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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 3 Q 1/06
Rechtsgebiete: AufenthaltsG


Vorschriften:

AufenthaltsG § 60 Abs. 1
AufenthaltsG § 60 Abs. 2
AufenthaltsG § 60 Abs. 3
AufenthaltsG § 60 Abs. 4
AufenthaltsG § 60 Abs. 5
AufenthaltsG § 60 Abs. 6
AufenthaltsG § 60 Abs. 7
AufenthaltsG § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthaltsG § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthaltsG § 60a
Der 3. Senat des OVG des Saarlandes hält an der Rechtsprechung des 2. Senats ( etwa Entscheidung vom 23.6.2005 - 2 R 4/04 - ) fest, wonach Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit grundsätzlich eine zumutbare inländische Fluchtalternative offensteht
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 117/04.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag des im Jahre 2002 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, der Staatsangehöriger der russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit ist, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 18.3.2005, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthaltsG abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages, das den gerichtlichen Prüfungsumfang in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt nicht die erstrebte Berufungszulassung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Soweit der Kläger die Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, ob tschetschenische Volkszugehörige als solche in der russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt sind, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt, hierzu Entscheidungen vom 23.6.2005 - 2 R 4/04 -, 2 R 17/03 -, - 2 R 16/03 - und - 2 R 11/03 - sowie vom 21.4.2005 - 2 Q 46/04 -.

Dort ist ausgeführt, dass eine landesweite Kollektivverfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe ungeachtet der sich im Gefolge von Terroranschlägen in der jüngeren Vergangenheit verschärfenden Spannungen und Vorbehalte nicht festgestellt werden kann. Insofern lasse sich nach dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachweisen, noch ließen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Volksgruppe der Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu.

Ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer "regionalen Gruppenverfolgung" anzunehmen ist, bleibt in den zitierten Entscheidungen offen. Selbst bei Anlegung des in der Rechtsprechung für die Fälle der so genannten Vorverfolgung im Heimatland entwickelten "herabgestuften" Prognosemaßstabs für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung stehe aber nach der o.g. Rechtsprechung den aus Tschetschenien stammenden Bürgern der Russischen Föderation russischer Volkzugehörigkeit aber auch ethnischen Tschetschenen in anderen Regionen der Russischen Föderation eine auch unter wirtschaftlichen Aspekten zumutbare für die Betroffenen tatsächlich erreichbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, die mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutze vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthaltsG ausschließe.

Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG könnten nicht angenommen werden. Insoweit sei, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angehe, zusätzlich die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthaltsG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat zu beachten. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie beispielsweise den Empfehlungen verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde lägen, habe der Bundesgesetzgeber danach auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet.

Der mittlerweile für das Herkunftsland des Klägers zuständig gewordene 3. Senat schließt sich, da durchgreifende gegenteilige Erkenntnisse bislang nicht vorliegen, dieser überzeugend begründeten Auffassung an. Der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens vor dem OVG des Saarlandes zur Klärung der bezeichneten Grundsatzfrage bedarf es mithin nicht.

Soweit der Kläger meint, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob frühere Angehörige der Sicherheitskräfte der tschetschenischen Republik Itschkerija einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, rechtfertigt dies ebenfalls die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Begehrens des Klägers in erster Linie darauf gestützt, dass dessen Vortrag wegen nicht nachvollziehbarer und sich in wesentlicher Hinsicht widersprechender Angaben im Verwaltungs- und Klageverfahren unglaubhaft sei und dies im Einzelnen, teilweise unter Bezugnahme auf diesbezügliche Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20.4.2004 dargelegt. Es gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dem Kläger, der sein Amt als einfacher Polizist bereits 3 Jahre vor der Ausreise aufgegeben habe, das mit Blick auf seine Gefährdung wegen Polizeidiensttätigkeit vorgetragene Verfolgungsschicksal nicht abgenommen werden kann.

Hiervon ausgehend stellt sich die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage bereits deshalb nicht, weil sie von dem insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts her nicht entscheidungserheblich ist vgl. zum Beispiel Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 78 AsylVfG Rdnr. 16; Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 153; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 78 Rdnr. 153 m.w.N. 169; siehe etwa auch Beschluss des Senats vom 5.5.2006 - 3 Q 22/06 -.

Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist nach allem kein Raum.

Aus vorstehendem ergibt sich, dass die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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