die sich in der Generalakte der damaligen Eilrechtschutzverfahren befinden, wurden den Beteiligten unter dem 10.7.2007 in Kopie übersandt.

Dies vorausgeschickt ergibt sich für die rechtliche Würdigung folgendes:

Nach § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Nach der insoweit hier allein in Betracht zu ziehenden Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO kommt eine Erhöhung (der nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes errechneten Ausbildungskapazität) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatsachen erfährt: Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote). Zu dieser Schwundquote ist dann in § 16 KapVO näher bestimmt, dass die Studienanfängerzahl zu erhöhen ist, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechseln die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge.

Erforderlich ist danach, wie der Formulierung "wenn zu erwarten ist" in § 16 KapVO zu entnehmen ist, eine Prognose der künftigen Entwicklung der Studentenzahlen während der Dauer des Studiums. Ein Verfahren zur Erstellung dieser Prognose ist normativ nicht vorgegeben. Nach den Grundsätzen der Prognosekontrolle ist sie indes gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Die gerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist, sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient und hierbei so genannte "schwundfremde" Einflussfaktoren ausgeklammert hat vgl. z.B. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 16 KapVO Rdnr. 6.

In der Rechtsprechung allgemein gebilligt ist die Ermittlung des Schwundes nach dem so genannten Hamburger Verfahren vgl. z.B. BVerwG, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.11.1984 - 7 C 66.83 -, und Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 - NVwZ-RR 1989, 184; VGH Mannheim, Beschluss vom 31.3.2006 - 9 S 3/06 - zitiert nach Juris.

Hierbei handelt es sich um ein Berechnungsmodell, dem folgende Annahmen zugrunde liegen:

1. Der/Die Studierende fragt das erforderliche (= das gesamte) Lehrangebot während der Regelstudienzeit nach.

2. Die Lehrmengen sind beliebig teilbar.

3. Die Lehrmengen sind innerhalb eines Studiums beliebig umverteilbar.

Hiervon ausgehend wird auf der Grundlage der Studentenstatistik unter Heranziehung von mehreren Eingangs- beziehungsweise Erhebungssemestern die Entwicklung der Studentenbestandszahlen in den einzelnen Fachsemestern des Studienganges unter Berücksichtigung von Zu- und Abgängen durch Fach- und Ortswechsel, von Zugängen aufgrund von Zulassungen in höhere Semester und von Abgängen durch Studienabbruch erfasst und aus ihrer Veränderung nach einer bestimmten Rechenmethode ein Durchschnittswert gebildet.

Werden danach der Schwundberechnung die Studentenbestandszahlen der einzelnen Fachsemester zugrunde gelegt, so stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise diejenigen Studenten berücksichtigt werden, die auf der Grundlage verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen unter Zubilligung von prozessualem Bestandsschutz nach den Rechtsverhältnissen eines - aufgrund der Dauer der jeweiligen Gerichtsverfahren - bereits abgeschlossenen Semesters "nachträglich" zugelassen werden. Hierfür bieten sich verschiedene Lösungen an und werden - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung auch vertreten. Ein Ansatz geht offenbar dahin, die so genannten "Gerichtsmediziner" gänzlich unberücksichtigt zu lassen vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 2.4.2007 - 8 FM 5204/06.W - zitiert nach Juris, Rdnr. 13-15, zur Herausrechnung von gerichtlich zugelassenen Studienanfängern aus dem Semester ihrer erstmaligen Aufnahme als so genannter "schwundfremder Faktor".

Wird unterstellt, dass sich deren Studienverhalten nicht wesentlich von demjenigen der innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studienbewerber unterscheidet, wird die Schwundquote nicht wesentlich dadurch beeinflusst, dass zu der Zahl der innerhalb der Kapazität zugelassenen Studenten noch eine weitere hinsichtlich ihres Schwundverhaltens vergleichbare Gruppe hinzugerechnet wird. Blieben die gerichtlich zugelassenen Studenten unberücksichtigt, ließe sich insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass ihre Zulassung nur vorläufig erfolgt und nicht von der Hand zu weisen ist, dass im erstinstanzlichen Verfahren ausgesprochene und in der Folge auch umgesetzte Zulassungsverpflichtungen aufgrund von erfolgreichen Rechtsmitteln der Universität auch wieder aufgehoben werden. Diese Lösung würde allerdings bedingen, dass für die Schwundberechnung nicht auf die tatsächlichen Bestandszahlen der Immatrikulationsstatistik zurückgegriffen werden könnte, da die "Gerichtsmediziner" über die gesamte Studiendauer "herausgerechnet" werden müssten.

vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 11.7.2006 - 7 CE 06.10152 - zitiert nach Juris Rdnr. 34, der den hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand als unzumutbar bezeichnet.

Hinzu kommt, dass zweifelhaft ist, ob die Annahme zutrifft, "Gerichtsmediziner" wiesen ein vergleichbares Schwundverhalten auf wie innerhalb der Kapazität zugelassene Studienbewerber. Das gilt insbesondere dann, wenn die gerichtliche Zulassung auf so genannten Teilstudienplätzen erfolgt. In derartigen Fällen wird offenbar eine größere Bereitschaft zur Aufgabe des Studiums oder zum Ortswechsel beobachtet als bei der Zulassung im Rahmen der Kapazität, namentlich auf Vollstudienplätze vgl. Z./Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 265 m.w.N; VGH München, Beschluss vom 11.7.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. - zitiert nach Juris, Rdnr. 35.

Der "höhere" Schwund auf gerichtlich festgestellten Studienplätzen bliebe demnach bei künftigen Kapazitätsberechnungen unberücksichtigt.

Ausgehend davon, dass die gerichtliche Zulassung von Studienbewerbern regelmäßig unter Wahrung von prozessualem Bestandsschutz nach den Rechtsverhältnissen eines bereits abgeschlossenen Bewerbungssemesters erfolgt, bietet sich ferner an, die "Gerichtsmediziner" der Bestandszahl desjenigen Semesters zuzuschlagen, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt. Die nachträgliche Erhöhung der Bestandszahl des ersten Fachsemesters zu einem Zeitpunkt, zu dem dieses und - je nach Zeitpunkt der abschließenden Gerichtsentscheidung - möglicherweise sogar das Folgesemester bereits abgeschlossen ist, wirft indes Probleme bei der Bestimmung der Übergangszahl vom ersten in das beziehungsweise die Folgesemester auf, da der tatsächliche Schwund dieser Gruppe im Zeitpunkt der Immatrikulation der Studienbewerber in aller Regel noch nicht bekannt ist. So dürfte es schwer fallen, in Fällen, in denen Studienbewerber, die auf der Grundlage einer Beschwerdeentscheidung gegen Ende eines Sommersemesters nach den Rechtsverhältnissen des vorangegangenen Wintersemesters zugelassen und der Bestandszahl dieses Wintersemesters zugeschlagen werden, eine einigermaßen verlässliche Aussage des Schwundverhaltens der Gesamtkohorte beim Übergang vom Wintersemester (1. Fachsemester) zum Sommersemester (2. Fachsemester) zu treffen.

Nach der Rechtsprechung des VGH München Beschluss vom 11.7.2006 - 7 CE 06.10152 - zitiert nach Juris, Rdnr. 31 ff. müssen die für zurückliegende Eingangssemester empirisch ermittelten Bestandszahlen nicht nachträglich um die Anzahl derjenigen Bewerber erhöht werden, die für die betreffenden Semester noch nach den jeweiligen Erhebungsstichtagen aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig oder endgültig zum Studium zugelassen werden. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors zu empirisch gesicherten Aussagen über einen in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der Bestandszahlen führen soll und hierfür möglichst der "Normaltypus" des Studierenden in den Blick zu nehmen ist, der über das gesamte Semester über einen gesicherten Studienplatz verfügt. Da die in gleich bleibenden Zeitabständen erfolgenden Erhebungen allein an den eindeutig feststellbaren Formalstatus der Immatrikulation anknüpfen, werden die gerichtlich zugelassenen Studienbewerber erst dann in den Bestandsstatistiken erfasst, wenn sie sich aufgrund der Gerichtsentscheidung tatsächlich bei der Universität eingeschrieben und diesen (vorläufigen) Status bis zum nächsten regulären Erhebungsstichtag noch nicht wieder aufgegeben beziehungsweise verloren haben. Diese Lösung führt indes zu generellen höheren Übergangsquoten insbesondere vom ersten zum zweiten Fachsemester und damit in diesem Bereich zu einem geringeren Schwund, was der VGH München freilich insbesondere mit Blick auf eine seiner Rechtsprechung entsprechende Beschränkung einer etwaigen positiven Übergangsquote auf den Wert 1,0 für hinnehmbar hält. Ebenfalls fraglich erscheint, ob die Annahme zutrifft, die Berücksichtigung der Studenten in den jeweiligen Semestern ihrer erstmaligen Zulassung korrespondiere mit der Möglichkeit der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen. Eine einigermaßen erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen dürfte jedenfalls dann nicht möglich sein, wenn die Immatrikulation im Anschluss an eine die Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung aussprechende Gerichtsentscheidung erst während eines bereits fortgeschrittenen Semesters oder gar erst gegen Ende der Vorlesungszeit eines Semesters erfolgen kann. Zusätzliche Schwierigkeiten ergeben sich, wenn das Studium, wie das Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin, jeweils nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann. Letztlich sind es gerade diese Umstände, die offenbar zu der beobachteten höheren Wechsel- und Abbruchquote von gerichtlich zugelassenen Studienbewerbern beitragen.

Zumindest weitgehend vermeiden ließe sich diese Problematik wenn die gerichtlich zugelassenen Studienbewerber jeweils der Kohorte des nächsten Semesters zugerechnet werden, zu dem das Studium "regulär" begonnen werden kann (zum Beispiel Studienbewerber, die im Frühjahr und Sommer 2006 eine vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2005/2006 erstritten haben, werden erstmalig der Kohorte des WS 2006/2007 zugeschlagen). Auch diese Lösung erfordert freilich Korrekturen bei der empirischen Bestandserfassung, da diese Studenten aus der Bestandsstatistik des im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einschreibung laufenden Semesters "herausgerechnet" werden müssten. Hinzu kommt, dass der zwischen Einschreibungszeitpunkt und Stichtag des "Zurechnungssemesters" (im Beispielsfall WS 2006/2007) aufgetretene Schwund jedenfalls dann nicht erfasst würde, wenn lediglich die Zahl der gerichtlich zugelassenen Studenten der Kohorte des folgenden Semesters zugeschlagen würde. Die Entwicklung des Bestandes der "Gerichtsmediziner" zwischen Einschreibung und Zeitpunkt der Bestandserhebung im "Zurechnungssemester" müsste demnach gesondert erfasst werden.

Ist danach nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens davon auszugehen, dass es eine Lösung für das Problem der Berücksichtigung so genannter "Gerichtsmediziner" bei der Schwundberechnung, die keine Abweichung von einer empirischen, auf die Immatrikulationsstatistik zurückgreifenden Bestandserfassung erfordert und auch sonst keine mit zumutbarem Erhebungsaufwand vermeidbaren "Verfälschungen" der Schwundberechnungen - zum Beispiel Veränderungen der Übergangszahlen vom ersten auf das zweite Fachsemester - mit sich bringt, offenbar nicht gibt, hält es der Senat im Hinblick darauf, dass sich ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Grundverhaltens weder der Kapazitätsverordnung noch dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot entnehmen lässt vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteile aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.11.1984 - 7 C 66/83 -, und vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 -, NVwZ-RR 1989, 184, für gerechtfertigt, der Antragsgegnerin auch insoweit einen nur eingeschränkt nachprüfbaren Spielraum bei der Prognoseerstellung zuzubilligen. Hiernach ist es grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Antragstellerin dafür entschieden hat, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung nachträglich zugelassenen Studienbewerber dem Semester zuzurechnen, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt ist. Dies wird zwar - wie bereits angesprochen - in aller Regel das Problem der zutreffenden Bestimmung der Bestandszahl im Folgesemester (2. Semester) mit sich bringen. Wird diese Zahl, wenn sich der Schwund der "Gerichtsmediziner" nicht anders plausibel bestimmen lässt, unter Vermeidung von Doppelzählungen der jeweiligen Immatrikulationsstatistik entnommen, dürfte sich die nachträgliche Erhöhung der Bestandszahl des Eingangssemesters eher kapazitätsgünstig auswirken. Das hält der Senat als Konsequenz einer ursprünglich unzutreffenden Kapazitätsberechnung für hinnehmbar. Allerdings ist auch bei Zubilligung des Spielraumes bei der Prognoseerstellung gerichtlich zu überprüfen, ob die Antragsgegnerin die von ihr im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Spielraumes gewählte Vorgehensweise konsequent verfolgt hat, von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und gegebenenfalls so genannte schwundfremde Einflussfaktoren ausgeklammert hat.

Diese Beurteilung ergibt vorliegend, dass die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Schwundquote im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das WS 2006/2007 bei der Ermittlung der Bestandszahl des WS 2004/2005 von ihrem Ansatz, die aufgrund gerichtlicher Zulassung immatrikulierten Studenten der Kohorte desjenigen Semesters zuzurechnen, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt ist, abgewichen ist, indem sie mit 244 eine geringere Zahl als die Summe der sich im Rahmen der Kapazität und aufgrund der anschließenden gerichtlichen Verfahren eingeschriebenen Studenten von (224 + 12 + 15 =) 251 in die Berechnung eingestellt hat. Für die Bestimmung dieser Zahl ist es unerheblich, ob die nachträgliche Zulassung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens in Erfüllung einer dahingehenden gerichtlichen Verpflichtung oder eines im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens geschlossenen Vergleichs erfolgt ist. Wird die Bestandszahl des WS 2004/2005 demnach auf 251 korrigiert, stellt sich die Entwicklung der Studentenzahlen wie folgen dar:

 Vorklinische Semester1234
WS 03/04269 259 
SS 04 259 256
WS 04/05251 254 
SS 05 242 244
WS 05/06231* 235

* zuzüglich gerichtlich zugelassene Studenten

Den dieser Aufstellung zu entnehmenden Schwund von WS 2004/2005 zum SS 2005 im Umfang von (251 - 242 =) 9 Studenten hält der Senat jedenfalls nicht für offenkundig korrekturbedürftig, da er sich im Rahmen derjenigen Übergangszahlen bewegt, die auch bei den vorangegangenen Kohorten zu verzeichnen waren. So lässt sich der der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beigegebenen Tabelle der Bestandsermittlung, die mit der Kohorte des WS 2002/2003 beginnt, entnehmen, dass beim Übergang von jenem Wintersemester zum SS 2003 ein Schwund von ebenfalls (278 - 269 =) 9 Studenten aufgetreten ist. Beim Übergang vom WS 2003/2004 zum SS 2004 betrug der Schwund (269 - 259 =) 10 Studenten. Zwar dürfen die nahezu exakt übereinstimmenden absoluten Schwundzahlen nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem bei unterschiedlichen Ausgangszahlen unterschiedliche Quoten entsprechen und zudem unklar ist, wann die Einschreibung und Zählung der in jenen Jahren offenbar allein aufgrund erstinstanzlicher Entscheidungen zugelassenen "Gerichtsmediziner" erfolgt ist. Gleichwohl erscheint die Abweichung derart gering, dass der Senat nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens zur Korrektur der für das SS 2005 zum Ansatz gebrachten Zahl keine Veranlassung sieht. Immerhin ergibt sich die Zahl von - rund - 242 Studenten im SS 2005 - wenn auch wohl eher zufällig - auch dann, wenn der durchschnittliche Schwund, der bei den vorangehenden Kohorten WS 2002/2003 und WS 2003/2004 beim Übergang vom ersten auf das zweite Semester aufgetreten ist, für den Übergang vom WS 2004/2005 zum SS 2005 fortgeschrieben wird: Bei einer Studienanfängerzahl von 251 (WS 2004/2005) ergibt sich bei Heranziehung der durchschnittlichen Schwundquote von (SS 2003: 269 + SS 2004: 259 =) 528 : (WS 2002/2003: 278 + WS 2003/2004: 269 =) 547 = 0,965265 die Zahl von 242,282. Freilich ist einzuräumen, das ungeachtet dieser Übereinstimmung ungewiss bleibt, ob die hier der weiteren Berechnung zugrunde gelegte Zahl von 242 (SS 2005) dem wirklichen Schwund vom WS 2004/2005 zum SS 2005 entspricht.

Ausgehend von

q1 = 501 : 520 = 0,96346154,

q2 = 489 : 501 = 0,97604790 sowie

q3 = 500 : 513 = 0,97465887

und SF = 1 + q1 (1 + q2 ( 1 + q3)

gilt

SF = 1 + 0,96346154 (1 + 0,97604790 (1 + 0,97465887)

SF = 3,82040036

SF = 0,9551

Wird die vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des zweiten Abschnittes der Kapazitätsverordnung berechnete Studienanfängerzahl, an der nach dem Ergebnis der Beschwerdeverfahren festzuhalten ist, durch diese Schwundquote dividiert, so ergibt sich eine Zulassungszahl von rechnerisch (234,3266: 0,9551 =) 245,3424 Studienplätzen, die der Senat mit Blick auf die nach wie vor bestehende, der Antragsgegnerin zuzurechnende Ungewissheit hinsichtlich der Bestandszahl des SS 2005 auf 246 Studienplätze aufrundet.

III. Korrektur der Kapazitätsberechnung; Ermittlung der noch verfügbaren Studienplätze:

Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass im WS 2006/2007 im ersten Fachsemester des Studienganges Humanmedizin bei der Antragsgegnerin 246 Studienplätze zur Verfügung standen. Von diesen 246 Studienplätzen wurden zunächst die normativ festgesetzten 223 sowie im Anschluss an eine Änderung der Kapazitätsberechnung unter Berücksichtigung der Gründe des erst nach ihrer Erstellung ergangenen Senatsbeschlusses vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. - von der Antragsgegnerin weitere 12 vergeben, so dass während des erstinstanzlichen Verfahrens im ersten Fachsemester insgesamt 235 Studierende eingeschrieben waren vgl. eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin L. vom 5.1.2007, vorgelegt von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2.2.2007 in den erstinstanzlichen Verfahren.

Entgegen der Vermutung einiger der Antragsteller kann für die vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass zu den zusätzlich zugelassenen 12 Studienbewerbern 9 frühere Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gehören, zu deren vorläufiger Zulassung (zum WS 2005/2006) die Antragsgegnerin durch den Senatsbeschluss vom 17.7.2006 verpflichtet worden ist. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Auswahl der auf der Grundlage der genannten Beschwerdeentscheidungen zuzulassenden Bewerber im Entscheidungstenor des genannten Beschlusses vorgegeben wurde - die 9 Nächstberechtigten nach der Rangfolge, die aufgrund der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidungen ausgelost worden war -, während die anlässlich der Änderung der Kapazitätsberechnung festgestellten Studienplätze nach anderen, in der Antragserwiderung vom 2.11.2006 näher beschriebenen Kriterien - nach dem Grad der Qualifikation auf der Grundlage einer Nachrückliste der ZVS im Hochschulauswahlverfahren - vergeben worden sind. Zudem hat der Abteilungsleiter des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin L. unter dem 5.1.2007 an Eides statt versichert, dass in der Zahl 235 nicht die durch Senatsbeschluss vom 17.7.2007 vorläufig zugelassenen Studierenden enthalten sind. Bei diesen Gegebenheiten sieht der Senat jedenfalls in den vorliegenden Eilrechtschutzverfahren keine Veranlassung, der von den Antragstellern geäußerten Vermutung weiter nachzugehen. Ebenso wenig hat er Grund, gleichsam "ins Blaue" in eine Prüfung der Frage einzutreten, ob und gegebenenfalls wie viele der 235 Studierenden sich vor Vorlesungsbeginn bereits wieder exmatrikuliert hatten, einmal ganz abgesehen davon, das dieser Gesichtspunkt erst mit Schriftsatz vom 17.7.2007 angesprochen worden ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Sind danach von den festgestellten 246 Studienplätzen bereits 235 in Zulassungsverfahren besetzt worden, so ist ferner davon auszugehen, dass 8 weitere Studienplätze auf der Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung vom 5.3.2007 vergeben worden sind, da das Verwaltungsgericht insgesamt 243 Studienplätze ermittelt und die Antragsgegnerin nach näherer Maßgabe verpflichtet hat, 8 vorläufige Zulassungen auszusprechen. Soweit Antragsteller vorbringen, eine der auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studienbewerberinnen habe sich bereits am 24.4.2007 kurz nach Beginn der Lehrveranstaltungen des SS 2007 wieder exmatrikuliert, und die Besetzung auch dieses Studienplatzes im Nachrückverfahren begehren, ist zu bemerken, dass die Lehrveranstaltungen des SS 2007 ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses der Antragsgegnerin für dieses Semester am 16.4.2007 begonnen hatten. Der Senat sieht im Hinblick darauf keine Veranlassung, die Antragsgegnerin hinsichtlich der betreffenden Studentin so zu behandeln, als hätte sie die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene einstweilige Anordnung nicht erfüllt. Diese hatte nämlich die ihr aufgegebene vorläufige Zulassung der betreffenden Studienbewerberin ausgesprochen; die betreffende Studienbewerberin hatte sich immatrikuliert; die Vorlesungszeit des SS 2007 hatte vor Exmatrikulation begonnen. Auf die in vielen Fällen nicht verlässlich zu beantwortende Frage, in welchem Umfang tatsächlich Lehrveranstaltungen besucht worden sind, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Ist danach davon auszugehen, dass 243 der insgesamt 246 zur Verfügung stehenden Studienplätze besetzt sind, so sind noch 3 weitere Studienplätze zu vergeben.

IV. Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf Zulassung zur vorklinischen Ausbildung:

Ebenso wie das Verwaltungsgericht beschränkt der Senat die vorläufige Zulassung nur auf den vorklinischen Studienabschnitt. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberichts "Klinik" liegt - ebenso wie im Vorjahr - die Kapazität des zweiten - klinischen - Studienabschnitts mit 187 deutlich niedriger als diejenige des ersten Studienabschnitts. Von daher kann nicht mit Gewissheit festgestellt werden, dass im ersten Studienabschnitt zugelassene Studienbewerber ihre Ausbildung im zweiten Studienabschnitt werden fortsetzen können.

V. Grundsätze der Vergabe:

Die ermittelten 3 Studienplätze des ersten Abschnittes des Studienganges Humanmedizin an der Antragsgegnerin im WS 2006/2007 sind nach Maßgabe der bereits ausgelosten Rangfolge und nicht durch erneute Auslosung an die Antragsteller zu vergeben. Im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur insoweit zu beanstanden ist, als durch sie die Vergabe einer zu geringen Zahl von Plätzen angeordnet wurde, hält es der Senat für konsequent, die hergestellte Rangfolge auch auf die Vergabe der in den Beschwerdeverfahren ermittelten weiteren Plätze anzuwenden. Hierdurch wird insbesondere vermieden, dass Antragsteller, die in der auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchgeführten Auslosung einen günstigen Rang erhalten haben, schlechter gestellt werden. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen insbesondere der von der Antragsgegnerin vorgelegten Rangliste (Stand 9.3.2007) entfallen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die nächsten 3 der ausgelosten Rangplätze auf die Antragsteller der Verfahren 3 B 127/07.NC (Rangplatz 10), 3 B 124/07. NC (Rangplatz 17) und 3 B 106/07.NC (Rangplatz 23).

VI. Kostenentscheidung und Streitwert:

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenverteilung orientiert sich am Verhältnis der Anzahl der im gerichtlichen Verfahren festgestellten Studienplätze zu der Zahl beziehungsweise dem Prozentsatz der nach Darstellung der Antragsteller angeblich verschwiegenen Studienplätze. Die Antragsteller der Verfahren 3 B 53/07.NC bis 3 B 106/07.NC sowie 3 B 122/07.NC bis 3 B 140/07.NC haben in den erstinstanzlichen Verfahren jeweils 34 noch nicht besetzte Studienplätze und im zweitinstanzlichen Verfahren jeweils zumindest 13 weitere Studienplätze geltend gemacht. Die übrigen Antragsteller sind in den erstinstanzlichen Verfahren von 22 nicht besetzten Studienplätzen und in den Beschwerdeverfahren von mindestens 14 nicht besetzten Studienplätzen ausgegangen. Der Umstand, dass bei den in den Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätzen wegen des Rückgriffs auf die Rangfolge der vom Verwaltungsgericht angeordneten und von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Auslosung praktisch feststeht, auf welche Antragsteller diese Studienplätze entfallen werden, gibt dem Senat keine Veranlassung, in den betreffenden Verfahren eine andere Kostenregelung zu treffen, da auch das Begehren dieser Antragsteller darauf gerichtet war, die Auslosung zusätzlicher Studienplätze anzuordnen und sie zuzulassen, sofern in der Verlosung ein Studienplatz auf sie entfällt. Die Konkretisierung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätze auf ihre Person resultiert demnach letztlich daraus, dass das Gericht auf die bereits erfolgte Auslosung zurückgegriffen und nicht eine erneute Auslosung zur Verteilung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätze angeordnet hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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