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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 3 Q 3/06
Rechtsgebiete: AufenthaltsG, AsylVfG


Vorschriften:

AufenthaltsG § 60
AufenthaltsG § 60 Abs. 1
AufenthaltsG § 60 Abs. 2
AufenthaltsG § 60 Abs. 3
AufenthaltsG § 60 Abs. 4
AufenthaltsG § 60 Abs. 5
AufenthaltsG § 60 Abs. 6
AufenthaltsG § 60 Abs. 7
AufenthaltsG § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthaltsG § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthaltsG § 60a
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4
Zu den Voraussetzungen einer Gehörsrüge. Kumykischen Volkszugehörigen aus Dagestan steht innerhalb der Russischen Föderation jedenfalls eine inländische Fluchtalternative offen. Eine landesweite Gruppenverfolgung von Wahabiten ist nach der Erkenntnislage nicht anzunehmen.
3 Q 3/06 2 Q 10/05

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 186/04.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag des im Jahre 2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, der Staatsangehöriger der russischen Föderation kumykischer Volkszugehörigkeit ist, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24.3.2005, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthaltsG abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages, das den gerichtlichen Prüfungsumfang in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt die erstrebte Berufungszulassung weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) noch wegen der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG).

Soweit der Kläger unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete Stellungnahmen der Gesellschaft für bedrohte Völker bezüglich des Tschetschenienkonflikts und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.3.2004 zu Willkür, unmenschlicher Behandlung und Folter gegen "bestimmte Minderheiten und nationale Gruppen" durch Behörden und Sicherheitskräfte - pauschal - die Frage als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet, ob kumykischen Volkszugehörigen außerhalb Dagestans in der russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative offensteht, bestehen bereits Bedenken, ob damit dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt ist. Danach sind in dem Zulassungsantrag die Gründe "darzulegen", aus denen die Berufung nach Auffassung des jeweiligen Antragstellers zuzulassen ist. Die Vorschrift erfordert neben einer zweifelfreien Angabe, auf welche(n) der in § 78 Abs.3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG abschließend aufgeführten Zulassungstatbestände sich der Antragsteller beruft, insbesondere eine diesbezügliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.4.2005 - 2 Q 46/04 - und vom 28.4.2004 - 1 Q 26/04.

Die aufgeworfene Frage lässt sich aber auch anhand der aktuellen Erkenntnislage beantworten. So ist zu der Minderheit der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation unter eingehender und überzeugender Würdigung der vorhandenen Erkenntnisquellen in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt, hierzu Entscheidungen des 2. Senats vom 23.6.2005 - 2 R 4/04 -, 2 R 17/03 -, - 2 R 16/03 - und - 2 R 11/03 - sowie vom 21.4.2005 - 2 Q 46/04 -; sich hieran anschließend Beschluss des 3. Senats vom 29.5.2006 - 3 Q 1/06 -; siehe auch die zu 2 R 16/03 und 2 R 11/03 ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.5.2006 - 1 B 100.05 - und 1 B 101.05 -. dass eine landesweite Kollektivverfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe ungeachtet der sich im Gefolge von Terroranschlägen in der jüngeren Vergangenheit verschärfenden Spannungen und Vorbehalte nicht festgestellt werden kann. Nach den dortigen Feststellungen lässt sich nach dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachweisen, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Volksgruppe der Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu.

Selbst bei Anlegung des in der Rechtsprechung für die Fälle der so genannten Vorverfolgung im Heimatland entwickelten "herabgestuften" Prognosemaßstabs für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung steht nach der o.g. Rechtsprechung den aus Tschetschenien stammenden Bürgern der Russischen Föderation russischer Volkzugehörigkeit aber auch ethnischen Tschetschenen in anderen Regionen der Russischen Föderation eine auch unter wirtschaftlichen Aspekten zumutbare für die Betroffenen tatsächlich erreichbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung.

Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG können danach nicht angenommen werden. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthaltsG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat zu beachten. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte hat der Bundesgesetzgeber danach auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet.

Diese Grundsätze lassen sich, da auch nach entsprechend auszulegendem klägerischen Vortrag eine Gefährdungssituation im Zusammenhang mit dem (1999 begonnenen) Versuch eines Hineintragens des Tschetschenienkonflikts in das Herkunftsland des Klägers Dagestan zu beurteilen ist, auf kumykische Volkszugehörige übertragen, die gleichfalls Angehörige einer kaukasischen Minderheit sind siehe in diesem Zusammenhang den o.g Beschluss des 2. Senats des OVG des Saarlandes vom 21.4.2005, a.a.o..

Aus den erstinstanzlich verwerteten Auskünften des Auswärtigen Amtes an VG Göttingen vom 11.4.2003 - 508 -516.80/41035- und des VG Braunschweig vom 13.4.2004 -508-516.80/42358- ergibt sich, dass Kumyken, die ca. 13 % der Bevölkerung in Dagestan darstellen, zwar in politischer Opposition zur Machtelite in Dagestan stehen, die von den beiden größten Volksgruppen Awaren (27,5 %) und Darginen bzw. Dargynzen (15,6 %) gebildet wird. Ethnische Konflikte sind daher nicht auszuschließen. Informationen über konkrete Verfolgungsmaßnahmen durch regionale oder föderale Behörden in Anknüpfung an die kumykische Volkszugehörigkeit sind hingegen nicht bekannt. Binnenflüchtlinge kumykischer Volkszugehörigkeit können sich auch außerhalb Dagestans in der Russischen Föderation registrieren lassen. Zwangsweise Rückführungen nach Dagestan erfolgen nach der Erkenntnislage nicht. Zwar kann weiter nicht ausgeschlossen werden, dass kaukasisch aussehende Personen in der Russischen Föderation diskriminierenden Praktiken wie häufigen Personenkontrollen unterworfen werden. Erkenntnisse, dass derartige oder sonstige Maßnahmen einen asylerheblichen oder i.S. d. § 60 AufenthG relevanten Umfang erreichten, liegen nicht vor.

Kumykische Volkszugehörige können dennoch im russischen Kernland ein Existenzminimum erwirtschaften in Abhängigkeit von Bildungsstand, beruflicher Qualifikation, Alter, sozialem Umfeld u.a..

Diese Einschätzung über eine zumutbare Fluchtalternative für Kumyken innerhalb der Russischen Föderation wird bestätigt durch den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.2.2006 (Stand: Dezember 2005) - 508-516.80/3 RUS-.

Danach haben sich im Gefolge von verstärkt seit Beginn 2005 stattfindenden Sprengstoffanschlägen und Schießereien die allgemeinen Lebensumstände in Dagestan verschlechtert und sind Menschenrechtsverletzungen durch dagestanische Sicherheitskräfte zu beobachten. Dafür, dass kumykischen Volkszugehörigen aus Dagestan nunmehr eine Wohnsitznahme außerhalb Dagestans in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht mehr möglich sein sollte, gibt es keine durchgreifenden Erkenntnisse.

So haben entsprechend der Verfassung alle russischen Staatsbürger das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und Aufenthaltes in der Russischen Föderation. In der Praxis gibt es - insbesondere in den Großstädten Moskau und St. Petersburg - Zuzugsbeschränkungen, diese erfolgen nach den Aussagen des Auswärtigen Amtes im genannten Lagebericht unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wenngleich sich Auswirkungen der antikaukasischen Stimmung, insbesondere auf die Möglichkeit der Wohnsitznahme für Tschetschenen in einzelnen Landesteilen feststellen lassen. Wohnsitznahmen von Tschetschenen sind vor allem innerhalb der tschetschenischen Diaspora außerhalb Tschetscheniens und in Südrussland möglich. Über (gezielte) erhebliche Schwierigkeiten bei der Wohnsitznahme von Kumyken in anderen Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb Dagestans lässt sich dem genannten Lagebericht nichts entnehmen. Da sich derartiges auch nicht aus anderen Erkenntnisquellen, insbesondere auch nicht der Presse ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass kumykischen Volkszugehörigen nach wie vor die Möglichkeit offen steht, ohne Schwierigkeiten asylerheblichen oder i.S.d. § 60 AufenthG relevanten Ausmasses einen Wohnsitz außerhalb Dagestans in der Russischen Föderation zu begründen und sich dort ein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern.

Soweit der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufzeigt, ob sogenannte Wahabiten in der Russischen Föderation als Gruppe verfolgt werden, kommt eine Berufungszulassung wegen Grundsatzbedeutung nicht in Betracht.

Die so von dem Kläger bezeichnete Frage stellt sich bereits deshalb nicht, weil sie von dem insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts her nicht entscheidungserheblich ist vgl. zum Beispiel Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 78 AsylVfG Rdnr. 16; Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 153, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 78 Rdnr. 153 m.w.N. 169; siehe etwa auch Beschluss des Senats vom 5.5.2006 - 3 Q 22/06 -, denn das Verwaltungsgericht hat es nicht als glaubhaft erachtet, dass der Kläger vor der Ausreise ernsthaft als Sympathisant oder Anhänger der Wahabiten ins Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte gelangt sei oder im Falle der Rückkehr in sein Heimatland als solcher betrachtet werden könnte.

Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem o.g. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dem keine durchgreifenden gegenteiligen Erkenntnisse entgegenstehen, eine generelle Unterdrückung von Muslimen, die in der Russischen Föderation einen Bevölkerungsanteil von 10 bis 14 % ( 14 bis 20 Millionen ) stellen, nicht stattfindet, wohl aber stärkere Kontrollmaßnahmen.

So werden häufig nordkaukasische Rebellen pauschal als Wahabiten bezeichnet. Außer einer (ständigen) Beobachtung wahabitischer Zellen durch die Geheimdienste und als "drastischere" Maßnahme die Schließung von Moscheen bis auf "staatstreue" in bestimmten Republiken wie Karbadino-Balkarien sind dem Auswärtigen Amt ersichtlich keine generellen Maßnahmen asylerheblicher Intensität bekannt geworden, die auf eine landesweite Gruppenverfolgung von Wahabiten schließen lassen.

Auch die erhobene Gehörsrüge muss ohne Erfolg bleiben. Insoweit bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht schon vorweg daraufhingewiesen, dass in dem vorgelegten Attest keine Einordnung der posttraumatischen Belastungsstörung unter die Kriterien der ICD-10 vorgenommen worden sei und keine Symptome im Einzelnen dargestellt sowie keine Angaben zur Schwere der Erkrankung gemacht worden seien und dies zu seinen Ungunsten gewürdigt. Insofern liege eine Überraschungsentscheidung vor, denn bei Kenntnis der erstinstanzlichen Einschätzung über eine Entscheidungserheblichkeit dieser Kriterien hätte man beim behandelnden Psychiater auf eine entsprechende Ergänzung des Attestes hinwirken können.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Annahme eines Gehörsverstosses zu rechtfertigen.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das angerufene Gericht dazu, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, kann eine Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu gewähren, erst dann angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass es seiner insoweit bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist vgl. zum Beispiel BVerfG, Beschluss vom 27.5.1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, 217 m.w.N.: Eichberger in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2005, § 138 Rdnr. 195 m.w.N..

Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind hingegen grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Derartige Fehler und daraus gegebenenfalls resultierend die "Unrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung eröffnen aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung in Asylverfahren (§ 78 AsylVfG) prinzipiell nicht die Berufungsmöglichkeit. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 26.5.2006 - 3 Q 6/06 -.

Es gibt auch keinen Grundsatz, dass ein Gericht die Vorlage einer fachärztlichen oder psychologischen Äußerung über das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei einem um Abschiebungsschutz nachsuchenden Ausländer keiner kritischen Würdigung unterziehen dürfte oder diesen Umstand stets zum Anlass für die Einholung von (zusätzlichen) Sachverständigen-Gutachten zu nehmen hätte. Auch in Fällen, in denen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend gemacht wird, haben die Gerichte die Aufgabe, vorliegende sachverständige Äußerungen nicht einfach zu übernehmen, sondern die darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde sowie der allgemeinen Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Schlüssigkeit und Tragfähigkeit zur Begründung des von den Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Anspruches zu würdigen hierzu etwa o.g. Beschluss des Senats vom 26.5.2005, a.a.O..

Einer vorherigen Offenlegung des grundsätzlich der Schlussberatung vorbehaltenen Ergebnisses der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Sinne einer Vorausbeweiswürdigung bedarf es aber regelmäßig nicht hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.6.2001 - 1 B 131.00 -.

Hieran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung, die lediglich lapidar zum Inhalt hat, "Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung" sowie "Im Kaukasus-Krieg 1999 selbst körperlich misshandelt worden zu sein mit 2-tägiger Bewusstlosigkeit und Verlust von Bruder und zwei Schwestern..." als unzureichenden Beleg für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bewertet hat und dies stellt nach den oben genannten Grundsätzen auch keine Überraschungsentscheidung dar.

Im Übrigen ermangelt es an der Entscheidungserheblichkeit der Nichteinholung eines ergänzenden Gutachtens, denn das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung drei verschiedener Auskünfte und Berichte des Auswärtigen Amtes festgestellt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung in der Russischen Föderation sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös (ambulant) behandelbar ist, ohne dass der Kläger diese Feststellungen angegriffen hätte.

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist nach allem kein Raum.

Der Zulassungsantrag ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG zurückzuweisen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Aus vorstehendem ergibt sich demnach auch, dass die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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