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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 3 D 239/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 92 Abs. 2 |
b) Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist der (gesamte) Verfahrensablauf in den Blick zu nehmen.
c) Hat der Kläger mit seiner Klageerhebung dokumentiert, dass er sein Rechtsschutzbegehren (hier: Anfechtung eines medizinprodukterechtlichen Bescheides) ungeachtet des Umstandes weiterverfolgt, dass er seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Ursprungsbescheid nicht begründet hat, so ist zumindest zweifelhaft, ob darin, dass er der Aufforderung seine Klage zu begründen, (ebenfalls) nicht nachgekommen ist, ein sachlich begründeter Anhaltspunkt dafür gesehen werden kann, dass sein Rechtsschutzinteresse entfallen ist.
d) Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für den gesamten Rechtszug und zwar als Ganzes und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte gewährt.
e) Hiervon ausgehend genügt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, dass die Erfolgsaussichten eines Verlangens nach Fortsetzung des Verfahrens nach fiktiver Klagerücknahme noch offen sind; erforderlich ist, dass die Anfechtungsklage als solche hinreichende Erfolgsaussichten bietet (im entschiedenen Fall verneint).
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Mai 2008 - 3 K 2108/07 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 2.5.2008, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, der Klägerin Prozesskostenhilfe für ihre am 25.7.2007 erhobene Anfechtungsklage gegen die medizinprodukterechtliche Verfügung des Beklagten vom 19.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.7.2007 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg.
Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der letztgenannten Bestimmung bietet, ist im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. zum Beispiel Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - E 81, 347, und vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102, jeweils zitiert nach Juris, der der Senat folgt, davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Artikeln 3 GG und 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Denn dadurch würde der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe danach darin besteht, Unbemittelten den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen, und nicht darin, diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren vorzuverlagern und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten.
Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht zwar einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist; andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist BVerwG, Beschlüsse vom 13.3.1990 und vom 4.2.1997 - jeweils a.a.O -.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe können der Anfechtungsklage der Klägerin allerdings nicht schon deshalb hinreichende Erfolgsaussichten abgesprochen werden, weil das Verwaltungsgericht das Verfahren durch Beschluss vom 20.1007 wegen fiktiver Klagerücknahme in Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt hat. Denn es lässt sich nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden überschlägigen Beurteilung nicht von der Hand weisen, dass das Verwaltungsgericht vorliegend zu Unrecht von einer Rücknahmefiktion ausgegangen und demnach dem Verlangen der Klägerin nach Fortsetzung des Verfahrens zu entsprechen ist.
Nach gesicherter Erkenntnis vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.12.2002 - 1 W 27/02 - m.w.N. aus höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine fiktive Klagerücknahme aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Ergehens der nach § 92 Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Aus dessen fallbezogenem Verhalten muss ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens vermutet werden können. Hierfür kann es unter Umständen ausreichen, dass der Kläger keine Klagebegründung eingereicht hat und auf eine unter Fristsetzung erfolgte Aufforderung des Gerichts hin, seine Klage zu begründen, untätig geblieben ist. Zu berücksichtigen ist indes, dass den Kläger in einem allgemeinen Verwaltungsstreitverfahren - wie sich aus § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO ergibt - anders als in asylrechtlichen Streitigkeiten (siehe insoweit § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) keine gesetzliche Pflicht zur Begründung seiner Klage trifft. Hiervon ausgehend wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Umstand, dass eine pauschale gerichtliche Aufforderung zur Einreichung einer Klagebegründung ohne Reaktion geblieben sei, reiche in aller Regel noch nicht aus, um den Wegfall des Rechtschutzinteresses zu vermuten Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 92 Rdnr. 18.
Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten BVerwG, Beschluss vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - NVwZ 2001, 918, betreffend eine Klage gegen eine zu Lasten des Klägers angeordnete Erlösauskehr mit einem Streitwert von immerhin 950.000,-- DM.
Ist hiernach zumindest fraglich, ob der Umstand, dass die Klägerin des vorliegenden Verfahrens die an sie unter dem 1.8.2007 ergangene Aufforderung des Verwaltungsgerichts unbeantwortet gelassen hat, "ihre Klage binnen eines Monats zu begründen und Angaben zur Höhe des Streitwerts zu machen", die Vermutung des Wegfalls des Rechtschutzinteresses rechtfertigt, so spricht der sich aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsakten ergebende Verfahrensablauf, der bei dieser Beurteilung ebenfalls in den Blick zu nehmen ist OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.12.2002 - 1 W 27/02 -, mit Gewicht gegen die Berechtigung einer dahingehenden Vermutung. Denn aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass die Klägerin auch ihren gegen den Bescheid vom 19.5.2006 am 12.6.2006 erhobenen Widerspruch trotz Erinnerung (Schreiben des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales an die früheren Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 29.1006) nicht begründet, gleichwohl aber nach Ergehen des ihren Rechtsbehelf zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 4.7.2007 Klage erhoben hat. Hat die Klägerin danach mit ihrer Klageerhebung dokumentiert, dass sie ihr Rechtschutzbegehren gegen den Bescheid vom 19.5.2006 ungeachtet des Umstandes weiterverfolgt, dass sie ihren Widerspruch gegen diesen Bescheid nicht begründet hat, so hält es der Senat für zumindest zweifelhaft, ob darin, dass sie der Aufforderung, ihre Klage zu begründen, (ebenfalls) nicht nachgekommen ist, ein sachlich begründeter Anhaltspunkt dafür gesehen werden kann, dass ihr Rechtschutzinteresse entfallen ist.
Sind danach die Erfolgsaussichten ihres Verlangens nach Fortsetzung des Verfahrens zumindest noch als offen anzusehen, so führt das allein freilich noch nicht zum Erfolg ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Denn in Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für den gesamten Rechtszug und zwar als Ganzes und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte gewährt wird vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage 2007, § 119 ZPO Rdnr. 37; Fischer in Musielack, ZPO, 5. Auflage 2007, § 119 Rdnr. 4.
Hiervon ausgehend setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten der am 25.7.2007 erhobenen Anfechtungsklage als solcher nach den eingangs dargelegten Grundsätzen voraus, die zu Ungunsten der Klägerin ausfällt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.5.2006 wurde der Klägerin gestützt auf die §§ 4 Abs. 1, 14, 26 Abs. 2 Medizinproduktegesetz - MPG - in Verbindung mit den §§ 2 und 4 Medizinproduktebetreiberverordnung - MPBetreibV - die Anwendung von bestimmungsgemäß steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten in ihrer Zahnarztpraxis solange untersagt, bis dem Beklagten nachgewiesen wird, dass die Aufbereitung der oben genannten Produkte gemäß § 4 Abs. 2 MPBetreibV erfolgt. Weiter ist angeordnet, die Sterilisation sei mit einem Dampf-Kleinsterilisator (Autoklav) des Typs B durchzuführen. Die getroffenen Anordnungen wurden zugleich für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, bei einer Überprüfung der Praxis der Klägerin am 12.5.2006 sei - was im Übrigen auf Fotos, Blatt 11 der Verwaltungsakten dokumentiert ist - festgestellt worden, dass die Sterilverpackungen von steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten (Haken) teilweise aufgerissen gewesen seien und der zur Sterilisation eingesetzte Heißluftsterilisator vom Typ SP - 25 G für die von der Klägerin verwendeten steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukte nicht geeignet sei, weil die Sterilisation mit Heißluft wegen der geringen Wärmeleitfähigkeit der verwendeten Sterilgutverpackungen nicht zur erforderlichen Sterilität der Produkte führe. Weiter heißt es, die verwendeten Sterilgutverpackungen seien für die Sterilisation mit feuchter Hitze in einem Dampf-Kleinsterilisator geeignet.
Der Beklagte, dessen Zuständigkeit als Funktionsnachfolger des durch Verordnung (zur Auflösung des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz und des Eichamtes) vom 29.4.2005 - Amtsbl. 2005, 733 - aufgelösten Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 29.4.2005) sich aus der Anlage 1 Nr. 7 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach medizinprodukterechtlichen Vorschriften (MPGZustV) vom 3.12.2002 - Amtsbl. S. 2589 -, nunmehr in der Fassung vom 6.7.2006 - Amtsbl. S. 2006, 1010 - ergibt, sah darin einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 MPBetreibV vom 29.6.1988 - BGBl. I, S. 1762 -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.8.2002, BGBl. I, S. 3396 - (abgedruckt Thürk, Recht im Gesundheitswesen, Stand April 2007 unter Nr. 433 - 1 - 5), wonach die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen ist, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet ist. Er hat diesen bei seiner Überprüfung der Praxis der Klägerin am 12.5.2006 festgestellten Verstoß zum Anlass genommen, auf der Grundlage von § 26 MPG gegen die Klägerin einzuschreiten. Nach Absatz 1 der letztgenannten Bestimmung unterliegen Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte unter anderem in den Verkehr gebracht, betrieben oder angewendet werden oder Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, aufbereitet werden, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese trifft die zur Beseitigung festgestellten oder zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Maßnahmen (§ 26 Abs. 2 MPG). Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind dabei gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MPG befugt, unter anderem Geschäfts- und Betriebsräume, in denen eine Tätigkeit nach Abs. 1 ausgeübt wird, zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, Medizinprodukte zu prüfen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 MPG) sowie alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen (§ 26 Ab. 3 Satz 1 Nr. 3 MPG).
Die Klägerin hat weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren Gründe vorgetragen, die Anlass geben könnten, die Rechtmäßigkeit der unter dem 19.5.2006 ihr gegenüber ergangenen Anordnungen gemessen an den angeführten Bestimmungen in Zweifel zu ziehen. Sie ist hierauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Verfügung des Gerichts vom 24.6.2008 unter Eröffnung einer Äußerungsmöglichkeit bis zum 17.7.2008 hingewiesen worden, freilich bis zum Entscheidungszeitpunkt weiter untätig geblieben. Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ergeben könnte, sind auch sonst nicht erkennbar. Aus der Niederschrift vom 15.5.2006 über die Überprüfung der Praxis der Klägerin am 12.5.2006 geht hervor, dass zur sterilen Anwendung bestimmte Medizinprodukte zwar in entsprechende Beutel eingeschweißt waren, die betreffenden Instrumente aber nicht mehr steril waren, weil die Beutel an der Naht eingerissen waren. Außerdem wurde ein als ungeeignet zur Sterilisation von Instrumenten in Steribeuteln und für die Sterilisation von zahnärztlichen Instrumenten erachteter Heißluftsterilisator festgestellt. Die betreffenden Feststellungen sind durch Fotos in den Verwaltungsakten dokumentiert. Die Klägerin ist diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten. Hiernach spricht derzeit alles dafür, dass der Beklagte zu Recht von einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 MPBetreibV ausgegangen und dementsprechend gemäß § 26 Abs. 2 MPG eingeschritten ist. Hieran hat sich offenbar bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nichts Durchgreifendes geändert. Zwar wurde bei einer erneuten Überprüfung der Praxis der Klägerin am 5.9.2006 ein Dampf-Kleinsterilisator (Autoklav) vorgefunden. Dieser war jedoch nach den bei dieser Gelegenheit getroffenen Feststellungen weder elektrisch angeschlossen noch verfügte er über eine Netzanschlussleitung. Dass der Beklagte hieraus gefolgert hat, vor Inbetriebnahme des Gerätes bedürfe es einer Wartung und einer Prüfung mit Bioindikatoren durch eine Fachfirma und - weil hierüber ein entsprechender Nachweis fehlte - die Anordnung vom 19.5.2006 (noch) nicht als erfüllt angesehen hat, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist weder dargetan noch erkennbar, dass der Beklagte gemessen an den genannten, seinem Einschreiten zugrunde liegenden Bestimmungen nicht gerechtfertigte, insbesondere unverhältnismäßige Anforderungen gestellt hätte. Immerhin sind, worauf der Beklagte in der im Bescheid vom 19.5.2006 enthaltenen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Verfügung mit Recht hingewiesen hat, bei der Verwendung von bestimmungsgemäß steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten am Patienten ohne Gewährleistung der erforderlichen Sterilität Gesundheit und ggf. sogar Leben und damit höchstrangige Rechtsgüter bedroht. Soweit die Klägerin in ihrem Beschwerdevorbringen ausführt, in ihrer Praxis seien am 2.1004 Unterlagen beschlagnahmt worden, die sie noch nicht zurückerhalten habe, ist ein Bezug zu den auf der Grundlage von Feststellungen anlässlich einer Praxisüberprüfung im Mai 2006 getroffenen Anordnungen im Bescheid vom 19.5.2006 weder aufgezeigt noch erkennbar. Die Zuständigkeit des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales, nunmehr Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales, zur Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 LOG.
Besteht danach aufgrund des Vorbringens der Klägerin und nach dem Akteninhalt kein Grund zu der Annahme, die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen könnten sich zu ihrem Nachteil als rechtswidrig erweisen, so muss es mangels hinreichender Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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