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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 3 Q 83/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
Hat der Kläger im erstinstanzlichen Klageantrag sein Begehren auf die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung beschränkt, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltG vorliegt, so ist die von ihm im Berufungszulassungsantrag als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob ethnische Minderheiten aus dem Kosovo im Falle ihrer Rückkehr nicht staatlicher Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind, nicht entscheidungserheblich.
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 220/04.A - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Dem Antrag der 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägerin, einer serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen, die sich bei Stellung des Asylantrages als albanische Volkszugehörige und im erstinstanzlichen Verfahren als Angehörige der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo bezeichnet hat, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 24.1.2006, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klage mit dem Antrag abgewiesen hat,

"die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.6.2004, 507 14 19-138, und unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 17.9.1993, E 1722441-138 und vom 22.11.1999, 247 3158-138, zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG vorliegt",

kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil sie mittels einer nicht unterzeichneten Klageschrift und damit unter Verstoß gegen das Schriftformerfordernis erhoben worden sei und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der im Zeitpunkt des Nachreichens der unterschriebenen Klageschrift bereits verstrichenen Klagefrist nicht vorlägen. Auch wenn über die Unzulässigkeit der Klage hinweg gesehen werde, erweise diese sich als unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG habe.

In der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Beantwortung der Fragen,

ob Ashkali aus dem Kosovo, die in Fällen ihrer Rückkehr mit einer völligen psychischen Dekompensation zu rechnen haben, mit allen Konsequenzen, auch dem Suizid, in ihrem Heimatstaat fachgerecht betreut werden können,

und

ob ethnische Minderheiten aus dem Kosovo, vorliegend Ashkali, im Falle einer Rückkehr nichtstaatlicher Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthaltsG ausgesetzt sind.

Zu der letztgenannten Frage verweist die Klägerin unter anderem auf eine ihrer Ansicht nach zum 1.1.2005 eingetretene Rechtsänderung in Folge der Ablösung von § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthaltsG.

Dieses Vorbringen verhilft der Klägerin nicht zur erstrebten Rechtsmittelzulassung, weil die von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wären. Voraussetzung für die Zulassung einer Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist unter anderem, dass die bezeichnete Grundsatzfrage anhand des konkreten Einzelfalles einer Klärung zugeführt werden kann, also entscheidungserheblich ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage kann daher nur dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn diese Frage, so wie sie mit dem Antrag aufgeworfen wird, für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich ist vgl. zum Beispiel Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 78 Rdnr. 150.

Daran fehlt es hier. Das gilt zunächst deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage festgestellt und nur hilfsweise - "Auch wenn über die Unzulässigkeit der Klage hinweggesehen wird..." - auch ihre Begründetheit verneint hat. Da die Klägerin der erstinstanzlichen Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Klage mit ihrem Berufungszulassungsantrag nicht entgegen getreten ist und auch sonst kein Grund zu der Annahme besteht, das angefochtene Urteil werde sich in diesem Punkt als fehlerhaft erweisen, ist davon auszugehen, dass es in einem etwaigen Berufungsverfahren schon wegen der Unzulässigkeit der Klage Bestand hätte. Zur Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen käme es in diesem Falle nicht vgl. in diesem Zusammenhang auch Renner, AuslR, 8. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 16, zum Fall einer nur hilfsweise ergangenen Sachentscheidung bei nicht vom Zulassungsbegehren umfasster Unzulässigkeit der Klage.

Abgesehen hiervon hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, sie gehöre der Volksgruppe der Roma im Kosovo an. Die von ihr aufgeworfenen Grundsatzfragen betreffen indes die Situation der Ashkali im Kosovo. Sollte die Klägerin an ihrer Behauptung, sie sei Roma, festhalten, ist weder dargetan noch erkennbar, dass in dem erstrebten Berufungsverfahren die Beantwortung der von ihr als grundsätzlich bezeichneten Fragen mit Blick auf Angehörige der Volksgruppe der Ashkali entscheidungserheblich sein könnten, zumal nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Situation dieser beiden Minderheiten im Kosovo nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres in gleicher Weise zu beurteilen ist vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2004 - 1 R 8/04 - S. 11/12, wonach die Lage der Ashkali, weil diese die albanische Sprache beherrschen, gegenüber der Lage der nur der bei den Albanern verhassten serbischen Sprache mächtigen ("echten") Roma ungleich günstiger erscheint; vgl. außerdem OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.7.2005 - 2 Q 23/05 -.

Sollte das Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsantrag dahingehend zu verstehen sein, dass sie sich in Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der ethnisch zur Gruppe der Roma zählenden Volksgruppe der Ashkali zurechnet vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2004 - 1 R 8/04 - S. 11, sowie im Übrigen zu den Volksgruppen (Bezeichnungen) ethnische Roma, ashkalische Roma, Ashkali auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.7.2005 - 2 Q 23/05 -, so würden die von ihr als grundsätzlich bezeichneten Fragen ebenfalls nicht zu der erstrebten Rechtsmittelzulassung führen. Der Frage, ob Ashkali aus dem Kosovo, die im Falle ihrer Rückkehr mit einer völligen psychischen Dekompensation zu rechnen haben mit allen Konsequenzen, auch dem Suizid, in ihrem Heimatland fachgerecht betreut werden können, liegen tatsächliche Annahmen zugrunde, die das Verwaltungsgericht mit seinen von der Klägerin nicht unter Berufung auf einen Zulassungsgrund angegriffenen tatsächlichen Feststellungen gerade verneint hat vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 19.8.2003 - 3 B 47/03 - zitiert nach Juris, wonach eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ausscheidet, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen (Rechts-)frage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich sein wird.

Das Verwaltungsgericht hat nämlich gerade nicht darauf abgestellt, dass die psychische Erkrankung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo eine vollständige psychische Dekompensation bis zum Suizid befürchten lasse.

Es hat auf der Grundlage einer Würdigung der von der Klägerin vorgelegten Atteste angenommen, dass aus der ärztlichen Bescheinigung vom 24.3.2005 jedenfalls keine genügenden Anhaltspunkte dafür hervorgingen, "dass auf der Basis der dem Attest zugrunde gelegten Erkrankung, die im Übrigen - wie in den bisherigen Attesten auch - eher vage umschrieben wird, eine wesentliche Verschlimmerung nach Rückkehr droht" (S. 8 des Urteilsabdrucks). Im weiteren Gang der Entscheidungsgründe heißt es dann, im Übrigen gelte, dass sich aufgrund der diesbezüglich vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen eine Gesundheitsgefährdung von erheblicher Intensität (gemeint ist in dem für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG geforderten Sinne) nicht ableiten lasse, zumal von einer Behandelbarkeit der Beschwerden der Klägerin im Kosovo auszugehen sei (S. 8 des Urteilsabdrucks). Die Klägerin legt damit der hier in Rede stehenden Grundsatzfrage, was die Schwere ihrer Erkrankung und die von dieser ausgehende Gefährdung anbelangt, einen Sachverhalt zugrunde, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Daher war die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage für das Verwaltungsgericht so nicht entscheidungserheblich.

Außerdem ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG angesichts einer - auch psychischen - Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, das heißt des konkreten Krankheitsbildes und eventuell benötigter Medikamente zugänglich ist, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann. Es handelt sich demnach nicht um eine allgemein klärungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2005 - 1 Q 9/05 - zum Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Hinsichtlich der von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten fehlenden oder eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten zu einer medizinischen Behandlung gilt nichts anderes. An dieser Würdigung ändert auch die Geltendmachung einer Minderheitenzugehörigkeit nichts. Insoweit ist ebenfalls eine (eingeschränkt) abstrakte Beurteilung der Situation auf der Grundlage der individuellen Krankheitsdaten eines Betroffenen - hier der Klägerin - nicht möglich. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat bereits in seinem Beschluss vom 29.9.2004 - 1 Q 23/04 - ausgeführt, nach dem vorliegenden Dokumentationsmaterial könne jedenfalls nicht von einem generellen Ausschluss von Angehörigen ethnischer Minderheiten von jeglicher medizinischen Versorgung im Kosovo ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Situation seither etwas geändert haben könnte, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

Führt danach die erste der von der Klägerin aufgeworfenen Grundsatzfragen unabhängig davon, ob sie der Volksgruppe der Roma oder der Volksgruppe der Ashkali zuzurechnen ist, nicht zu der begehrten Berufungszulassung, so gilt nichts anderes mit Blick auf die weitere, ihrer Ansicht nach grundsätzlich bedeutsame Frage, ob ethnische Minderheiten, vorliegend Ashkali, im Falle einer Rückkehr nicht staatlicher Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthaltsG ausgesetzt sind. Unabhängig davon, dass sich diese Frage in einem Verfahren, in dem die Klägerin weiterhin geltend macht, der Volksgruppe der Roma zuzugehören, aus den bereits angesprochenen Gründen so nicht stellen würde, wäre sie vorliegend auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin mit ihrem erstinstanzlichen Klageantrag ihr Begehren auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung beschränkt hat, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG vorliegt. Das Rechtsmittelgericht hätte bei dem so beschränkten Klagebegehren keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob im Falle der Klägerin eine nichtstaatliche Verfolgung im Verständnis von § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthaltsG droht. Im Übrigen entspricht es der ständigen, auch unter Würdigung der Vorgänge im März 2004 ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass für Angehörige der Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo keine Rückkehrgefährdung im Verständnis von § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthaltsG besteht vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2005 - 1 Q 16/05 -.

Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Berufungszulassungsantrag, das ebenfalls auf Quellen verweist, die sich mit den Vorgängen von März 2004 befassen, gibt keine Veranlassung, diese Beurteilung einer erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen, zumal die fraglichen Vorgänge mittlerweile rund zweieinhalb Jahre zurückliegen.

Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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