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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 11.07.2003
Aktenzeichen: 3 Q 58/02
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 III Nr. 1
Syrien ist ein auf der Grundlage von Militär und Geheimdienst, aber nicht von Großgrundbesitz, äußerst autoritär regiertes Land. Das Feudalsystem ist durch die Machterlangung der sozialistischen Baath-Partei in den 60er Jahren durch Verstaatlichung der Bodenschätze und eine gemäßigte Bodenreform mit einem jetzt bestehenden gemischt öffentlichen und privaten Wirtschaftssystem beseitigt worden.
3 Q 58/02

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Abschiebungsschutz (2 575 011 475)

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Neumann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Philippi und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nalbach am 11. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.7.2002 - 2 K 51/01.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 78 III AsylVfG) liegen nicht vor. Das Antragsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachte Annahme grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 III Nr. 1 AsylVfG). Der Kläger hat mit seinem Vorbringen bei dem Verwaltungsgericht eine Verfolgung in Form von Übergriffen auf seine Landwirtschaftsfläche in Nordsyrien durch einen Landwirt und örtlichen Geheimdienstmajor geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat darin keine mittelbare Verfolgung gesehen und außerdem eine Fluchtalternative in andere Landesteile angenommen. Mit der allein erhobenen Grundsatzrüge stellt der Kläger (Zulassungsvorbringen S. 6) zur Entscheidung des Gerichts als Frage grundsätzlicher Bedeutung, ob und inwiefern es in Syrien aufgrund des dort herrschenden Feudalsystems mittelbare asylrelevante Verfolgung gibt.

Das von ihm angenommene landesweite Feudalsystem beschreibt der Kläger (Zulassungsvorbringen S. 8) dahingehend, das Wesen von Großgrundbesitzern und Notablen in feudalistischen Systemen sei es gerade, sich nicht auf eine Herkunftsregion zu beschränken; vielmehr seien die Großgrundbesitzer und Notablen im feudalistischen System darauf bedacht, ihre Interessen landesweit zu verwirklichen und durchzusetzen.

Zutreffend ist die vorgetragene Verbindung von Herrschaft und Grundbesitz als Merkmal eines Feudalsystems.

Vgl. Der Brockhaus in einem Band, 7. Aufl. 1996, Stichwort Feudalismus.

Das in Syrien bis in die 50er Jahre bestehende traditionelle Gesellschaftssystem wurde in der Tat geprägt durch Großgrundbesitzer, Großhändler und Fabrikbesitzer, insgesamt einen Club der 50 Familien als politische Klasse Syriens.

Lobmeyer, Opposition und Widerstand in Syrien, 1995, eingehende Beschreibung S. 65-68.

Die soziale Situation war aber auch seinerzeit nicht in allen Teilen Syriens gleich, vielmehr war die Macht der Großgrundbesitzer in den Siedlungsgebieten der Alawiten im Norden Syriens, insbesondere rund um Hama, am stärksten und wirkte sich dort nicht nur auf die ökonomische Lage der Bauern aus, sondern erstreckte sich auf alle Lebensbereiche.

Lobmeyer, S. 66/67.

Insoweit bestanden noch feudalistische Strukturen.

Durch die Machtergreifung der noch heute herrschenden sozialistischen Baath-Partei im Jahr 1963 und ihres radikalen Flügels im Jahr 1966 kam es aber zu einer Umwälzung.

Lobmeyer, S. 167; Zeittabelle in Schweizer, Syrien, Religion und Politik im Nahen Osten, 1998, S. 357, dort S. 367.

Die herrschenden Baath-Offiziere stammten ihrer sozialen Herkunft nach aus den unteren und mittleren ländlichen Schichten; die neuen Machthaber verfügten in der Regel über kleinen oder mittleren Landbesitz.

Lobmeyer, S. 160 und 166.

Für die Baath-Partei bedeutete Sozialismus, die bisherigen Feudalstrukturen zu beseitigen und vor allem eine Landreform zugunsten der Kleinbauern durchzuführen.

Schweizer, Syrien, Religion und Politik im Nahen Osten, 1998, S. 262.

Sie grenzten sich gegenüber den Regimes mit traditionellen feudalistischen Systemen wie insbesondere Saudi-Arabien ab und warben um den schmalen bürgerlichen Mittelstand.

Schweizer, S. 262.

Die Bodenschätze wurden schon vor Beginn der syrischen Erdölförderung nationalisiert, und der Staat kontrollierte etwa drei Viertel der Industrie.

Lobmeyer, S. 144.

Die Landreform war weniger radikal und verteilte einen Teil der Landflächen des Großgrundbesitzes zugunsten der besitzlosen Bauern um.

Lobmeyer, S. 166; Schweizer, S. 300.

Nach der seit 1966 in Syrien bestehenden Machtstruktur sind die über Jahrhunderte tradierten Machtverhältnisse auf den Kopf gestellt worden. Nicht mehr Sunniten aus Damaskus und Aleppo bildeten den Kern der politischen Machtelite und bestimmten als Besitzer großer Ländereien und Industriebetriebe die wirtschaftliche Entwicklung, jetzt lagen die politische Macht und damit auch die Leitung der größten Wirtschaftsunternehmen des Landes in den Händen von Bauernsöhnen aus dem Alawitengebirge.

Lobmeyer, S. 167.

Der Großgrundbesitz wurde minimalisiert, aber ist noch vorhanden.

Lobmeyer, S. 166.

Nach dem neuesten Stand könnte Syrien schon deshalb nicht als ein Land mit Herrschaft von Großgrundbesitzern angesehen werden, weil die Landwirtschaft in der modernen Wirtschaft Syriens nicht die führende Rolle spielt. Vielmehr wird das Sozialprodukt gegenwärtig von der Landwirtschaft nur zu 24 %, der Industrie zu 30 % und den Dienstleitungen zu 46 % aufgebracht.

Der Fischer Weltalmanach 2003, Stichwort Syrien, Spalte 770.

Noch deutlicher wird dies im syrischen Export, der zu 62,9 % aus Rohöl, zu 13,6 % aus Nahrungsmitteln und 9,9 % aus Textilien besteht.

Der Fischer Weltalmanach 2003, Stichwort Syrien, Spalte 770.

Die heutige syrische Wirtschaft hat einen öffentlichen Sektor mit Banken, Telekommunikation und der Ölindustrie und einen Privatsektor mit den übrigen Bereichen.

Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 11.7.2000, S. 26.

Die Herrschaft des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad stützt sich nicht auf Großgrundbesitzer, sondern den Machtapparat aus Militär und Geheimdiensten.

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7.10.2002 - 508-516.80/3 SYR - S. 4.

Die Geheimdienste sind dem Präsidenten verantwortlich, der den Chef des mächtigsten Geheimdienstes ausgetauscht hat und bei letzten Neubesetzungen die vorsichtige Tendenz erkennen läßt, pragmatische Leiter zu etablieren.

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7.10.2002, S. 5, sowie Süddeutsche Zeitung vom 24./25.6.2000, S. 13.

Syrien ist nach kurzen Ansätzen zur Liberalisierung wieder nach wie vor ein äußerst autoritäres Regime.

Deutsches Orient-Institut vom 27.1.2003 - 1285 al/br - S. 8.

Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, daß der syrische Staat seit Jahren jede Form von Selbstjustiz bekämpft und auch Übergriffe von Provinzfunktionären für private Interessen, hier eine Art Landraub, im Grundsatz nicht duldet; Beamte mit solchen Übergriffen müßten bei Nachforschungen durch übergeordnete Stellen damit rechnen, nach dem heutigen Stand selbst Probleme zu bekommen.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.1.2002 - 508-516.80/39108 - S. 2.

Eine solche Privatverfolgung mit Instrumentalisierung der Staatsinteressen ist nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes inzwischen selten geworden, wobei aber Ausnahmen nicht ausgeschlossen werden können.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.1.2002 - 508-516.80/39108 - S. 2.

Die von dem Senat allein zu entscheidende Grundsatzfrage bezieht sich nicht auf die konkrete Gefahr einer solchen Privatverfolgung für den Kläger, sondern auf die generellen Verhältnisse und systematischen Verfolgungsmuster.

Marx, Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1999, § 78 Rdnrn. 28 und 44.

Bei genereller Betrachtungsweise ist entscheidend, daß die Macht des Großgrundbesitzes durch die heute noch regierende Baath-Partei bereits in den 60er Jahren gebrochen wurde, Syrien ein autoritär auf der Grundlage von Militär- und Geheimdiensten, aber nicht von Großgrundbesitz regiertes Land ist und mithin ein Feudalsystem mit staatlich geduldeter landesweiter Verfolgungsmacht von Großgrundbesitzern nicht besteht. Die Grundsatzrüge hat mithin in der Sache keinen Erfolg und eröffnet deshalb kein Berufungsverfahren.

Unabhängig davon muß im Rahmen einer zulässigen Grundsatzrüge die aufgeworfene Tatsachenfrage bereits für die erstinstanzliche Entscheidung tragend gewesen sein.

Beschluß des Senats vom 30.1.2002 - 3 Q 10/01 -, S. 3 des amtl. Umdr.; Marx, Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1999, § 78 Rdnr. 48.

Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 13) beiläufig auf den Vortrag des Klägers über das syrische Feudalsystem eingegangen. Indessen hat es die fehlende Verfolgungsgefahr tragend auf einen konkreten Grund gestützt (S. 14 des angefochtenen Urteils), der der Grundsatzrüge entzogen ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Geheimdienstmajor inzwischen sein privates Ziel erreicht und das Grundstück des Klägers in Nordsyrien bewirtschaftet, hat aus diesem Grund keine ernstliche Motivation für eine weitere private Verfolgung des Klägers und vor allem dann nicht, wenn der Kläger in einen anderen Landesteil Syriens ausweicht. Mit diesem durchaus einleuchtenden konkreten Gesichtspunkt schließt das Verwaltungsgericht eine beachtliche Verfolgungsgefahr für die Zukunft aus.

Da das vorgetragene Feudalsystem von Großgrundbesitzern in Syrien nicht besteht und diese Tatsachenfrage auch nicht für das Verwaltungsgericht tragend gewesen ist, führt die Grundsatzrüge nicht zur Eröffnung eines Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 II VwGO, 83 b I AsylVfG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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