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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 3 Q 30/03
Rechtsgebiete: BAFÖG, VwGO, EStG, WoGG


Vorschriften:

BAFÖG § 11 Abs. 1
BAFÖG § 21
BAFÖG § 21 Abs. 1 S. 5
BAFÖG § 26 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
EStG § 2 Abs. 1
EStG § 2 Abs. 2
WoGG § 10
§ 21 Abs. 1 S. 5 BAFÖG begegnet auch nach Wegfall der Vermögensanrechnung der Eltern keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. April 2003 - 4 K 192/01 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil, durch das ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 28.2.2001 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5.9.2001 Ausbildungsförderung unter Nichtanrechnung der über den Ertragsanteil hinausgehenden Renteneinkünfte für das Jahr 1998 auf das Einkommen des Vaters zu gewähren, abgewiesen wurde, ist nicht begründet.

Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO ist gegeben.

Eine Frage von Grundsatzbedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, liegt hier nicht vor.

Eine Auswertung der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, dass der in § 21 BAföG normierte eigenständige Einkommensbegriff und die hier gerügte Einbeziehung der Leibrenten, einschließlich der Unfallrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfasst ist sowie der Versorgungsrenten in Absatz 1 Satz 5 der Bestimmung nicht zu beanstanden sind.

Die gesetzliche Regelung ist klar und unterliegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Blickwinkel des Art. 3 GG.

Zunächst ist die vom Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen gewählte grundsätzliche Anlehnung an das Einkommenssteuerrecht hierzu BT-DS VI / 1975, S. 30 zu § 21 und BT-DS 9/ 603, S. 23 und damit die Anknüpfung an die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG), die aus dem Steuerbescheid ersichtlich sind, nicht zu beanstanden hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.9.1986 - 1 BVR 363/86 -, FamRZ 1987, 901; BVerwG, Urteil vom 21.9.1989 - 5 C 28.87 -.

Aber auch die in § 21 Abs. 1 S. 5 BAföG abweichend vom Steuerrecht vorgenommene Erweiterung des Einkommensbegriffs auf die Teile von Leib- und Versorgungsrenten, die nicht bereits positive Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG sind, hier also des über den steuerlich erfassten Ertragsanteil hinausgehenden (Kapital)anteils, genügt, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführlich und zutreffend ausgeführt hat, sowohl in der konkreten Ausgestaltung als auch bei vergleichender Betrachtung verfassungsrechtlichen Vorgaben und entspricht Sinn und Zweck sozialer Leistungsgesetze.

Der von der Klägerin ins Feld geführte allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als Prüfungsmaßstab gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anderes behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.2.1999 - 1 BvL 8/97 -, E 100, 195 = NJW 1999, 2357; Urteil vom 28.4.1992 - 1 BvL 51/86, 50/97 und 1 BvR 873/90, 761/91 - E 87, 1.

Bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Einkommen oder Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird. Typisierungen und Generalisierungen sind im Rahmen einer Massenverwaltung notwendig und im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklich. Härten in Einzelfällen sind dabei unvermeidlich und daher hinzunehmen. Dies gilt auch für die Ermittlung förderungsrechtlich relevanten Einkommens hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 2.2.1999 und vom 15.9.1986, jeweils a.a.O..

Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kann daher bei der Regelung von Massenerscheinungen eine besondere Bedeutung für die Rechtfertigung evtl. dort auftretender Ungleichbehandlung zukommen. Dies setzt aber voraus, dass bei einer Gleichbehandlung erhebliche Schwierigkeiten entstehen würden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.2.1999 a.a.O.

Gemessen daran sind die Abweichungen von dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff und die unterschiedliche Behandlung von Rentenbeziehern und (nur) Vermögenden im Bereich des BAföG verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber ist von folgenden Erwägungen ausgegangen:Abweichungen von dem rein steuerrechtlichen Einkommensbegriff, die auch vom Verwaltungsaufwand her zu vertreten sind, können um der sozialen Gerechtigkeit willen notwendig sein. Ausgehend von den Bestimmungen über steuerfreie Einkommen und der besonderen steuerrechtlichen Bewertung von Leibrenten (§ 22 EStG) werden Einnahmen oder Teile der Einnahmen von der Besteuerung ausgenommen, die dazu bestimmt sind oder üblicher - bzw. zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Lebensunterhalt zu decken. Soweit dies der Fall ist, erscheint es nicht gerechtfertigt, sie bei der förderungsrechtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

so BT-DS VI / 1975, S 30 zu § 21 Abs. 3 a.F., der mit dem hier fraglichen Inhalt § 21 Abs. 1 S. 5 BAföG entspricht.

Steuerrechtlich betrachtet erklärt sich die Besteuerung nur des Ertragsanteils bei Renten daraus, dass nur Vermögenserträge erfasst werden sollen, weil die Bildung des Vermögens bereits auf versteuertem Einkommen beruht. Dies besagt aber nicht, dass die steuerliche Bewertung zwingend auf den Bereich förderungsrechtlicher Sozialleistungen des Staats zu übertragen ist. Vielmehr ist die Betrachtung auch des über den steuerlich erfassten Ertragsanteil hinausgehenden steuerfreien Anteils als Einkommen daraus gerechtfertigt, dass die Rente in dieser Höhe tatsächlich zum (Familien-)Unterhalt und zur Bedarfsdeckung i.S.d. § 11 Abs. 1 BAföG zur Verfügung steht. Dieser Anteil ist Bestandteil des Rentenbetrages, auch wenn er steuerfrei ist. Die Einbeziehung auch steuerfreier Einkünfte in den förderungsrechtlichen Einkommensbegriff entspricht, wie erstinstanzlich zu Recht ausgeführt, dem Grundgedanken des BAföG, tatsächlich im Berechtigungszeitraum zufließende Einnahmen (unabhängig von ihrer steuerrechtlichen Qualifizierung), die zur Bestreitung des Familienunterhalts bestimmt sind, bei der Einkommensberechnung in der tatsächlich geleisteten Höhe zu berücksichtigen. Als Ausgleich ist, wenn im Zusammenhang mit der Ausbildungsförderung die Leibrente in der tatsächlich geleisteten Höhe (fiktiv) als Einkommen angesehen wird, auch der Werbungskostenbetrag in der Höhe abzuziehen, der abgezogen würde, wenn sie in der tatsächlich geleisteten Höhe steuerlich als sonstige Einkünfte angesehen würden hierzu BT-DS VI / 1975, S. 30, 31 zu § 21 Abs. 3 BAföG a.F.; Rothe/Blanke, 5. Aufl. BAföG § 21 Rdnr. 15.

Die gesetzgeberische Konzeption im Bereich der Ausbildungsförderung nach BAföG findet schließlich eine Parallele in einem weiteren Bereich staatlicher Sozialleistungen, nämlich dem Wohngeldrecht. § 10 WoGG verweist grundsätzlich auf das Einkommensteuerrecht und zählt jedoch ebenfalls zum Einkommen die den Ertragsanteil von Leibrenten übersteigenden Teile (§ 10 Abs. 2 S. 1 WoGG); auch das Wohngeldrecht lässt Vermögen anrechnungsfrei.

Angesichts des in der Verfassungsrechtsprechung anerkannten weiten gesetzgeberischen Spielraums im Bereich staatlicher Sozialleistungen, die vom Grundsatz der tatsächlichen Bedarfsdeckung geprägt sind und des genannten tragfähigen sachlichen Grundes für die Abweichung von einem rein steuerlichen Einkommensbegriff ist daher § 21 Abs. 1 S. 5 BAföG nicht zu beanstanden. Dem von der Klägerin in ihrem Zulassungsbegehren angeführten Änderungsvorschlag für eine gesetzliche Modifikation als alleinige verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit ist demnach nicht zu folgen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die vom Gesetzgeber wegen des Wegfalls der Vermögensanrechnung der Eltern gewählte Konzeption auch nicht zu einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer vergleichbaren Gruppe.

Die im Wesentlichen aus Praktikabilitätsgründen durch Aufhebung des § 26Abs. 2 BAföG erfolgte Herausnahme der Vermögensanrechnung aus dem BAföG mit Wegfall der Vermögenssteuerpflicht, die eine Berechnungsvereinfachung auf der Grundlage des Steuerbescheids damit so nicht mehr zulässt, bedeutet allenfalls eine gleichheitswidrige Privilegierung des Vermögens, nicht aber eine gleichheitswidrige Berücksichtigung des förderungsrechtlich relevanten Einkommens. Die Klägerin und ihre Eltern werden innerhalb der Gruppe der Einkommensbezieher/Rentenbezieher durch Einbeziehung der in tatsächlicher Höhe geleisteten Leibrente offenkundig gleich behandelt. Die von dem Vater der Klägerin so gewählte Altersvorsorge auf Grundlage im wesentlichen kapitalbasierter Renten spielt insoweit keine Rolle. Mit einer Wiedereinführung der Vermögensanrechnung, die ohne gleichzeitige Wiedereinführung der Vermögensteuerpflicht einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung und Berechnung bedeuten würde, wäre daher auch für die Klägerin nichts gewonnen.

Nach allem bestehen gegen die förderrechtliche Einbeziehung steuerfreier Einkünfte in den Einkommensbegriff nach § 21 BAföG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass der Rechtsstreit mit der Verneinung verfassungsrechtlicher Bedenken keine rechtlich schwierigen Fragen aufwirft und demgemäß der Zulassungsgrund rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichfalls nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188, 154 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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