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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: 3 Q 166/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 1
Unter Beachtung des Europarechts wird asylrechtlich sowohl die innere als auch die äußere Religionsfreiheit geschützt, indes nur vor schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen.
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.10.2006 - 2 K 163/06.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.10.2006 - 2 K 163/06.A -, mit dem das Verwaltungsgericht dem Kläger Abschiebungsschutz verweigert hat, kann nicht entsprochen werden.

Der Kläger, der der Religionsgruppe der chaldäischen Christen im Irak angehört, stützt seinen Zulassungsantrag auf die von ihm vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Als Grundsatzfrage stellt er zur Entscheidung des Senats, ob die Weigerung irakischer Behörden, einen Staatsbürger als Christ zu registrieren, einen Verstoß nach § 60 Abs. 1 AufenthG darstellt.

Zur Begründung beruft er sich darauf, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum asylrechtlichen Schutz der Religionsfreiheit allein für das forum internum sei durch die in Kraft getretene Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 überholt, da der Schutzbereich der asylrechtlich geschützten Religionsfreiheit nunmehr nach Art. 10 Abs. 1 b sowohl den privaten als auch den öffentlichen Bereich umfasse. Danach sei grundsätzlich die Verweigerung der staatlichen Registrierung als Christ nach dem neuen Recht politische Verfolgung.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

Zugrunde zu legen für die Beurteilung der Grundsatzrüge ist die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger seine christliche Religion im Irak uneingeschränkt ausgeübt hat (Urteil S. 8/9).

§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt Abschiebungsschutz, soweit Leben oder Freiheit des Ausländers wegen seiner Religion bedroht ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9/03 - müssen die Eingriffe in die Religionsfreiheit ein solches Gewicht haben, dass das religiöse Existenzminimum verletzt ist. Nur dann befindet sich der Betroffene in seinem Heimatland in einer ausweglosen Lage. Geschützt ist dabei nur das forum internum als unverzichtbarer Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet es von vornherein aus, die bloße staatliche Nichtregistrierung bei fortbestehender Religionsausübung als einen asylrechtlich erheblichen Eingriff in die Religionsfreiheit anzusehen.

Die neue Rechtslage nach der Qualifikationsrichtlinie 2004 /83/EG vom 29.4.2004 führt zumindest im vorliegenden Fall eindeutig zu demselben Ergebnis. Mit Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie ist der Schutzbereich der asylrelevanten Religionsfreiheit zwar von dem privaten auf den öffentlichen Bereich erweitert worden.

Überzeugend Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 1 Rdnr. 206.

Artikel 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie lautet:

Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Auch der so erweiterte Schutzbereich der Religionsfreiheit enthält kein Recht auf staatliche Registrierung der eigenen Religion bei fortbestehender Religionsausübung. Dies spricht bereits dafür, dass entgegen der Meinung des Klägers die fehlende staatliche Registrierung als solche nicht vom Schutz der asylrelevanten Religionsfreiheit umfasst ist.

Offensichtlich wird das gefundene Ergebnis aber insbesondere durch Art. 9 Abs. 1 a der Qualifikationsrichtlinie, auf die bereits das Verwaltungsgericht abgestellt hat. Danach ist Verfolgungshandlung nicht jede Verletzung von Menschenrechten, sondern nur eine "schwerwiegende Verletzung". Die Richtlinie zielt darauf ab, den Verfolgungsbegriff möglichst eng zu fassen.

Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 1 Rdnr. 100.

Was nach Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie im konkreten Einzelfall schwerwiegend ist, bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten und sonst ersichtlichen Umstände und Tatsachen einschließende Gesamtbetrachtung.

Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005.

Es liegt auf der Hand, dass die staatliche Nichtregistrierung einer Religionszugehörigkeit nicht bereits ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Möglichkeit der Religionsausübung als schwerwiegende Menschenrechtsverletzung angesehen werden könnte.

So ist auch das Verwaltungsgericht vorgegangen und hat eine Einzelfallentscheidung getroffen, wonach der Kläger ungeachtet der von ihm nicht erreichten staatlichen Registrierung als Christ nicht gehindert war, sich zum chaldäischen Glauben zu bekennen (Seite 8 des Urteils) und seine Religionsausübung im Irak nach seinem eigenen Vortrag ohne Einschränkung war (Seite 9 des Urteils). Dieser Feststellung liegt zugrunde, dass der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 20.10.2006 auf Frage des Gerichts bekundet hat (Seite 4 des Protokolls, Gerichtsakte Blatt 56 R):

Ich habe im Irak meinen chaldäischen Glauben gelebt.

Das Verwaltungsgericht hat daraus den Schluss gezogen, dass der Kläger unverfolgt aus dem Irak ausgereist ist und auch künftig keiner Verfolgung unterliegt (Seite 9 des Urteils). Nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts keine Verkennung des neuen Rechts, das hier zu einer Einzelfallbetrachtung führt.

Dementsprechend beruht das Urteil tragend auf einer Einzelfallwürdigung des Verfolgungsschicksals des Klägers, die allein der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unterliegt und mit der Grundsatzrüge nicht angegriffen werden kann.

Nach allem bleibt die Grundsatzrüge erfolglos.

Im Rahmen des Nichtzulassungsverfahrens wird von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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