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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 3 M 1/03
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 48 Abs.1 Nr. 5
Im Immissionsschutzrecht betreffen sowohl Genehmigungsverfahren einschließlich Änderungsgenehmigungsverfahren als auch nachträgliche Maßnahmen (nachträgliche Anordnungen, Betriebsverbot und Genehmigungswideruf) nach dem Wortlaut der Zuständigkeitsnorm des § 48 I Nr. 5 VwGO "den Betrieb" "von Anlagen"; indessen dienen nach dem Beschleunigungszweck der Vorschrift nur die Genehmigungsverfahren der Investitionstätigkeit der Wirtschaft, nicht die nachträglichen Maßnahmen.
Tenor:

Das Oberverwaltungsgericht ist instanziell unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche immissions-schutzrechtliche Anordnung nach § 17 BImSchG des Beklagten vom 30.9.2003 und hat entsprechend deren Rechtsmittelbelehrung die Klage unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht erhoben.

Das Oberverwaltungsgericht ist ungeachtet des Umfangs der betroffenen Anlage nach Sinn und Zweck der Großvorhabenzuständigkeit des § 48 I Nr. 5 VwGO in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung des Gesetzes vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626) für nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen nicht zuständig. Ihrem Wortlaut nach weist die Zuständigkeitsvorschrift allerdings eine im Prozessrecht ungewöhnliche Unschärfe auf.

Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, § 48 Rdnr. 14.

Die Formulierung "Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ...Anlagen" lässt allerdings ohne Weiteres eine Einbeziehung der nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG zu, denn die nachträgliche Anordnung betrifft den Anlagenbetrieb und schränkt ihn gegebenenfalls ein.

Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Auflage 1999, § 17 Rdnrn. 21 und 22.

Die zutreffende Auslegung ergibt sich nach der überzeugenden Auffassung des VGH Baden-Württemberg aus der Reichweite des gesetzlichen Beschleunigungszwecks für Großvorhaben.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.7.1999 - 10 S 373/99 -, S. 2 des Juris-Ausdrucks; ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.7.2003 - 7 KS 115/03 - für nachträgliche Schutzauflagen.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts soll die Gesamtverfahrensdauer verkürzen. Nach den gesetzgeberischen Erwägungen erschwert die überlange Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren bei Großprojekten die Investitionstätigkeit der Wirtschaft.

Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, § 48 Rdnr. 3 unter Bezugnahme auf die Bundestagsdrucksache 10/171.

Zur Verwirklichung der Investitionsvorhaben bedarf es indessen immissionsschutzrechtlich nur der Genehmigung (§ 4 BImSchG) und ergänzend der Änderungsgenehmigung (§ 16 BImSchG). Für nachträgliche Maßnahmen stellt das Immissionsschutzrecht die drei Instrumente der nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG, das Verbot des Anlagenbetriebs nach § 20 BImSchG sowie den Widerruf nach § 21 BImSchG zur Verfügung.

Zu dieser Zusammenfassung Jarass, BImSchG, § 17 Rdnr. 1.

Alle nachträglichen Maßnahmen betreffen den Betrieb der Anlage. Entscheidend ist aber die unterschiedliche Zweckrichtung: Nur die Genehmigungsverfahren dienen der Verwirklichung der Investitionsvorhaben der Wirtschaft und damit dem Zweck der Beschleunigungsvorschrift, die nachträglichen Maßnahmen schränken umgekehrt die Investitionsvorhaben ein. Für diesen Zweck greift der Beschleunigungszweck der Großvorhabenzuständigkeit nicht, und deshalb verbleibt es für alle nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen bei der Regelzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 45 VwGO.

Die hier bestehende instanzielle Unzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ist verfahrensmäßig nach den Vorschriften der §§ 83 VwGO, 17 a und 17 b GVG zu behandeln.

Bader u.a. VwGO, 1999, § 83 Rdnr. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage 2000, § 83 Rdnr. 1.

Mithin stellt das Oberverwaltungsgericht nach der hier erfolgten Anhörung der Beteiligten seine Unzuständigkeit von Amts wegen fest und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Verwaltungsgericht des Saarlandes (§§ 83 VwGO, 17 a II 1 GVG). Abweichend von der Rechtsmittelregelung des § 17 a IV GVG ist nach § 83 Satz 2 VwGO der Verweisungsbeschluss unanfechtbar. Die vor dem angerufenen Oberverwaltungsgericht entstandenen Kosten werden nach § 17 b II GVG als Teil der Kosten vor dem Verwaltungsgericht behandelt; für die Mehrkosten kann gegebenenfalls die durch die Rechtsmittelbelehrung veranlasste Anrufung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung sein.

Vgl. Redeker/von Oertzen VwGO, 13. Auflage, § 17 b GVG im Anhang zu § 41 VwGO, Rdnr. 20, ungeachtet der Normierung des § 17 b II 2 GVG, wonach der Kläger die Mehrkosten trägt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



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