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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 17.02.2006
Aktenzeichen: 3 Q 44/05
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 86 Abs. 6
SGB VIII § 86 Abs. 6 S. 1
Eine nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründete Zuständigkeit endet mit dem Ende des Aufenthalts bei den Pflegeeltern. § 86 Abs. 6 SGB VIII enthält keine Regelung, wonach eine nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII begründete örtliche Zuständigkeit fortwirkt.
Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2005 - 4 K 117/03 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt der Beklagte.

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil, durch das er verpflichtet wurde, auch die Kosten der Unterbringung und Betreuung der Tochter der Klägerin zu 1), mithin der Klägerin zu 2) im W. für die Zeit vom 4.11.2001 bis 4.9.2002 in Höhe von 21.221,47 Euro als ganzheitliche Mutter-Kind-Hilfe zu tragen, bleibt erfolglos.

Keiner der von dem Beklagten genannten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegen vor bzw. sind i.S.d. § 124 a Abs. 4 VwGO hinreichend dargelegt.

1. Was die geltend gemachten ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) anbelangt, lassen die Ausführungen des Beklagten die erforderliche konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden erstinstanzlichen Urteilsgründen hierzu etwa Beschluss des ersten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.5.2003 - 1 Q 7/03 - m.w.N. vermissen.

Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen ausführlich - und auch aus Sicht des Senats zutreffend - dargelegt, dass ein hinreichend konkretisierter Antrag auf die Übernahme der Kosten einer ganzheitlichen Mutter- und Kindhilfe i.S.d. § 19 SGB VIII vorgelegen habe, diese Hilfe geeignet und erforderlich gewesen sei und dass hierfür - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29.1.2004 - 5 C 9/03 - der Beklagte als (Ausgangs-)Jugendhilfeträger i.S.d. § 86 b Abs. 3 SGB VIII zugunsten der Klägerin zu 1), der er eine Hilfe nach den §§ 27, 34 KJHG i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII zuerkannt habe, die aber von dem Anspruch nach § 19 SGB VIII verdrängt werde, zuständig gewesen sei.

Hiergegen wendet der Beklagte als ernstliche Richtigkeitszweifel - lediglich - ein, die von den Klägerinnen in Anspruch genommene Einrichtung habe nie pädagogische Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII gerechtfertigt hätten und das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den (in dem Schriftsatz vom 3.3.2005) für einen Verzicht der Mutter-Kind-Einrichtung auf Kostenregulierung benannten Zeugen einzuvernehmen. Beide Einwände genügen offenkundig nicht dem Darlegungserfordernis ernstlicher Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nach dem oben genannten Maßstab im Sinne einer Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs hierzu etwa auch Beschluss des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.6.1998 - 9 V 11/98 -.

2. Soweit man letzteren Einwand als Geltendmachen eines Verfahrensmangels, d.h. eines Gehörsverstoßes wegen unterlassener Beweiserhebung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auslegen wollte, ist darauf zu verweisen, dass eine anwaltlich vertretene Partei sich auf derartiges grundsätzlich berufen nicht kann, wenn sie es selbst versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen hierzu etwa Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.2.2003 - 2 Q 17/02 - m.w.N..

Ein Fall, dass sich - auch ohne förmliche Beantragung (§ 86 Abs. 2 VwGO) - eine Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, hierzu etwa BverwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 38.98 - liegt nicht vor. Im übrigen fehlt es - worauf die Klägerinnen zutreffend hinweisen - an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des von dem Zeugen angeblich zu bezeugenden Kostenregulierungsverzichts, denn das Verwaltungsgericht ist - nach Einholung einer den von dem Beklagten behaupteten Kostenverzicht verneinenden schriftlichen Stellungnahme der Heimleiterin - der Beweisanregung auch deshalb mit der Begründung nicht gefolgt, dass es einem beachtlichen Kostenverzicht bereits an der erforderlichen Form eines Erlassvertrages ermangelte.

3. Der Zulassungsgrund tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend, sondern lediglich pauschal vom Beklagten begründet und liegt nicht vor. Der vage Hinweis auf das Fehlen einschlägiger Gerichtsentscheidungen zur Auslegung der Bestimmungen des § 86 b Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII sowie der erst nach Ende der Begründungsfrist eingegangene Verweis ein Gutachten des DIJUF, Heft 3/2005 zur Abgrenzung der Hilfen nach § 19 SGB VIII und nach den §§ 27, 34 SGB VIII genügen hierzu offenkundig nicht; ebenso wenig der Vortrag, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort der Klägerin zu 1) gewechselt habe. Nach den erstinstanzlichen Ausführungen unter ausführlicher Würdigung der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der Senat vollinhaltlich anschließt, kommt es bei Leistungen nach § 19 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort i.S.d. § 86 Abs. 1 SGB VIII vor Beginn der Maßnahme im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Jugendhilfemaßnahme an, der nicht durch zeitweilige Aufnahme des Jugendlichen bei Pflegepersonen oder stationäre Unterbringung und eine "Zwischenzuständigkeit" des Beigeladenen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII unterbrochen wird; der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter der Klägerin zu 1) war aber im Bereich des Beklagten gegeben - wie von diesem im Schreiben vom 9.11.2000 anerkannt -, so dass sich dessen Zuständigkeit perpetuierte.

4. Eine Frage von Grundsatzbedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist in dem Zulassungsvorbringen des Beklagten gleichfalls nicht bezeichnet; er beschränkt sich vielmehr darauf, darzulegen, er sei an einer grundsätzlichen Entscheidung interessiert, da "ähnliche Fälle" bei ihm häufig aufträten. Dies genügt nicht. Erforderlich wäre die Formulierung einer abstrakten entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Bedeutung. Abgesehen von diesem Formmangel lassen sich die vorliegenden Rechtsfragen - wie geschehen - aus dem Gesetz beantworten und bedürfen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

5. Schließlich greift auch die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht. Deren erfolgreiches Geltendmachen verlangt die Darlegung eines in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts divergierenden Rechtssatzes zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des dem Verwaltungsgericht "übergeordneten" Oberverwaltungsgerichts, hierzu etwa Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.10.1997 - 1 Q 12/97 - m.w.N..

Einen von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes abweichenden Rechtssatz hat der Beklagte nicht formuliert. Nach seiner Auffassung weicht das erstinstanzliche Urteil erkennbar von dem Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.1.2004 - 5 C 9/03 - insoweit ab, als das erkennende Urteil nur die Leitsätze berücksichtige, nicht aber die ausführliche Begründung im erforderlichen Umfang. Nach der Rechtsprechung anderer Obergerichte wie des OVG Nordrhein-Westfalen sei bei der Gewährung von Hilfe nach § 19 SGB VIII von einem Neubeginn der Leistung auszugehen und die örtliche Zuständigkeit neu zu bestimmen. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den o.g. formalen Anforderungen und überzeugt auch nicht in der Sache, denn das Verwaltungsgericht hat die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend interpretiert und zutreffende oder zumindest vertretbare Schlussfolgerungen gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung insbesondere dargelegt, dass eine nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründete Zuständigkeit mit dem Ende des Aufenthalts bei den Pflegeeltern ende und dass § 86 Abs. 6 SGB VIII keine Regelung enthalte, wonach eine nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII begründete örtliche Zuständigkeit fortwirke. Danach sei die Zuständigkeit in Anwendung der §§ 86 Abs. 1 bis 5 und 7 SGB VIII neu zu bestimmen, wobei der Begriff "vor Beginn der Leistung" auszulegen sei. Für den Begriff "Leistung" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen sei eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich seien, maßgeblich sei die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt und insoweit nur eine "Zwischenzuständigkeit" des Beigeladenen, in dessen Bereich die Klägerinnen bei Pflegeeltern gewohnt hatten, angenommen.

Auf andere obergerichtliche Rechtsprechung (des von dem Beklagten zitierten OVG Nordrhein-Westfalen) zu den §§ 86, 86 a und b SGB VIII kommt es demnach nicht an.

Nach allem ist das Zulassungsbegehren des Beklagten mit der Kostenfolge aus den §§ 188 S. 1, 154 Abs. 2 und 3 VwGO zurückzuweisen; zu einem Kostenausspruch zugunsten des Beigeladenen bestand keine Veranlassung.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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