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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 16.10.2006
Aktenzeichen: 3 Q 47/06
Rechtsgebiete: AufenthG
Vorschriften:
AufenthG § 60 Abs. 7 |
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2005 - 12 K 112/05.A - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2005 - 12 K 112/05.A - ,mit dem das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen für den Irak verneint hat, kann nicht entsprochen werden.
Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag auf die von ihm vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 III Nr. 1 AsylVfG).
I.
Als erste Grundsatzfrage stellt der Kläger zur Entscheidung des Gerichts (Zulassungsvorbringen Seite 3), ob irakische Staatsangehörige chaldäischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit wegen ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit von politischer Verfolgung bedroht sind.
Die aufgeworfene Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren; sie lässt sich anhand der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Christenverfolgung im Irak und der im Wesentlichen übereinstimmenden Auskunftslage mit Blick auf die Zahl der Christen und Zahl der Verfolgungsschläge im Erkenntnismaterial ohne Weiteres beantworten.
Rechtlich zugrunde zu legen ist die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem neuen Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - zur Frage der Christenverfolgung im Irak. Danach ist die Frage der religiösen Gruppenverfolgung durch Private nach den gleichen Anforderungen zu prüfen, die bereits für die staatliche Gruppenverfolgung gelten. Die Verfolgungshandlungen müssen nach Art und Umfang zu der Zahl der irakischen Christen in Beziehung gesetzt werden. Eine Drangsalierung anderer Bevölkerungsgruppen oder Minderheiten in ähnlicher Art hat außer Betracht zu bleiben. Der Senat schließt sich diesem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Christenfrage im Irak an und deshalb kommt es auf die vom Kläger angeführt bisherige Divergenz in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zu derselben Frage nicht mehr an.
Die tatsächliche Situation der Christen im Irak hat sich wesentlich geändert. Unter dem laizistischen Baath-Regime genossen die Christen im Irak weit gehende Freiheit, sie gehörten zur Mittel- und Oberschicht und ihnen standen unter Umständen auch hohe Ämter offen.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005.
Der Kläger trägt vor, dass sich die Situation der Christen im Irak seit dem Sturz von Saddam Hussein gravierend verschlechtert hat und führt dafür die Position von UNHCR an. Dieser Vortrag trifft zu; nach dem fast einhelligen Erkenntnismaterial hat sich die Lage der Christen im Irak seit dem Regimewechsel gravierend verschlechtert.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; amnesty international, Gutachten vom 29.6.2005, im Sinne einer Zuspitzung der Lage für Christen; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; UNHCR, Gutachten vom 6.9.2005, sowie als neuere Stellungnahme UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak vom 5.7.2006.
Wesentlicher Grund für die Verschlechterung ist, wie der Kläger zutreffend vorträgt, die Reislamisierung des Irak, bei der die Christen von fundamentalistischen Moslems zunehmend als Ungläubige betrachtet werden.
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006 zu dem religiösen Verfolgungsmotiv fundamentalistischer Mosleme; amnesty international, Gutachten vom 29.6.2005 im Sinne einer Islamisierung in Teilen der irakischen Gesellschaft und bewaffneter Angriffe durch radikale islamistische Gruppierungen; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005 im Sinne einer erheblichen Steigerung des Einflusses der islamistischen Kräfte, die unter Saddam Hussein noch unterdrückt waren; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005 mit Blick darauf, dass Christen aus radikal-muslimischer Sicht ungläubig sind; UNHCR, Gutachten vom 6.9.2005, zu der Motivation, dass Christen von der mehrheitlich moslemischen irakischen Bevölkerung als Ungläubige betrachtet werden; ebenso UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006 in dem Sinn, dass unter dem Einfluss radikaler moslemischer Geistlicher gegen Ungläubige gerichtete Straftaten als geringeres Unrecht anzusehen sind.
Staatliche Verfolgung haben Christen im Irak derzeit nicht zu befürchten.
amnesty international, Gutachten vom 29.6.2005: Über gewaltsame Übergriffe gegen Christen durch staatliche Akteure liegen keine Berichte vor; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6.9.2005: Keine staatliche Verfolgung der irakischen Christen; ebenso Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
Vielmehr gehen die Anschläge auf Christen nach dem Erkenntnismaterial von nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere radikalen Islamisten aus.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006; amnesty international, Gutachten vom 29.6.2005; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005; UNHCR, Gutachten vom 6.9.2005; UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006.
Die gravierende Situationsänderung für die Christen im Irak mit den Folgen einer Massenflucht setzte im August 2004 ein. Für Aufsehen im gesamten Westen sorgten gezielte Anschläge auf vier christliche Kirchen in Bagdad und zwei christliche Kirchen in Mosul; dabei starben 10 bis 18 Menschen und über 50 Menschen wurden verletzt; Mitte Oktober 2004 kam es dann zu einem zweiten großen Anschlag in demselben Jahr gegen sechs christliche Kirchen in Bagdad; innerhalb von 1 1/2 Stunden wurden die Kirchen zum Teil schwer beschädigt; bei dieser Anschlagserie starb ein Mensch, 9 Personen wurden verletzt; im November 2004 folgte sodann ein weiterer Angriff auf christliche Kirchen.
Zu allem Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005.
Der Schock der massierten Anschläge auf christliche Kirchen führte zu einer Fluchtwelle, so dass bereits zwei Wochen nach den ersten Anschlägen im August 2004 rund 40.000 Christen das Land verließen.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005.
Zu Recht sieht der Kläger darin eine "Abstimmung mit den Füßen" in dem Sinn, dass viele Christen keinen Sinn mehr darin sahen, in dem irakischen Staat auszuharren. Bei der zusammenfassenden Darstellung der gravierenden Verfolgungsschläge im Jahr 2004 und der ausgelösten Massenflucht unter Christen kam das Deutsche Orient-Institut in seinem ursprünglichen Gutachten vom 31.1.2005, auf das sich der Kläger beruft, noch zu der Ansicht, darin liege der Beginn einer gezielten Christenverfolgung im Sinne einer Gruppenverfolgung.
Die besondere Situation des Jahres 2004 mit drei Anschlagsserien gegen christliche Kirchen innerhalb eines einzigen Jahres und einem Exodus von 40.000 Christen aus dem Land hat sich indessen in der weiteren Entwicklung nicht in einer gewaltsamen Zerstörung aller christlichen Kirchen im Irak fortgesetzt.
Deutsches Orient-Institut, neueres Gutachten vom 6.9.2005.
Das Deutsche Orient-Institut hat deshalb unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren entgegengesetzten Meinung eine gruppenspezifische Verfolgung der Christen im Irak nicht mehr angenommen; nach seiner neueren Position lässt sich gegenwärtig nicht darstellen, dass die irakischen Christen einer gruppenspezifischen Verfolgung unterliegen.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6.9.2005 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Gutachtenansicht.
Nach der Auffassung des Senats können weder die ursprünglich sehr günstige Situation der Christen im Irak vor 2003 noch die Extremsituation im Jahr 2004 mit besonders massiven Kirchenanschlägen und Kirchenzerstörungen sowie einem Exodus von 40.000 Christen den Ausschlag für oder gegen eine gegenwärtige Gruppenverfolgung der Christen im Irak geben. Vielmehr kommt es mit dem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - auf den rechtlich maßgebenden Gesichtspunkt der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure an, wobei Art und Umfang der Verfolgungshandlungen aktuell in Beziehung zu setzen sind zur Zahl der irakischen Christen.
BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -.
Die Zahl der verbliebenen irakischen Christen stimmt im aktuellen Erkenntnismaterial im Wesentlichen überein. Sie wird vom Auswärtigen Amt mit 750.000 und von amnesty international mit 600.000 bis 800.000 Personen angegeben.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006, Seite 20; amnesty international, Gutachten vom 29.6.2005, Seite 2; weniger konkret UNHCR, Hintergrundinformation vom 5.7.2006: Deutlich weniger als eine Million Personen.
Der Senat geht von dem mittleren Wert der Angaben von amnesty international von 700.000 verbliebenen Christen im Irak aus, der der Angabe des Auswärtigen Amtes mit 750.000 Christen nahe kommt.
Mehrjähriges aktuelles Zahlenmaterial zu asylerheblichen Anschlägen auf irakische Christen einschließlich christlicher Kirchen referieren sowohl amnesty international als auch UNHCR.
amnesty international, Gutachten vom 29.6.2005, eingehend dargestellte Referenzfälle von Seite 4 bis Seite 7; sowie die Hintergrundinformation von UNHCR zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak vom 5.7.2006, auf die das Gericht die Beteiligten am 4.9.2006 hingewiesen hat.
Ausgehend zunächst von der Darstellung konkreter Referenzfälle bei UNHCR werden Übergriffe in Form von Tötungen, Verletzungen und Entführungen von August 2004 bis Februar 2006 im Einzelnen referiert. Danach kam es bei den zeitgleichen Anschlägen auf christliche Kirchen in Bagdad und Mosul am 1. August 2004 zu 15 Todesopfern. Die Welle von Sprengstoffanschlägen gegen sechs christliche Kirchen in Bagdad am 16.10.2004 forderte ein Todesopfer und neun Verletzte; bei Autobombenanschlägen am 8.11.2004 vor zwei christlichen Kirchen kam es zu drei Todesopfern und dutzenden Verletzten, die der Senat in seine Berechnung relativ hoch mit 60 Verletzten ansetzt. Im Januar 2005 wurden der Führer der christdemokratischen Partei im Irak und der Erzbischof von Mosul entführt; im Februar 2005 eine christliche Krankenschwester nach ihrer Entführung getötet; im März 2005 wurde ein christlicher General getötet. Am 29.1.2006 kam es nochmals zu Bombenanschlägen auf christliche Kirchen und Einrichtungen mit der Folge von 16 Tötungen und 46 verletzten Opfern; im Februar 2006 wurde eine christliche Studentin ermordet.
vgl. für die einzelnen Referenzfälle UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak vom 5.7.2006, dort Seite 7 und 8.
Insgesamt werden damit 155 asylerhebliche und schwerwiegende Übergriffe auf Christen im Irak dokumentiert.
Noch eingehenderes Zahlenmaterial zu asylerheblichen Anschlägen auf Christen enthält das Gutachten von amnesty international vom 29.6.2005 (Seite 4 bis Seite 7). Zunächst werden pauschale Schätzungen angegeben (Seite 3), wonach im Irak von radikalen islamistischen Gruppen etwa 110 bis 300 Christen getötet worden sind. Sodann werden einzelne Referenzfälle mit genauen Zahlenangaben wiedergegeben, die sich auf Tötungen, Verletzungen und Entführungen von Christen im Irak beziehen. Insgesamt listet amnesty international 264 christliche Opfer im Irak im Sinne von asylerheblichen Tötungen, Verletzungen und Entführungen auf.
amnesty international, Gutachten vom 29.6.2005, Seite 4 bis Seite 7, wobei der Senat die Angabe "mehrere Verletzte" bei der Explosion von zwei Autobomben auf Seite 4 des Gutachtens relativ hoch mit 10 Verletzungsopfern ansetzt.
Die höhere Zahl der konkreten Referenzfälle von amnesty international (264) gegenüber UNHCR (155) erklärt sich vor allem daraus, dass amnesty international neben Anschlägen auf Christen im Zusammenhang mit ihrer Religionsausübung auch Anschläge im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit insbesondere als Alkoholhändler einbezieht.
Für die Berechnung der Anschlagsdichte geht der Senat zugunsten des Klägers von den höheren Zahlen im Gutachten von amnesty international aus und damit von 264 schwerwiegenden asylerheblichen Anschlägen. Bezogen auf die Gesamtzahl der im Irak lebenden Christen von 700.000 Menschen ergibt sich damit eine Anschlagsdichte von 1 : 2651. Damit sind die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht erfüllt. Eine Gruppenverfolgung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss; die eigene bisherige Verschonung von asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigungen muss als eher zufällig anzusehen sein.
BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216 - 231 und 232.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer wie hier größeren Gruppe eine Verfolgungsdichte von etwa einem Drittel als im Ansatz für die Regelvermutung der eigenen Verfolgung ausreichend angesehen, die aber auf entsprechender Tatsachengrundlage konkret belegt werden muss.
BVerwG, Urteil vom 30.4.1996 - 9 C 170/95 -.
Die kritische Verfolgungsdichte mag niedriger anzusetzen sein, etwa bei einer Verfolgungsdichte von einem Zehntel, bei dem immerhin 90 % der Gruppe verschont bleibt.
Allenfalls dann kann von einer Regelvermutung der Verfolgung gesprochen werden.
Dagegen hält die dargelegte tatsächliche Verfolgungsdichte der Christen im Irak von 1 : 2651 einen sicheren Abstand zu der kritischen Verfolgungsdichte. Es kann nicht eher als Zufall angesehen werden, dass ein Christ im Irak von einem Anschlag auf Christen verschont wird. Auch bei einer ergänzenden qualitativen Betrachtung lässt sich nicht feststellen, dass die Christen im Irak durch die asylerheblichen Anschläge in eine ausweglose Lage gebracht würden.
Nichts anderes gilt für das in der Grundsatzfrage zusätzlich aufgeworfene Merkmal der chaldäischen Volkszugehörigkeit eines Christen im Irak. Die bedeutendste christliche Kirche im Irak ist die chaldäische Kirche, zu der zwei Drittel der irakischen Christen gehören.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005.
Für die Gefährdungslage der Christen kommt es nicht auf ihre spezielle Kirchenzugehörigkeit an.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.1.2005.
Auch UNHCR hält im Zusammenhang mit der Gefährdung von Christen ethnische Verfolgungsmotive allenfalls bei armenischen Christen für denkbar, ohne sie ausdrücklich zu bejahen.
UNHCR, Gutachten vom 6.9.2005.
Es gibt also keine greifbaren Anhaltspunkte für eine spezielle Verfolgung chaldäischer Christen gegenüber anderen Christen. Aber selbst dann, wenn man die von amnesty international referierten konkreten Belegfälle von 264 schweren asylerheblichen Übergriffen auf Christen allein auf die chaldäischen Christen rechnerisch bezieht, ergibt sich keine kritische Verfolgungsdichte. Mit zwei Drittel der rund 700.000 irakischen Christen machen die chaldäischen Christen abgerundet 460.000 Personen aus. Daraus ergibt sich eine Verfolgungsdichte von 1 : 1742, die ebenfalls einen sicheren Abstand zur kritischen Verfolgungsdichte nach der Rechtsprechung hält. Auch die chaldäischen Christen befinden sich nicht in einer ausweglosen Lage, in der sie nur noch zufällig Anschläge auf ihre Gruppe unverletzt überleben können.
Das vom Senat herangezogene Erkenntnismaterial unterscheidet sich nicht wesentlich in der Tatsachengrundlage der Übergriffe auf Christen, wohl aber in den rechtlichen Schlussfolgerungen, die teilweise nicht der Rechtsprechung entsprechen. So bejaht das Auswärtige Amt die Intensität von Verfolgungshandlungen, geht aber nicht auf die Verfolgungsdichte ein.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006.
UNHCR bejaht die Verfolgung aufgrund der Verfolgungsintensität, geht aber ebenfalls nicht auf den Gesichtspunkt der Verfolgungsdichte ein.
UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak vom 5.7.2006, Seite 11, für alle Angehörigen religiöser Minderheiten.
Amnesty international geht differenziert vor und bejaht dabei allgemein die Zuspitzung der Situation der Christen im Irak und im konkreten Fall eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben einer allein stehenden Christin aus Mosul, die in der Schönheitsbranche arbeitet, da eine Bündelung mehrer Gefährdungslagen vorliegt.
amnesty international, Gutachten vom 29.6.2005.
Vorliegend geht es für die Entscheidung des Senats allein um die Grundsatzfrage, nicht die Bündelung von Gefährdungslagen im konkreten Fall. Schließlich hat das Deutsche Orient-Institut in seiner neueren Stellungnahme vom 6.9.2005 unter Aufgabe seiner früheren Meinung eine gruppenspezifische Verfolgung der Christen im Irak verneint.
Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6.9.2005; anders noch Gutachten vom 31.1.2005.
Nach dem dargelegten Maßstab der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt die Auswertung des Erkenntnismaterials, dass eine kritische Verfolgungsdichte der Christen im Irak auch nicht annähernd erreicht wird.
Damit bleibt die erste Grundsatzrüge erfolglos.
II.
Mit seiner zweiten Grundsatzrüge stellt der Kläger zur Entscheidung des Senats die Frage (Zulassungsvorbringen Seite 7), ob und inwieweit derzeit vom Bestehen einer extremen allgemeinen Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG für den Irak auszugehen ist.
Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Rechtsposition von UNHCR, die er ausführlich darlegt. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage einer Extremgefahr im Irak ist grundsätzlich klärungsfähig, von dem Senat als maßgebendem Tatsachengericht in seiner dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Rechtsprechung inzwischen geklärt. Nach dem Urteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - besteht unter Beachtung der Anschlagsdichte im Irak keine Extremgefahr in dem Sinn, dass jeder Rückkehrer sehenden Auges dem baldigen sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dabei hat sich der Senat in seinem Grundsatzurteil auch mit der vom Kläger hier angeführten Auffassung von UNHCR auseinandergesetzt. Für die vom Senat bereits aktuell entschiedene Frage der Extremgefahr besteht mithin derzeit kein Klärungsbedarf mehr. Deshalb bleibt auch diese zweite Grundsatzrüge erfolglos.
Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).
Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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