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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 3 Q 3/05
Rechtsgebiete: AsylbLG
Vorschriften:
AsylbLG § 5 | |
AsylbLG § 7 Abs. 1 |
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. November 2004 - 4 K 29/03 -, soweit darin die Klage des Klägers abgewiesen wird, wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe:
Der - eingeschränkte - Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.11.2004 - 4 K 29/03 -, soweit darin die Klage des - erstinstanzlichen - Klägers zu 1 (im Folgenden: Kläger) auf Aufhebung eines Kostenerstattungsbescheids nach § 7 Abs. 1 S. 3 AsylbLG abgewiesen wird, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits deshalb, weil der angefochtene Ursprungsbescheid vom 13.12.2001 ohne erkennbare Anhörung des Klägers gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG ergangen ist.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist dem Kläger mit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG heilender Wirkung im Widerspruchsverfahren Gelegenheit gegeben worden, sich im Sinne des § 28 Abs. 1 SVwVfG zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußeren. Eine derartige Nachholung der Anhörung mit Heilungswirkung ist - zumal wenn wie hier Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind - allgemein anerkannt, hierzu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 45 Rdnrn. 72 ff m.w.N., Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 45 Rdnr. 32-35; u.a. Entscheidungen des 1. Senats des OVG des Saarlandes vom 20.11.1997 - 1 R 374/96 - und des 2. Senats vom 8.12.1994 - 2 W 40/94 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.8.1990, DÖV 1991, 167 und Urteil vom 9.7.1996, ZBR 1997, 29.
Der angefochtene Bescheid ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 SVwVfG. Die Bestimmtheit erfordert nicht stets eine ausdrückliche Regelung, vielmehr genügt die Erkennbarkeit des Inhalts aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts unter Einbeziehung aller den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände hierzu Kopp/Ramsauer VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rdnrn. 5 und 8; Beschluss des Senats vom 24.4.2006 - 3 Q 55/05 -.
Aus dem Gesamtzusammenhang und der dem Bescheid beigegebenen Begründung ergibt sich im Wege zulässiger und erstinstanzlich zutreffend vorgenommener Auslegung, dass der Erstattungsbetrag von (damals) 37.275,-- DM (= 19058, 40 Euro) von dem Kläger und seiner Familie (erstinstanzlich Kläger zu 2-5) jeweils als Gesamtschuldnern gefordert wurde. Nachdem der Bescheid hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Heranziehung der Ehefrau und Kinder des Klägers durch die - hier streitige - aber insoweit unanfechtbar gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben wurde, ist der Inhalt zudem eindeutig.
Auch materiell begegnet das auf § 7 Abs. 1 AsylbLG gestützte Erstattungsverlangen keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Nach § 7 Abs. 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 S. 2 genannten Leistungen sowie Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten.
Bereits nicht schlüssig ist insoweit der Einwand des Klägers, der Bescheid sei schon deshalb willkürlich, als durch ihn eine Erstattungsverpflichtung hinsichtlich des gesamten bei der Durchsuchung sichergestellten Bargeldbetrages ohne Prüfung der Eigentumslage und Herkunft des Geldes und sonstige Differenzierung angeordnet wurde. Nach seinem eigenen weiteren Vortrag will er insgesamt 12.976,95 DM als Aufwandsentschädigung für gemeinnützige Arbeit erhalten haben (aus den Unterlagen des Beklagten ergibt sich ein Betrag von 7.988,-- DM), über die Herkunft des Restbetrags - in diesem Zusammenhang war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig - vgl. Durchsuchungsbeschluss des AG A-Stadt vom 3.2.2000 wegen Verdacht des Verstoßes gegen die §§ 242, 243 StGB macht er hingegen vorliegend keine konkreten überprüfbaren Angaben, so dass - auch mangels Erkennbarkeit von Eigentumsansprüchen anderer - von Willkür keine Rede sein kann.
Die weitere Rüge des Klägers, der Bescheid sei ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 2 AsylbLG ergangen, bei deren Vorliegen nicht die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 AsylbLG, sondern diejenigen des SGB XII beziehungsweise des BSHG, hier insbesondere des § 88 BSHG a.F. anzuwenden seien, greift ebenfalls nicht. Insoweit verweist der Kläger darauf, dass er sich seit seiner Aufnahme am 4.5.1998 in der Landesaufnahmestelle des Beklagten aufgehalten hat und damit die Voraussetzungen des Bezugs von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten gegeben seien.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die von dem Verwaltungsgericht festgestellte Rechtmäßigkeit einer Erstattung gemäß § 7 AsylbLG ernsthaft in Frage zu stellen. § 2 AsylbLG (Leistung in besonderen Fällen) könnte aus Sicht des Senats nur etwas über den eventuellen Anspruch des Leistungsumfangs des Klägers als (ehemaligem) Asylbewerber besagen, ob dieser hätte volle Leistungen nach BSHG beziehungsweise heute nach SGB XII oder lediglich abgesenkte Leistungen nach AsylbLG beanspruchen können. Er betrifft im Falle des Klägers mithin nicht eine Erstattung gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 AsylbLG tatsächlich erhaltener Leistungen nach AsylbLG.
Nach der sich aus den Akten ergebenden Erkenntnislage des Gerichts spricht für eine Anwendbarkeit des § 2 AsylbLG nichts. Der Kläger war im Zeitpunkt der Beschlagnahme des bei ihm gefundenen Bar- und von ihm als Einsatz nach § 7 Abs. 1 AsylbLG geforderten Erstattungsbetrages am 7.4.2000 jedenfalls noch nicht im 36monatigen Leistungsbezug nach AsylbLG, so dass eine Privilegierung als Analogberechtigter nach BSHG nach § 2 AsylbLG zu diesem Zeitpunkt auszuschließen ist. Da der Kläger wegen freiwilligen Verzichts auf seine Staatsangehörigkeit die Unmöglichkeit seiner Abschiebung selbst zu vertreten hatte, wurden ihm und seiner Ehefrau ab August 2000 sogar nur die (gegenüber § 3 AsylbLG nochmals) eingeschränkten Leistungen nach § 1 a AsylbLG ("das unabweisbar gebotene") gewährt, weshalb auch in der Folgezeit eine Anwendbarkeit des § 2 AsylbLG nicht angenommen werden kann und somit die Regelungen des AsylbLG einschlägig bleiben.
Nicht zu überzeugen vermag ferner der Einwand des Klägers, der Beklagte habe fehlerhaft § 7 Abs. 2 AsylbLG nicht beachtet.
Nach § 7 Abs. 2 AsylbLG bleiben Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des maßgeblichen Betrages aus § 3 Abs. 1 und 2. Eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 AsylbLG gilt nicht als Einkommen.
Mit seinem Vorbringen übersieht der Kläger, dass das Verwaltungsgericht den bei ihm sichergestellten Betrag nicht als Einkommen, sondern als verfügbares und voll einzusetzendes Vermögen gewertet hat. Damit befindet es sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu Entscheidungen vom 2.12.2004 - 5 B 108/04 -, NVwZ 2005, 463 und vom 12.4.2000 - 5 B 179/99 -, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 40, wonach Einkommen sich nach dem Zuflusszeitpunkt in der Folgezeit in Vermögen verwandeln kann, auf das im Falle des Leistungsbezugs nach AsylbLG zurückgegriffen werden kann. Für die Frage des Einsatzes einer an einen Leistungsbezieher nach AsylbLG erfolgten Schmerzensgeldzahlung hat es ausgeführt, dass das AsylbLG keine dem § 77 Abs. 2 BSHG a.F. vergleichbare Regelung enthält, wonach Entschädigungsleistungen für immaterielle Schäden nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und auch die Regelung über Schonvermögen in § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG a.F. im Rahmen des AsylbLG mangels Regelungslücke nicht anwendbar ist. § 7 Abs. 1 AsylbLG sei vielmehr als sondergesetzliche Regelung zur Herstellung des Nachrang - und Selbsthilfegedankens anzusehen. Nach dem Bundesverwaltungsgericht stimmen die Zielsetzungen des Bundessozialhilfegesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht überein und es überschreitet die Grenzen der dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsfreiheit nicht, wenn der Gesetzgeber den Einkommens- und Vermögenseinsatz in verschiedenen Rechtsmaterien unterschiedlich bewertet. Zwischen den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Personen, welche einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz haben, bestehen insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltsstatus und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie den in § 7 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen umfassenderen Zugriff auf das einsetzbare Einkommen und Vermögen rechtfertigen. Die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz trägt einer normativ schwächeren, zeitlich zunächst begrenzten Bindung an das Bundesgebiet Rechnung, die auch die aus dem Sozialstaatsgebot folgende Pflicht des Gesetzgebers, für die auf seinem Gebiet lebenden Ausländer die Grundlagen einer menschenwürdigen Existenz zu sichern, beeinflusst; der Gesetzgeber darf Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zwar nicht durch Vorenthaltung von das absolute Existenzminimum sichernden Leistungen in eine ausweglose Lage bringen; er kann aber bei den Leistungsvoraussetzungen und der Leistungshöhe berücksichtigen, dass es sich um einen Personenkreis handelt, für den er gemäß seiner eigenen Rechtsordnung keine dauerhafte Verantwortung übernehmen will siehe auch BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 5 C 32.02 - Buchholz 436.02 § 2 AsylbLG Nr. 1.
Diesem entspricht auch die Gesetzsystematik, insbesondere die Regelung des § 2 AsylbLG, wonach nur auf Analogberechtigte in diesem Sinne die Vorschriften des BSHG a.F. (bzw. SBG XII) Anwendung finden.
Soweit Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorhandenes Einkommen und Vermögen aufzubrauchen haben, berührt nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O., dies nicht die nach dem Menschenwürdegrundsatz oder dem Sozialstaatsgebot sicherzustellenden Voraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz. Ebensolches gilt für den Fall einer Erstattung bei nachträglich festgestelltem Einkommen oder Vermögen des (ehemaligen) Asylbewerbers.
Zwar bestimmt § 7 Abs. 2 S. 2 AsylbLG - wie dargelegt - ausdrücklich, dass eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 AsylbLG nicht als Einkommen gelten soll. Dies entspricht auch Sinn und Zweck einer Aufwandsentschädigung. Nicht ausgeschlossen ist aber nach dem Gesagten - insbesondere zur spezifischen Zielsetzung der Regelungen des AsylbLG -, dass eine (angesparte) Aufwandsentschädigung, die als solche nicht in Anspruch genommen wird, als verfügbares und zumutbar einzusetzendes Vermögen bewertet werden kann, ohne dass gemeinnützige Arbeit damit - wie vom Kläger angeführt - zur Zwangsarbeit mutiert. Für eine derartige Auslegung spricht insbesondere der Wortlaut des § 7 Abs. 1 und 2 AsylbLG, die nur eine Ausnahme von der Pflicht zum Einsatz des Einkommens, nicht aber des Vermögens vorsehen zur angesichts der o.g. Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung nicht überzeugenden Kritik daran, GK, AsylbLG, Stand: Dezember 2004, § 7 Rdnrn. 31, 32.
Als Vermögen sind alle Gegenstände und Güter anzusehen, die nach der Verkehrsanschauung nicht zur Bestreitung des aktuellen Bedarfs vorgesehen sind hierzu LPK-BSHG, 6. Aufl., § 88 Rdnr. 5, GK, AsylbLG, a.a.O., Rdnr. 25
Dass hierunter auch der bei dem Kläger mit einem angeblich aus einer Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG stammende sichergestellte Teilbetrag in erheblicher Höhe (7.988 bzw. 12.976,95 DM) zu zählen ist, ist offenkundig. Etwas anderes könnte aus Sicht des Senats nur bei einem Zugriff auf gerade erst ausgezahlte Aufwandsentschädigungen gelten, die noch der Bedarfsdeckung dienen können.
Dass im Übrigen der beanspruchte Restbetrag kein einzusetzendes Vermögen darstellt, behauptete selbst der Kläger nicht.
Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlich angenommenen Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids nach § 7 Abs. 1 AsylbLG (i.V.m. §§ 45, 50 SGB X) bestehen nach allem nicht.
Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist.
Die Klärung einer verallgemeinerungsfähigen Grundsatzfrage in einem Berufungsverfahren, die der Kläger in dem Verhältnis von § 7 Abs. 2 und § 5 AsylbLG sieht, ist nach den hierzu ergangenen Ausführungen wegen der einschlägigen höchstrichterlichen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ebenso entbehrlich.
Der Zulassungsantrag ist demnach mit der Kostenfolge aus den §§ 188, 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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