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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 26.05.2006
Aktenzeichen: 3 Q 6/06
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder seiner Meinung nach sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm gestellten Beweisantrages. Eine Verletzung des Prozessgrundrechts aus Art 103 Abs 1 GG kann in einem solchen Fall erst angenommen werden, wenn die Ablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen der Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint ( im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.5.2002 - 1 Q 60/01-, vom 25.8.2005 - 2 Q 19/05 und vom 21.9.2005 - 2 Q 18/05).
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 35/05.A -, soweit darin seine Klage auf Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides der Beklagten vom 3. Juni 2003 abgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Durch Urteil vom 4.5.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, mit dem Antrag abgewiesen, den Bescheid der Beklagten vom 3.6.2003 aufzuheben, mit dem die unter dem 22.7.1999 zugunsten des Klägers getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen (Nr. 1) und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgelehnt wird (Nr. 2).

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, den er auf denjenigen Teil des angefochtenen Urteils beschränkt, mit dem sein auf Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides vom 3.6.2003 - Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG - abzielendes Begehren abgewiesen worden ist, beruft sich der Kläger auf den Zulassungstatbestand des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG und führt näher aus, das Verwaltungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Diesem Begehren kann indes nicht entsprochen werden, da dem Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, nicht entnommen werden kann, dass das angefochtene Urteil, soweit es mittels der erstrebten Berufung der gerichtlichen Nachprüfung zugeführt werden soll, unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das angerufene Gericht dazu, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Allerdings folgt hieraus nicht, dass sich das Gericht in der Begründung seiner Entscheidung mit jedem Einzelaspekt des Beteiligtenvorbringens ausführlich befassen muss. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, kann eine Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu gewähren, erst dann angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass es seiner insoweit bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 27.5.1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, 217 m.w.N.; Eichberger in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2005, § 138 Rdnr. 195 m.w.N..

Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind hingegen grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Derartige Fehler und daraus gegebenenfalls resultierend die "Unrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung eröffnen aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung in Asylverfahren (§ 78 AsylVfG) prinzipiell nicht die Berufungsmöglichkeit.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend folgendes: Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe das Gehörsgebot verletzt, indem es unter Verweis auf das Attest der Diplompsychologin S. von T.I. e.V. vom 29.7.2003 und seine darin wiedergegebene Aussage - "Das (gemeint sind die von ihm beschriebenen Symptome Schlaflosigkeit, Desinteresse an Kontakten, Weinen und schlechte Träume) sei seit ein paar Wochen so, seit er die Nachricht vom Bundesamt bekommen habe, dass er mit seiner Familie in den Kosovo zurückkehren solle" - angenommen habe, bei seiner psychischen Erkrankung handele es sich um ein für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides nicht relevantes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Das Verwaltungsgericht habe hierbei nämlich unberücksichtigt gelassen, dass er sich ausweislich des zu den Akten gereichten Attestes des Arztes für Anästhesiologie Dr. H. vom 26.4.2005 bereits im Sommer 2000 unter anderem wegen Depressionen und Angstzuständen in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Ebenfalls nicht beachtet habe es, dass aus dem Attest von Dipl.-Psychologin S. (vom 29.7.2003) hervorgehe, dass er sich schon vor seiner Ausreise aus dem Kosovo aufgrund von Misshandlungen durch die Serben wegen Herzproblemen für fünf Wochen in ärztlicher Behandlung befunden und wegen der ständigen Angst vor den Serben begonnen habe, Gewicht zu verlieren und Beruhigungsmittel zu nehmen.

Diese Rüge greift nicht durch. Zum einen besteht kein Grund für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen und psychologischen Atteste, die es im Tatbestand seines Urteils als Teil des Klägervorbringens anführt (siehe S. 7 des Urteilsabdrucks), die es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erwähnt - "... hier die Bescheinigung der T.I. vom 29.7.2003 und die Bescheinigungen der Dres. D.J. und H.." (S. 11 des Urteilsabdrucks) und mit deren Aussagekraft es sich zum Teil näher befasst (siehe Begründung der Ablehnung des Beweisantrages, S. 7 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und Entscheidungsgründe S. 13 des Urteilsabdrucks) in Wirklichkeit nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Würdigung einbezogen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seine Beurteilung, die bei dem Kläger diagnostizierte Belastungsreaktion sei - ihr Vorliegen einmal unterstellt (..." allenfalls" ...) - ein von der zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, nicht ausschließlich auf die in der Bescheinigung der Dipl.-Psychologin S. vom 29.7.2003 wiedergegebenen Aussage des Klägers über den Beginn der bei ihm aufgetretenen Symptome gestützt. Diese Beurteilung ist vielmehr im Zusammenhang mit der Abhandlung des Widerrufshindernisses aus § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG erfolgt, auf die das Verwaltungsgericht dann für seine Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltsG unter anderem Bezug genommen hat - "... aus den oben dargelegten Gründen (S. 11-14) ..." (S. 15 des Urteilsabdrucks) -. Im Rahmen der Erörterung von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die - von ihm auszugsweise wiedergegebenen - Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 27.7.1994 unmittelbar nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland - die serbische Polizei habe ihn verfolgt, nachdem durch Denunziation herausgekommen sei, dass er als technischer Direktor einer von Serben geleiteten Baustofffirma Hilfsgüter aus Firmenmitteln an Albaner beziehungsweise albanische Organisationen verteilt habe - nicht die Annahme eines besonders schwerwiegenden und nachhaltig wirkenden Verfolgungsschicksals rechtfertigten. Weiter heißt es dann, dass gleichwohl wegen der vorgetragenen Ausreisegründe besonders schwerwiegende Belastungen fortbestünden, die als zwingende Gründe die Rückkehr unzumutbar machten, sei nicht ersichtlich. Erst im Anschluss an diese Erwägungen wird die von Dipl.-Psychologin S. im Attest vom 29.7.2003 diagnostizierte Belastungsreaktion als - für die Beurteilung nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG - nicht relevant bezeichnet sowie als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis eingestuft und in diesem Zusammenhang die in dem genannten Attest enthaltene Aussage des Klägers über den Beginn des Auftretens der auf eine solche Belastungsreaktion hinweisenden Symptome angeführt. Diese Erwägungen lassen erkennen, dass das Verwaltungsgericht bereits in den vom Kläger bei seiner Anhörung im Jahre 1994 geschilderten Ausreisegründen keine Grundlage für eine nach wie vor fortwirkende schwerwiegende Belastungsreaktion gesehen, die diagnostizierte Belastungsreaktion - ihr Vorliegen unterstellt (..." allenfalls "...) demnach der Einleitung des Widerrufsverfahrens und der dadurch im Raum stehenden Ausreiseverpflichtung zugeordnet und die in der in dem genannten Attest von Dipl.-Psychologin S. enthaltenen Aussage über den Beginn des Auftretens der Belastungssymptome als Bestätigung hierfür gewertet hat. Das wird auch aus dem weiteren Gang der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts deutlich, in deren Verlauf es "grundlegende und durchgreifende Zweifel" an der diagnostizierten Belastungsreaktion und am Vorliegen krankheitsbezogener Abschiebungshindernisse äußert und die vom Kläger vorgelegten Atteste unter anderem deshalb für nicht aussagekräftig hält, weil es entweder Auskünfte über die den Befunden zugrunde liegenden Tatsachen vermisst oder beanstandet, der gestellten Diagnose lägen - unkritisch übernommene - Angaben des Klägers zugrunde, die im Widerspruch zu dessen Angaben gegenüber dem Bundesamt bei seiner Anhörung im Juli 1994 stünden.

Geht das Verwaltungsgericht danach davon aus, dass bereits die von dem Kläger im Juli 1994 gegenüber dem Bundesamt geschilderten Ausreisegründe keine Grundlage für die Annahme einer fortdauernden schwerwiegenden psychischen Belastungsreaktion bieten und stuft es, eben weil es eine Ursächlichkeit des "Verfolgungsschicksals" für eine bis heute fortwirkende schwerwiegende psychische Erkrankung verneint, die diagnostizierte Belastungsreaktion "allenfalls" als im vorliegenden Verfahren unbeachtliches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ein, wodurch es sich in der Aussage des Klägers über den Beginn seiner Belastungssymptome bestätigt sieht, so hatte es von diesem Ansatz her keine Veranlassung, sich mit den ebenfalls in den Attesten enthaltenen Aussagen des Klägers über Herzprobleme, Gewichtsabnahme und Einnahme von Beruhigungsmitteln vor der Ausreise aus Angst vor den Serben im Einzelnen ausdrücklich auseinander zusetzen, zumal die damaligen Ängste durchaus im Zusammenhang mit der Aufdeckung der wohl rechtswidrigen Weiterleitung von Firmenmitteln an albanische Organisationen gesehen werden können. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass dem Kläger in dem Attest von Dr. med. H. vom 26.4.2005 - im Übrigen ohne Angabe von Befundtatsachen - bescheinigt wird, er sei unter anderem wegen Depressionen, Angstzuständen und psychosomatischen Beschwerden seit 13.7.2000 in Behandlung, wobei anzumerken ist, dass diese Behandlung immerhin erst 6 Jahre nach dem angeblich schwerwiegenden traumatisierenden Verfolgungsgeschehen aufgenommen wurde und Dr. med. H. damals offenbar keine Veranlassung sah, auf die umgehende Einleitung der nunmehr für unverzichtbar gehaltenen Psychotherapie hinzuwirken. Das Attest von Dr. med. D. vom 10.7.2003, in dem für das Jahr 2002 einige Konsultationen zur Abklärung einer Alkoholproblematik bescheinigt und ab 9.7.2003 - also nach Ergehen des Bescheides vom 3.6.2003 - eine depressive Krise diagnostiziert werden, hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung dann näher gewürdigt und auf den Widerspruch zwischen der der Diagnose zugrunde gelegten Befürchtung des Klägers, als Kollaborateur der Serben angesehen zu werden, zu den Angaben gegenüber dem Bundesamt im Juli 1994 hingewiesen, als Mitglied der LDK und Koordinator für Hilfeleistungen dieser Partei Hilfsgüter aus Firmenmitteln albanischen Organisationen zugewendet und deshalb - nach Denunziation durch einen Serben - von polizeilichen Maßnahmen erfasst worden zu sein.

Ob das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der angestellten Erwägungen zu Recht die bei dem Kläger diagnostizierte Belastungsreaktion als "allenfalls" inlandsbezogenes Abschiebungshindernis eingestuft hat, ist wie eingangs dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, da aus einer eventuellen rechtlichen Fehlbeurteilung auf dieser Ebene keine Verletzung des Gehörsgebotes resultierte.

Eine Verletzung des Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt entgegen der Ansicht des Klägers ferner nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Antrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers (zu 1.) wesentlich, gegebenenfalls lebensbedrohlich verschlechtert, sollte eine psychotherapeutische Behandlung nicht durchgeführt werden können,

1. den behandelnden Dipl. Psychologen G.J., A.-straße , 66...A.-Stadt, als Zeugen zu vernehmen,

2. in Sachverständigengutachten einzuholen," zurückgewiesen hat.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder seiner Meinung nach sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm gestellten Beweisantrages. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in einem solchen Fall erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Beweisantrages unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen des Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.5.2002 - 1 Q 60/01 -, vom 25.8.2005 - 2 Q 19/05 - und vom 21.9.2005 - 2 Q 18/05 -.

Diese - qualifizierten - Voraussetzungen für die Annahme eines Gehörsverstoßes sind vorliegend nicht erfüllt.

Anerkannt ist, dass ein Beweisantrag unter anderem dann abgelehnt werden darf, wenn er einer sachlichen Grundlage entbehrt und der Ausforschung dient OVG Schleswig, Beschluss vom 14.10.2002 - 4 L 200/02 -, zitiert nach Juris.

Hierauf hat das Verwaltungsgericht seine Ablehnungsentscheidung gestützt. Es hat nämlich unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OVG Schleswig, a.a.O., und die dort angestellten Erwägungen in der - umfangreichen - Begründung der Ablehnung des Beweisantrages (S. 4 bis 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2005) einen sachlichen Grund für die beantragte Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens verneint, weil es trotz der vorgelegten Atteste keinen Grund zu der Annahme und auch keine für eine dahingehende Beweisaufnahme ausreichenden Anhaltspunkte gesehen hat, dass der Kläger wirklich an einer im vorliegenden Verfahren beachtlichen posttraumatischen Belastungsreaktion leidet, mit der die unter Beweis gestellte Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie begründet wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Verwendung des Wortes "Zweifel" im Rahmen der Begründung der Zurückweisung des Beweisbeschlusses und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht dahin verstanden werden, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Vorliegens dieser Erkrankung bei dem Kläger im Ungewissen war. Die gewählte Formulierung "grundlegende und durchgreifende Zweifel" lässt vielmehr nach Ansicht des Senats erkennen, dass die "Zweifel" für das Verwaltungsgericht ein solches - eben durchgreifendes - Gewicht hatten, dass sie seine Überzeugung dahin bestimmt haben, die behauptete Erkrankung, zumindest der behauptete Schweregrad der Erkrankung liege in Wirklichkeit nicht vor. Diese Beurteilung hat das Verwaltungsgericht dann damit begründet, dass in Anbetracht der (bei Anhörung durch das Bundesamt im Juli 1994) vorgetragenen Ausreisegründe kein Grund für das Fortbestehen besonderer psychischer Belastungen ersichtlich sei, was es dann in den Entscheidungsgründen des Urteils unter zusammenfassender Wiedergabe der damaligen Aussagen näher präzisiert hat. Außerdem hat das Verwaltungsgericht näher dargelegt, dass die vorgelegten Atteste, die seiner Ansicht nach teilweise nicht den an ein taugliches Privatgutachten zu stellenden Anforderungen genügten, keine Grundlage für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung böten, da sie entweder überhaupt keine Angaben über die den Befunden zugrunde liegenden Tatsachen enthielten oder der gestellten Diagnose Angaben des Klägers zugrunde legten, die im Widerspruch zu dessen Vorbringen beim Bundesamt anlässlich seiner erstmaligen Anhörung im Juli 1994 stünden. Herausgestellt wird in diesem Zusammenhang die in den Attesten von Dr. med. D. und Dipl.-Psychologin S. wiedergegebene Befürchtung des Klägers, bei Rückkehr in den Kosovo als Kollaborateur der Serben angesehen zu werden, die seinen Angaben beim Bundesamt gegenübergestellt wird, er sei seit 1991 Mitglied der LDK, in diesem Zusammenhang 1991 bis 1992 Koordinator von Hilfsgütern gewesen und habe aus Mitteln der Firma, in der er beschäftigt gewesen sei, albanischen Organisationen Hilfsgüter zur Verfügung gestellt.

Zudem hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf seine Ansicht, die gegenüber dem Bundesamt geschilderten Ausreisegründe rechtfertigten nicht die Annahme einer fortdauernden besonderen psychischen Belastung, die diagnostizierte Belastungsreaktion als "allenfalls" von der zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gewertet, was der Sache nach bedeutet, dass es die beantragte Beweiserhebung im vorliegenden Verfahren auch nicht als entscheidungserheblich angesehen hat.

Durch diese Behandlung des Beweisantrages wird der Antrag des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Gericht die Vorlage einer fachärztlichen oder psychologischen Äußerung über das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei einem um Abschiebungsschutz nachsuchenden Ausländer keiner kritischen Würdigung unterziehen dürfte oder diesen Umstand stets zum Anlass für die Einholung von (zusätzlichen) Sachverständigen-Gutachten zu nehmen hätte. Auch in Fällen, in denen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend gemacht wird, haben die Gerichte die Aufgabe, vorliegende sachverständige Äußerungen nicht einfach zu übernehmen, sondern die darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde sowie der allgemeinen Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Schlüssigkeit und Tragfähigkeit zur Begründung des von den Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Anspruches zu würdigen. Daher ist eine inhaltliche Auseinandersetzung des Gerichts mit einer geltend gemachten Traumatisierung zu fordern, die zumindest eine hinreichende Einbeziehung in die Würdigung und die Inanspruchnahme eigener Sachkunde erkennen lässt vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2005 - 2 Q 18/05 -.

Gemessen an diesen Anforderungen sind die dargestellten Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Ablehnung des Beweisantrages angeführt und in den Entscheidungsgründen des Urteils vertieft hat, noch ausreichend. Seine Würdigung, die gegenüber dem Bundesamt 1994 geschilderten Ausreisegründe rechtfertigten nicht die Annahme einer noch fortdauernden posttraumatischen Belastungsstörung zum gegenwärtigen Zeitpunkt, die letztlich so schwerwiegend sein soll, dass, wie in dem Beweisantrag behauptet, ein Abbruch der eingeleiteten Psychotherapie zu einer erheblichen, ja lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers führte, lässt sich nicht als unsachlich oder gar willkürlich von der Hand weisen, zumal mit Blick auf vom Verwaltungsgericht ebenfalls angesprochene zeitliche Aspekte der Geltendmachung der Belastungsstörung nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass sich der Kläger trotz angeblicher schwerwiegender Traumatisierung erstmals im Jahr 2000, d.h. rund sechs Jahre nach dem vorgebrachten Verfolgungsgeschehen in ärztliche Behandlung, und zwar zu einem Arzt für Anästhesiologie, begeben hat und erst nach Ergehen des Widerrufsbescheides im Jahre 2003 eine Psychotherapie eingeleitet wurde. Anzumerken ist außerdem, dass der Kläger die angebliche posttraumatische Belastungsstörung, obwohl anwaltlich vertreten, nicht bereits bei seiner Anhörung zu dem beabsichtigten Widerruf des zu seinen Gunsten ausgesprochenen Abschiebungsverbotes, sondern erst während des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht hat. Ebenfalls weder unsachlich noch willkürlich ist die Würdigung der Aussagekraft der vorgelegten Atteste mit Blick auf die Angaben von Befundtatsachen und Widersprüche zwischen den der Diagnose zugrunde gelegten Angaben des Klägers und seinen Bekundungen gegenüber dem Bundesamt im Juli 1994. Dass sich diese Widersprüche mit der Berufung auf angebliche Dolmetscherfehler nicht zufrieden stellend ausräumen lassen, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Auch kann dem Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, es habe bei der Auseinandersetzung mit den ärztlichen und psychologischen Attesten seine Sachkunde überschritten. Denn das Gericht hat sich insoweit darauf beschränkt, die tatsächlichen Grundlagen zu beanstanden, auf die die ärztlichen und psychologischen Diagnosen gestützt sind.

Ob die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in jeder Hinsicht rechtlich zutreffend ist, ist - wie bereits angesprochen - für die Beantwortung der Frage, ob der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör mit der Zurückweisung des Beweisbeschlusses verletzt worden ist, ohne Belang. Die Ablehnung des Beweisantrages stellt danach jedenfalls keinen für die Annahme eines Gehörverstoßes erforderlichen qualifizierten Rechtsverstoß dar.

Unabhängig hiervon ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der anwaltlich vertretene Kläger nach Zurückweisung des von ihm gestellten Beweisantrages betreffend die Folgen der Unterbrechung seiner Psychotherapie in Kenntnis der hierfür gegebenen Begründung, in der das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Abrede gestellt worden ist, ausweislich des Sitzungsprotokolls das Vorliegen der behaupteten Erkrankung nicht förmlich unter Beweis gestellt hat.

Schließlich ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht sich mit seinem Vorbringen, eine medikamentöse Behandlung mit Doxepin, ein Anti-Depressivum, das er auf Rezept von Dr. med. D. erhält, sei im Kosovo nicht möglich, in den Entscheidungsgründen nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Wie bereits angesprochen, kann daraus nicht gleichsam automatisch geschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht diesen Teil des klägerischen Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Für eine dahingehende Annahme besteht auch sonst kein Grund. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich bei der Entscheidung der Frage, ob im Falle des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltsG vorliegen, unter anderem die Begründung des angefochtenen Bescheides zu eigen gemacht (siehe S. 15 des Urteilsabdrucks). In diesem Bescheid ist unter anderem unter Anführung entsprechender Erkenntnisquellen ausgeführt (siehe dort S. 7), das Gesundheitssystem (im Kosovo) könne im Großen und Ganzen zufrieden stellende Gesundheitsdienste und häufig auch eine weitergehende Versorgung anbieten, lediglich in Fällen, die einer komplizierten oder langfristigen Behandlung bedürften, seien die gegenwärtigen Kapazitäten noch nicht ausreichend. Im Allgemeinen drohten keine gesundheitlichen Risiken und Gefahren, die nicht beherrschbar wären. Hiervon ausgehend war das Verwaltungsgericht, nach dessen Beurteilung der Kläger nicht schwerwiegend erkrankt ist, nicht gehalten, sich mit der Frage, ob das Medikament Doxepin im Kosovo erhältlich ist, im Einzelnen auseinander zu setzen, zumal seitens des Klägers weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden ist, dass eine Behandlung gerade mit diesem Medikament zur Abwendung einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlimmerung der Erkrankung unverzichtbar ist und nicht durch die Behandlung mit einem anderen Antidepressivum ersetzt werden könnte.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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