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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 3 D 359/08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, SVwVG


Vorschriften:

VwGO § 117 Abs. 5
VwGO § 122 Abs. 2 Satz 3
VwGO § 166
ZPO § 114 Satz 1
SVwVG § 10 Abs. 1 Nr. 4
SVwVG § 10 Abs. 1 Nr. 9
SVwVG § 10 Abs. 2
SVwVG § 18 Abs. 1 Satz 1
SVwVG § 19 Abs. 4
SVwVG § 21
SVwVG § 77 Abs. 1
SVwVG § 77 Abs. 2
SVwVG § 77 Abs. 6
a) Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem in Anspruch Genommenen vor Durchführung der Ersatzvornahme die dem (nach vorheriger Ausschreibung der Arbeiten) beauftragten Unternehmer (voraussichtlich) zu entrichtende Vergütung mitzuteilen und ihm sodann durch (weiteres) Zuwarten mit dem Beginn der Arbeiten Gelegenheit zu geben, sich um eine kostengünstigere Lösung zu bemühen.

b) Zur Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Behörde gehalten ist, die für einen bestimmten Zeitpunkt angekündigte Durchführung der Ersatzvornahme aufzuschieben, wenn der Pflichtige kurze Zeit vorher geltend macht, er habe nunmehr die Möglichkeit, Teile der zu beseitigenden Abfälle (hier: Altreifen) ins Ausland auszuführen (im entschiedenen Fall verneint).


Tenor:

Die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. September 2008 - 5 K 14/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Gründe:

Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 3.9.2008, mit der der Kläger sein vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenes Begehren weiter verfolgt, ihm für seine am 21.8.2007 erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrag,

"die Bescheide des Beklagten vom 21.7.2003 und 18.5.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2007 aufzuheben",

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil diese Klage nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu fordernde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der letztgenannten Bestimmung bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - E 81, 347, und vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102, jeweils zitiert nach Juris, der der Senat folgt, davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art. 3 GG und 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Denn dadurch würde der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe danach darin besteht, Unbemittelten den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen, und nicht darin, diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren vorzuverlagern und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten. Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht zwar einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist; andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, und zwar ohne dass es hierzu der Beantwortung schwieriger Tat- und/oder Rechtsfragen bedurfte, darin beizupflichten, dass die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Mit dem angefochtenen Beschluss und dem darin in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid ist zunächst im Ansatz davon auszugehen, dass Rechtsgrundlage für die angefochtenen Leistungsbescheide § 77 Abs. 1 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) ist, wonach für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, dazu gehören auch ersichtlich Ersatzvornahmen auf der Grundlage von § 21 SVwVG, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Das Merkmal "erhoben" weist dabei auf die Befugnis der zuständigen Behörde hin, diese Kosten mittels Leistungsbescheid geltend zu machen. Dass zu diesen Kosten auch Aufwendungen gehören, die die Behörde an einen von ihr beauftragten Dritten für die Durchführung einer Ersatzvornahme gezahlt hat, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 9 der auf der Grundlage von § 77 Abs. 6 SVwVG ergangenen Kostenordnung zum SVwVG (vom 3.8.1974 - Amtsbl. S. 738 -, soweit ersichtlich, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1484 vom 7.11.2001 - Amtsbl. S. 2158 -). Danach gehören zu den Auslagen im Sinne von § 77 Abs. 1 SVwVG u.a. Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind.

Kostenschuldner ist gemäß § 77 Abs. 2 SVwVG der Pflichtige. Als Pflichtiger muss dabei derjenige angesehen werden, demgegenüber die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden ist vgl z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.1982 - 2 R 61/81 - AS 17, 328.

Pflichtiger ist vorliegend der Kläger. Die Räumung des Betriebsgeländes "I" in O im Wege der Ersatzvornahme war ihm gegenüber rechtmäßig. Der Beklagte hat dem Kläger durch mangels erfolgreicher Anfechtung bestandskräftig gewordene Anordnung vom 24.10.1997 u.a. aufgegeben, die auf dem genannten Betriebsgelände befindlichen Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung bis zum 20.1.1998 zuzuführen. Diese Anordnung bildet den nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SVwVG für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen in aller Regel erforderlichen unanfechtbaren Grundverwaltungsakt. Der Beklagte hat ferner, nach mehreren fruchtlosen Versuchen, u.a. mittels Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern den Kläger zur Befolgung der Anordnung vom 24.10.1997 zu bewegen, durch unter dem 13.10.1998 erlassenen Bescheid, zugestellt am 19.10.1998, unter Fristsetzung bis zum 2.11.1998 und vorläufiger Veranschlagung eines Kostenbetrages von 25.000,- DM, verbunden mit dem Hinweis auf das Recht der Nachforderung gemäß § 19 Abs. 4 SVwVG, die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht (§ 19 SVwVG). Diese Androhung ist - ebenso wie der Grundverwaltungsakt - unanfechtbar geworden, nachdem die gegen sie nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Anfechtungsklage durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2000 ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts - 1 K 90/99 - abgewiesen worden ist und der Kläger hiergegen innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist kein Rechtsmittel eingelegt hat. Sind danach Grundverwaltungsakt und Zwangsmittelandrohung bestandskräftig, ist der Kläger mit etwaigen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidungen ausgeschlossen. Dass die genannten Verwaltungsentscheidungen nichtig wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Sie leiden insbesondere nicht deshalb an einem durchgreifenden, zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mangel, weil sie (ebenso wie die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Leistungsbescheide) nicht an den Kläger selbst, sondern an eine Firma K. bzw. eine Firma J-J K. gerichtet sind. Diese so nicht korrekte Adressatenbezeichnung ist aus den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen, die sich der Senat insoweit in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu eigen macht, unschädlich. Denn für den Kläger, dem diese Entscheidungen zugegangen sind, lag auf der Hand, dass er in Anspruch genommen wurde. Das zeigt nicht zuletzt auch der Umstand, dass er gegen die Zwangsmittelandrohung Klage erhoben hat ohne die angeblich fehlerhafte Adressierung des Bescheides zu rügen.

Da zudem das SVwVG über die Androhung hinaus eine förmliche Festsetzung einer Ersatzvornahme nicht vorschreibt vgl. in diesem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.9.1992 - 2 R 42/91 - BRS 54 Nr. 214, zur - erfolglosen - Anfechtung einer auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ergangenen Festsetzung einer Ersatzvornahme, und der Kläger, auch wenn er ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakten immer einmal wieder Teilmengen der auf dem in Rede stehenden Gelände gelagerten Abfälle entsorgt hat, innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Abfälle nicht nachgekommen ist, war der Beklagte prinzipiell zur Anwendung der Ersatzvornahme befugt. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass - was von dem Kläger im Grundsatz auch nicht in Frage gestellt wird - die Anordnung vom 24.10.1997, alle derzeit auf dem Betriebsgelände befindlichen Abfälle zu entsorgen, der Sache nach die Verpflichtung begründet, das Betriebsgelände von sämtlichen illegal gelagerten Abfällen zu räumen, und diese Forderung erst dann erfüllt ist, wenn sich auf dem Gelände keine illegal abgelagerten Abfälle mehr befinden. Das schließt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung von nach Erlass der Anordnung vom 24.10.1997 auf das Grundstück verbrachten Abfällen ein. Insoweit stellt sich die unter Nr. 2 des Bescheides vom 24.10.1997 getroffene Räumungsanordnung als gleichsam auf die Bereinigung einer entstandenen rechtswidrigen Situation abzielende Komponente des unter Nr. 1 des genannten Bescheides ausgesprochenen dauerhaft wirkenden Verbotes dar, auf dem Betriebsgelände "I" in O weiterhin Abfälle anzunehmen, zu lagern, zu sortieren und zu behandeln.

Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte, nachdem der Kläger seine Pflicht zur vollständigen Räumung des in Rede stehenden Grundstückes auch in der Folgezeit nicht nachgekommen war, mit Schreiben vom 15.1.2002 nach nochmaliger Setzung einer "letzten" Frist bis 31.3.2002 die Ersatzvornahme zunächst ab April 2002, sodann nach Ausschreibung der Arbeiten mit Schreiben vom 8.8.2002 zum 30.9.2002 angekündigt, in der Folge unter dem 29.9.2002 den 7.10.2002 als Beginn der Arbeiten genannt und ab diesem Datum dann die Räumung durch die von ihm beauftragte Firma K hat durchführen lassen.

Der Einwand des Klägers, der Beklagte hätte ihn vor Durchführung der Arbeiten durch die Firma K von der mit dieser getroffenen Vereinbarung unterrichten müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, selbst ein kostengünstiger arbeitendes Unternehmen zu ermitteln und zu beauftragen, geht fehl. Der Kläger lässt nämlich unberücksichtigt, dass er schon innerhalb der ihm mit Verfügung vom 24.10.1997 gesetzten Frist verpflichtet war, die Räumung des betreffenden Geländes durchzuführen. Da er dieser Pflicht auch innerhalb der ihm in der Folgezeit wiederholt gesetzten Fristen nicht nachgekommen ist, war der Beklagte zur Anwendung der Ersatzvornahme befugt. Das bedeutet freilich nicht, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen wäre, entweder die Maßnahme selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben, oder aber dem Beklagten die Durchführung zu überlassen, je nachdem, was für ihn billiger war. Die Ersatzvornahme ist nicht eine in seine Wahl gestellte alternative Erfüllungsart, sondern die behördliche Reaktion auf seine Untätigkeit. Von daher besteht für die Behörde nicht die Pflicht, dem in Anspruch Genommenen vor Durchführung der Ersatzvornahme die dem von ihr beauftragten Unternehmer (voraussichtlich) zu entrichtende Vergütung mitzuteilen und ihm sodann durch (weiteres) Zuwarten mit dem Beginn der Arbeiten Gelegenheit zu geben, sich um eine kostengünstigere Lösung zu bemühen vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 13.4.1984 - 3 C 31/81 - NJW 1984, 2591, zitiert nach Juris, Rdnr. 17; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2008, § 10 VwVG Rdnr. 13.

Entgegen der Ansicht des Klägers war der Beklagte auch nicht gehalten, mit der Anwendung der Ersatzvornahme weitere ein oder zwei Wochen zuzuwarten, um ihm Gelegenheit zu geben, die auf dem Gelände lagernden Altreifen ganz oder zumindest zum Teil zur Entsorgung nach Rumänien abzutransportieren. Allerdings - und insoweit kann zumindest der hilfsweisen Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse, da er die Möglichkeit gehabt habe, die vollständige Räumung des Geländes innerhalb der eingeräumten Frist zu veranlassen, alle nach diesem Zeitpunkt für die Durchführung der Ersatzvornahme anfallenden Kosten unabhängig davon übernehmen, ob diese gegebenenfalls durch eine andere Verwertung hätten verringert werden können, nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden - ist auch bei der Anwendung der Ersatzvornahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.8.1996 - 4 B 100/96 - NVwZ 1997, 381, 383.

Dem entspricht es, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 SVwVG die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist, wenn ihr Zweck erreicht ist. Hiervon ausgehend kann es im Hinblick darauf, dass auch mit der Ersatzvornahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung letztlich ein Beugezweck verfolgt wird, durchaus geboten sein, mit der Anwendung dieses Zwangsmittels zuzuwarten bzw. letztlich von dieser Zwangsmaßnahme abzusehen, wenn sich abzeichnet, dass der Pflichtige sich unter dem Eindruck der unmittelbar anstehenden Vollstreckung doch noch entschließt, die durchzusetzende Anordnung selbst zu erfüllen. Hieraus kann der Kläger freilich unter den vorliegenden Gegebenheiten nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn die Behörde ist keineswegs schon dann verpflichtet, die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken bzw. aufzuschieben, wenn der Pflichtige die Befolgung der durchzusetzenden Anordnung ankündigt, und damit das Risiko weiterer Verzögerungen einzugehen, wenn der Ankündigung keine Taten folgen. Denn wie sich nämlich aus § 10 Abs. 2 SVwVG ergibt, ist die Vollstreckung nur dann einzustellen oder zu beschränken, wenn Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung eindeutig ergibt. Diese Regelung lässt sich auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, in dem es dem Kläger (zunächst) um einen weiteren Aufschub der Vollstreckung ging, angeblich um die gelagerten Reifen in eigener Regie nach Rumänien entsorgen zu können. Hiervon ausgehend war der Beklagte zunächst einmal nicht gehalten, den Beginn der Ersatzvornahme generell um ein oder zwei Wochen zu verschieben, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, mit dem von ihm angekündigten Abtransport der Altreifen nach Rumänien zu beginnen. Diese Altreifen machten, wenn auch einen großen, so doch nur einen Teil der auf dem in Rede stehenden Gelände gelagerten Abfälle aus. Nach einer in den Verwaltungsakten befindlichen Aufstellung des Beklagten vom 24.3.2003 waren bis zum 31.1.2003, d.h. noch vor Abschluss der Ersatzvornahme, zwar 398,26 t Altreifen, aber auch 492,399 t sonstiger Abfälle (Mischabfälle wie Papier, Pappe, Folien, Kunststoffe, Holz, Metall, Schrott, Elektroschrott, Glas) nebst einigen Autowracks und Kühlgeräten entsorgt worden. Die überschlägige Auswertung der in den Verwaltungsakten befindlichen Rechnungen der Firma K ergibt insoweit, dass von den mit den angefochtenen Leistungsbescheiden in der Gestalt des die Forderung im Leistungsbescheid vom 18.5.2005 reduzierenden Widerspruchsbescheides noch eingeforderten (139.320,23 EUR + 46.328,53 EUR =) 185.648,76 EUR maximal rund 75.000,- EUR (einschl. Mehrwertsteuer) auf die Entsorgung der Altreifen entfielen, der übrige, deutlich höhere Anteil der Aufwendungen hingegen durch die Entsorgung der übrigen Abfälle verursacht wurde. Dass der Kläger konkrete Maßnahmen ergriffen hätte, die - letztlich den größten Anteil der entstandenen Kosten ausmachenden - "sonstigen" Abfälle zeitnah zu entsorgen, behauptet er indessen selbst nicht. Es ist daher zunächst einmal kein Grund aufgezeigt oder sonst ersichtlich, der den Beklagten gehindert haben könnte, hinsichtlich dieser "sonstigen" Abfälle die Ersatzvornahme zu dem angekündigten Zeitpunkt zu beginnen. Aber auch hinsichtlich der Altreifen gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Kläger hatte zwar im Sommer 2002 angekündigt, er habe die Möglichkeit, Altreifen nach Rumänien zu verbringen, und verfüge über eine entsprechende rumänische Einfuhrgenehmigung sowie eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit einem rumänischen Unternehmen, das die Verwertung vornehmen solle. Er hat in diesem Zusammenhang auch in rumänischer Sprache verfasste Dokumente bei dem Beklagten eingereicht. Der Beklagte hat sich indes ausweislich der diesbezüglichen in den Verwaltungsakten befindlichen Korrespondenz einem Abtransport nach Rumänien zumindest zunächst nicht generell verschlossen, sondern seine Zustimmung davon abhängig gemacht, dass der Kläger eine deutsche Übersetzung der rumänischen Einfuhrgenehmigung für Altreifen und eine Bestätigung der Deutschen Botschaft in Rumänien oder des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vorlegt, dass es sich bei dem betreffenden Schriftstück tatsächlich um eine Einfuhrgenehmigung für Altreifen, ausgestellt von der Rumänischen Regierung, handelt (siehe Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.10.2002). In dem genannten Schreiben heißt es weiter, der Kläger sei hierüber telefonisch informiert worden und habe zugesagt, die geforderten Unterlagen binnen 8 Tagen vorzulegen. Das aber ist in der Folgezeit nicht geschehen. Die Forderung nach Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der angeblichen Einfuhrgenehmigung ist im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass der Beklagte gehalten war, die ordnungsgemäße, d.h. rechtlich zulässige Entsorgung der Altreifen sicherzustellen. Im Übrigen hatte der Kläger ausweislich der Verwaltungsakten bereits im Frühjahr 2001 geltend gemacht, er verfüge über die Genehmigung zur Einfuhr von Altreifen nach Rumänien und habe die Absicht, alsbald mit dem Abtransport der auf dem in Rede stehenden Gelände gelagerten Reifen dorthin zu beginnen (Schriftsatz vom 5.4.2001, Bl. 321 d. Verwaltungsakten). Auch seinerzeit hatte der Beklagte unter Hinweis auf ein grundsätzliches gemeinschaftsrechtliches Verbot, Altreifen nach Rumänien zu verbringen, die Vorlage einer ins Deutsche übersetzten beglaubigten Einfuhrgenehmigung gefordert (Schreiben an den Kläger vom 11.6.2001). Dem ist der Kläger trotz Erinnerung (Schreiben vom 6.8.2001) nicht nachgekommen. Hiervon ausgehend ist die um den Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahme getroffene Entscheidung des Beklagten, die Zustimmung zum Abtransport der Reifen durch den Kläger bzw. von ihm Beauftragte von der Vorlage einer ins Deutsche übersetzten und beglaubigten Einfuhrgenehmigung der zuständigen rumänischen Behörden abhängig zu machen, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte durfte im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits im vergangenen Jahr einer dahingehenden Aufforderung nicht nachgekommen war, durchaus Zweifel daran haben, dass der Kläger wirklich über eine solche Einfuhrgenehmigung verfügte. Jedenfalls war im Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahme keineswegs im Verständnis von § 10 Abs. 2 SVwVG durch Tatsachen belegt, dass die Voraussetzungen für die Beschränkung der Zwangsvollstreckung eindeutig vorlagen, zumal es dem Kläger, der aufgrund der Vorgänge des vorangegangenen Jahres die Haltung des Beklagten kannte, ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Übersetzung und inhaltliche Beglaubigung der ihm angeblich erteilten rumänischen Einfuhrgenehmigung zu besorgen. Immerhin musste er jedenfalls aufgrund der Ankündigungen vom 15.1.2002 und 8.8.2002 damit rechnen, dass die Ersatzvornahme nunmehr bevorstand. Ob dann Anfang/Mitte Oktober 2002 wirklich in Ausnutzung einer dem Kläger erteilten Einfuhrgenehmigung wegen der Weigerung des Beklagten von einem anderen Unternehmen bezogene Altreifen nach Rumänien entsorgt wurden, wie der Kläger nunmehr unter Vorlage von Kopien von "Durchschriften von Ausfuhranmeldungen" und von Rechnungen geltend macht, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Der Beklagte hatte im Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahme eine Prognoseentscheidung dahin zu treffen, ob eine die Beschränkung bzw. den Aufschub der Zwangsvollstreckung rechtfertigende Befolgung der Anordnung durch den Kläger hinsichtlich der Altreifen zu erwarten war. Für die rechtliche Beurteilung dieser Prognoseentscheidung kommt es auf die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt an. Diese waren nicht zuletzt mit Blick auf die Vorgeschichte keineswegs eindeutig in dem Sinne, dass der Beklagte dem Begehren des Klägers hätte entsprechen müssen. Die Entscheidung des Beklagten, einen weiteren Aufschub des Beginns der Ersatzvornahme abzulehnen, kann daher auch hinsichtlich der Altreifen nicht beanstandet werden.

Ist danach die Ersatzvornahme gegenüber dem Kläger rechtmäßig durchgeführt worden, so war dieser prinzipiell zur Erstattung der hierfür getätigten Auslagen, d.h. der an das mit der Räumung beauftragte Unternehmen gezahlten Vergütung verpflichtet.

Der Beklagte war an der Geltendmachung dieser Aufwendungen (in voller Höhe) nicht dadurch gehindert, dass der mit den Leistungsbescheiden in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insgesamt eingeforderte Betrag von (noch) 185.648,76 EUR ganz wesentlich über den mit der Androhung der Ersatzvornahme vorläufig veranschlagten Betrag von (seinerzeit) 25.000,- DM hinausging. Zum einen war in der Androhung der Ersatzvornahme insoweit auf das Recht zur Nachforderung (§ 19 Abs. 4 SVwVG) hingewiesen. Zum anderen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. z.B. Urteil vom 13.4.1984 - 4 C 31/81 - NJW 1984, 2591, zitiert nach Juris, dass die Behörde auch dann Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme hat, wenn der im Androhungsbescheid vorläufig veranschlagte Kostenbetrag wesentlich überschritten wird. Insoweit besteht als Nebenpflicht aus dem Vollstreckungsverhältnis allenfalls eine Obhutspflicht der Behörde, die dahin geht, den Ordnungspflichtigen entsprechend zu unterrichten, wenn wesentliche Kostenüberschreitungen voraussehbar sind. Zweck dieser Unterrichtungspflicht ist es freilich nicht, das Vollstreckungsverfahren erneut aufzuschieben, um dem Ordnungspflichtigen Zeit und Gelegenheit für eine Wahl zwischen Selbstdurchführung und Ersatzvornahme zu geben. Es geht vielmehr darum, den Pflichtigen vor Schäden z.B. durch Maßnahmen zu bewahren, deren Kosten außer Verhältnis zum Erfolg, der Beseitigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stehen vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 13.4.1984 - 4 C 31/81 - a.a.O.

Aber auch eine Verletzung dieser Pflicht hätte nicht die Beschränkung des Erstattungsanspruchs, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche zur Folge, wobei vorliegend freilich darauf zu verweisen ist, dass für den Kläger auf der Hand lag, dass der vorläufig veranschlagte Betrag von 25.000,- DM beträchtlich überschritten werden würde. Zum einen hatte ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakten die gelagerte Abfallmenge nach einer zwischenzeitlichen Reduzierung im Sommer 1998 (siehe Widerspruchsbescheid vom 23.3.1999 betreffend den Widerspruch gegen die Androhung der Ersatzvornahme) nach Erlass der Zwangsmittelandrohung beträchtlich zugenommen, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein dürfte (siehe z.B. Fotodokumentation einer Ortsbesichtigung am 26.6.2000 in den Verwaltungsakten). Zum anderen hatte der Beklagte bereits im Verfahren 1 K 90/99 betreffend die Anfechtungsklage gegen die Zwangsmittelandrohung vorgetragen, dass die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme sich aufgrund der Zunahme der Abfallmenge derzeit auf 250.000,- DM beliefen (S. 18 des Urteils vom 20.11.2000 - 1 K 90/99 -).

Soweit der Kläger schließlich die dem geltend gemachten Erstattungsbetrag zugrunde liegenden Rechnungen "nach Grund und Höhe" bestreitet, ist diesem pauschalen Einwand mangels zumutbarer und gebotener Substantiierung nicht weiter nachzugehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte dem Kläger in den angefochtenen Leistungsbescheiden vom 21.7.2003 und vom 18.5.2005 ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet hat, "die vollständigen Rechnungsunterlagen, die aus mehreren hundert Seiten bestehen, in den Diensträumen des LfU einzusehen". Dem (anwaltlich vertretenen) Kläger wäre es daher möglich und zumutbar gewesen, sich die benötigten Informationen zu verschaffen, um etwaige konkrete Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Beträge zu erheben. Da er dies unterlassen hat, ist das Gericht nicht gehalten, auf das pauschale Bestreiten hin im Wege der Amtsermittlung gleichsam "ins Blaue hinein" in eine Nachprüfung der Rechnungen einzutreten.

Da auch sonst Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Leistungsbescheide ganz oder zumindest teilweise ergeben könnte, weder aufgezeigt noch erkennbar sind, spricht nichts für einen Erfolg der gegen sie erhobenen Anfechtungsklage.

Hat danach das Verwaltungsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt, so muss es auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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