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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 09.03.2007
Aktenzeichen: 3 Q 113/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 7
1. Die Zahl der Opfer des Untergrundkriegs im Irak beträgt nach der aktualisierten Senatsrechtsprechung etwa 100.000 Menschen mit steigender Tendenz.

2. Eine Extremgefahr besteht nicht, da bei 27 Millionen Irakern 99,6 % der irakischen Zivilbevölkerung von Anschlägen verschont bleibt und mithin nicht jeder irakische Rückkehrer sehenden Auges der Gefahr des alsbaldigen Todes oder schwerster Verletzungen ausgesetzt wird.


Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.4.2006 - 2 K 31/06.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe:

Im Einverständnis mit den Beteiligten kann der Vorsitzende entscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.4.2006 - 2 K 31/06.A -, mit dem das Verwaltungsgericht den Klägern Abschiebungsschutz versagt hat, kann nicht entsprochen werden.

Die Kläger gehören nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der kurdischen Volksgruppe mit moslemischer Religionszugehörigkeit an. Sie stützen ihren Zulassungsantrag auf die von ihnen vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in mehrfacher Hinsicht.

Als erste grundsätzliche Frage machen die Kläger geltend, der irakische Staat sei nicht in der Lage, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Bei großzügiger Auslegung des Darlegungserfordernisses kann zugunsten der Kläger angenommen werden, dass sie als Grundsatzfrage zur Entscheidung des Senats stellen, ob die Volksgruppe der Kurden im Irak einer Gruppenverfolgung unterliegt, gegen die es keinen effektiven Schutz gibt.

Diese Frage ist grundsätzlich klärungsfähig, in dem Grundsatzurteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - aber bereits negativ entschieden, worauf der Senat die Kläger mit Aufklärungsverfügung vom 10.10.2006 (Gerichtsakte Bl. 89) hingewiesen hat. Die kurdische Volksgruppe von rund 5 Millionen Menschen, zu denen die Kläger gehören, unterliegt nach dem Grundsatzurteil mangels Verfolgungsdichte keiner Gruppenverfolgung im Irak. Weiterhin steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats fest, dass die Frage eines effektiven Schutzes durch eine stabile Schutzmacht bei fehlender Verfolgung auch nicht entscheidungserheblich ist.

BVerwG, Beschluss vom 26.1.2006 - 1 B 135.05 -; Grundsatzurteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 -.

Ein neuer Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich, so dass diese erste Grundsatzrüge erfolglos bleibt.

Mit der zweiten Grundsatzrüge wird die Frage einer allgemeinen Extremgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG aufgeworfen, wobei die Kläger mit Blick auf die ständigen Anschläge im Irak von einer Opferzahl zwischen 30.000 und mehr als 100.000 Menschen ausgehen (Seite 5 des Zulassungsvorbringens). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. Auch der Senat geht im Irak von einem Untergrundkrieg mit einer Opferzahl bei maximaler Schätzung von 30.000 bis 100.000 Opfern aus.

Grundsatzurteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - Seite 54 des Umdrucks.

Von dieser von den Klägern so auch vorgetragenen Opferzahl geht der Senat auch in seiner aktualisierten Rechtsprechung aus. Die Lancet-Studie mit einer Opferzahl von 655.000 Menschen hat der Senat verworfen, weil sie auf einer zu schmalen, hochgerechneten Tatsachengrundlage beruht.

Beschluss des Senats vom 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -, Seite 5 und 6 des Umdrucks.

Auch nach dem Stand von 2007 zählen Menschenrechtsgruppen die Opfer des Untergrundkrieges mit etwa 60.000 Menschen.

Beschluss des Senats vom 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -; Süddeutsche Zeitung vom 12.1.2007.

Ebenfalls nach einer 2007 vorgelegten Bilanz schätzt die UN-Mission die Zahl der tödlichen Zivilopfer des Untergrundkriegs für 2006 mit ungefähr 34.452 Menschen.

Bilanz der UN-Mission in Frankfurter Rundschau vom 17.1.2007, Pressespiegel vom 17.1.2007.

Nach seiner aktualisierten Rechtsprechung von 2007 geht der Senat nunmehr für den Irak von einer Opferzahl von etwa 100.000 Menschen mit steigender Tendenz aus.

Beschluss des Senats vom 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -, Seite 6 des Umdrucks.

Bezogen auf die Gesamtbevölkerung des Irak von 27 Millionen ergibt sich daraus eine Anschlagsdichte von 1 : 270 oder 0,37 Prozent. Positiv gewendet bleiben 99,6 Prozent der irakischen Zivilbevölkerung von Anschlägen verschont.

Damit sind aber ungeachtet der Furchtbarkeit der Folgen der Anschläge im Einzelfall nicht die Voraussetzungen der Rechtsprechung erfüllt, dass jeder irakische Rückkehrer sehenden Auges der Gefahr des alsbaldigen Todes oder schwerster Verletzungen ausgesetzt wird. Mithin ist eine Extremgefahr übereinstimmend mit dem Grundsatzurteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - auch nach dem aktualisierten Stand von 2007 zu verneinen. Ein weiterer Klärungsbedarf besteht nicht, so dass die Grundsatzrüge zur Extremgefahr erfolglos bleibt.

Mit Blick auf die Einzelheiten des Standpunkts des Senats zu den erhobenen Grundsatzrügen, insbesondere zu der von den Klägern hervorgehobenen angespannten medizinischen Versorgung im Irak, wird auf das dargelegte Grundsatzurteil verwiesen und im Rahmen des Nichtzulassungsverfahrens von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Nur vorsorglich weist der Senat mit Blick auf die von den Klägern angesprochene Rückführungsproblematik darauf hin, dass nach der Beschlusslager der Innenministerkonferenz derzeit nur in Deutschland verurteilte Straftäter in den Irak zurückgeführt werden.

Beschlussniederschrift über die 182. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 16.-17.11.2006 in Nürnberg, TOP 8, Rückführungen in den Irak.

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist nach allem kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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