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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: 3 Q 104/06
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 10 Abs. 4
SGB VIII § 34
Ist aufgrund der bei dem Hilfeempfänger vorhandenen geistigen Behinderung konkret keine Unterbringung in einem Heim erforderlich, entsteht auf der Bedarf- bzw. Anspruchsseite keine Konkurrenzsituation, die die Vor- und Nachrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII eingreifen ließe.
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2006 - 10 K 54/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil, durch das seine Klage, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten der Heimpflege des Markus H. (im folgenden: Hilfeempfänger) gemäß den §§ 27, 34 SGB VIII in der Zeit vom 3.2.2004 bis zur Übernahme des Hilfefalles in die Zuständigkeit des Beklagten aufgrund dessen Zuständigkeit nach den §§ 39, 40 BSHG (nebst Prozesszinsen) zu erstatten, bleibt erfolglos.

Keiner der von dem Kläger genannten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegen vor.

1. Die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen ausführlich dargelegt, dass Ansprüche des Klägers nach den §§ 102 bis 105 SGB X nicht bestehen. Hinsichtlich eines Anspruchs nach § 104 SGB X, auf den sich die Ausführungen des Klägers in seinem Zulassungsvorbringen allein beziehen, hat es ausgeführt, die Vor- beziehungsweise Nachrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII greife auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 - nicht, da keine Ansprüche des Hilfeempfängers sowohl gegen den Träger der Jugendhilfe als auch gegen den Träger der Sozialhilfe gegeben seien, die auf die gleiche Leistung gerichtet seien.

Der Hilfeempfänger habe, nachdem seiner Mutter im wesentlichen mit Blick auf dessen Vernachlässigung und Unterernährung das Sorgerecht entzogen und dem Kläger übertragen worden sei, gegen den Kläger einen Anspruch nach den §§ 27, 34 SGB VIII auf Unterbringung in einem Heim oder einer anderen geeigneten Wohnform im Sinne dieser Vorschrift gehabt. Aus den Förderplänen gehe hervor, dass bei dem Hilfeempfänger eine deutliche allgemeine Entwicklungsverzögerung nach einer frühkindlichen Deprivation vorliege, weshalb verschiedene Maßnahmen (u.a. heilpädagogische Maßnahmen, Spieltherapie und Ergotherapie) eingeleitet worden seien.

Eine die stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in einem Heim (oder in einer Wohnform des § 34 SGB VIII) umfassende Leistungsverpflichtung des Beklagten ergebe sich indessen nicht, so dass sich vorliegend keine gleichen, gleichartigen beziehungsweise deckungsgleichen Maßnahmen gegenüber stünden mit der Folge, dass sich der Kläger nicht auf § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII berufen könne. Der Hilfeempfänger habe im fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG (jetzt: § 53 SGB XII) in Form der Heimpflege, weil Art und Schwere seiner geistigen Behinderung dies nicht erforderten. Aus den ärztlichen Bescheinigungen vom 27.1.2005 und vom 28.9.2005 sowie dem Hilfeplan vom 10.7.2003 gehe hervor, dass Art und Schwere der Behinderung des Klägers (u.a. motorische Schwierigkeiten, Defizite in alltagspraktischen Fähigkeiten, leichte Intelligenzminderung, kognitive Minderbegabung, nächtliches Einnässen), nicht ausreichend seien, um die Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen des Beklagten in der Form der Heimpflege anzuerkennen. Abgesehen von den schulischen und medizinischen Fördermaßnahmen, die hier nicht in Rede stünden, erfordere die Behinderung keinen pflegerischen Aufwand, der nicht auch von Eltern erbracht werden könnte. Zwischen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers und seiner Unterbringung in einem Heim (beziehungsweise in einer gleichartigen Einrichtung) habe eine Kausalität nicht bestanden und bestehe auch derzeit nicht. Eine solche Unterbringung sei nur deshalb erforderlich geworden, weil das ursprüngliche familiäre Umfeld seinen Lebens- und Hilfebedarf nicht mehr habe gewährleisten können. Es sei daher davon auszugehen, dass er zwar von einer Behinderung bedroht sei beziehungsweise eine Behinderung bei ihm bestehe, für die auch prinzipiell Leistungen der Eingliederungshilfe des Beklagten in Frage kommen könnten, dass jedoch eine stationäre Eingliederungshilfemaßnahme aufgrund seiner Behinderung nicht erforderlich wäre, wenn er in einem Elternhaus mit den üblichen Erziehungsfähigkeiten leben würde.

Hiergegen wendet der Kläger im wesentlichen ein, aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.9.1999, a.a.O., ergebe sich, dass bei der Frage des Vor- beziehungsweise Nachrangs der Zuständigkeit von Jugendhilfe und Sozialhilfe der Schwerpunkt der Leistungen kein taugliches Abgrenzungskriterium sei, abzustellen sei vielmehr allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.

In diesem Zusammenhang sei, wie auch eine Entscheidung des VGH München vom 9.6.2005 - 12 BV 02.969 - feststelle, unerheblich ob die Art der Behinderung, die eine Eingliederungshilfemaßnahme neben der Jugendhilfemaßnahme erforderlich mache, wesentlich sei oder nicht, Kann- und Mussleistung nach § 39 BSHG seien insoweit gleichzusetzen.

Die erstinstanzliche Argumentation, dass eine vollstationäre Unterbringung "behinderungsbedingt" nicht erforderlich sei, unterstelle, dass das Kind von "kompetenten" beziehungsweise "gut funktionierenden" Eltern (ggf. mit Unterstützung durch ambulante Leistungen) ausreichend zu Hause versorgt werden könnte. Dies sei eine Hypothese, für die es im Bereich des Sozialrechts keinen Raum gebe. Für die Beurteilung einer stationären Unterbringung sei - wie in einem Gutachten des DIJuF vom 5.4.2004, Jugendamt 2004, S. 234 ff. ausgeführt - zu fragen, ob diese sowohl aufgrund des Erziehungsdefizits als auch aufgrund der körperlichen beziehungsweise geistigen Behinderung gewährt werden müsste. Bei derartigen Behinderungen sei darauf abzustellen, ob die Kinder beziehungsweise Jugendlichen aufgrund dessen einen zusätzlichen pflegerischen oder betreuerischen Bedarf hätten, der durch häusliche Leistungen (der Betreuungspersonen/Eltern) gedeckt werden müsse und sich nicht durch ambulante Maßnahmen außerhalb des familiären Haushalts ausgleichen lasse. Sei dies der Fall, könne nicht mehr darauf abgestellt werden, ob die Eltern selbst diesen Bedarf decken könnten beziehungsweise müssten.

Der Maßstab sei daher anhand des konkreten kindlichen Bedarfs zu ermitteln und nicht an Hand der Kompetenz der Eltern. Ein solcher zusätzlicher pflegerischer beziehungsweise betreuerischer Bedarf sei im Falle des Hilfeempfängers zu bejahen. Im Übrigen seien nämlich auch Art und Schwere der Behinderung des Hilfeempfängers ausreichend, um die Notwendigkeit von Eingliederungshilfe in Form der Heimpflege anzuerkennen. So sei zu berücksichtigen, dass er in einer Sonderschule unterrichtet werde und sich aus dem Hilfeplan vom 21.4.2005 ergebe, dass er erst im Alter von 11 Jahren habe lesen lernen wollen. Aus der Hilfeplanfortschreibung vom 3.4.2006 sei zu entnehmen, dass er derzeit keinen Fortschritt mache und zu allem angehalten werden müsse. Mit zunehmendem Alter wachse der Entwicklungsrückstand zu Gleichaltrigen und es sei absehbar, dass er auf Dauer nicht selbstständig werde leben können und nach Ablauf von 12 Schuljahren in eine beschützte Werkstatt wechseln werden müsse. Damit sei offensichtlich, dass nicht die erzieherischen Komponenten dominierten, sondern die Behinderung des Hilfeempfängers einen besonderen pflegerischen Aufwand voraussetze, die die stationäre Unterbringung erforderlich mache.

Diese Argumentation ist nicht geeignet, das erstinstanzlich gewonnene Ergebnis in rechtlicher Hinsicht ernstlich anzuzweifeln.

Dem Kläger ist zugegeben, dass nach der o.g. Rechtsprechung des Bundverwaltungsgerichts zur Frage des Vor- beziehungsweise Nachrangs von Jugend- und Sozialhilfe es nicht mehr auf den Schwerpunkt der (erforderlichen) Maßnahmen ankommt, so dass die Formulierung in der angefochtenen Entscheidung, dass insgesamt die in der Gesamtverantwortung des Klägers liegenden erzieherischen Komponenten "dominierten", insoweit missverständlich ist. Tragend stellt jedoch das Verwaltungsgericht entsprechend der o.g. Rechtsprechung darauf ab, dass die konkret zur Bedarfsdeckung erforderlichen und geeigneten Maßnahmen der Jugendhilfe einerseits und der Sozialhilfe andererseits nicht kongruent, nicht gleichartig seien und sich auch nicht überschnitten. Dabei stellt es - auch - auf das Kausalitätskriterium ab und betont, dass die (stationäre) Unterbringung des Hilfeempfängers im Heim oder einer anderen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII (hier sozialpädagogische Großfamilie als Außenstelle des Sozialwerks Saar/Mosel e.V.) aufgrund der bestehenden erzieherischen Defizite (erheblich gesundheitsgefährdende Vernachlässigung in der Ursprungsfamilie, die eine Rückkehr dorthin aufgrund der Gesamtumstände unstreitig ausschließt) erforderlich gewesen sei. Art und Schwere der bei dem Hilfeempfänger vorhandenen und erst später festgestellten Behinderung hingegen würden eine stationäre Unterbringung in einem Heim (oder einer anderen Wohnform des § 34 SGB VIII) nicht erfordern.

Zwar wird damit im gewissen Sinn eine fiktive Betrachtungsweise vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich aber nicht um eine unzulässige Hypothese. Klar ist, dass ein tatsächlicher Bedarf nicht wegen einer Hypothese ausgeschlossen werden darf. Bei der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts handelt es sich aber nur um "Ausblendung" eines Konkurrenzbedarfs zur Ermittlung des konkreten tatsächlichen Bedarfs. Dieser muss sodann gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend, oder deckungsgleich sein. Eine Betrachtung der Bedarfsseite entspricht auch der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In dem vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall, in dem es um die Leistungsansprüche des Hilfeempfängers selbst ging, wurde als Beispielsfall derartiger Konkurrenz die Heimerziehung nach Kinder- und Jugendhilferecht mit der Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung in einem Heim nach Sozialhilferecht ausdrücklich benannt. Damit wird deutlich, dass maßgeblich ein Vergleich der Seiten des konkreten tatsächlichen Bedarfs und der zur Bedarfsdeckung notwendigen und geeigneten Maßnahmen ist, der dem Maßstab der Gleichheit, der Gleichartigkeit etc. im genannten Sinne genügen muss. Die von dem Bundesverwaltungsgericht gewählten Formulierungen "gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent" legen auch nahe, dass auch ein "Überschneiden" in einem qualifizierten weitergehenden Sinn zu verstehen ist. Insoweit verbietet sich die in erster Linie - auch unter Hinweis auf die o.g. Rechtsprechung des BayVGH vom 9.6.2005, a.a.O. - angeführte offenbare Sichtweise des Klägers, dass ein Bedarf an Jugendhilfe nur mit einem irgendwie gearteten, auf geistiger beziehungsweise körperlicher Behinderung beruhenden begründeten Bedarf an Sozialhilfe nach BSHG SGB XII zusammentreffen müsse, um nach § 10 Abs. 4 SGB VIII den Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers auszulösen und hier einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zu begründen.

Ist aufgrund der bei dem Hilfeempfänger vorhandenen geistigen Behinderung konkret keine Unterbringung in einem Heim erforderlich, entsteht auf der Bedarfsseite beziehungsweise Anspruchsseite keine Konkurrenzsituation, die die Vor- und Nachrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII eingreifen ließe.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein derartiger Bedarf bestehe mit Blick auf die Behinderung des Hilfeempfängers nicht, nicht ernstlich zu beanstanden.

Aus der von ihm zu Art und Schwere der Behinderung des Hilfeempfängers angeführten Unterrichtung in einer Sonderschule im Zusammenhang mit der festgestellten leichten Intelligenzminderung (IQ kleiner 70) ergibt sich nicht, dass eine behinderungsbedingte stationäre Heimpflege erforderlich wäre vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 20.2.2002 - 12 A 5322/00 -, zitiert nach Juris, wonach unter Hinweis auf entsprechende Fachliteratur bei IQ-Werten zwischen 55 und 69 von einer leichten geistigen Retardierung auszugehen ist und der daraus folgenden Lernbehinderung mit einer Ausbildung in Sonderschulen mit kleinen Klassen begegnet werden kann, die in der Regel ein einigermaßen selbständiges Leben ermöglichen soll.

Nach den Feststellungen des von ihm weiter benannten Hilfeplans vom 21.4.2005 heißt es - entgegen den Aussagen des Klägers über den erstmaligen Lernwillen des Hilfeempfängers - unter Ziffer 2.: "In der Schule gehört er nach wie vor zu den Besten. Er hat auch etwas lesen gelernt. Markus ist in Familie, Schule und Nachbarschaft gut integriert." Dem Bericht der Krankenanstalt Mutterhaus der Borromäerinnen Trier vom 27.1.2005 über eine Untersuchung in der dortigen Kinder- und Jugendpsychiatrie im Jahr 2004, lässt sich entnehmen, dass der Hilfeempfänger lieber schreibe als rechne und über eine deutliche kognitive Minderbegabung verfüge, die bei den schulischen Anforderungen berücksichtigt werden müsse. Daneben bestünden eine chronische Arthritis und nächtliche Einnässungsprobleme. Aus der in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 28.9.2005 in Bezug genommene Stellungnahme des Klägers vom 5.9.2005 ergibt sich dass ein erhöhter pflegerischer Aufwand (Hilfestellungen beim Essen, Anziehen und Schuhe binden, Lerntraining) notwendig ist.

Nach der Fortschreibung des Hilfeplans vom 3.4.2006 macht der Hilfeempfänger laut Ziffer 4 wenig Forschritte im Lesen und Schreiben und stagniert seine kognitive Entwicklung. Unter Ziffer 8 wird von einer mit wachsendem Alter zunehmenden Belastungssituation gesprochen, der Hilfeempfänger sei jedoch noch gut integriert in seiner Pflegestelle (Pflegenest), Nachbarschaft und Schule.

Auch hieraus lässt sich aus Sicht des Senats nicht ableiten, dass unabhängig von dem tatsächlichen Erfordernis einer Jugendhilfemaßnahme zur Beseitigung des Erziehungs- und Betreuungsdefizits der Herkunftsfamilie Art und Schwere der geistigen und körperlichen Behinderung und der konkreten Auffälligkeiten seine vollstationäre Unterbringung in einem Heim erforderten.

Soweit der Kläger geltend macht, der Hilfeempfänger werde lebenslang nicht selbständig leben können und Hilfe brauchen sowie nach der Schule in eine beschützte Werkstatt wechseln müssen, ist dies vorliegend (noch) nicht maßgeblich, sondern gegebenenfalls bei einer eventuell künftigen Entscheidung nach § 41 SGB VIII über eine Hilfe für junge Volljährige zu berücksichtigen vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 f.

Im Übrigen ergibt sich aus § 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, dass Erziehungshilfe auf eine auf längere Zeit angelegte Hilfe bieten kann beziehungsweise soll. So heißt es in der Begründung hierzu vgl. BT-Ds 12/2866, S. 17: "Die bisher in den Nummern 1 bis 3 geregelten Alternativen der Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnform gehen davon aus, dass diese Hilfeform immer nur kurzfristig, nämlich entweder im Hinblick auf die Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Familie, die Erziehung in einer anderen Familie oder die Verselbständigung des Jugendlichen in Betracht kommt. Nicht selten leben jedoch Kinder und Jugendliche auf längere Zeit in Heimen oder sonstigen betreuten Wohnformen, da die vorher genannten Alternativen für sie nicht in Betracht kommen. Im Hinblick auf die deutliche Verbesserung der Erziehungsbedingungen in Heimen und die Spannungsbreite der Betreuungsformen (von eingruppigen Kleinheimen über größere dezentralisierte Einrichtungen mit familienähnlichen Wohngruppen bis hin zu Kinder- und Jugenddörfern) handelt es sich auch insoweit um eine für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen förderliche Form der Erziehungshilfe. Diesem Anliegen wird durch die Neuformulierung der Nummer 3 Rechnung getragen."

Ausreichend zur Annahme einer (fortwirkenden) Jugendhilfemaßnahme ist jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung.

Hiervon kann aufgrund der vorliegenden Berichte und Stellungnahmen ausgegangen werden, da ein Scheitern der Maßnahmen zur Ausgleichung des bei dem Hilfeempfänger gegebenen Erziehungs- und Betreuungsdefizits derzeit nicht ersichtlich ist.

Die von dem Kläger zur Beseitigung der Notlage des Hilfeempfängers getroffene Jugendhilfemaßnahme der Heimpflege i.S.d. § 34 SGB VIII stellt sich daher aus Sicht des Senats nach wie vor als notwendige und geeignete Maßnahme dar, mit der keine im Verständnis der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbaren erforderlichen Maßnahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe konkurrieren.

Von einer Betrachtung nach konkretem Bedarf und nach Ursache (Kausalität) und Zweck der von dem Hilfeempfänger beanspruchten und ihm gewährten Leistung zu Abgrenzung und Vergleich der Leistungsarten geht auch das OVG Münster vgl. hierzu Entscheidungen vom 30.4.2004 - 12 B 308/04 - zitiert nach Juris und vom 4.4.1995 - 16 A 3115/94 - aus. Nach den Feststellungen des OVG Münster in der erstgenannten Entscheidung ist, wenn die Aufnahme des Hilfeempfängers in einer Pflegefamilie oder in einem Heim dadurch notwendig wird, dass das Elternhaus (dem durch die Behinderung) erschwerten Erziehungsauftrag nicht gewachsen ist oder sich die Eltern als unfähig erwiesen beziehungsweise für unfähig erklärt haben, dem Kind Unterhalt zu gewähren sowie für das Kind zu sorgen, es zu betreuen und zu erziehen, die erforderliche und gewährte Hilfe nach Ursache und Zweck nicht als behindertengerechte Betreuung mit dem Ziel der Eingliederung (Eingliederungshilfe), sondern als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) zu qualifizieren. Entscheidend ist nach Auffassung des OVG Münster, der sich der Senat anschließt, nicht etwa der anspruchsvolle Pflegeaufwand, der eventuell auch auf andere Weise - etwa durch einen ambulanten Pflegedienst - gedeckt werden könnte, sondern das bestehende Erziehungs- und Betreuungsdefizit der Eltern.

Das Verwaltungsgericht hat daher auch aus Sicht des Senats zu Recht berücksichtigt, dass die Unterbringung des Hilfeempfängers in Heimpflege nach § 34 SGB VIII dadurch veranlasst war, dass er nicht von seinen Eltern erzogen werden konnte und deshalb eine Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie erforderlich war und eine solche mit Blick auf das (dauerhaft) bestehende Erziehungs- und Betreuungsdefizit weiterhin ist.

Nach allem stellt sich das Verbleiben des Hilfeempfängers bei der bisherigen Pflegestelle im hier streitigen Zeitraum noch als eine durch einen erzieherischen Bedarf veranlasste, fortwirkende Maßnahme dar, die, da in ihrer Art vergleichbare Maßnahmen nach BSHG beziehungsweise SGB XII im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkret nicht erforderlich sind, die Annahme einer vorrangigen Leistung der Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII rechtfertigt.

2. Eine Grundsatzbedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gleichfalls nicht gegeben.

Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger zunächst die Frage, ob nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.9.1999, a.a.O., beim Vor- und Nachrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe darauf abgestellt werden könnte, ob die erzieherischen Komponenten dominierten und ob ein Elternhaus mit üblichen Erziehungsfähigkeiten die Betreuung selbst leisten könnte. Vorstehend wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgeführt, dass das Kriterium der "Dominanz" beziehungsweise des Schwerpunktes der konkurrierenden Leistungen nach Jugend- und Sozialhilferecht nicht zur Frage des Eingreifens der Vor- und Nachrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII heranzuziehen ist und auch erstinstanzlich nicht allein tragend herangezogen wurde. Entsprechend den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Vergleichbarkeit der beiden Leistungen, die erst ein Konkurrenzverhältnis im Sinne der Vor- und Nachrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII auslöst, der jeweilige konkrete Bedarf an Jugend- und an Sozialhilfe zu ermitteln. Wesentlich und tragfähig ist nach dem Gesagten, dass sich - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - nach derzeitigem Stand ein aufgrund der geistigen und körperlichen Behinderung des Hilfeempfängers ausgelöster Bedarf an stationärer sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe in einem Heim nicht feststellen lässt. Auf die von dem Kläger weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob der Vorrang der Sozialhilfe prinzipiell eine wesentliche geistige Behinderung erfordert, kommt es danach nicht an, da maßgeblich für die Annahme einer Konkurrenzsituation im Sinne des § 10 Abs. 4 SGB VIII allein der aufgrund der Gesamtumstände zu ermittelnde konkrete Bedarf ist.

3. Schließlich greift auch die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht. Deren erfolgreiches Geltendmachen verlangt die Darlegung eines in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts divergierenden Rechtssatzes zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des dem Verwaltungsgericht "übergeordneten" Oberverwaltungsgerichts, hierzu etwa Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.2.2006 - 3 Q 44/05 - m.w.N..

Einen von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes abweichenden Rechtssatz hat der Kläger indes nicht formuliert. Nach seiner Auffassung weicht das erstinstanzliche Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 - ab. Auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in den beiden zuvor erwähnten Zulassungsgründen ist dies bereits nicht genügend. Ungeachtet dessen ergibt sich aus Vorstehendem zugleich, dass die behauptete Divergenz der Sache nach nicht vorliegt.

Nach allem ist das Zulassungsbegehren des Klägers mit der Kostenfolge aus dem § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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