Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: 3 N 1/05
Rechtsgebiete: SNG, GG, BauGB


Vorschriften:

SNG § 19
SNG § 21
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
BauGB § 34
a) Es genügt, wenn eine einstweilige Sicherstellungsverordnung nach § 21 SNG das angestrebte materielle Schutzziel mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet; die angestrebte Art der endgültigen Unterschutzstellung braucht hingegen nicht ausdrücklich benannt zu werden.

b) Mit der einstweiligen Sicherstellung soll in der Funktion vergleichbar einer baurechtlichen Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der "status quo" des betreffenden Landschafts(bestand)teiles gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden.

c) Die einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen bewirkt eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die einer sachlichen Rechtfertigung bedarf und verhältnismäßig sein muss.

d) Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt.

e) Die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsverordnung hängt nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der angestrebten Unterschutzstellung ab. Beachtlich können allerdings Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde sein kann.

f) Zu den der Behörde eröffneten Möglichkeiten zur Berücksichtigung von auf eine bauliche Nutzung des in Rede stehenden Geländes abzielenden Eigentümerinteressen bei einer Entscheidung über eine Unterschutzstellung.

g) Zum Begriff des geschützten Landschaftsbestandteiles im Verständnis von § 19 SNG.

h) Zu den Grenzen naturschutzrechtlicher Eigentumsbeschränkungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage im Verständnis von § 34 BauGB.


Tenor:

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zu 1., 3. und 4., die für den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner haften, einerseits und der Antragstellerin zu 2. andererseits jeweils zur Hälfte zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der "Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs "Am Triller" in Alt-A-Stadt" - im Folgenden: Sicherstellungsverordnung -, die die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde - erstmals - am 23.3.2005 erlassen hat.

Die Sicherstellungsverordnung erfasst eine zusammenhängende, ca. 3 Hektar große Freifläche des Bereichs "Triller" im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin, die teilweise von den Straßen "Trillerweg", "Am Triller", "Lilienstraße", "Nelkenstraße" und der Fußwegeverbindung "Am Jakobsgärtchen", im Übrigen von bebauten Grundstücken begrenzt wird. Wegen Einzelheiten der Abgrenzung wird auf die Grenzbeschreibung in § 2 der Sicherstellungsverordnung und den zum Bestandteil der Verordnung erklärten, mit veröffentlichten Lageplan verwiesen.

Die im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung gelegenen Flurstücke, die teils einer aus den Antragstellern zu 1., 3. und 4. bestehenden Erbengemeinschaft, teils der Antragstellerin zu 2. als Alleineigentümerin gehören, waren Teil einer von einer hohen Mauer umschlossenen privaten Parkanlage, in der früher die nach Beschädigungen im zweiten Weltkrieg abgebrochene Villa eines Industriellen und einige, heute allerdings nur noch teilweise vorhandene Nebengebäude standen.

Auf dem Gelände hat sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt, der unter anderem mehr als 100 Jahre alte Eichen, Buchen und Kastanien mit bis zu 22 Meter Kronendurchmesser umfasst. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die in den Behördenakten befindliche Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin ("bü 18.8.2003") und den zugehörigen Bestandsplan verwiesen.

Offenbar angestoßen durch eine Bürgerinitiative, die sich aus Anlass der Bebauung der an der Narzissenstraße gelegenen Flurstücke Nr. 42/32 und Nr. 42/33 gebildet hatte und die für den Erhalt des Baumbestandes im Bereich des ehemaligen Parkgeländes eintritt, leitete der Stadtrat der Antragsgegnerin im Dezember 2001 ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel ein, Bebauungsmöglichkeiten nur zurückhaltend im straßennahen Bereich von bereits wegemäßig erschlossenen Flurstücken zu eröffnen, um den als wertvoll eingestuften Baumbestand und die als Stadtbild prägend angesehene Baum bestandene Hangkante zum Saartal hin möglichst weitgehend zu schonen und zu sichern. Zur Absicherung der Planung erließ die Antragsgegnerin am 22.5.2002 eine Veränderungssperre, die nach Ablauf ihrer dreijährigen Geltungsdauer durch Stadtratsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

Im Vorfeld und während des Planaufstellungsverfahrens befasste sich die Untere Naturschutzbehörde mehrfach mit dem Baumbestand auf dem in Rede stehenden Gelände. In einer Stellungnahme vom 21.4.2004 zu dem Bebauungsplan führte sie aus, der in dem ehemaligen Parkgelände flächig vorhandene Baumbestand sei durch zahlreiche Einzelexemplare mit voluminösen Kronen geprägt, welche Durchmesser von bis zu 22 Metern aufwiesen. Außerdem erstrecke sich der Park über eine Anhöhe, deren noch unverbaute Flanken zum südlichen Saartalhang gehörten. Somit sei das weithin sichtbare Gelände nicht nur für die unmittelbare Umgebung, sondern als Landschaftsbild prägendes Element auch für das zentrale Saarbrücker Stadtgebiet von Bedeutung. Nach einer ins Einzelne gehenden Beurteilung der zu erwartenden Konflikte zwischen der nach dem Plankonzept möglichen Bebauung und dem Ziel der möglichst weitgehenden Erhaltung des Baumbestandes heißt es dann abschließend, der zentrale und der nördliche Teil des Plangebietes seien dauerhaft zu erhalten. Die Untere Naturschutzbehörde werde ein Verfahren zur Unterschutzstellung dieser Flächen gemäß § 18 SNG (Landschaftsschutzgebiet) oder § 19 SNG (geschützter Landschaftsbestandteil) einleiten.

Offenbar Anfang des Jahres 2005 bemühten sich die Antragsteller um die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin zum Fällen von Bäumen im Bereich der ehemaligen Parkanlage. Etwa zeitgleich leitete die Untere Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin ein Verfahren zur einstweiligen Sicherstellung des in Rede stehenden Bereichs ein. In der unter dem 15.2.2005 erstellten Begründung zur einstweiligen Sicherstellung ist ausgeführt, besondere Wertmerkmale dieses Bereichs seien die zusammenhängende Größe, die Ungestörtheit und der alte Baumbestand innerhalb des Siedlungsbereichs. Vor allem hervorzuheben sei der alte Baumbestand, in dem die für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert seien. Dieser alte Baumbestand sowie das vorhandene Totholz seien Lebensraum für Holz bewohnende Insektenarten, potentieller Brutplatz für Höhlen bewohnende Vogelarten und potentielles Sommerquartier für Fledermäuse. Vorkommen von besonders geschützten Arten seien möglich. Aufgrund seiner Biotopstruktur und seiner Wertmerkmale spiele der Bereich eine wichtige Rolle als Verbindungselement im Biotopverbund der südlich und nördlich des Siedlungsbereichs liegenden, zum Teil als FFH-Gebiete gemeldeten Waldflächen. Nach § 3 Abs. 4 BNatSchG seien unter anderem die Verbindungselemente des Biotopverbundes durch Ausweisung von Schutzgebieten und andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern. Darüber hinaus besitze der Bereich "Am Triller" eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Funktion. Der Baumbestand sei von zentralen, für die gesamte Stadtentwicklung bedeutsamen Grün- und Freiflächen aus sichtbar. Er sei somit Teil jener noch intakten Stadt- und Landschaftsbildkulisse, die für die geplante städtebauliche Entwicklung Saarbrückens als "Stadt am Fluss" eine zentrale Rolle spiele. Für den Bereich "Am Triller" sei ein "flächenhafter Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG vorgesehen". Ziel sei die dauerhafte Sicherung und Entwicklung einer Grünfläche mit altem Baumbestand ohne Nutzungskonflikte und ohne Konflikte mit Verkehrssicherungspflichten innerhalb des Siedlungsbereichs.

Am 23.3.2005 erließ die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde die Sicherstellungsverordnung. In ihrem § 3 ist unter "Schutzzweck" im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Geltungsbereich handele es sich nach vorläufiger Einschätzung um einen grundsätzlich schutzwürdigen Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasse, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken beziehe. Bis zur endgültigen Klärung des geschützten Umfanges und des Inhaltes der Unterschutzstellung müsse der Geltungsbereich in seinem gegenwärtigen Zustand gesichert werden, damit die notwendigerweise länger andauernde Sammlung und Wertung des insoweit relevanten Abwägungsmaterials möglich sei und für diese Zeitspanne Veränderungen entgegengewirkt werde, welche die möglicherweise notwendige spätere Unterschutzstellung verhinderten oder erschwerten.

Durch § 4 Abs. 1 Sicherstellungsverordnung werden alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des gegenwärtigen Zustandes führen können. In dem - nicht abschließenden - Katalog des § 4 Abs. 2 Sicherstellungsverordnung sind als "insbesondere verbotene Maßnahmen" unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen, die Anlegung von Straßen, Wegen und anderen Verkehrsanlagen, das Beschädigen, Abreißen oder Ausgraben oder Entnehmen der vorhandenen Bäume und Pflanzen sowie das Herausnehmen umgefallener Bäume und anderweitig abgestorbener Vegetationsbestandteile aufgeführt.

Nach § 5 sind nach näherer Maßgabe unter anderem unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr für bedeutende Rechtsgüter zulässig. Gemäß § 6 kann nach § 34 Abs. 2 SNG unter näher beschriebenen Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung von den Verboten gewährt werden. Nach § 8 sollte die Verordnung nach ihrer Bekanntmachung im "Saarbrücker Wochenspiegel" für die Dauer eines Jahres in Kraft treten. Die erste Veröffentlichung im "Saarbrücker Wochenspiegel" erfolgte am 23.3.2005. In dem die Veröffentlichung einleitenden Text war unter der Überschrift "Bekanntmachung" ausgeführt:

"Die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt beabsichtigt nach § 21 Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG - in der Fassung vom 19.3.1993 (Amtsbl. S. 346) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1550) die folgende Rechtsverordnung zum Schutz der Natur zu erlassen:"

Sodann folgt der Verordnungstext.

Am 31.5.2005 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie machen geltend, sie beabsichtigten eine zurückhaltende Bebauung ihres Geländes nach einem Konzept, das sie der Antragsgegnerin im November 2003 vorgestellt hätten. Derzeit belaste sie die Unterhaltung des Geländes mit jährlich rund 18.000,-- Euro. In den letzten Jahren hätten sie mehrfach Bäume fällen müssen, die erkrankt gewesen seien und die Verkehrssicherheit gefährdet hätten. Zuletzt sei auch einer der von der Antragsgegnerin als schützenswert eingestuften Bäume aus diesem Grund gefällt worden. Die umstrittene Sicherstellungsverordnung erlaube es nicht einmal, die gefällten Bäume abzutransportieren. Das sei deshalb erstaunlich, weil auf einer großen Teilfläche Tannenbäume angepflanzt worden seien, die als Weihnachtsbäume verkauft werden könnten. Der Antragsgegnerin sei zunächst Konzeptionslosigkeit vorzuwerfen. Wenn sie den Park ihren Bürgern zur Verfügung stellen wolle, solle sie Ankaufsverhandlungen aufnehmen. Wenn es bei den derzeitigen Eigentumsverhältnissen bleiben solle, müsse man ihnen die Möglichkeit geben, Teile des Parkes durch eine zurückhaltende Bebauung zu verwerten, um die Ausgaben bestreiten zu können. Hierzu genüge es freilich nicht, wenn planerische Festsetzungen die Errichtung von lediglich zwei Häusern ermöglichten. Inzwischen seien zwar sechs Baugrundstücke vorgesehen, was allerdings bei einem drei Hektar großen Gelände nicht zuletzt mit Blick auf die Bebauungsdichte in der Nachbarschaft ebenfalls zu gering sei. Mit einem baldigen Abschluss der Planung sei nicht zu rechnen. Sie seien dringend darauf angewiesen, weitere Sicherungsarbeiten in dem Park durchzuführen. Das sei jedoch aufgrund der angefochtenen Verordnung ausgeschlossen. Die Sicherstellungsverordnung sei rechtswidrig. Der Erlass von Verordnungen nach den §§ 16 bis 19 SNG könne ausgeschlossen werden. Allenfalls in Betracht komme der Erlass einer Verordnung nach § 20 SNG. Wenn 2003 insgesamt 127 erhaltenswerte Bäume festgestellt worden seien, bedürfe es 2005 nicht des Erlasses einer Sicherstellungsverordnung, die es ihnen unmöglich mache, den Park halbwegs vernünftig zu unterhalten. Sie hätten derzeit überhaupt nicht die Absicht, schützenswerte Bäume zu fällen. Bäume müssten allerdings dann gefällt werden, wenn sie krank seien. Das räume auch die Antragsgegnerin ein. Immerhin habe sie die entsprechende Genehmigung zum Fällen einiger Bäume erteilt; jedoch dürften gefällte Bäume nicht einmal abtransportiert werden. Die Verordnung habe enteignenden Charakter. So dürften sie nicht einmal die vor einigen Jahren angelegten Weihnachtsbaumkulturen verwerten. Derzeit bleibe nur die Möglichkeit, das Gelände weiter verwildern zu lassen. Wenn an eine Verordnung gemäß § 20 SNG gedacht sei, sei es Sache der Antragsgegnerin, wenigstens ansatzweise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. Hiervon könne jedoch keine Rede sein. Es gebe lediglich einzelne Bäume, die man sinnvoller und vernünftiger Weise erhalten sollte. Auch eine belastende Naturschutzverordnung bedürfe der Rechtfertigung. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. Die Sicherstellungsverordnung sei wohl erlassen worden, um der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu geben, über den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nachzudenken. Zu diesem Zweck gebe es jedoch die Veränderungssperre und von diesem Instrument habe die Antragsgegnerin ebenfalls Gebrauch gemacht.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung der Antragsgegnerin vom 23.3.2005 in der Gestalt der Verordnung vom 22.9.2005 zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs "Am Triller" in Alt-A-Stadt für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die angegriffene Sicherstellungsverordnung sei rechtmäßig. Sie sei durch § 21 SNG gedeckt. Die einstweilige Sicherstellung setze nicht die abschließende Prüfung der Voraussetzungen für die künftige Unterschutzstellung des in Rede stehenden Bereichs voraus. Vielmehr gehe es nur darum, Gefahren für das zur Unterschutzstellung vorgesehene Gebiet abzuwenden. Zu prüfen sei, ob ein vernünftiger Anlass für die einstweilige Sicherstellung bestehe und ob der Zweck der beabsichtigten endgültigen Unterschutzstellung möglicherweise gefährdet sei. Außerdem habe eine überschlägige summarische Abwägung der Auswirkungen der einstweiligen Sicherstellung und der übrigen Ziele des Naturschutzes einerseits sowie der sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Positionen andererseits zu erfolgen. Sie beabsichtige, die fragliche Fläche als geschützten Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG auszuweisen. Ob diese Verordnung letztlich ergehen werde und ob sie dann rechtswidrig sein werde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn von vornherein feststünde, dass eine Verordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG rechtmäßig nicht ergehen könnte. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausweisung nach § 19 SNG sei ein Instrument des Objektschutzes, nicht des Flächenschutzes. Allerdings könnten auch Objektgruppen, zum Beispiel der Baumbestand eines bestimmten Gebietes, geschützt werden. Vorliegend sei der in der Sicherstellungsverordnung bezeichnete Baumbestand taugliches Schutzobjekt einer Rechtsverordnung nach § 19 SNG. Die Unterschutzstellung dieses Baumbestandes sei geboten, da sein Schutz und seine Pflege zur Sicherstellung von essentiellen Lebensräumen und Teillebensräumen seltener, durch das Saarländische Naturschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschützter Arten, zur Erhaltung von Lebensraumverbundsystemen, zur Pflege des Stadtbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich sei. Die Schutzwürdigkeit sei zu Beginn der entsprechenden Planungen zunächst vermutet worden, habe sich inzwischen allerdings durch entsprechende fachgutachterliche Feststellungen weitgehend bestätigt. Die Möglichkeit der Gefährdung des Zwecks der beabsichtigten endgültigen Rechtsverordnung bestehe mittelfristig in dem auch durch eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten dokumentierten Bebauungsdruck, dem die entsprechende Fläche ausgesetzt sei. Außerdem zeigten die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Fällgenehmigungen den Wunsch, sich eines nicht kleinen Teiles des einer späteren Bebauung möglicherweise im Wege stehenden Bewuchses zu entledigen. Schützenswert seien nach ihren vorläufigen Feststellungen nicht nur lebende Bäume, für die eine freilich weniger strenge Baumschutzverordnung bestehe, sondern auch und gerade absterbende und abgestorbene Vegetationsbestandteile. Verkehrssicherungsmaßnahmen blieben zulässig. Die Verordnung sei auch mit dem den Antragstellern zustehenden Eigentumsschutz vereinbar. Sie habe im Hinblick auf die maßgeblichen Grundstücke Stellungnahmen eines Fachgutachters und der von ihr beauftragten Planer eingeholt und in ihre Abwägung einbezogen. Sie sei dabei zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, den Zielen des Naturschutzes und den Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Stadtbild dadurch nachzukommen, dass sie die im Übrigen schon in Folge einer Veränderungssperre der kurzfristigen Bebauung entzogenen, auch nach § 34 BauGB, also ohne vorgängige Planung großenteils gar nicht bebaubaren Grundstücke in den räumlichen Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung einbezogen habe. Dadurch habe sie vorläufig dem durch Art. 20 a GG unterstrichenen hohen Rang des Naturschutzes in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Die Sicherung habe nur vorläufigen Charakter und bewege sich im Rahmen der Sozialbindung. Ausnahmen seien auf der Grundlage von § 5 der Sicherstellungsverordnung möglich. Die in der Sicherstellungsverordnung getroffenen Regelungen erwiesen sich ebenfalls als rechtmäßig.

Im Anschluss an eine entsprechende Hinweisverfügung des Gerichts vom 14.9.2005 hat die Antragsgegnerin die angegriffene Sicherstellungsverordnung am 6.10.2005 unter dem Erlassdatum vom 22.9.2005 - erneut - im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Gemäß dem neu gefassten § 8 der Sicherstellungsverordnung gilt diese bis zum 23. März 2006. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den Entwurf einer "Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils "Am Triller" nach § 19 SNG", aufgestellt von Dip.-Ing. Peter Glaser, Homburg, unter dem 15.6.2005 und geändert unter dem 30.6.2005, vorgelegt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in dieser Angelegenheit erstellten Behördenakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ - RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 -, NVwZ - RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar - auch - dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Am Triller" liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 - Baumschutzverordnung - erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung - wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren - die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene "Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs "Am Triller" in Alt-A-Stadt" in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung - "Schutzzweck" - noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung "...grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht..." umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 - 4 K 1513/82 - zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls "lediglich" verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung "deutlich" macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der "Status quo" des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt "Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller"; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die "für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert", siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs "Am Triller" nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer "Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles "Am Triller" nach § 19 SNG" - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten "Stiftswald St. Arnual" und "St. Arnualer Wiesen" auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint - sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige - gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben "Bestandteile" der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches "Triller" im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die - aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart - in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter "Außenbereich im Innenbereich" zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich - wie bereits angesprochen - auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 - 4 C 6/00 - E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 - III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, zu den Fällen einer "eigentumsverdrängenden" Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich "liegen lassen", bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die - von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als "missverständlich" bezeichnete - Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren "werde ausgesetzt", zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

Zurück