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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 3 Q 73/06
Rechtsgebiete: SGB VIII, AG KJHG


Vorschriften:

SGB VIII § 10
AG KJHG § 38
Der saarländische Landesgesetzgeber hat nach den §§ 10 SGB VIII i.V.m. § 38 AG KJHG den Bereich der Frühförderung - unabhängig von der Behinderungsart - einheitlich den Trägern der Sozialhilfe und nicht der Jugendhilfe zugewiesen. Die Maßnahmen der Frühförderung sind einzelfallbezogen rein bedarfsorientiert und können als Einzel- oder Komplexleistung, ambulant, in Förderzentren (interdisziplinären oder sozialpädiatrischen Zentren), in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht werden.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 51/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

Dem gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16.12.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die ihm in den Jahren 2003 und 2004 für die Betreuung des am 19.2.1998 geborenen A. B. (im folgenden Hilfeempfänger) im Sonderkindergarten (integrative Tagesstätte) der Lebenshilfe - K. - in S. entstanden sind, kann nicht entsprochen werden.

Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung der Nachprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Weder bestehen ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch greift die Grundsatzrüge durch.

1. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die zur Begründung seiner eigenen Leistungspflicht und Verneinung einer Erstattungspflicht des Beklagten getroffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, zur Frühförderung im Sinne der §§ 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII jetzt (10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII) i.V.m. § 38 AG KJHG (Saarland) gehörten sämtliche heilpädagogischen Maßnahmen für noch nicht schulpflichtige, seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder einschließlich der (teil-) stationären Maßnahmen wie die Betreuung in Sonderkindergärten oder die Betreuung durch Stützpädagogen im Regelkindergarten, für die nach Landesrecht der (überörtliche) Sozialhilfeträger zuständig sei.

Diese Auffassung verstoße gegen die Regelungen des SGB IX. Nach § 56 Abs. 2 SGB IX würden nämlich heilpädagogische Leistungen dann als Komplexleistungen erbracht, wenn sie in Verbindung mit Leistungen der Frühförderung und Früherkennung (§ 30 SGB IX) erfolgten. Daraus sei zu schließen, dass es neben der Frühförderung und Früherkennung auch andere heilpädagogische Leistungen gebe. Die Betreuung von Kindern in Sonderkindergärten sei keine Leistung der Frühförderung, weil nach § 30 Abs. 2 SGB IX Leistungen zur Frühförderung und Früherkennung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder neben den Leistungen der medizinischen Rehabilitation u.a. heilpädagogische Leistungen umfassten, die nach der Frühförderverordnung (vom 24.6.2003, BGBl. I 998 - FrühV -) durch ambulant oder mobil arbeitende interdisziplinäre Frühförderstellen (§ 3 FrühV) oder durch ambulant arbeitende sozialpädiatrische Zentren (§ 4 FrühV) erbracht würden.

Hierzu zähle die Betreuung und Unterbringung des Hilfeempfängers in einem (teilstationären) integrativen Kindergarten der Lebenshilfe nicht.

Dass derartige Einrichtungen nicht als Frühförderung erfasst sein sollten, belege die Gesetzesbegründung zu § 30 SGB IX - Bundesratdrucksache 49/01 S. 317 -. Auch in der Entscheidung der Zentralen Spruchstelle vom 18.6.1998, EuG 54, 52 und in der Kommentarliteratur werde die Meinung vertreten, dass Hilfen in Sonderkindergärten keine Frühförderung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. (heute Abs. 4 Satz 3) darstellten. Dem entsprächen die "Richtlinien und Verfahrensgrundsätze der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Saarland für die Durchführung der Frühförderung und -behandlung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind" und die unter den saarländischen Leistungsträgern geltende jahrzehntelange ständige Verwaltungspraxis, wonach unter Frühförderung allein interdisziplinäre Maßnahmen in ambulanter Form verstanden würden. Gegenstand der Frühförderung im Saarland, das flächendeckend über 12 allgemeine Frühförderstellen verfüge, seien interdisziplinäre medizinische und heilpädagogische Maßnahmen als Komplexleistung. Seien keine Komplexleistungen erforderlich, um das Therapie- und Förderziel zu erreichen und Heilmittel in integrativen Kindergärten oder Sonderkindergärten ausreichend, sei eine Förderung und Behandlung durch interdisziplinäre Frühförderstellen ausgeschlossen.

Damit sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Fehlerhaftigkeit nicht nur in einzelnen Elementen der Entscheidungsgründe sondern in seinem Ergebnis begründen hierzu etwa Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 24.4.2006 - 3 Q 60/05 -, vom 18.3.2004 - 1 Q 2/04 - und vom 6.11.2002 - 2 Q 16/02 -.

Der Senat hat sich bereits in mehreren Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes mit vergleichbaren Fragestellungen befasst vgl. Beschlüsse vom 24.6.2006 - 3 W 3/06 -, vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 -, vom 1.12.2004 - 3 W 17/04 - und vom 17.12.2003 - 3 W 35/03 -, wobei letztgenannter Beschluss mit Blick auf Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung den Fall des Hilfeempfängers (damals Antragsteller) betraf.

Bei der vom Kläger an den Hilfeempfänger geleisteten Hilfe handelt es sich den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 22.8.2003 und vom 21.11.2003 zufolge um eine teilstationäre Betreuung im Sonderkindergarten beziehungsweise integrativen Kindergarten für den von einer wesentlichen Behinderung im Sinne des damals geltenden § 39 Abs. 2 BSHG a.F. bedrohten Hilfeempfänger.

Für die Hilfegewährung in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung war nach damals geltenden Sozialhilferecht gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F. der Kläger als überörtlicher Träger zuständig. Abzugrenzen ist dessen Zuständigkeit von der des Beklagten. Dieser ist als örtlicher Träger der Jugendhilfe nach Maßgabe des § 85 Abs. 1 SGB VIII für Leistungen nach dem SGB VIII zuständig und im Grundsatz gehen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach diesem Gesetz dem BSHG a.F. (heute SGB XII) vor.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB III a.F. (jetzt: § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) Ausnahmen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, (jetzt: § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen - nach dem Oberbegriff des 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII sind das alle noch nicht 27-Jährigen -, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, ihrerseits den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Bei der Eingliederungshilfe ist mithin zu differenzieren, ob es um eine körperliche oder geistige Behinderung geht, für die es bei der Zuständigkeit der Sozialhilfeträger verbleibt, oder um die in § 35 a SGB VIII gesondert geregelte Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die grundsätzlich in die Zuständigkeiten des Jugendhilfeträgers fällt zur Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII a.F. näher BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BverwGE 109, 325.

Nicht im Streit ist im vorliegenden Zulassungsverfahren, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Hilfeempfängers dem Bereich der seelischen Störung zuzuordnen sind, weshalb - prinzipiell - nach der Vor- und Nachrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VIII (jetzt: § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII) eine Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 35 a SGB VIII für die geleistete Hilfe gegeben ist, wobei gemäß § 35 a Abs. 2 SGB VIII sich Ziel und Aufgabe der Hilfe , die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen nach den §§ 39 Abs. 3, 40 BSHG a.F. (jetzt: 53, 54, 56, 57 SGB XII) richten. Nach § 35 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII kann die Hilfe nach Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen geleistet werden.

Indessen hat das Bundesrecht vor dem Hintergrund der gerade in den ersten Lebensjahren schwierigen und gegebenenfalls zu erheblichen Zeitverzögerungen in der Hilfegewährung führenden Feststellung der Behinderungsart - oft liegt ein Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen der Verhaltensauffälligkeiten vor und lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob ein Entwicklungsrückstand durch eine geistige, seelische oder körperliche Behinderung bedingt ist oder ob - nur - ein Erziehungsdefizit vorliegt - den Ländern gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. (heute: 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII) die Möglichkeit eröffnet, dass Maßnahmen der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung von anderen Leistungsträgern gewährt werden vgl. hierzu BT-Drs. 12/2866, S. 30

Hiervon hat der Saarländische Gesetzgeber ebenso wie eine Reihe von andern Ländern (so in Bayern Art. 53 Abs. 2 AG - heute: Art. 64 Abs. 2 AGSG -, Baden-Württemberg in § 29 Abs. 2 AG, Hessen in § 30 Abs. 2 AG, Niedersachsen in § 17 Abs. 2 AG, Nordrhein-Westfalen in § 27 AG, Sachsen in § 38 Abs. 4 AG und Thüringen in § 26 AG) vgl. zu dieser Auflistung Schellhorn, SGB VIII, 3.A., § 10 Rdnr. 40 durch § 38 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9.7.1993 (Abl. S. 807) - AG KJHG - Gebrauch gemacht und - wie die genannten Länder auch - bestimmt, dass Maßnahmen der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden ("Einheitslösung"). Trotz Änderungen und Neufassungen in Anlehnung an die Änderungen im SGB VIII hat der Gesetzgeber auch bis heute an dieser Bestimmung unverändert festgehalten, (siehe Gesetz Nr. 1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.2.2006, Abl. 474).

Diese umfassende Zuständigkeit hat den Vorzug der Rechtsklarheit.

Damit besteht nach geltendem Landesrecht für Kinder in den ersten Lebensjahren eine einheitliche, von der Art der Behinderung unabhängige Zuständigkeit der Sozialhilfeträger.

Die Frühförderung fällt mithin - wie es schon vor Einführung des SGB VIII war - nicht in den Bereich der Jugendhilfeträger.

Von einer nach den §§ 10 SGB VIII, 38 AG KJHG vorrangigen Zuständigkeit des Klägers als überörtlicher Sozialhilfeträger für die damalige teilstationäre Betreuung des Hilfeempfängers im Sonderkindergarten (bzw. in der integrativen Tagesstätte) zum Sonderkindergarten und integrativen Tagesstätten als teilstationäre Einrichtungen etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.5.2003 - 12 LC 291/02 - zitiert nach Juris ist nach § 100 BSHG a.F. demnach auszugehen.

Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Klägers, dass die konkret an den Hilfeempfänger geleisteten Maßnahmen keine von ihm zu erbringenden Maßnahmen der Frühförderung im Sinne der o.g. Bestimmungen seien. Er beruft sich hierzu - wie dargelegt - auf Bestimmungen des 2001 eingeführten SGB IX sowie auf die Frühförderungsverordnung - Früh V - vom 24.6.2003, BGBl. I, S. 998, die auf Grundlage des § 32 Nr. 1 des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl. I, S. 1046 ergangen ist.

Der Kläger verkennt insoweit Charakter und Zielsetzung des SGB IX.

Das am 1.7.2001 in Kraft getretene SGB IX fasst die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen, die für mehrere Sozialleistungen einheitlich gelten, sowie die des Schwerbehindertenrechts entsprechend den Ordnungsprinzipien des SGB zusammen und bewirkt einen engen Zusammenhang mit den Büchern der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung sowie der Jugendhilfe und auch Sozialhilfe, hierzu Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: März 2007, Vorwort A 005; Wiesner SGB VIII, 3. Auflage vor § 35 a Rdnr. 2.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB IX sind Rehabilitationsträger auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe u.a. für Leistungen nach § 5 Nr. 1 - zur medizinischen Rehabilitation - und nach Nr. 4 - Leistungen zur Teilhabe am Leben und der Gemeinschaft - . Klargestellt wird durch die Einbeziehung der Jugend- und Sozialhilfe, dass zu einer vollen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft neben medizinischen und beruflichen Leistungen in vielen Fällen weitere Rehabilitationsleistungen gehören. So bestimmt § 4 Abs. 2 SGB IX, dass Leistungen zur Teilhabe nach Maßgabe dieses Buches und der für die Zuständigkeit der Leitungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht werden. § 7 SGB IX bestimmt in Satz 1 ferner den Vorbehalt abweichender Regelungen. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Leistungen richten sich nach Satz 2 weiterhin nach den jeweiligen Leistungsgesetzen. Dies bedeutet einen generellen Vorrang der Einzelgesetze für Fragen der Zuständigkeit und der Leistungsvoraussetzungen und ein Festhalten am so genannten gegliederten System, hierzu Hauck/Noftz, SGB IX, § 7 Rdnrn. 1, 2; Fichtner (Hrsg.), BSHG, 2. Auflage, vor § 39 Rdnr. 9; Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, 3. Auflage § 35 a, Rdnr. 11; Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage vor § 35 a Rdnr. 2, 12, Schellhorn, BSHG 16. Aufl., § 39 Rdnr. 8; BT-Drs. 14/5074, S. 99.

Das SGB IX ist demnach kein eigenständiges "Leistungsgesetz", es konstituiert keine neuen von den originären Leistungsgesetzen abweichenden Zuständigkeiten und verändert damit auch nicht die an die bisherige Zuständigkeit geknüpfte Kostentragungspflicht. Das SGB IX gestaltet mithin inhaltlich nicht neu, sondern weist den einzelnen Rehabilitationsträgern lediglich die relevanten Leistungsgruppen (§§ 4 bis 6 SGB IX) deklaratorisch zu hierzu Breitkopf/Sommer, NDV 2005, 365, 368.

Es ist (lediglich) als Leistungsausführungsgesetz zu verstehen, d.h., das Ob einer Leistung entscheidet sich in den Leistungsgesetzen des besonderen Teils des SGB, während allenfalls beim Wie das SGB IX einschlägig ist, aber selbst dort hinter den leistungsrechtlichen Bestimmungen zurückzutreten hat vgl. LPK-BSHG, 6. Auflage, vor § 39 Rdnr. 7.

Im Interesse der Hilfebedürftigen werden in den §§ 10, 11, 12 SGB IX die Koordination von Leistungen sowie die Zusammenarbeit mehrerer Rehabilitationsträger geregelt, wobei nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zügig zu erbringen sind. Zielsetzung ist zur Erleichterung der Situation gerade Behinderter, wenn komplexe Maßnahmen erforderlich sind, eine (umfassende) Leistung wie "aus einer Hand", hierzu Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, 3. Auflage, § 35 a, Rdnr. 10 so ist auch für aufeinander abgestimmte und ineinander greifende Leistungen verschiedener Träger (nur) ein Antrag an einen der Rehabilitationsträger genügend hierzu LPK-SGB IX, § 30 Rdnr. 11.

Hauptanliegen des SGB IX ist es, die Koordination der Leistungen und die Kooperation mehrerer Leistungsträger durch wirksame Instrumente sicher zu stellen. Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage sollen nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen beziehungsweise der Qualität und Schnelligkeit der Leistungserbringung gehen so Breitkopf/Sommer, NDV 2005, 365; BT-Drs. 14/5074 S. 95

Diese koordinierte Vorgehensweise ist jedoch eine interne Angelegenheit der Rehabilitationsträger. Sie führt nicht zu gemeinsamen Bescheiden oder gar zu einer inhaltlichen Modifizierung der Einzelansprüche vgl. Kunkel (Hrsg.), SGB VIII § 35 a, Rdnr. 10; BT- Drs. 14/5074 S. 101.

Mit den Koordinierungsregelungen des SGB IX sollen das Rehabilitationsverfahren beschleunigt und Nachteile des gegliederten Systems minimiert werden. Diesem Zweck dient u.a. insbesondere die Regelung des § 14 SGB IX, nach der grundsätzlich der zuerst angegangene Rehabilitationsträger die Leistung erbringen soll Fichtner (Hrsg.), BSHG, 2. Auflage, vor § 39 Rdnr. 12.

Zu den Leistungen medizinischer Rehabilitation gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX gehören Maßnahmen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, wobei diese nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB IX fachübergreifend als Komplexleistung in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach §§ 55, 56 SGB IX erbracht werden sollen. Komplexleistung bedeutet in diesem Zusammenhang eine Leistungserweiterung.

Die Leistungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX, auf die sich Satz 2 mit der Regelung der Komplexleistung dem Wortlaut nach allein bezieht, beinhalten Maßnahmen unter ärztlicher Verantwortung, für die in der Regel die gesetzlichen Krankenkassen (§§ 43 a, 119 SGB V)zuständig sind, Abs. 2 dazu ergänzend weitere Maßnahmen, für die auch andere Rehabilitationsträger zuständig sein können, vgl. LPK-BSHG, 6. Auflage, § 40 Rdnr. 8.

Die weitgehende Zuordnung der Frühförderung zur medizinischen Rehabilitation führt zu einer wesentlichen Verlagerung der Zuständigkeit hin zu den Krankkassen, soweit die Tätigkeit der interdisziplinären Förderstellen betroffen ist. Bei den übrigen Frühfördermaßnahmen verbleibt es hinsichtlich seelisch Behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohten Kinder bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise der Träger der Sozialhilfe, wenn Landesrecht von der Regelungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. (jetzt: § 10 Abs. 4 Satz 3) Gebrauch gemacht hat hierzu Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage § 10 Rdnr. 43 m.w.N..

Von den in § 55 Abs. 2 SGB IX nicht abschließend aufgezählten Leistungen sind für seelisch behinderte junge Menschen insbesondere die im Vorschulalter zu erbringenden (heilpädagogischen) Leistungen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) von Bedeutung. Dazu zählen etwa Spieltherapien, Musiktherapien, Frühförderprogramme, Unterbringung in Sonderkindergärten, integrative Förderung in allgemeinen Kindergärten, konduktive Therapien nach Petö hierzu Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, § 35 a Rdnr. 16 e

Derartige heilpädagogische Maßnahmen werden nach § 56 SGB IX - unabhängig von Art, Ausmaß und Schwere der Behinderung - erbracht und zwar als Komplexleistung mit der Früherkennung und Frühförderung nach § 30 SGB IX sowie schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger.

Zu § 30 SGB IX enthält § 32 SGB IX eine Verordnungsermächtigung, die zu der vorerwähnten Frühförderungsverordnung vom 24.6.2003, a.a.O., geführt hat. Die Leistungen nach § 2 FrühV - medizinische Rehabilitation und sozialpädiatrische Leistungen - werden gemäß § 1 i.V.m. den §§ 3, 4 FrühV durch interdisziplinäre Frühförderstellen sowie durch sozialpädiatrische Zentren erbracht und zwar nach den §§ 8, 9 FrühV in der Regel als Komplexleistung der beteiligten Rehabilitationsträger. Nach § 7 Abs. 2 FrühV können Leistungen entsprechend einem Förder- und Behandlungsplan auch auf andere Weise gewährt werden, was belegt, dass die genannten Leistungen durch interdisziplinäre Förderstellen und sozialpädiatrische Zentren nicht abschließend sind hierzu etwa Schellhorn, SGB VIII, § 10 Rdnr. 38, der von der meist als geschlossenem Komplex organisierten Frühförderung spricht; Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Auflage, § 30 Rdnrn. 10 ff. wonach der Begriff der Frühförderung weit zu verstehen ist, und sich nicht nur auf Kinder mit eindeutigen medizinischen Diagnosen beschränkt, sondern sich erstreckt auf alle Formen der Entwicklungsgefährdungen, wobei die Leistungen durch die Frühförderstellen in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht werden.

§ 9 FrühV regelt die Zusammenarbeit der Leistungsträger, schließt aber den in § 7 SGB IX bestimmten Vorrang einzelner Leistungsträger nicht aus. Entsprechend der nach den §§ 32, 30 SGB IX eingeschränkten Verordnungsermächtigung regelt die FrühV nur Teilbereiche hierzu etwa Breitkopf, SGB IX, 1. Auflage, § 30 Rdnr. 10 und 4, wonach Leistungen der Frühförderung - vor allem - in (interdisziplinären) Förderstellen und sozialpädiatrischen Zentren erbracht werden und enthält keine abschließende Regelung aller in Betracht kommender Frühfördermaßnahmen. So stellt insbesondere § 7 Abs. 2 FrühV klar, dass Leistungen, die der Früherkennung und Frühförderung dienen, auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 30 SGB IX erbracht und darüber hinaus auch von anderen Leistungserbringern ausgeführt werden; in diesen Fällen erfolgt die Förderung und Behandlung nicht auf der Grundlage der FrühV hierzu Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Auflage, § 30 Rdnr. 22.

Eine (abschließende) Definition des Begriffs der Frühförderung lässt sich daher - entgegen der Auffassung des Klägers - entsprechend dem subsidiären Charakter des SGB IX, der sich nicht nur auf den Vorrang einzelner abweichender Normen in den jeweiligen (speziellen) Leistungsgesetzen bezieht, sondern auch die Strukturprinzipien einzelner Sozialleistungsbereiche umfasst hierzu Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage; vor § 35 a Rdnr. 13 weder dem SGB IX noch der FrühV entnehmen.

Zu sehen ist vorliegend, dass der Hilfeempfänger keine Komplexleistung i.S.d. §§ 30 SGB IX, 8 FrühV begehrt, sondern Einzelleistungen allein von einem Träger als Betreuung in einem (teilstationären) Sonderkindergarten beziehungsweise in einer integrativen Tagesstätte (§ 35 a Abs. 2 SGB VIII) zum Sonderkindergarten als (teilstationäre) Tageseinrichtung für behinderte Menschen, vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 43 Rdnr. 9 und § 100, Rdnr. 36 sowie 40 für weitere integrative Formen.

Die Komplexleistung stellt lediglich eine Erweiterung der Leistung dar. Der Einzelanspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte bleibt indes bestehen - auch angesichts des Strukturprinzips der bedarfsabhängigen Hilfe und des Bedarfsdeckungsgrundsatzes - und kann nicht deshalb untergehen, weil die Voraussetzungen einer Komplexleistung nicht vorliegen hierzu auch Beschluss des Senats vom 1.12.2004 - 3 W 17/04 -.

Auszugehen ist daher davon, dass bedarfsorientierte (Einzel)Ansprüche des Hilfeempfängers nach SGB VIII i.V.m. § 38 AG KJHG, für die der Kläger nach dem Gesagten zuständig ist, nicht durch erweiterte Ansprüche nach SGB IX verdrängt werden konnten. Wie bereits im den Fall des Hilfeempfängers betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, a.a.O., ausgeführt, hängt die Frage, ob die Hilfe ambulant, in Förderzentren, in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht wird, - allein - vom Umfang des Bedarfs ab, der für die Zuständigkeitsabgrenzung zu den Jugendhilfeträgern keine Rolle spielen kann, nachdem die Frühförderung durch § 38 AG KJHG vorrangig den Sozialhilfeträgern zugewiesen wurde.

Auch in den aus den beigezogenen Gesetzesmaterialien zu § 38 AG KJHG ersichtlichen gesetzgeberischen Motiven findet die Auslegung des Klägers keine Stütze. Diese bestätigen vielmehr die Sichtweise des Senats. Zu der erst auf Abänderungsantrag des Ausschlusses für Familie, Gesundheit und Soziales eingefügten Vorschrift wurde in der Plenarsitzung vom 09.07.1993 (Pl. PR 10/52) folgendes ausgeführt:

"In § 38, den wir in der letzten Ausschusssitzung nochmals geändert haben, galt es abzuwägen zwischen den Prinzipien der Einheit und Eilzuständigkeit der Jugendhilfe für die Verbesserung der Lebenssituation junger Menschen und des Ausgleichs sozialer Benachteiligungen einerseits sowie der Effektivität und der effektiven Organisation der Hilfen für behinderte Kinder andererseits. Wir haben der Sozialhilfe den Vorrang eingeräumt, weil wir hier seit Jahren Erfahrungen und Kompetenz bei der Frühförderung behinderter Kinder vorhanden wissen und weil wir davon ausgehen, dass man bei einer engeren Kooperation der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der örtlichen Träger der Jugendhilfe auch zukünftig den Anforderungen behinderter Kinder gerecht werden kann."

Hieraus wird deutlich, dass der saarländische Gesetzgeber sich in einer Abwägung bewusst gegen die (durch Einführung des SGB VIII vorgesehene) prinzipielle Zuständigkeit der Jugendhilfe für seelisch behinderte Kinder entschieden hat und von dem Ländervorbehalt abweichender Regelungen in § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. (jetzt § 10 Abs. 4) Gebrauch gemacht hat. Ob und inwieweit er die finanziellen Folgen dieser Zuständigkeitszuweisung überblickt hat, ist nicht auslegungsentscheidend. Ausdrücklich auch mit Blick auf positive Erfahrungen in der Vergangenheit knüpfte er die Zuständigkeit beziehungsweise den Vorrang der Sozialhilfe im Bereich der Frühförderung nur an das (Vorschul- beziehungsweise Kindes)alter der Behinderten, nicht aber an die Behinderungs- und Hilfeart. Eine differenzierte Beschreibung der Frühförderung ist mithin im Ausführungsgesetz zum SGB VIII, das seinerseits gleichfalls keine gesetzliche Definition der Frühförderung beinhaltet und in der Begründung des Saarländischen Gesetzgebers zu § 38 Ausführungsgesetz nicht erfolgt, vielmehr wurde der Begriff erkennbar umfassend verstanden. Dem entspricht auch Sinn und Zweck der Regelungen des § 10 SGB VIII, der - wie dargestellt - auf der Erkenntnis beruht, dass in den ersten Lebensjahren zumeist nicht feststellbar ist, auf welcher Behinderungsart ein Entwicklungsrückstand beruht oder ob dieser durch ein Erziehungsdefizit bedingt ist. Dem Sinn und Zweck dieser Regelung, langwierige Ermittlungen zur Ursache von möglichst frühzeitig zu bekämpfenden Entwicklungsrückständen von Kindern im Vorschulalter zu vermeiden, würde es zuwiderlaufen, wenn unter Frühförderung allein ambulante (oder mobile) Maßnahmen als Komplexleistungen fielen. Eine einschränkende oder differenzierende Auslegung, wie sie vorliegend der Kläger mit Blick auf die erst später - 2001 und 2003 - eingeführten SGB IX und FrüV vornimmt, lässt sich der oben genannten Begründung daher gerade nicht entnehmen.

Dieses - umfassende - Verständnis sollte aus Sicht des Senats auch nicht durch die Regelungen des SGB IX eingeengt werden. Die dort als - "wie" in der Leistungsart geregelten Komplexleistungen stellen lediglich eine Erweiterung der Leistung dar und sollen eine Vergünstigung des Hilfeempfängers bewirken, etwa in der Form des ausreichenden einheitlichen Antrags an einen der im SGB IX genannten Rehabilitationsträger, keinesfalls aber zur einer Schlechterstellung desjenigen führen, der nur einen Teilbereich beziehungsweise eine Einzelleistung der Frühförderung - also ein "weniger" - für sich beansprucht. Doppelzuständigkeiten können nach wie vor bestehen, das SGB IX modifiziert diese nicht, sondern regelt ein Zusammenwirken.

Dies gilt erst recht für die auf der (eingeschränkten) Grundlage der §§ 30, 32 SGB IX ergangene FrühV. Die allein darauf bezogene bundesrechtliche Verordnung vermag das zu dem für behinderte Kinder spezielleren Leistungsgesetz des SGB VIII ergangene landesrechtliche Ausführungsgesetz und dessen § 38, an dem der Landesgesetzgeber bis heute - wie dargelegt - ohne Einschränkungen festgehalten hat, nicht abzuändern.

Damit wird auch die weitere Argumentation des Klägers, laut der Begründung zu § 30 SGB IX - Bundesratsdrucksache 49/01 S. 317 - sei eine Betreuung in integrativen Tagesstätten keine Frühförderung in diesem Sinne, hinfällig. § 30 SGB IX enthält nach dem Gesagten keine für alle Sozialleistungsbereiche geltende abschließende Regelung des Begriffs der Frühförderung. Darüber hinaus lässt sich aus der genannten Begründung - "Zur Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder sind fachübergreifend arbeitende Dienste und Einrichtungen (insbesondere so genannte Sozialpädiatrische Zentren, aber auch ambulante und mobile Frühförderstellen, dagegen nicht integrative Tagesstätten) von besonderer Bedeutung" - klarstellend nur folgern, dass integrative Tagesstätten keine interdisziplinären oder sozialpädiatrischen Zentren zur Frühförderung sind und letztere für die Frühförderung (lediglich) "von besonderer Bedeutung" sind.

Eben so wenig überzeugen die von dem Kläger ferner angeführte Entscheidung der Zentralen Spruchstelle vom 18.6.1998 - B 34/97 -, EuG 54, 52 ff. und die zur Hilfegewährung in einem Sonderkindergarten benannten Stellen aus der Kommentarliteratur, wonach diese keine Frühförderung darstelle.

In der zu § 17 Niedersächs. AG KJHG ergangenen Entscheidung wird eingeräumt, dass der Begriff der Frühförderung umstritten ist und dieser auch so gedeutet werden kann, dass es sich um eine umfassende, nicht auf Frühförderungsstellen und sozialpädiatrische Zentren beschränkte Hilfe handelt, die so früh wie möglich vor allem auch von einer Behinderung Bedrohten gewährt wird. Eingeräumt wird ferner, dass die Frühförderung, die nach Auffassung der Spruchstelle vornehmlich eine Einzelförderung mit besonderer Einbindung der Familie darstellt, an andere Institutionen wie Sonderkindergärten angelehnt sein kann. Der - institutionellen - Betreuung in einer teilstationären Einrichtung wie einem Sonderkindergarten sei die Beteiligung der Familie und des Umfeldes doch nicht in dem Maße zu eigen wie der speziellen Einzelförderung, weshalb diese Hilfe von der Frühförderung abzugrenzen sei. Sollten diese Gesichtspunkte die Frühförderung vom Sonderkindergarten nicht vollends überzeugend abgrenzen, lasse sich der Begriff der Frühförderung durch systematische Auslegung ermitteln. Frühförderung, wie auch immer sie zu verstehen sein möge und die Hilfe im Sonderkindergarten stellten heilpädagogische Maßnahmen i.S.d. § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG (a.F.) für noch nicht schulpflichtige Kinder dar. Wenn nun aber Frühförderung und Sonderkindergarten gleichermaßen unter § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG (a.F.) fielen, der Gesetzgeber aber in § 10 Abs. 2 SGB VIII (a.F.) und § 17 Niedersächs. AG SGB VIII nicht den umfassenden Begriff der heilpädagogischen Maßnahmen, sondern die Bezeichnung Frühförderung gewählt habe, bedeute dies, dass er den Vorrang der Eingliederungshilfe auf diesen speziellen Bereich beschränkt habe.

Diese Auffassung werde bestätigt durch die Stellungnahme des Bundesrats zur Neuregelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (a.F.), die den dortigen Landesrechtsvorbehalt ausschließlich und eindeutig mit der zu befürchtenden Gefährdung der Frühförderstelle begründet habe.

Schließlich liefe es der Reformintention der in § 10 SGB VIII geregelten Vorrangverhältnisse zwischen Jugend- und Sozialhilfe zuwider, wenn man den großen Bereich der heilpädagogischen Maßnahmen für nicht schulpflichtige Kinder einschließlich des Sonderkindergartens wieder in die Sozialhilfe verbringen würde.

Dieser einengenden Sichtweise der Spruchstelle kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen überzeugt die Begründung auch nicht in ihren Einzelelementen.

Die von der Spruchstelle zitierte Stellungnahme des Bundesrats - Drs. 12/3866 - Anl. 2 lautet: "Die der Frühförderungsarbeit zugrunde liegenden Konzeptionen nehmen aus wissenschaftlichen und therapeutischen Gründen keine Zuordnung zu einer bestimmten Behinderungsart vor. Denn insbesondere in den ersten Lebensjahren ist es nicht eindeutig festzustellen, ob ein Entwicklungsrückstand durch geistige, seelische oder körperliche Behinderung bedingt ist oder ob ein Erziehungsdefizit vorliegt. Meist liegt ein Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen vor, das sich nur künstlich auflösen ließe.

Da sich verschiedentlich regionale Verbünde von inderdisziplinär arbeitenden Frühförderstellen entwickelt haben und die erfolgreiche Arbeit diese Stellen nicht gefährdet werden soll, ist es erforderlich, einen Landesrechtsvorbehalt im Bundesrecht mit aufzunehmen."

Betont wird somit im ersten Teil der Stellungnahme, dass der Bereich der Frühförderung in den ersten Lebensjahren eines Kindes konzeptionell Hilfeleistungen unabhängig von der Behinderungsart umfasst. Die Vor- und Nachrangregelungen des § 10 SGB VIII, die nach Art der Behinderung die Zuständigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfe abgrenzen, können demnach ggf. zur Abgrenzung insoweit nicht tauglich sein und durch Landesrecht - aber nur im Bereich der Frühförderung - abgeändert beziehungsweise eigenständig geregelt werden, wie es hier durch § 38 Saarl. AG KJHG geschehen ist.

Der zweite Teil der Stellungnahme, der sich auf die mögliche Gefährdung bereits bestehender (je nach Land unterschiedlicher) interdisziplinärer Förderstellen bezieht, verhält sich nicht zu dem Begriff der Frühförderung als Leistungsart, auf die das hilfebedürftige Kind einen Anspruch hat, sondern nur zu einem Teil der diese ausführenden Leistungsträger (evtl. außerhalb der Jugendhilfe), die ihrerseits nicht abschließend aufgeführt sind. Für den im vorrangigen Leistungsgesetz des SGB VIII nicht gesetzlich definierten Begriff der Frühförderung lässt sich daraus dem aufgezeigten Verständnis des Senats entgegenstehendes nichts herleiten.

Die von der Spruchstelle vorgenommene Auslegung der Frühförderung und Hilfe im Sonderkindergarten als - sich ausschließende beziehungsweise voneinander abzugrenzende - heilpädagogische Maßnahmen verkennt bereits den weit reichenden Begriff der Frühförderung, der ja auch (wie nach Ergehen der Entscheidung der Spruchstelle) im SGB IX klargestellt, Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation umfassen kann.

Von einem der Reformintention der Regelungen in § 10 SGB VIII Zuwiderlaufen bei der vom Senat gewonnenen Interpretation kann nicht die Rede sein, da die Frühförderung als Teilbereich aus sachgerechten Gründen ausdrücklich dem Ländervorbehalt in § 10 SGB VIII unterliegt und hiervon der saarländische Gesetzgeber auch Gebrauch gemacht hat, siehe in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren Regelung des Art. 53 Abs. 2 BayKJHG die Entscheidungen des BayVGH vom 30.1.2002 - 12 B 99.3778 - und des VG München vom 8.6.2000 - M 15 K 97.8099 -, jeweils zitiert nach Juris.

In der letztgenannten Entscheidung wurden im Übrigen die "Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit für Eingliederungshilfen für behinderte Kinder an der Schnittstelle zwischen KJHG und BSHG" benannt. Diese lauten:

"Frühförderung in diesem Sinne ist jegliche Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG oder nach § 35 a SGB VIII für Kinder bis zum Schuleintritt, gleich, ob sie ambulant, teilstationär oder vollstationär erbracht wird. Frühförderung ist damit nicht nur die von den "klassischen" Frühförderstellen (...) geleistete Eingliederungshilfe, sondern auch die Eingliederungshilfe, die in Regel- und Integrations-Kindergärten, von Sozialpädiatrischen Zentren, in Schulvorbereitenden Einrichtungen und von "Mobilen Sonderpädagogischen Hilfen", in heilpädagogischen Tagesstätten und Heimen gewährt wird. ... Damit kommt im Ergebnis für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder bis zum individuellen Schuleintritt ausschließlich Eingliederungshilfe nach dem BSHG in Betracht. Leistungen nach § 35 a SGB VIII scheiden aus."

Hieraus wird eine der Senatsauffassung vergleichbare umfassende Sichtweise der Frühförderung erkennbar.

Die von dem Kläger angegebene Kommentarliteratur rechtfertigt gleichfalls kein abweichendes Ergebnis.

Schellhorn verweist - ohne eigene Begründung - in seiner Kommentierung zu § 39 BSHG a.F. Rdnr. 77 auf die vorstehend gewürdigte Entscheidung der Spruchstelle. Der Kommentierung von Hauck/Noftz zu § 30 SGB IX Rdnr. 18 lässt sich lediglich entnehmen, dass Kindertagesstätten und Sonderkindergärten keine interdisziplinären Frühförderstellen i.S.d. § 30 SGB IX sind.

Schließlich ergibt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Kommentierung von Wiesner zu § 10 SGB VIII Rdnr. 38 nichts anderes. Aus der angegebenen Kommentarstelle lässt sich nichts für die von dem Kläger vertretene Auffassung, Hilfe in (Sonder)Kindergärten stelle keine Frühförderung im Sinne des § 10 SGB VIII dar, herleiten. Zwar werden an anderer Stelle - Rdnr. 40 - laut Wiesner unter dem Begriff Frühförderung auf interdisziplinärer Basis medizinische, pädagogische, psychologische und soziale Maßnahmen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder zusammengefasst und sind diese in der Regel eine Einzelförderung. In Rdnr. 42 beschreibt er die Frühförderung als "System von Hilfen" und führt (wie vom Senat bereits zuvor angesprochen) in Rdnr. 43 aus, die weitgehende Zuordnung der Frühförderung zur medizinischen Rehabilitation führe zu einer wesentlichen Verlagerung der Zuständigkeit im Bereich der Früherkennung und Frühförderung hin zu den Krankenkassen, soweit die Tätigkeit der interdisziplinären Förderstellen betroffen sei. Bei den übrigen Frühfördermaßnahmen verbleibe es hinsichtlich seelisch Behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Träger der Jugendhilfe beziehungsweise der Träger der Sozialhilfe, wenn Landesrecht von der Regelungsmöglichkeit nach Abs. 2 Satz 3 (§ 10 a.F.) Gebrauch gemacht hat. Letztere Kommentarstelle ergibt somit nichts für die einschränkende Betrachtungsweise des Klägers, sondern stützt gerade die Sicht des Senats.

Dem Zulassungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen vermögen auch nicht die Hinweise des Klägers auf Ziffer 3 Abs. 1 der "Richtlinien und Verfahrensgrundsätze der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Saarland für die Durchführung der Frühförderung und -behandlung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind", sowie auf eine "jahrzehntelange" Verwaltungspraxis. Ziffer 3 Abs. 1 bestimmt, dass ambulante Frühförderung und -behandlung bis zu einem möglichen Eintritt in eine für das Kind geeignete teilstationäre oder stationäre Einrichtung (Sonderkindergarten, Sonderschuleinrichtung), höchstens jedoch bis zum Eintritt in die Schule durchgeführt wird. Hieraus eine einengende Auslegung des Begriffs der Frühförderung in §§ 10 SGB VIII, 38 AG KJHG zu folgern, verbietet sich schon angesichts des reinen Richtliniencharakters dieser Bestimmung, zumal diese schon am 6.6.1990 von der Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger im Saarland und damit vor Inkrafttreten des SGB VIII und des zu § 10 SGB VIII ergangenen § 38 AG KJHG mit dessen Zuständigkeitszuweisung erlassen wurden.

Eben so wenig vermag eine - evtl. auch länger ausgeübte - abweichende Verwaltungspraxis die in den §§ 10 SGB VIII, 38 AG KJHG für den Bereich der Frühförderung gesetzlich getroffenen Zuständigkeitsregelungen ("Einheitslösung") abzuändern und eine abweichende Zuständigkeit begründen; eine Verwaltungspraxis besagt nichts über die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung.

Nach dem Gesagten lässt sich auch aus der von dem Kläger benannten Broschüre, "Der Familienhelfer Ratgeber für Familien im Saarland", wonach Gegenstand der Frühförderung (nur) die Gewährung von medizinischen und heilpädagogischen Maßnahmen als Komplexleistung sei, ersichtlich nichts für von ihm vertretene einschränkende Auffassung entnehmen.

Zusammengefasst lässt sich daher feststellen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nach den §§ 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. i.V.m. § 38 AG KJHG für die an den Hilfeempfänger erbrachte Hilfe als Frühfördermaßnahme in einer Einrichtung der Lebenshilfe zuständig gewesen, weshalb sein Erstattungsbegehren scheitere, keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.

2. Der Kläger vermag sein Zulassungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu stützen. Eine Grundsatzfrage in diesem Sinne ist dargelegt, wenn eine entscheidungserhebliche, verallgemeinerungsfähige und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung klärungsbedürftige Frage - genau - aufgezeigt und ausformuliert wird, wobei substantiiert zu begründen ist, warum sie für grundsätzlich und in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig und -fähig sowie entscheidungserheblich ist hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage § 124 a Rdnr. 54 m.w.N.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Auflage, § 124 a Rdnr. 84.

Eine derartige Frage hat der Kläger indessen nicht formuliert, sondern (lediglich) daraufhin gewiesen, dass der vorliegend als Grundlage des Erstattungsbegehrens zu beurteilende Hilfefall kein Einzelfall sei und im Falle der Beibehaltung der bisher - abweichend von der Verwaltungspraxis - von der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretenen Rechtsauffassung erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt zukämen. Die Formulierung der Grundsatzfrage liegt auch nicht auf der Hand.

Den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist damit bereits nicht Genüge getan.

Unerheblich ist im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu Beschluss vom 26.9.1995 - 6 B 61/95 - zitiert nach Juris, ob die Rechtssache über die genannten Voraussetzungen hinaus aus sonstigen Gründen, etwa wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen bedeutsam ist. Die hier gegebenen konträren finanziellen Interessen der Beteiligten sind prinzipiell als gleichwertig zu betrachten siehe in diesem Zusammenhang Beschluss des Senats vom 2.9.2005 - 3 W 15/05 - und können keine Grundsatzbedeutung rechtfertigen.

Nach allem hat das Zulassungsbegehren des Klägers keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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